Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 191/2015

Urteil vom 1. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 20. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1978, ist gelernter Automonteur und war zuletzt von 2002 bis 2007 in der Firma B.________ AG als Mitarbeiter in der Montage tätig. Er meldete sich am 13. Mai 2008 wegen starker Panikattacken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Ärztinnen der Psychiatrischen-Dienste diagnostizierten eine Agoraphobie mit Panikstörungen (Schreiben vom 30. April 2008). Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die medizinischen, persönlichen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab. Nach gescheiterten Eingliederungsbemühungen der Arbeitslosenversicherung gab sie bei der MEDAS ein Gutachten (vom 4. November 2010) in Auftrag. Die Experten diagnostizierten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01), den Status nach Hüft-Arthrodese wegen angeborener Hüftdysplasie und Korrektur-Osteotomie, Beinverkürzung links (ICD-10 Q65.8 / M24.6) und ein rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom (ICD-10 M54.5). Sie befanden A.________ in einer leidensangepassten Tätigkeit psychiatrischerseits zu 70 % arbeitsfähig. Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2011 und Verfügung vom 4. Dezember 2012 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab (Invaliditätsgrad von 30 %).

B.
Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. Februar 2015 teilweise gut. Es gewährte A.________ einen leidensbedingten Abzug von 10 % und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente zu und wies die Sache zur Festsetzung des Rentenbeginns und zur Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die IV-Stelle zurück.

C.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Bestätigung der Verfügung vom 4. Dezember 2012. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
A.________ und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde, der Versicherte zudem die Abweisung des Gesuches um aufschiebende Wirkung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Nachdem der angefochtene Rückweisungsentscheid lediglich der Umsetzung der zugesprochenen Viertelsrente dient, ist er als Endentscheid zu qualifizieren (vgl. statt vieler Urteil 9C 684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1).

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist.

2.1. Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Ob ein Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage.

2.2. Die Vorinstanz begründete den Abzug von 10 % damit, der Beschwerdegegner vermöge seine Arbeitsfähigkeit nur noch in einem eingeengten Spektrum möglicher Bereiche zu verwerten. Aus psychiatrischer Sicht dürfe er in seiner Arbeit nicht unter Druck gesetzt werden. Er müsse die Möglichkeit erhalten, in einem grösseren Raum mit direktem Weg ins Freie zu arbeiten. Auch brauche er ein Umfeld mit einem väterlichen Chef, der bestimmt und klar führe. Ebenso seien die körperlichen Beschwerden zu berücksichtigen, denn die Tätigkeit müsse wechselbelastend sein und dürfe kein längeres Knien erfordern.

2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, der Tabellenlohn umfasse eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten. Dem Beschwerdegegner seien solche, sofern sie zumindest teilweise oder überwiegend sitzend ausgeführt würden, ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit möglich. Dass die Tätigkeit wechselbelastend sein müsse und kein längeres Knien erforderlich sein dürfe, rechtfertige somit keinen Abzug vom Tabellenlohn. Eine Behinderung dürfe auch nicht mit einem reduzierten Pensum und zusätzlich mit einem Abzug doppelt berücksichtigt werden. Eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen gelte nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass in somatischer Hinsicht für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten - zumindest teilweise oder überwiegend sitzend - keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Demgegenüber ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners aus psychiatrischen Gründen in einer körperlich leidensangepassten Tätigkeit zu 30 % eingeschränkt. Wie sich dem massgebenden MEDAS-Gutachten vom 4. November 2010 entnehmen lässt, bezieht sich diese Einschränkung auf eine ganztägige Beschäftigung mit reduzierter Leistung.

3.2. Dass der Beschwerdegegner die Möglichkeit erhalten sollte, in einem grösseren Raum mit direktem Weg ins Freie arbeiten zu können, hängt unmittelbar mit dem psychiatrisch diagnostizierten Leiden (Agoraphobie mit Panikstörung) zusammen. Der Vorgabe, dass der Versicherte nicht unter Druck gesetzt wird, wird Rechnung getragen, indem der Beschwerdegegner seine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Form einer ganztägigen Beschäftigung erbringen kann. Dieser Umstand wie auch das Krankheitsbild machen einen erheblichen Unterschied zu den von der Vorinstanz zitierten Urteilen 9C 796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.4 und 9C 236/2014 vom 29. September 2014 E. 4 aus. Mit anderen Worten sind hier die psychischen Aspekte der gesundheitlichen Beeinträchtigung bereits bei der Schätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden und können nicht nochmals mit einem Abzug angerechnet werden. Zudem gilt eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand (vgl. statt vieler Urteil 8C 97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich schränkt das ärztlich umschriebene Anforderungsprofil (wechselbelastende Tätigkeiten ohne längeres
Knien) die Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdegegners nicht weiter ein. Abgesehen davon, dass er während 6-7 Jahren eine solche Tätigkeit in einem Beschichtungsbetrieb ausgeübt hat, wie aus dem MEDAS-Gutachten erhellt, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte dabei unterdurchschnittlich entlöhnt worden ist, enthält der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, wie eine solche hier in Frage kommt (vgl. statt vieler 8C 924/2014 vom 2. April 2015 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug verletzt demnach Bundesrecht.

3.3. Es ist unbestritten, dass sich der Invaliditätsgrad ohne Abzug auf 35 % beläuft, was keinen Rentenanspruch vermittelt. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen.

4.
Mit dem Entscheid in der Sache erweist sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung als obsolet.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2015 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2012 bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Schmutz
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_191/2015
Datum : 01. Juni 2015
Publiziert : 19. Juni 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGE Register
126-V-75
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beschwerdegegner • vorinstanz • iv-stelle • versicherungsgericht • bundesgericht • medas • aufschiebende wirkung • gerichtskosten • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • bundesamt für sozialversicherungen • wiese • gerichtsschreiber • sachverhalt • viertelsrente • druck • entscheid • sachverständiger • berechnung • rechtsverletzung • leiter • examinator • sprache • menge • ermessen • invalidenrente • lumbovertebrales syndrom • verfahrensbeteiligter • statistik • leistungsbezug • invalideneinkommen • endentscheid • osteotomie • frage • rechtsanwalt • arthrodese
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