Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_806/2008

Urteil vom 1. Juli 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Errass.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, 3003 Bern.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (4. Quartal 1996 bis 1. Quartal 2000),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 26. September 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 Die X.________ GmbH ist seit dem 16. November 1996 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen. Sie betreibt eine Sauna, in welcher auch Prostituierte ihre Dienste anbieten. Am 15. März 2001 forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) für den Zeitraum vom 16. November 1996 bis 31. März 2000 von ihr Mehrwertsteuern im Umfang von Fr. 43'891.-- nach. Am 12. Juli 2005 stellte sie in Aussicht, dass eine Neubeurteilung notwendig sein werde. Die Prostituierten seien nicht selbständig tätig; die X.________ GmbH habe daher als Erbringerin von deren Dienstleistungen zu gelten und sei deshalb für diese mehrwertsteuerpflichtig. Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006 setzte die ESTV die Steuernachforderung neu auf Fr. 258'580.50 (zuzüglich Verzugszins) fest; sie bestätigte gleichzeitig, dass die entsprechenden Umsätze der X.________ GmbH zuzuordnen seien. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die hiergegen gerichtete Beschwerde am 26. September 2008 im Umfang von Fr. 5'755.-- gut; im Übrigen wies es sie ab.

1.2 Die X.________ GmbH beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Forderung von Fr. 217'044.05 verjährt bzw. sie für den Dirnenlohn nicht mehrwertsteuerpflichtig sei. Allenfalls sei die Sache zur Neufestsetzung der Abgabe an die ESTV zurückzuweisen. Subeventuell sei der am 15. März 2001 ermittelte Steuerbetrag auf Fr. 10'754.55 zu reduzieren. Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde am 3. Dezember 2008 aufschiebende Wirkung beigelegt. Die ESTV beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen.

2.
2.1 Das Bundesgericht hat am 18. Februar 2009 praktisch identische Sachverhalte wie hier als mehrwertsteuerpflichtig erklärt (Urteil 2C_426/2008 bzw. 2C_432/2008 und 2C_430/2008). Der damalige Beschwerdeführer ist Gesellschafter der X.________ GmbH. In den bereits beurteilten Fällen ist der gleiche Anwalt wie hier aufgetreten. Aufgrund der damaligen Ausführungen, auf die hier verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG), ist die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG), weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG erledigt wird.

2.2
2.2.1 Nicht einzutreten ist auf die Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin: Da über die von ihr aufgeworfenen Fragen ein Leistungsentscheid ergeht, besteht kein schutzwürdiges Interesse an deren Beurteilung (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c S. 303 f.). Soweit sie die Feststellung des Sachverhalts rein appellatorisch beanstandet und die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts ohne detaillierte Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid in Frage stellt, ist auf ihre Vorbringen nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S. 254 f.).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in Zeitschriften und auf ihrer Homepage für ihr Etablissement und auf das in dessen Mauern bestehende Sexangebot hingewiesen. Die einzelnen Damen waren dabei weitgehend organisatorisch in ihre Geschäftsabläufe integriert (Zimmerauslastung, Öffnungszeiten usw.). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies (Aushandeln der Preise durch die Prostituierten usw.); sie legt indessen nur ihre eigene, nicht näher belegte Sicht der Dinge dar, was nicht genügt, um die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen. Nachdem das von der Beschwerdeführerin gewählte Betriebskonzept nicht in erkennbarer und wesentlicher Weise von jenen in den bereits beurteilten Fällen und dem allgemein üblichen und notorischen Geschäftsgebaren von Erotiketablissements abweicht, konnte das Bundesverwaltungsgericht in antizipierter Beweiswürdigung und damit ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV auch hier von weiteren Beweismassnahmen absehen.
2.2.3 Die Vorinstanz durfte auf Grund ihrer Feststellungen davon ausgehen, dass die in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin angebotenen sexuellen Dienstleistungen wegen des nach aussen sichtbaren Erscheinungsbilds einen integrierten Zweig ihres Clubbetriebs bildeten und ihr deshalb mehrwertsteuerrechtlich die Umsätze der einzelnen Prostituierten zuzurechnen waren (vgl. das Urteil 2C_426/432/ 2008 vom 18. Februar 2009 E. 4.4 und 4.5, je mit Hinweisen). Hieran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin die Steuer nicht mehr auf die Verbraucher überwälzen kann (vgl. das Urteil 2C_518/ 519/2007 vom 11. März 2008 E. 3.4).
2.2.4 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die ESTV während des Einspracheverfahrens eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen habe. Will sie damit das Verbot der reformatio in peius zum Ausdruck bringen, so kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Dieses gilt nur für gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel mit Devolutiveffekt (vgl. das Urteil 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 3.3). Die Einsprache ist zwar ein Rechtsmittel, aber eines ohne Devolutiveffekt (vgl. das Urteil 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 3.4). Das Verbot gilt deshalb nicht. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die gegen sie geltend gemachten Nachforderungen auch nicht verjährt: Nach Art. 40 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 40
i.V.m. Abs. 2 MWSTV (AS 1994 1464) unterbricht jede Einforderungshandlung durch die ESTV die Verjährungsfrist. Dabei ist der Begriff der Einforderungshandlung weit zu verstehen. Es fallen alle Amtshandlungen darunter, welche darauf ausgerichtet sind, den Steueranspruch festzustellen (BGE 126 II 1 E. 2c S. 3). Verjährungsunterbrechende Wirkung kommt bereits einer blossen Mitteilung zu; dabei ist es nicht notwendig, dass bereits zu diesem Zeitpunkt der Sachverhalt nach allen Richtungen hin abgeklärt erscheint (Urteil 2C_426/432/ 2008 vom 18. Februar
2009 E. 6.3; BGE 126 II 1 E. 2c S. 3). Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht verbindlich (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) festgestellt, dass das Schreiben vom 12. Juli 2005 die von den Prostituierten erbrachten erotischen Leistungen als Gegenstand der Mehrwertsteuer mitumfasste. Damit stellt dieses eine geeignete Einforderungshandlung zur Unterbrechung der Verjährungsfrist dar.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 4 Sitz - 1 Sitz des Bundesgerichts ist Lausanne.
1    Sitz des Bundesgerichts ist Lausanne.
2    Eine oder mehrere Abteilungen haben ihren Standort in Luzern.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Errass
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_806/2008
Date : 01. Juli 2009
Published : 16. Juli 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Mehrwertsteuer (4. Quartal 1996 bis 1. Quartal 2000)


Legislation register
BGG: 4  65  66  68  97  105  109
BV: 29
MWSTV: 40
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126-II-1 • 126-II-300 • 133-II-249
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AS 1994/1464