Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 248/2021

Urteil vom 1. Juli 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen, Straf- und Massnahmenvollzug,
Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Kantonales Untersuchungsamt,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
vorzeitiger Strafvollzug; Beziehungsurlaube,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 31. März 2021
(AK.2021.44-AK).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft St. Gallen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen, qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung und weiterer Vermögensdelikte. Am 12. September 2019 wurde A.________ festgenommen und wegen Fortsetzungs- und Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde mehrmals verlängert und Beschwerden dagegen blieben erfolglos. Am 3. Juli 2020 trat A.________ den vorzeitigen Strafvollzug an; dieser wird in der Strafanstalt Saxerriet vollzogen.

B.
Nachdem ein erstes Gesuch A.________s um Gewährung eines begleiteten, fünfstündigen Ausgangs abgelehnt worden war, genehmigte das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen am 30. Oktober 2020 einen solchen. Zugleich wies es den Inhaftierten darauf hin, Tagesurlaube zur Beziehungspflege würden frühestens Mitte 2021 geprüft. Am 25. November 2020 wurde A.________ ein weiterer, diesmal unbegleiteter Ausgang bewilligt und die Ausgangskompetenz an die Strafanstalt Saxerriet delegiert.

C.
Am 11. Dezember 2020 unterbreitete die Strafanstalt Saxerriet dem Sicherheits- und Justizdepartement den Antrag A.________s um Gewährung eines Sonderurlaubs für die Dauer von 36 Stunden an Weihnachten für den Besuch bei Angehörigen. Das Amt für Justizvollzug wies dieses Gesuch am 18. Dezember 2021 ab. Auf Verlangen von A.________ erliess es am 12. Januar 2021 hierzu eine formelle Verfügung; es auferlegte ihm dabei Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.--.
Mit Urteil vom 31. März 2021 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen eine dagegen gerichtete Beschwerde A.________s ab.

D.
Gegen den Entscheid der Anklagekammer führt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt hauptsächlich, es sei ihm unverzüglich Beziehungsurlaub "von mindestens 24h Stunden zu gewähren, resp. max. 32h unter Aufrechnung der seit Januar 2021 entgangenen Beziehungsurlaube". Zudem stellt er verschiedene weitere Rechtsbegehren.
Das Amt für Justizvollzug beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verzichtet unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG). Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend den Vollzug von strafprozessualer Haft (sog. "Haftvollzugsbeschwerde" nach Art. 235 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
StPO i.V.m. Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG; BGE 143 I 241 E. 1). Den Rechtsbegehren, die der Beschwerdeführer gestellt hat, lässt sich in genügender Klarheit entnehmen, dass er jedenfalls die Aufhebung des angefochtenen Entscheids wünscht sowie die Feststellung, es sei ihm der anbegehrte Urlaub zu Unrecht verweigert worden.
Der angefochtene Entscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht ab. Er ist insoweit als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG einzustufen. Der verweigerte Hafturlaub stellt für den Beschwerdeführer einen Eingriff in seine Grundrechte dar (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
und Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV), der durch einen späteren Endentscheid in Strafsachen nicht behoben werden könnte. Darin ist ein nicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil zu erblicken.

