Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 370/05
Urteil vom 1. Mai 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Parteien
A.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
gegen
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Wengistrasse 7, 8026 Zürich
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 18. August 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1957 geborene A.________ war als Inhaberin und Wirtin des Restaurants Q.________ bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) gegen Unfälle obligatorisch versichert. Am 28. Mai 1999 kollidierte ein auf der Gegenfahrbahn entgegenkommender Automobilist, der wegen übersetzter Geschwindigkeit von seiner Fahrbahn abgekommen war, frontal mit ihrem Personenwagen. A.________ erlitt (ebenso wie der auf dem Rücksitz mitfahrende zehnjährige Sohn) Verletzungen, deretwegen sie hospitalisiert werden musste. Die Basler erbrachte die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlung und Taggelder.
Mit Verfügung vom 14. April 2003 stellte die Basler ihre Leistungen per 1. September 2002 ein; gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin fest (Entscheid vom 5. Februar 2004).
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld, Rente, Integritätsentschädigung) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. August 2005 ab.
C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Während die Basler auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Basler aus dem Unfall vom 28. Mai 1999 für die Zeit ab 1. September 2002.
2.
2.1 Im Einspracheentscheid vom 5. Februar 2004 werden die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Unfallversicherers sowie der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfall, Gesundheitsschaden und dadurch bedingter Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erörterungen zur überdies erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 138 ff. Erw. 6).
2.2 Zu ergänzen ist, dass bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden wie folgt differenziert werden muss (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 338, 117 V 360 Erw. 4b, 377 Erw. 3c, 382 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 438 f. Erw. 3a und b). Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 (140 Erw. 6c/aa) für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung
der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
3.
3.1 Nach Würdigung der medizinischen Akten gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall weder ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule noch eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung erlitten hat. Während diese tatsächliche Feststellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht beanstandet wird, ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin - wie sie geltend machen lässt - beim Unfall ein Schädelhirntrauma erlitten hat.
3.2 Dies ist aufgrund der Akten zu verneinen. Denn nach den zeitlich nah am Unfallereignis erstellten und damit aussagekräftigen medizinischen Akten diagnostizierten die Ärzte bei der Beschwerdeführerin eine Rippenkontusion sowie beidseitige Kniekontusionen. Weder die Berichte der erstbehandelnden Ärzte des Spitals X.________ noch des Hausarztes Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH, des Dr. med. S.________, Chirurgie FMH, noch des Dr. med. B.________, Neurologie FMH, enthalten Hinweise, wonach sich bei der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall ein typisches Beschwerdebild nach einem Schädelhirntrauma - mit Konzentrations-, Gedächtnis- und Schlafstörungen, rascher Ermüdbarkeit, Licht- und Lärmempfindlichkeit, Reizbarkeit und Nervosität, Angstzuständen und Depression sowie Wesensveränderung (BGE 117 V 377 Erw. 3c, 382 Erw. 4b) - gezeigt hätte. Die Feststellung der Physiotherapeutin I.________ vom 11. August 1999, gemäss welcher die Beschwerdeführerin noch immer an extremen Schmerzen, Schwindel und Übelkeit leide, ist eine ungenügende Grundlage für den Beweis eines Schädelhirntraumas. Ebenso verhält es sich mit den später erstellten, von der Beschwerdeführerin zitierten Unterlagen, welche ein zur Anwendung der
Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 369 führendes Schädelhirntrauma nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen vermögen (vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen; Urteil S. vom 19. Mai 2004, U 236/03, Erw. 3.3.4): Am 6. Januar 2003 erwähnte PD Dr. med. W.________ von der Augenklinik des Spitals Y.________ als vorläufige provisorische bzw. zur Diskussion stehende Diagnose im Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. Mai 1999 den Verdacht auf ein durchgemachtes Schädelhirntrauma. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Untersuchung in der Rehaklinik Z.________ wurde sodann lediglich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten habe (Bericht vom 11. Juli 2003). Dass für die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________, Schädel-Hirn-Trauma-Sprechstunde, schliesslich - rund fünf Jahre nach dem Unfall - die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung (commotio cerebri), d.h. einer Hirnerschütterung, feststand, ist insofern nicht entscheidend, als die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 369 nicht bereits zur Anwendung gelangt, wenn eine Verletzung diagnostiziert ist, die wie eine commotio cerebri (auch) als
(leichtes) Schädelhirntrauma bezeichnet werden kann. Massgebend ist vielmehr, ob das in BGE 117 V 369 beschriebene bunte Beschwerdebild als (natürlich-kausale) Folge eines erlittenen Schädelhirntraumas vorliegt (Urteil R. vom 11. Oktober 2005, U 72/05, Erw. 3.2), was bei der Beschwerdeführerin nach den medizinischen Akten nicht der Fall ist.
4.
Es kann offen gelassen werden, wie es sich mit dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. Mai 1999 und den über den 1. September 2002 hinaus anhaltenden Gesundheitsstörungen der Versicherten und der darauf zurückzuführenden Behandlungsbedürftigkeit sowie Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit andererseits verhält. Denn wie zu zeigen sein wird, scheitert eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls an der fehlenden Adäquanz des Kausalzusammenhanges, welche Frage mangels Vorliegen eines Schleudertraumas, einer schleudertraumaähnlichen Verletzung oder eines Schädelhirntraumas nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 zu beurteilen ist.
4.1 Der Unfall vom 28. Mai 1999, bei welchem die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines Personenwagens frontal mit einem entgegenkommenden Auto zusammenprallte, ist mit der Vorinstanz aufgrund des Geschehensablaufs dem mittleren Bereich zuzuordnen. Obwohl es sich um eine Frontalkollision handelte, der eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden kann, ist das Unfallereignis - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht als schwer oder mittelschwer, im Grenzbereich zu schwer zu qualifizieren, zumal sich die Beschwerdeführerin keine gravierenden Verletzungen zuzog (vgl. auch RKUV 1995 Nr. U 221 S. 117, wo eine Frontalkollision gar den leichteren Fällen im mittleren Bereich zugeordnet wurde). Zur Bejahung der adäquaten Kausalität wäre daher im vorliegenden Fall erforderlich, dass ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass mehrere der nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien gegeben sind.
4.2 Der Frontalkollision kann eine gewisse Eindrücklichkeit zuerkannt werden. Des Weitern ereignete sie sich insofern unter besonders dramatischen Begleitumständen, als der zehnjärige Sohn der Beschwerdeführerin beim Zusammenprall nach vorne geschleudert und in bewusstlosem Zustand mit dem Helikopter ins Kinderspital verbracht wurde, wobei seine Verletzungen weniger schwer waren als anfänglich befürchtet. In diesem Sinne ist das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit erfüllt, wenn auch nicht in ausgeprägter Weise. Bei den von der Beschwerdeführerin erlittenen Rippen- und Kniekontusionen handelt es sich nicht um schwere Verletzungen oder um solche, die erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Soweit alsdann eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden und ein schwieriger Heilungsverlauf sowie erhebliche Komplikationen geltend gemacht werden, sind diese - wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargetan - auf psychische Gründe zurückzuführen, welche in diesem Zusammenhang ausser Acht zu bleiben haben. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Wie es sich mit dem Kriterium von Grad und
Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit verhält, kann mit der Vorinstanz offen gelassen werden, weil die Adäquanz des Kausalzusammenhanges auch bei Bejahung dieses Kriteriums nicht gegeben wäre.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einstellung der Leistungen per 1. September 2002 und die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden sind.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 1. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: