Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 202/2012
Urteil vom 1. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
X.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Landtwing und/oder Rechtsanwalt Dr. Luka Müller-Studer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verein Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vereinsausschluss,
Beschwerde gegen das Urteil des
Einzelschiedsgerichts mit Sitz in Zug
vom 31. Januar 2012.
Sachverhalt:
A.
Der Verein Y.________ (Beschwerdegegner) ist eine Selbstregulierungsorganisation im Sinne der Geldwäschereigesetzgebung. Die X.________ SA (Beschwerdeführerin) ist im Treuhand- und Vermögensverwaltungsbereich tätig und wurde am 24. Oktober 2000 Mitglied des Beschwerdegegners.
Am 7. Februar 2005 erliess der Beschwerdegegner einen ersten Sanktionsbeschluss gegen die Beschwerdeführerin und auferlegte ihr eine Konventionalstrafe von Fr. 500.-- wegen verschiedener Pflichtverletzungen.
B.
Am 9. Mai 2006 eröffnete der Beschwerdegegner erneut ein Sanktions- und Ausschlussverfahren gegen die Beschwerdeführerin. Am 6. Dezember 2006 beschloss er, die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der materiellen Identifikationspflicht, der besonderen Abklärungspflicht, der Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und der Dokumentationspflicht auszuschliessen. Zudem stellte der Beschwerdegegner fest, dass die Beschwerdeführerin ihn nicht umgehend über die Eröffnung der gegen sie und ihre Organe im Jahre 2005 erhobenen Strafverfahren informiert hatte.
Die Beschwerdeführerin erhob am 27. Dezember 2006 Einsprache gegen diesen Beschluss und beantragte dessen Aufhebung.
Der Beschwerdegegner beantragte daraufhin beim Obergericht des Kantons Zug die Bestellung eines Einzelschiedsrichters. Am 25. April 2007 ernannte der Vizepräsident des Obergerichts Rechtsanwalt Z.________ in Zug zum Schiedsrichter. Die Beschwerdeführerin lehnte ihn erfolglos ab (vgl. Urteil 5A 260/2007 vom 7. August 2007).
Mit Urteil vom 31. Januar 2012 wies der Einzelschiedsrichter die Einsprache ab. Er auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 20'000.-- sowie eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner von Fr. 8'847.05 inkl. MwSt. In seinen Erwägungen warf der Einzelschiedsrichter der Beschwerdeführerin mehrfache Verletzung der materiellen Identifikationspflicht vor, indem Kundenprofile nicht vollständig geführt worden seien. Es fehlten Angaben zur Herkunft der verwalteten Vermögenswerte. Bei ungewöhnlichen Transaktionen habe sie deren Zweck und deren wirtschaftliche Hintergründe nicht in jedem Fall abgeklärt. Ob der Beschwerdeführerin die tatsächlichen Vorgänge bekannt gewesen seien, erscheine fraglich; jedenfalls hätten die Grundlagen gefehlt, anhand derer die Einhaltung der Reglemente und des Geldwäschereigesetzes hätte überprüft werden können. In einem Fall sei der wirtschaftlich Berechtigte nur unvollständig identifiziert worden. Im Rahmen des Schiedsverfahrens habe die Beschwerdeführerin zwar einige, nicht aber alle Mängel beheben können.
Der Einzelschiedsrichter hielt sodann fest, gemäss Art. 49 des einschlägigen Reglements liege es im Ermessen des Beschwerdegegners, ein Mitglied auszuschliessen, wenn es bereits einmal sanktioniert worden sei. Nennten die Statuten die Gründe für den Ausschluss oder sähen sie einen solchen ohne Grundangabe vor, so sei eine gerichtliche Anfechtung wegen des Ausschlussgrundes nicht zulässig. Einschränkungen der Ausschlussautonomie bestünden bei massgebenden Berufsorganisationen oder Wirtschaftsverbänden. Der Beschwerdegegner sei keine solche Organisation, was sich bereits daran zeige, dass die Beschwerdeführerin inzwischen einer anderen Selbstregulierungsorganisation beigetreten sei. Der Beschwerdegegner verfüge somit über umfassende Ausschlussautonomie. Eine Verletzung von Verfahrensregeln bei der Fassung des Ausschlussbeschlusses oder ein Missbrauch oder eine Überschreitung des Ermessens lägen nicht vor.
C.