1.2. Allerdings fragt sich, ob der Beschwerdeführer weiterhin über ein aktuelles Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels verfügt, ist doch der Zeitraum, für welchen er um Beziehungsurlaub nachgesucht hatte - Weihnachten 2020 -, längst verstrichen. Das Bundesgericht verzichtet lediglich ausnahmsweise auf ein derartiges Interesse, so wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3; Urteile 1B 549/2018 vom 12. April 2019 E. 3.4; 6B 729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen). Dass hier eine solche Ausgangslage anzunehmen ist, liegt nicht auf der Hand. Die Vollzugsbehörden haben die vom Beschwerdeführer gewünschten Beziehungsurlaube nämlich nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern vom Ablauf einer bestimmten Zeitdauer abhängig gemacht. Sie sind ausdrücklich bereit, solche Urlaube ab Mitte 2021 zu prüfen; die hier gegebene Konstellation kann sich somit nicht wiederholen.
Macht allerdings eine Person, die sich in Untersuchungshaft befindet, in nachvollziehbarer Weise unzulässige, insbesondere EMRK- und verfassungswidrige Haftbedingungen geltend, ist dies nach der mit Blick auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK entwickelten bundesgerichtlichen Rechtsprechung umgehend und unvoreingenommen abzuklären. Die betroffene Person hat Anspruch darauf, dass gegebenenfalls die Unzulässigkeit der gerügten Haftbedingungen bzw. die Verletzung ihrer Rechte festgestellt wird. Aufgrund dieses Feststellungsanspruchs bejaht das Bundesgericht bei Beschwerden gegen Entscheide, mit denen die gerügten Haftbedingungen als rechtmässig beurteilt worden sind, ein Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden betroffenen Person auch dann, wenn sich diese nicht mehr in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befindet (vgl. BGE 140 I 246 E. 2.5.1; 140 I 125 E. 2.1; 139 IV 41 E. 3.1 mit Hinweisen).
Ob die vorliegende Konstellation mit der oben umschriebenen vergleichbar ist, dem Beschwerdeführer daher ein Anspruch auf eine inhaltliche Beurteilung zustünde und folglich auf die Beschwerde einzutreten wäre, kann angesichts des Prozessausgangs allerdings offengelassen werden.

1.3. Auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten, weil sie entweder neu sind, ausserhalb des Streitgegenstands liegen und ungenügend begründet sind.

2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht sinngemäss eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und zudem die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.2. Die letztgenannte Voraussetzung ist vorliegend jedenfalls nicht erfüllt. Die vom Beschwerdeführer als unzutreffend beanstandeten Feststellungen betreffen namentlich die genauen Daten seiner eigenen Eingaben und von behördlichen Schreiben. Diese Umstände sind für die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit nicht von Belang, weshalb für das Bundesgericht kein Anlass für eine amtliche Berichtigung oder Ergänzung besteht.

3.
Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug - 1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118
1    Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118
2    Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
3    Bund und Kantone können vorsehen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug der Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf.
4    Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime.119
StPO). Dieser stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar (BGE 146 IV 49 E. 2.6). Damit soll schon vor Erlass des rechtskräftigen Strafurteils ein Haftregime ermöglicht werden, das auf die persönliche Situation der beschuldigten Person zugeschnitten ist; ausserdem können erste Erfahrungen mit der voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform gesammelt werden (BGE 146 IV 49 E. 2.6; 126 I 172 E. 3a). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss weiterhin mindestens ein besonderer Haftgrund vorliegen (BGE 146 IV 49 E. 2.6; 133 I 270 E. 3.2.1). Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, ist vorliegend nicht streitig. Auch wenn sich der Beschwerdeführer gelegentlich auf die Unschuldsvermutung beruft, stellt er namentlich kein Haftentlassungsgesuch und bestreitet grundsätzlich weder den dringenden Tatverdacht noch den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr.
Nach Art. 236 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug - 1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118
1    Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118
2    Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
3    Bund und Kantone können vorsehen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug der Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf.
4    Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime.119
StPO tritt die beschuldigte Person mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt ihre Strafe an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht. Die Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug unterstehen somit grundsätzlich den Regeln über den Vollzug von Freiheitsstrafen gemäss Art. 74 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 74 - Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.
. StGB (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Abweichungen können sich aufgrund des Zwecks der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ergeben (Urteile 1B 82/2019 vom 30. Juli 2019 E. 2; 1B 146/2019 vom 20. Mai 2019 E. 2.3). Insbesondere kann nach der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Gebots rechtsgleicher Behandlung angesichts der Verschiedenheit der tatsächlichen Voraussetzungen nicht beanstandet werden, dass Gefangene im vorläufigen Strafvollzug nicht der gleichen Urlaubsregelung wie solche im ordentlichen Strafvollzug unterstellt werden (BGE 133 I 270 E. 3.2.1 mit Hinweis; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl., 2014, N. 26 zu Art. 236
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 236 - 1 Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht.
1    Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.315
3    Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.
).

