Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 503/2018

Urteil vom 1. April 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler, Haag, Müller,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
1. Liane Alban,
2. Marion Theus,
3. Astrid Wallier-Cantieni,
4. Kurt Wallier,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael W. Kneller,

gegen

Grosser Rat des Kantons Graubünden.

Gegenstand
Volksinitiative Für eine naturverträgliche
und ethische Jagd; Ungültigerklärung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Graubünden, 1. Kammer als
Verfassungsgericht, vom 26. Juni 2018 (V 16 8 ses).

Sachverhalt:

A.
Am 26. August 2014 wurde bei der Standeskanzlei des Kantons Graubünden die kantonale Volksinitiative "Für eine naturverträgliche und ethische Jagd" in der Form der allgemeinen Anregung eingereicht. Die Initiative verlangt, das kantonale Jagdgesetz im Sinne der folgenden Grundsätze anzupassen:

"1. Trächtige, führende Hirschkühe sowie Rehgeissen und ihre Jungen sind generell zu schützen.

2. Fallen zum Töten und das Anfüttern von Tieren sind zu verbieten.

3. Alle nicht vom Bundesrecht geschützten Vögel sind nicht jagdbar.

4. Generelle Winterruhe für alle Wildtiere vom 1. November bis zum Beginn der Hochjagd.

5. Im Amt für Jagd und Fischerei sowie in der Jagdkommission müssen Tierschützer/Jäger sowie Nichtjäger paritätisch vertreten sein.

6. Bei der Ausübung der Jagd gelten die Blutalkoholgrenzen gemäss der Strassenverkehrsgesetzgebung.

7. Die Jagdeignung und Treffsicherheit sind periodisch zu überprüfen (analog zur Fahreignung im Strassenverkehr). Ab 2016 darf nur bleifreie Munition verwendet werden.

8. Kinder bis zu 12 Jahren dürfen nicht auf die Jagd mitgenommen werden und dürfen schulisch nicht zur Jagd motiviert werden.

9. Bei allen ausserordentlichen Schäden kann die Wildhut nur dann Regulierungen vornehmen, wenn alle anderen erdenklichen Schutzmassnahmen nicht zielführend sind."

Am 9. September 2014 stellte die Regierung des Kantons Graubünden fest, dass die Initiative formell zustandegekommen sei. Auf ihren Antrag hin erklärte der Grosse Rat des Kantons Graubünden am 17. Oktober 2016 Ziffer 1 des Initiativbegehrens für ungültig. Für teilweise ungültig erklärte er die Ziffern 4 und 5 des Initiativbegehrens: Ziffer 4 erklärte er für ungültig in Bezug auf den Rothirsch, Ziffer 5 in Bezug auf die paritätische Vertretung im Amt für Jagd und Fischerei.

B.
Mit Urteil vom 26. Juni 2018 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine von Liane Alban, Marion Theus, Astrid Wallier-Cantieni und Kurt Wallier gegen die Teilungültigkeitserklärung erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es erklärte die Ziffern 1 und 4 des Initiativbegehrens (vollumfänglich) für gültig.

C.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben Liane Alban, Marion Theus, Astrid Wallier-Cantieni und Kurt Wallier am 1. Oktober 2018 gemeinsam Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, auch Ziffer 5 der Initiative "Für eine naturverträgliche und ethische Jagd" sei vollumfänglich für gültig zu erklären. Der Grosse Rat beantragt Beschwerdeabweisung. Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 haben die Beschwerdeführer an ihren Anträgen festgehalten.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Form der Beschwerde in Stimmrechtssachen gemäss Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG kann die Verletzung von politischen Rechten geltend gemacht werden. Dazu gehört die Rüge, eine kantonale Volksinitiative sei zu Unrecht für teilweise ungültig erklärt worden. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
1    Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
a  in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
b  in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
2    Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
und Abs. 2 BGG. Als im Kanton stimm- und wahlberechtigte Personen sind die Beschwerdeführer 1-3 nach Art. 89 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde legitimiert. Die Legitimation des Beschwerdeführers 4 kann wie bereits vor der Vorinstanz offen bleiben, da die von den Beschwerdeführern gemeinsam erhobenen Rügen - soweit sie genügend begründet sind (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - ohnehin zu behandeln sind. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Bei der Beschwerde in Stimmrechtssachen prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei, sondern auch diejenige anderer kantonaler Vorschriften, welche den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normieren oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).