Am 5. März 2012 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des Schiedsspruchs und die Rückweisung der Sache an den Schiedsrichter zu neuer Entscheidung. Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdegegner hat sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht vernehmen lassen und der Einzelschiedsrichter hat auf Stellungnahme verzichtet. Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2012 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein Schiedsspruch über eine Streitigkeit zwischen zwei Parteien, die beide ihren Sitz in der Schweiz haben (und auch beim Abschluss der Schiedsvereinbarung hatten; Art. 176
IPRG [SR 291]). Für die Rechtsmittelordnung sind somit die Bestimmungen über die Binnenschiedsgerichtsbarkeit anzuwenden. Nach Art. 407 Abs. 3
ZPO (SR 272) gilt für Rechtsmittel gegen Entscheide von nationalen Schiedsgerichten das Recht, das bei Eröffnung des Schiedsentscheids in Kraft ist. Nach Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 eröffnete Binnenschiedsentscheide sind demzufolge unter den Voraussetzungen der Art. 389 bis
395 ZPO anfechtbar, soweit die Parteien keine Vereinbarung im Sinne von Art. 353 Abs. 2
ZPO geschlossen haben, mit der sie die Geltung dieser Bestimmungen ausgeschlossen und die Anwendung der Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG vereinbart haben. Nachdem dies vorliegend nicht der Fall ist und die Parteien keine Beschwerdemöglichkeit an ein kantonales Gericht im Sinne von Art. 390
ZPO vereinbart haben, kommt gegen den Endschiedsspruch (Art. 392 lit. a
ZPO) vom 31. Januar 2012 die Beschwerde an das Bundesgericht als einzige Rechtsmittelinstanz in Betracht (Art. 77 Abs. 1 lit. b
BGG).
1.2 Soweit in den Art. 389 bis
395 ZPO nichts anderes geregelt ist, findet auf das Verfahren vor Bundesgericht das BGG Anwendung (Art. 389 Abs. 2
ZPO). Dies gilt namentlich für die Beschwerdeberechtigung gemäss Art. 76
BGG. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 76 Abs. 1 lit. a
BGG) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b
BGG). Die Beschwerdeführerin muss aufzeigen, dass diese gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind, soweit sie nicht offensichtlich vorliegen (BGE 135 III 46 E. 4 S. 47 mit Hinweisen).
Das schutzwürdige Interesse an der Überprüfung des Vereinsausschlusses ist insofern nicht offensichtlich, als die Beschwerdeführerin während des Schiedsverfahrens ihren Austritt aus dem Beschwerdegegner erklärt hat und mit Wirkung ab 1. Januar 2008 einer anderen Selbstregulierungsorganisation beigetreten ist. Nach der Rechtsprechung bleibt das Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit des Ausschlusses trotz Austritts zwar erhalten, soweit der Verein das Ausschlussverfahren nicht als gegenstandslos abschreibt, sondern den Ausschlussentscheid aufrechterhält (Urteil 5A 10/2009 vom 1. September 2009 E. 2.2.2, in: SJ 2010 I 378 ff., zum Rechtsschutzinteresse im kantonalen Verfahren). Dies entbindet das ausgeschlossene und hernach freiwillig ausgetretene Mitglied aber nicht davon, vor Bundesgericht das aktuelle und praktische Interesse an der Beschwerdeführung darzulegen (Urteil 5A 634/2011 vom 16. Januar 2012 E. 1.2.1).
Die Beschwerdeführerin äussert sich direkt nur zu ihrem Interesse an der Anfechtung der ihr auferlegten Verfahrenskosten und Parteientschädigung, die sie im Weiteren aber gar nicht eigenständig, d.h. unabhängig vom Ausgang der Hauptsache, anficht. Sie führt jedoch in anderem Zusammenhang aus, der Ausschluss habe negative Auswirkungen auf ihre Reputation. Banken und Revisionsstellen fragten teilweise nach Sanktions- oder Ausschlussverfahren und auch in Aufnahmeverfahren bei einer neuen Selbstregulierungsorganisation komme dies vor. Dies führe zu negativen Folgen wie z.B. der Nichtaufnahme einer Geschäftsbeziehung. Darin kann ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit des Ausschlusses gesehen werden.
1.3 Das Bundesgericht behandelt Streitigkeiten über die Mitgliedschaft in einem Verein - insbesondere auch im Schiedswesen - nicht als vermögensrechtliche Angelegenheit (Urteil 4A 392/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen), so dass offenbleiben kann, ob auf die Anfechtung von Schiedssprüchen die Streitwertgrenze von Art. 74
BGG anzuwenden wäre (vgl. Urteil 5A 73/2012 vom 26. März 2012 E. 1.2 mit Hinweis).