4.

4.1. Gemäss Art. 84 Abs. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 84 - 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
1    Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
2    Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.
3    Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.
4    Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.
5    Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.
6    Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
6bis    Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.126
7    Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963127 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.
StGB ist den Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung ihrer Entlassung oder aus anderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit ihr Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass sie fliehen oder weitere Straftaten begehen. Art. 84 Abs. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 84 - 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
1    Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
2    Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.
3    Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.
4    Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.
5    Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.
6    Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
6bis    Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.126
7    Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963127 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.
StGB enthält die Rahmenvorschrift zum Hafturlaub. Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil 6B 619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.5). Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Beurteilung auf die Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006 der Ostschweizer Strafvollzugskommission abgestützt (nachfolgend: Richtlinien).

4.2. Diese hier anwendbaren Richtlinien definieren allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgang und Urlaub (Ziff. 4.1). Dazu gehört, dass die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos hinreichend verneint werden kann oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann (Ziff. 4.1 Bst. b/a). Sodann unterscheiden die Richtlinien zwischen Sachurlaub (Ziff. 4.5) und Beziehungsurlaub (Ziff. 4.6). Um letzteren geht es vorliegend. Dieser kann nach den Richtlinien im offenen Vollzug frühestens nach Verbüssung eines Sechstels der Strafe bewilligt werden, höchstens jedoch von 18 Monaten (Ziff. 4.6 Bst. b Ziff. 1).
Art. 84 Abs. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 84 - 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
1    Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
2    Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.
3    Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.
4    Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.
5    Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.
6    Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
6bis    Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.126
7    Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963127 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.
StGB statuiert einen Anspruch auf Urlaub in "angemessenem Umfang". Dabei handelt es sich um einen auslegungsbedürften unbestimmten Rechtsbegriff. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügen die kantonalen Behörden im Strafvollzug über ein weites Ermessen, also auch betreffend die Gewährung von Urlaub. Die Nichtbewilligung von Urlaub oder Ausgang muss sich allerdings auf ernsthafte und objektive Gründe stützen. Flucht- und Rückfallgefahr müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Von einer gutachterlichen Beurteilung darf nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden (Urteil 6B 708/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 142 IV 1; Urteile 6B 1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.5; 6B 619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.5).

5.

5.1. Die Vorinstanz hat sich im Wesentlichen die Erwägungen des Sicherheits- und Justizdepartements zu eigen gemacht. Ihre Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden:
Die Vorinstanz hat zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer dringend des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen, qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung und weiterer Vermögensdelikte verdächtigt wird. Sie hat festgehalten, er sei bereits im Jahr 2009 wegen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Veruntreuung zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt worden, im Jahr 2011 sodann zu einer Zusatzstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten wegen gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte, wobei der Deliktszeitraum von anfangs November 1998 bis Ende September 2008 gereicht habe (vgl. den in BGE 138 IV 209 abgedruckten, den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhalt). Des Weiteren hat die Vorinstanz erwogen, die im aktuellen Strafverfahren zu beurteilende Deliktsserie habe mutmasslich bereits rund ein Jahr nach der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug begonnen. An diesen Umständen vermag dessen Hinweis auf die für ihn geltende Unschuldsvermutung nichts zu ändern.
Schliesslich hat die Anklagekammer festgehalten, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien schlecht. Er habe in den letzten fünf Jahren zweimal Privatkonkurs angemeldet, was sich negativ auf die Rückfallgefahr auswirke und es sei ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer wieder einschlägig delinquieren würde. Mit diesem Umstand setzt sich dieser nicht substanziiert auseinander.