3.
Gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 14 - 1 Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
1    Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
1  die Einheit der Form oder der Materie nicht wahrt;
2  in offensichtlichem Widerspruch zu übergeordnetem Recht steht;
3  undurchführbar ist;
4  eine Rückwirkung vorsieht, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist.
2    Sie kann teilweise für ungültig erklärt werden, falls dadurch der Wille der Initiantinnen und Initianten nicht verfälscht wird und die Vorlage ein sinnvolles Ganzes ergibt.
3    Über die Ungültigkeit entscheidet der Grosse Rat. Dieser Entscheid ist an das Obergericht weiterziehbar.9
der Verfassung des Kantons Graubünden vom 18. Mai 2003/14. September 2003 (KV/GR; SR 131.226) ist eine Initiative ganz oder teilweise ungültig, wenn sie die Einheit der Form oder der Materie nicht wahrt (Ziff. 1), in offensichtlichem Widerspruch zu übergeordnetem Recht steht (Ziff. 2), undurchführbar ist (Ziff. 3) oder eine Rückwirkung vorsieht, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist (Ziff. 4).
Unbestritten ist, dass der in der Form der allgemeinen Anregung eingereichten Volksinitiative "Für eine naturverträgliche und ethische Jagd" keine Ungültigkeitsgründe gemäss Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 14 - 1 Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
1    Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
1  die Einheit der Form oder der Materie nicht wahrt;
2  in offensichtlichem Widerspruch zu übergeordnetem Recht steht;
3  undurchführbar ist;
4  eine Rückwirkung vorsieht, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist.
2    Sie kann teilweise für ungültig erklärt werden, falls dadurch der Wille der Initiantinnen und Initianten nicht verfälscht wird und die Vorlage ein sinnvolles Ganzes ergibt.
3    Über die Ungültigkeit entscheidet der Grosse Rat. Dieser Entscheid ist an das Obergericht weiterziehbar.9
, 3
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 14 - 1 Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
1    Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
1  die Einheit der Form oder der Materie nicht wahrt;
2  in offensichtlichem Widerspruch zu übergeordnetem Recht steht;
3  undurchführbar ist;
4  eine Rückwirkung vorsieht, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist.
2    Sie kann teilweise für ungültig erklärt werden, falls dadurch der Wille der Initiantinnen und Initianten nicht verfälscht wird und die Vorlage ein sinnvolles Ganzes ergibt.
3    Über die Ungültigkeit entscheidet der Grosse Rat. Dieser Entscheid ist an das Obergericht weiterziehbar.9
und 4
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 14 - 1 Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
1    Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
1  die Einheit der Form oder der Materie nicht wahrt;
2  in offensichtlichem Widerspruch zu übergeordnetem Recht steht;
3  undurchführbar ist;
4  eine Rückwirkung vorsieht, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist.
2    Sie kann teilweise für ungültig erklärt werden, falls dadurch der Wille der Initiantinnen und Initianten nicht verfälscht wird und die Vorlage ein sinnvolles Ganzes ergibt.
3    Über die Ungültigkeit entscheidet der Grosse Rat. Dieser Entscheid ist an das Obergericht weiterziehbar.9
KV/GR entgegenstehen. Nicht beim Bundesgericht angefochten und damit im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist sodann das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2018, soweit dieses festgestellt hat, die Ziffern 1 und 4 des Initiativbegehrens seien gültig. Wie bereits vor der Vorinstanz nicht umstritten ist ausserdem die Frage, ob Ziffer 5 des Initiativbegehrens in Bezug auf die paritätische Vertretung in der Jagdkommission vom Grossen Rat zu Recht für gültig erklärt worden ist. Nachfolgend zu prüfen ist demnach nur, ob Ziffer 5 des Initiativbegehrens in Bezug auf die paritätische Vertretung im Amt für Jagd und Fischerei zu Recht für ungültig erklärt worden ist. Die Beschwerdeführer rügen, in diesem Punkt verletze das vorinstanzliche Urteil Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 14 - 1 Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
1    Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
1  die Einheit der Form oder der Materie nicht wahrt;
2  in offensichtlichem Widerspruch zu übergeordnetem Recht steht;
3  undurchführbar ist;
4  eine Rückwirkung vorsieht, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist.
2    Sie kann teilweise für ungültig erklärt werden, falls dadurch der Wille der Initiantinnen und Initianten nicht verfälscht wird und die Vorlage ein sinnvolles Ganzes ergibt.
3    Über die Ungültigkeit entscheidet der Grosse Rat. Dieser Entscheid ist an das Obergericht weiterziehbar.9
KV/GR.

4.

4.1. Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer Volksinitiative ist deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Grundsätzlich ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initianten abzustellen. Eine allfällige Begründung des Volksbegehrens darf mitberücksichtigt werden, wenn sie für das Verständnis der Initiative unerlässlich ist. Massgeblich ist bei der Auslegung des Initiativtextes, wie er von den Stimmberechtigten und späteren Adressaten vernünftigerweise verstanden werden muss. Von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten ist jene zu wählen, die einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche anderseits im Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton vereinbar erscheint. Kann der Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie nach dem Günstigkeitsprinzip bzw. dem Grundsatz "in dubio pro populo" als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (zum Ganzen vgl. BGE 144 I 193 E. 7.3.1 S. 197 f. mit Hinweisen).