1.4 Die Beschwerdegründe gegen einen Schiedsspruch sind beschränkter als gegen ein staatliches Urteil. Sie sind im Gesetz abschliessend aufgezählt (Art. 393
ZPO i.V.m. Art. 77 Abs. 1 lit. b
BGG). Das Bundesgericht prüft nur diejenigen Beschwerdegründe, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 77 Abs. 3
BGG). Diese Anforderung entspricht der für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
BGG); dabei gelten nach wie vor die strengen Begründungsanforderungen, die das Bundesgericht unter Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG stellte (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187). Die Beschwerdeführerin muss die einzelnen Beschwerdegründe, die nach ihrem Dafürhalten erfüllt sind, benennen. Sodann hat sie im Detail aufzuzeigen, warum die angerufenen Beschwerdegründe erfüllt sind, wobei sie mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen hat (Urteil 4A 424/2011 vom 2. November 2011 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 128 III 50 E. 1c S. 53 f.).
2.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 393 lit. e
ZPO.
2.1 Gemäss Art. 393 lit. e
ZPO kann gegen den Schiedsspruch vorgebracht werden, er sei im Ergebnis willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht (zum Ganzen Urteil 4A 424/2011 vom 2. November 2011 E. 2.1). Dieser Beschwerdegrund wurde aus Art. 36 lit. f des Konkordats vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit (AS 1969 1093; nachfolgend: KSG) übernommen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7405 Ziff. 5.25.8 zu Art. 391
des Entwurfs). Die Umschreibung des Willkürtatbestandes in Art. 393 lit. e
ZPO bzw. Art. 36 lit. f
KSG stimmt mit dem Begriff der Willkür überein, den das Bundesgericht zu Art. 4
aBV bzw. Art. 9
BV entwickelt hat (BGE 131 I 45 E. 3.4 S. 48). Willkürlich ist ein Entscheid danach nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E.
2.2.2 S. 318 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Einzelschiedsrichter habe dem Beschwerdegegner zu Unrecht umfassende Ausschlussautonomie zuerkannt. Der Beschwerdegegner sei wie eine Berufs- oder Standesorganisation mit den entsprechenden Einschränkungen der Ausschlussfreiheit zu behandeln. Der Beschwerdegegner hätte sie demnach nur aus wichtigen Gründen ausschliessen dürfen. Solche Gründe habe der Einzelschiedsrichter aber nicht überprüft und sie lägen auch nicht vor: Das erste Sanktionsverfahren habe zu einer Konventionalstrafe von bloss Fr. 500.-- geführt. Dies lasse darauf schliessen, dass die damals beurteilten Verletzungen blosse Bagatellen gewesen seien. Im vorliegenden Sanktionsverfahren habe die Beschwerdeführerin die Rügen der Beschwerdegegnerin zu einem grossen Teil entkräften können. Letztlich seien die Probleme einzig in der mangelnden Übersichtlichkeit der Dossierführung gelegen.
2.3 Wie bereits gesagt (oben lit. B) hat der Einzelschiedsrichter dem Beschwerdegegner umfassende Ausschlussautonomie zuerkannt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verstossen seine Erwägungen nicht in willkürlicher Weise gegen die Einschränkungen der Ausschlussautonomie (Art. 72 Abs. 2
ZGB), denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Berufs- oder Standesorganisationen bzw. Wirtschaftsverbände unterliegen, die als massgebende Organisation des betreffenden Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges auftreten (BGE 131 III 97 E. 3 S. 102 ff.; 123 III 193 E. 2c S. 196 ff.). Es erscheint nicht als offensichtliche Rechtsverletzung, wenn der Einzelschiedsrichter dem Beschwerdegegner diese Qualität abgesprochen hat, weil die Beschwerdeführerin eine andere Selbstregulierungsorganisation gefunden hat, der sie sich anschliessen konnte. In BGE 131 III 97 E. 3.2 S. 104 hat das Bundesgericht zwar erwogen, es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass neben den Berufs- und Standesorganisationen bzw. Wirtschaftsverbänden weitere Fälle bestünden, in denen die Ausschlussfreiheit eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf diese Erwägung, da die Mitgliedschaft in einer Selbstregulierungsorganisation keinen ideellen,
sondern wirtschaftlichen Interessen diene. Dass der Einzelschiedsrichter dies nicht berücksichtigt hat, begründet jedoch keine Willkür. Wie sich bereits aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Bundesgerichtsurteil ergibt, besteht noch keine gefestigte Rechtsprechung, welche weiteren Vereine von einer Einschränkung der Ausschlussautonomie betroffen sein könnten.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege kein wichtiger Grund für einen Ausschluss vor, weil das erste Sanktionsverfahren nur in eine geringe Konventionalstrafe mündete und auch im vorliegenden Verfahren die Verfehlungen nicht schwer seien. Soweit sie von der Prämisse ausgeht, dass der Einzelschiedsrichter einen wichtigen Grund hätte prüfen müssen, geht dies an der Sache vorbei, da - wie soeben festgestellt - die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz nicht willkürlich ist. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Qualifizierung ihrer Pflichtverletzungen über die detaillierten Erwägungen des Einzelschiedsrichters hinweg (vgl. oben lit. B) und lässt dieselbe Tendenz zur Bagatellisierung erkennen, die ihr bereits der Einzelschiedsrichter vorgeworfen hat. Aktenwidrigkeit oder offensichtliche Rechtsverletzungen macht sie im Zusammenhang mit der Beurteilung der Pflichtverletzungen durch den Einzelschiedsrichter jedenfalls nicht geltend. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass der Beschwerdegegner eine reglementarische Grundlage besitzt, um ein Mitglied auszuschliessen, das ein zweites Mal gegen das Reglement verstösst. Angesichts der festgestellten Umstände kann somit von einer offensichtlichen Verletzung des
Rechts oder der Billigkeit durch den Ausschluss keine Rede sein.