5.2. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen des jüngsten Strafverfahrens begutachtet worden. Der Sachverständige Dr. Thomas Knecht hat beim Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen der Vorinstanz eine stark akzentuierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und diskret dissozialen Zügen festgestellt, dies bei hoher Grundintelligenz und ausgeprägter machiavellischer Intelligenz. Der ermittelte Psychopathie-Wert sei grenzwertig. Es sei von einer eher hohen Rückfallgefahr in Bezug auf die Begehung weiterer Wirtschaftsdelikte auszugehen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich sodann entnehmen, dass sowohl das Zwangsmassnahmengericht wie auch die Anklagekammer in ihren Haftentscheiden von einer ausserordentlich hohen Rückfallgefahr ausgegangen sind.

5.3. Angesichts der fachärztlich bestätigten Rückfallgefahr sowie der langjährigen deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, die mutmasslich bis zu seiner jüngsten Verhaftung angedauert hat, durfte die Vorinstanz trotz dessen korrektem Verhalten im Strafvollzug eine gute Legalprognose verneinen, ohne damit Bundesrecht zu verletzen. Dies gilt umso mehr, als die kantonalen Fachbehörden dem Beschwerdeführer einen Beziehungsurlaub nicht generell verwehrt, sondern eine langsamere Vorgehensweise als von ihm gewünscht für sachgerecht erachtet haben. Ihm wurde bereits zweimal ein mehrstündiger Sachurlaub gewährt - einmal begleitet und einmal unbegleitet - und nach einer Phase der Bewährung auch die Möglichkeit zu einem Beziehungsurlaub in Aussicht gestellt. Soweit ersichtlich stimmt das Vorgehen der St. Galler Behörden auch mit den zeitlichen Vorgaben der anwendbaren Richtlinien überein. Angesichts des weiten Ermessensspielraums, den das Bundesgericht den kantonalen Behörden im Bereich des Strafvollzugs einräumt, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.
Die Einwände des Beschwerdeführers ändern an dieser Einschätzung nichts. Insbesondere vermag der Umstand, dass er mit dem Inhalt des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Knecht nicht einverstanden ist, dessen Wert als provisorische Ersteinschätzung nicht zu relativieren. Im Rahmen einer Haftvollzugsbeschwerde kann keine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung erfolgen; die eingehende Beurteilung des Gutachtens hat durch das Sachgericht zu erfolgen, das auch die inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers zu beurteilen haben wird (vgl. Urteile 1B 392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4; 1B 487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8 betr. Haftbeschwerden). Im Übrigen argumentiert der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er einerseits geltend macht, er befinde sich in Untersuchungshaft, weshalb die Resozialisierung nicht im Vordergrund stehe, den Behörden aber zugleich vorwirft, sie verhinderten seine Resozialisierung. Schliesslich ist unerfindlich, weshalb der im (damaligen) Zeitpunkt verweigerte Urlaub eine Disziplinarmassnahme darstellen sollte.

6.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die ihm vom Amt für Justizvollzug auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 300.--. Er ist der Auffassung, es hätten ihm keine Kosten auferlegt werden dürfen, weil sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei und die Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung erhalten habe. Ein Verstoss gegen seinen Gehörsanspruch liegt indessen nicht vor, denn der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt im Rahmen des Gesuchs, das er gestellt hat, darlegen können. Ausserdem enthielt die streitige Verfügung entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers eine Rechtsmittelbelehrung.
Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Da die Voraussetzungen erfüllt sind, kann diesem entsprochen werden. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Straf- und Massnahmenvollzug, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Hänni
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_248/2021
Date : 01. Juli 2021
Published : 19. Juli 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : vorzeitiger Strafvollzug; Beziehungsurlaube


Legislation register
BGG: 64  78  80  93  95  97  105
BV: 10  13  14
EMRK: 3  13
StGB: 74  84  236
StPO: 235  236
BGE-register
126-I-172 • 133-I-270 • 138-IV-209 • 139-IV-41 • 140-I-125 • 140-I-246 • 140-IV-74 • 142-IV-1 • 143-I-241 • 145-IV-65 • 146-IV-49
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