2.4 Die Beschwerdeführerin sieht des Weiteren das Gebot der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten (Art. 27 Abs. 1
BV) und den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Art. 27 Abs. 2
BV) verletzt. Finanzintermediäre, die der FINMA direkt unterstellt seien, könnten vom Bundesverwaltungsgericht einen Ausschlussentscheid mit voller Kognition, insbesondere auf Angemessenheit hin, überprüfen lassen, während dies dem angefochtenen Urteil zufolge bei Finanzintermediären, die einer Selbstregulierungsorganisation unterstellt seien, nicht der Fall sei. Dies führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des Marktzugangs. Durch die fehlende Überprüfbarkeit des Ausschlusses werde der freie Marktzutritt behindert.
2.5 Die angebliche Verletzung von Art. 27
BV ist kein zulässiger Beschwerdegrund gemäss Art. 393
ZPO. Soweit die Beschwerdeführerin auch hier Willkür im Sinne von Art. 393 lit. e
ZPO rügen will, ist weder genügend dargetan noch ersichtlich, inwiefern eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegen soll, wenn der Einzelschiedsrichter diesem Aspekt - sofern der Anwendungsbereich von Art. 27
BV überhaupt eröffnet sein sollte - keine Beachtung geschenkt hat. Gewisse Ungleichbehandlungen sind dem vom Gesetzgeber festgelegten System der Teilung der Aufsichtszuständigkeit zwischen der FINMA und den Selbstregulierungsorganisationen immanent (vgl. Art. 12 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor [Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0]). Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, sich der Aufsicht der FINMA zu unterstellen, wenn sie vom Rechtsschutz profitieren will, der gegen ihre Verfügungen besteht (Art. 12 lit. c Ziff. 2
und Art. 14
GwG).
2.6 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Einzelschiedsgericht mit Sitz in Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Zingg
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 202/2012
Urteil vom 1. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
X.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Landtwing und/oder Rechtsanwalt Dr. Luka Müller-Studer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verein Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vereinsausschluss,
Beschwerde gegen das Urteil des
Einzelschiedsgerichts mit Sitz in Zug
vom 31. Januar 2012.
Sachverhalt:
A.
Der Verein Y.________ (Beschwerdegegner) ist eine Selbstregulierungsorganisation im Sinne der Geldwäschereigesetzgebung. Die X.________ SA (Beschwerdeführerin) ist im Treuhand- und Vermögensverwaltungsbereich tätig und wurde am 24. Oktober 2000 Mitglied des Beschwerdegegners.
Am 7. Februar 2005 erliess der Beschwerdegegner einen ersten Sanktionsbeschluss gegen die Beschwerdeführerin und auferlegte ihr eine Konventionalstrafe von Fr. 500.-- wegen verschiedener Pflichtverletzungen.
B.
Am 9. Mai 2006 eröffnete der Beschwerdegegner erneut ein Sanktions- und Ausschlussverfahren gegen die Beschwerdeführerin. Am 6. Dezember 2006 beschloss er, die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der materiellen Identifikationspflicht, der besonderen Abklärungspflicht, der Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und der Dokumentationspflicht auszuschliessen. Zudem stellte der Beschwerdegegner fest, dass die Beschwerdeführerin ihn nicht umgehend über die Eröffnung der gegen sie und ihre Organe im Jahre 2005 erhobenen Strafverfahren informiert hatte.
Die Beschwerdeführerin erhob am 27. Dezember 2006 Einsprache gegen diesen Beschluss und beantragte dessen Aufhebung.
Der Beschwerdegegner beantragte daraufhin beim Obergericht des Kantons Zug die Bestellung eines Einzelschiedsrichters. Am 25. April 2007 ernannte der Vizepräsident des Obergerichts Rechtsanwalt Z.________ in Zug zum Schiedsrichter. Die Beschwerdeführerin lehnte ihn erfolglos ab (vgl. Urteil 5A 260/2007 vom 7. August 2007).
Mit Urteil vom 31. Januar 2012 wies der Einzelschiedsrichter die Einsprache ab. Er auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 20'000.-- sowie eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner von Fr. 8'847.05 inkl. MwSt. In seinen Erwägungen warf der Einzelschiedsrichter der Beschwerdeführerin mehrfache Verletzung der materiellen Identifikationspflicht vor, indem Kundenprofile nicht vollständig geführt worden seien. Es fehlten Angaben zur Herkunft der verwalteten Vermögenswerte. Bei ungewöhnlichen Transaktionen habe sie deren Zweck und deren wirtschaftliche Hintergründe nicht in jedem Fall abgeklärt. Ob der Beschwerdeführerin die tatsächlichen Vorgänge bekannt gewesen seien, erscheine fraglich; jedenfalls hätten die Grundlagen gefehlt, anhand derer die Einhaltung der Reglemente und des Geldwäschereigesetzes hätte überprüft werden können. In einem Fall sei der wirtschaftlich Berechtigte nur unvollständig identifiziert worden. Im Rahmen des Schiedsverfahrens habe die Beschwerdeführerin zwar einige, nicht aber alle Mängel beheben können.
Der Einzelschiedsrichter hielt sodann fest, gemäss Art. 49 des einschlägigen Reglements liege es im Ermessen des Beschwerdegegners, ein Mitglied auszuschliessen, wenn es bereits einmal sanktioniert worden sei. Nennten die Statuten die Gründe für den Ausschluss oder sähen sie einen solchen ohne Grundangabe vor, so sei eine gerichtliche Anfechtung wegen des Ausschlussgrundes nicht zulässig. Einschränkungen der Ausschlussautonomie bestünden bei massgebenden Berufsorganisationen oder Wirtschaftsverbänden. Der Beschwerdegegner sei keine solche Organisation, was sich bereits daran zeige, dass die Beschwerdeführerin inzwischen einer anderen Selbstregulierungsorganisation beigetreten sei. Der Beschwerdegegner verfüge somit über umfassende Ausschlussautonomie. Eine Verletzung von Verfahrensregeln bei der Fassung des Ausschlussbeschlusses oder ein Missbrauch oder eine Überschreitung des Ermessens lägen nicht vor.
C.
Am 5. März 2012 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des Schiedsspruchs und die Rückweisung der Sache an den Schiedsrichter zu neuer Entscheidung. Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdegegner hat sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht vernehmen lassen und der Einzelschiedsrichter hat auf Stellungnahme verzichtet. Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2012 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein Schiedsspruch über eine Streitigkeit zwischen zwei Parteien, die beide ihren Sitz in der Schweiz haben (und auch beim Abschluss der Schiedsvereinbarung hatten; Art. 176
|
SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 176 |
||||||
| Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte. [1] | ||||||
| Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO [2] vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1. [3] | ||||||
| Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht [4] bezeichnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). [2] SR 272 [3] Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). [4] Ausdruck gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 407 Schiedsgerichtsbarkeit |
||||||
| Die Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, beurteilt sich nach dem für sie günstigeren Recht. | ||||||
| Für Schiedsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Recht. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren. | ||||||
| Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Schiedsspruches in Kraft ist. | ||||||
| Für Verfahren vor den nach Artikel 356 zuständigen staatlichen Gerichten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Recht. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 407 Schiedsgerichtsbarkeit |
||||||
| Die Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, beurteilt sich nach dem für sie günstigeren Recht. | ||||||
| Für Schiedsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Recht. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren. | ||||||
| Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Schiedsspruches in Kraft ist. | ||||||
| Für Verfahren vor den nach Artikel 356 zuständigen staatlichen Gerichten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Recht. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 353 Geltungsbereich |
||||||
| Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG [1] anwendbar sind. | ||||||
| Die Parteien können die Geltung dieses Teils durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung der Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 358. [2] | ||||||
| [1] SR 291 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 390 Beschwerde an das kantonale Gericht |
||||||
| Die Parteien können durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft vereinbaren, dass der Schiedsspruch mit Beschwerde beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen kantonalen Gericht angefochten werden kann. | ||||||
| Für das Verfahren gelten die Artikel 319-327, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt. Das kantonale Gericht entscheidet endgültig. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 392 Anfechtbare Schiedssprüche |
||||||
| Anfechtbar ist: | ||||||
| jeder Teil- oder Endschiedsspruch; | ||||||
| ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 77 Schiedsgerichtsbarkeit [1] |
||||||
| Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten: [2] | ||||||
| in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 [3] über das Internationale Privatrecht; | ||||||
| in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [4]. [5] | ||||||
| Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar. [6] | ||||||
| Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden. [7] | ||||||
| Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). [3] SR 291 [4] SR 272 [5] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). | ||||||
1.2 Soweit in den Art. 389 bis
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 407 Schiedsgerichtsbarkeit |
||||||
| Die Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, beurteilt sich nach dem für sie günstigeren Recht. | ||||||
| Für Schiedsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Recht. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren. | ||||||
| Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Schiedsspruches in Kraft ist. | ||||||
| Für Verfahren vor den nach Artikel 356 zuständigen staatlichen Gerichten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Recht. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 389 Beschwerde an das Bundesgericht |
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| Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht. | ||||||
| Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1], soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 173.110 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 76 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 76 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 76 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
Das schutzwürdige Interesse an der Überprüfung des Vereinsausschlusses ist insofern nicht offensichtlich, als die Beschwerdeführerin während des Schiedsverfahrens ihren Austritt aus dem Beschwerdegegner erklärt hat und mit Wirkung ab 1. Januar 2008 einer anderen Selbstregulierungsorganisation beigetreten ist. Nach der Rechtsprechung bleibt das Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit des Ausschlusses trotz Austritts zwar erhalten, soweit der Verein das Ausschlussverfahren nicht als gegenstandslos abschreibt, sondern den Ausschlussentscheid aufrechterhält (Urteil 5A 10/2009 vom 1. September 2009 E. 2.2.2, in: SJ 2010 I 378 ff., zum Rechtsschutzinteresse im kantonalen Verfahren). Dies entbindet das ausgeschlossene und hernach freiwillig ausgetretene Mitglied aber nicht davon, vor Bundesgericht das aktuelle und praktische Interesse an der Beschwerdeführung darzulegen (Urteil 5A 634/2011 vom 16. Januar 2012 E. 1.2.1).
Die Beschwerdeführerin äussert sich direkt nur zu ihrem Interesse an der Anfechtung der ihr auferlegten Verfahrenskosten und Parteientschädigung, die sie im Weiteren aber gar nicht eigenständig, d.h. unabhängig vom Ausgang der Hauptsache, anficht. Sie führt jedoch in anderem Zusammenhang aus, der Ausschluss habe negative Auswirkungen auf ihre Reputation. Banken und Revisionsstellen fragten teilweise nach Sanktions- oder Ausschlussverfahren und auch in Aufnahmeverfahren bei einer neuen Selbstregulierungsorganisation komme dies vor. Dies führe zu negativen Folgen wie z.B. der Nichtaufnahme einer Geschäftsbeziehung. Darin kann ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit des Ausschlusses gesehen werden.
1.3 Das Bundesgericht behandelt Streitigkeiten über die Mitgliedschaft in einem Verein - insbesondere auch im Schiedswesen - nicht als vermögensrechtliche Angelegenheit (Urteil 4A 392/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen), so dass offenbleiben kann, ob auf die Anfechtung von Schiedssprüchen die Streitwertgrenze von Art. 74
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 74 Streitwertgrenze |
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| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: | ||||||
| 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; | ||||||
| 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: | ||||||
| wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; | ||||||
| gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
1.4 Die Beschwerdegründe gegen einen Schiedsspruch sind beschränkter als gegen ein staatliches Urteil. Sie sind im Gesetz abschliessend aufgezählt (Art. 393
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 393 Beschwerdegründe |
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| Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn: | ||||||
| die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist; | ||||||
| sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat; | ||||||
| das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; | ||||||
| der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; | ||||||
| er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht; | ||||||
| die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 77 Schiedsgerichtsbarkeit [1] |
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| Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten: [2] | ||||||
| in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 [3] über das Internationale Privatrecht; | ||||||
| in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [4]. [5] | ||||||
| Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar. [6] | ||||||
| Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden. [7] | ||||||
| Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). [3] SR 291 [4] SR 272 [5] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 77 Schiedsgerichtsbarkeit [1] |
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| Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten: [2] | ||||||
| in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 [3] über das Internationale Privatrecht; | ||||||
| in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [4]. [5] | ||||||
| Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar. [6] | ||||||
| Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden. [7] | ||||||
| Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). [3] SR 291 [4] SR 272 [5] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
2.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 393 lit. e
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 393 Beschwerdegründe |
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| Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn: | ||||||
| die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist; | ||||||
| sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat; | ||||||
| das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; | ||||||
| der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; | ||||||
| er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht; | ||||||
| die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind. | ||||||
2.1 Gemäss Art. 393 lit. e
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 393 Beschwerdegründe |
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| Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn: | ||||||
| die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist; | ||||||
| sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat; | ||||||
| das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; | ||||||
| der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; | ||||||
| er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht; | ||||||
| die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 391 Subsidiarität |
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| Die Beschwerde ist erst nach Ausschöpfung der in der Schiedsvereinbarung vorgesehenen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 393 Beschwerdegründe |
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| Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn: | ||||||
| die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist; | ||||||
| sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat; | ||||||
| das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; | ||||||
| der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; | ||||||
| er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht; | ||||||
| die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 393 Beschwerdegründe |
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| Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn: | ||||||
| die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist; | ||||||
| sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat; | ||||||
| das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; | ||||||
| der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; | ||||||
| er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht; | ||||||
| die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
2.2.2 S. 318 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Einzelschiedsrichter habe dem Beschwerdegegner zu Unrecht umfassende Ausschlussautonomie zuerkannt. Der Beschwerdegegner sei wie eine Berufs- oder Standesorganisation mit den entsprechenden Einschränkungen der Ausschlussfreiheit zu behandeln. Der Beschwerdegegner hätte sie demnach nur aus wichtigen Gründen ausschliessen dürfen. Solche Gründe habe der Einzelschiedsrichter aber nicht überprüft und sie lägen auch nicht vor: Das erste Sanktionsverfahren habe zu einer Konventionalstrafe von bloss Fr. 500.-- geführt. Dies lasse darauf schliessen, dass die damals beurteilten Verletzungen blosse Bagatellen gewesen seien. Im vorliegenden Sanktionsverfahren habe die Beschwerdeführerin die Rügen der Beschwerdegegnerin zu einem grossen Teil entkräften können. Letztlich seien die Probleme einzig in der mangelnden Übersichtlichkeit der Dossierführung gelegen.
2.3 Wie bereits gesagt (oben lit. B) hat der Einzelschiedsrichter dem Beschwerdegegner umfassende Ausschlussautonomie zuerkannt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verstossen seine Erwägungen nicht in willkürlicher Weise gegen die Einschränkungen der Ausschlussautonomie (Art. 72 Abs. 2
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 72 |
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| Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. | ||||||
| Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft. | ||||||
| Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen. | ||||||
sondern wirtschaftlichen Interessen diene. Dass der Einzelschiedsrichter dies nicht berücksichtigt hat, begründet jedoch keine Willkür. Wie sich bereits aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Bundesgerichtsurteil ergibt, besteht noch keine gefestigte Rechtsprechung, welche weiteren Vereine von einer Einschränkung der Ausschlussautonomie betroffen sein könnten.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege kein wichtiger Grund für einen Ausschluss vor, weil das erste Sanktionsverfahren nur in eine geringe Konventionalstrafe mündete und auch im vorliegenden Verfahren die Verfehlungen nicht schwer seien. Soweit sie von der Prämisse ausgeht, dass der Einzelschiedsrichter einen wichtigen Grund hätte prüfen müssen, geht dies an der Sache vorbei, da - wie soeben festgestellt - die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz nicht willkürlich ist. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Qualifizierung ihrer Pflichtverletzungen über die detaillierten Erwägungen des Einzelschiedsrichters hinweg (vgl. oben lit. B) und lässt dieselbe Tendenz zur Bagatellisierung erkennen, die ihr bereits der Einzelschiedsrichter vorgeworfen hat. Aktenwidrigkeit oder offensichtliche Rechtsverletzungen macht sie im Zusammenhang mit der Beurteilung der Pflichtverletzungen durch den Einzelschiedsrichter jedenfalls nicht geltend. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass der Beschwerdegegner eine reglementarische Grundlage besitzt, um ein Mitglied auszuschliessen, das ein zweites Mal gegen das Reglement verstösst. Angesichts der festgestellten Umstände kann somit von einer offensichtlichen Verletzung des
Rechts oder der Billigkeit durch den Ausschluss keine Rede sein.
2.4 Die Beschwerdeführerin sieht des Weiteren das Gebot der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten (Art. 27 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 27 Wirtschaftsfreiheit |
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| Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 27 Wirtschaftsfreiheit |
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| Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. | ||||||
2.5 Die angebliche Verletzung von Art. 27
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 27 Wirtschaftsfreiheit |
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| Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 393 Beschwerdegründe |
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| Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn: | ||||||
| die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist; | ||||||
| sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat; | ||||||
| das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; | ||||||
| der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; | ||||||
| er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht; | ||||||
| die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 393 Beschwerdegründe |
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| Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn: | ||||||
| die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist; | ||||||
| sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat; | ||||||
| das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; | ||||||
| der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; | ||||||
| er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht; | ||||||
| die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 27 Wirtschaftsfreiheit |
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| Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 12 [1] Zuständigkeit |
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| Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für Finanzintermediäre: [2] | ||||||
| nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a-dquater: bei der FINMA; | ||||||
| nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e: bei der ESBK; | ||||||
| nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f: bei der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS [6] (interkantonale Behörde); | ||||||
| nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g: beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt); | ||||||
| nach Artikel 2 Absatz 3 bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [3] Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [6] SR 935.51 [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 14 [1] Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation |
||||||
| Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen. | ||||||
| Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn: | ||||||
| er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt; | ||||||
| er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet; | ||||||
| die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und | ||||||
| die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt. | ||||||
| Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
2.6 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Einzelschiedsgericht mit Sitz in Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Zingg
Gesetzesregister
BGG 66
BGG 74
BGG 76
BGG 77
BGG 106
BV 4
BV 9
BV 27
GwG 12
GwG 14
IPRG 176
OG 90
ZGB 72
ZPO 353
ZPO 389
ZPO 389 bis
ZPO 390
ZPO 391
ZPO 392
ZPO 393
ZPO 407
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 74 Streitwertgrenze |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: | ||||||
| 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; | ||||||
| 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: | ||||||
| wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; | ||||||
| gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 76 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 77 Schiedsgerichtsbarkeit [1] |
||||||
| Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten: [2] | ||||||
| in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 [3] über das Internationale Privatrecht; | ||||||
| in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [4]. [5] | ||||||
| Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar. [6] | ||||||
| Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden. [7] | ||||||
| Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). [3] SR 291 [4] SR 272 [5] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 27 Wirtschaftsfreiheit |
||||||
| Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. | ||||||
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 12 [1] Zuständigkeit |
||||||
| Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für Finanzintermediäre: [2] | ||||||
| nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a-dquater: bei der FINMA; | ||||||
| nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e: bei der ESBK; | ||||||
| nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f: bei der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS [6] (interkantonale Behörde); | ||||||
| nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g: beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt); | ||||||
| nach Artikel 2 Absatz 3 bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [3] Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [6] SR 935.51 [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 14 [1] Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation |
||||||
| Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen. | ||||||
| Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn: | ||||||
| er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt; | ||||||
| er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet; | ||||||
| die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und | ||||||
| die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt. | ||||||
| Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 176 |
||||||
| Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte. [1] | ||||||
| Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO [2] vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1. [3] | ||||||
| Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht [4] bezeichnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). [2] SR 272 [3] Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). [4] Ausdruck gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 72 |
||||||
| Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. | ||||||
| Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft. | ||||||
| Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 353 Geltungsbereich |
||||||
| Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG [1] anwendbar sind. | ||||||
| Die Parteien können die Geltung dieses Teils durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung der Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 358. [2] | ||||||
| [1] SR 291 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 389 Beschwerde an das Bundesgericht |
||||||
| Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht. | ||||||
| Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1], soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 173.110 | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 390 Beschwerde an das kantonale Gericht |
||||||
| Die Parteien können durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft vereinbaren, dass der Schiedsspruch mit Beschwerde beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen kantonalen Gericht angefochten werden kann. | ||||||
| Für das Verfahren gelten die Artikel 319-327, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt. Das kantonale Gericht entscheidet endgültig. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 391 Subsidiarität |
||||||
| Die Beschwerde ist erst nach Ausschöpfung der in der Schiedsvereinbarung vorgesehenen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 392 Anfechtbare Schiedssprüche |
||||||
| Anfechtbar ist: | ||||||
| jeder Teil- oder Endschiedsspruch; | ||||||
| ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 393 Beschwerdegründe |
||||||
| Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn: | ||||||
| die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist; | ||||||
| sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat; | ||||||
| das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; | ||||||
| der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; | ||||||
| er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht; | ||||||
| die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 407 Schiedsgerichtsbarkeit |
||||||
| Die Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, beurteilt sich nach dem für sie günstigeren Recht. | ||||||
| Für Schiedsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Recht. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren. | ||||||
| Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Schiedsspruches in Kraft ist. | ||||||
| Für Verfahren vor den nach Artikel 356 zuständigen staatlichen Gerichten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Recht. | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
AS
AS 1969/1093
BBl
SJ
2010 I S.378