4.2. Ziffer 2 von Art. 14 Abs. 1
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 14 - 1 Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
1    Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
1  die Einheit der Form oder der Materie nicht wahrt;
2  in offensichtlichem Widerspruch zu übergeordnetem Recht steht;
3  undurchführbar ist;
4  eine Rückwirkung vorsieht, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist.
2    Sie kann teilweise für ungültig erklärt werden, falls dadurch der Wille der Initiantinnen und Initianten nicht verfälscht wird und die Vorlage ein sinnvolles Ganzes ergibt.
3    Über die Ungültigkeit entscheidet der Grosse Rat. Dieser Entscheid ist an das Obergericht weiterziehbar.9
KV/GR setzt für eine Ungültigerklärung voraus, dass eine Initiative zu übergeordnetem Recht in offensichtlichem Widerspruch steht. Zum übergeordneten Recht zählen das Völkerrecht, das Bundesrecht, das interkantonale Recht sowie im Falle einer Gesetzesinitiative die Kantonsverfassung. Offensichtlich ist der Widerspruch einer Initiative zu übergeordnetem Recht nach der Praxis der Vorinstanz und der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn kein (begründeter) Zweifel an der Widerrechtlichkeit besteht bzw. wenn der Widerspruch ins Auge springt und vernünftigerweise nicht verneint werden kann. Hingegen darf eine Volksinitiative im Kanton Graubünden nicht für ungültig erklärt werden, wenn bloss zweifelhaft erscheint, ob sie mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist. Daran, dass eine Volksinitiative nach kantonalem Recht nur dann für ungültig zu erklären ist, wenn ihr Widerspruch zum übergeordneten Recht offensichtlich ist, hat sich auch das Bundesgericht zu halten, wenn mittels Beschwerde in Stimmrechtssachen geltend gemacht wird, eine Volksinitiative sei zu Unrecht für ungültig oder gültig erklärt worden (BGE 143 I 361 E. 3.2 S. 365 mit Hinweisen).

4.3. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Initiative "Für eine naturverträgliche und ethische Jagd" als allgemeine Anregung eingereicht wurde, welche im Falle ihrer Annahme der Umsetzung durch den Gesetzgeber bedürfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die Behörden, welche den in einer nicht ausformulierten Initiative angenommenen Regelungsgehalt umsetzen, eine Regelung auszuarbeiten und zu verabschieden, die den in der Initiative zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen entspricht. Dabei darf der Gegenstand des Begehrens nicht verlassen werden und ist der Sinn der Initiative einzuhalten. Innerhalb des entsprechenden Rahmens steht dem Umsetzungsorgan jedoch eine gewisse, wenn auch auf das mit der Initiative verfolgte Anliegen beschränkte Gestaltungskompetenz zu. Das Ausmass des Spielraums bei der Umsetzung ist abhängig vom Grad der Bestimmtheit des Initiativtextes. Bei der Umsetzung der Initiative ist insbesondere auf grösstmögliche Vereinbarkeit des Umsetzungsaktes mit dem höherrangigen Recht zu achten, ohne dass allerdings die Einhaltung desselben in jedem Einzelfall bereits zu prüfen ist. Bei einer unformulierten Verfassungs- oder Gesetzesinitiative läuft dies auf eine voraussichtlich mit höherrangigem Recht
konforme Vorlage von Bestimmungen der entsprechenden Normstufe mit dem in der allgemeinen Anregung angestrebten Inhalt hinaus. Nach dem Ausgeführten setzt die Ungültigerklärung einer in der Form der allgemeinen Anregung eingereichten Initiative wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht im Kanton Graubünden voraus, dass eine Umsetzung der Initiative ohne offensichtlichen Widerspruch zum übergeordneten Recht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Lässt sich eine in der Form der allgemeinen Anregung eingereichte Initiative hingegen auf eine Art und Weise umsetzen, dass kein offensichtlicher Widerspruch zum übergeordneten Recht resultiert, darf sie nicht für ungültig erklärt werden. Überwindbare praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Initiative sowie allenfalls mit der Umsetzung verbundene hohe Kosten für das Gemeinwesen können nicht zur Ungültigerklärung der Initiative führen (vgl. zum Ganzen BGE 143 I 361 E. 3.3 S. 365 f. mit Hinweisen).

5.
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, bei der Umsetzung von Ziffer 5 des Initiativbegehrens müssten Arbeitsstellen im Amt für Jagd und Fischerei mit Personen besetzt werden, welche entweder das Kriterium "Tierschützer", "Jäger" oder "Nichtjäger" erfüllten. Damit werde Bezug genommen auf ein nach Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verpöntes Merkmal, nämlich die weltanschauliche Auffassung der betroffenen Personen. Die Anwendung einer entsprechenden Regelung wäre nach Ansicht der Vorinstanz diskriminierend, ohne dass sich die Diskriminierung rechtfertigen liesse. Insoweit verstosse die Initiative offensichtlich gegen das in Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV enthaltene Diskriminierungsverbot, weshalb sie insoweit zu Recht für ungültig erklärt worden sei. Damit folgte die Vorinstanz in diesem Punkt im Wesentlichen der von der Regierung in ihrer Botschaft zur Volksinitiative an den Grossen Rat vom 24. November 2015 vertretenen Rechtsauffassung. Die Regierung wiederum stützte sich in ihrer Botschaft unter anderem auf ein vom zuständigen Departement in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von Thomas Poledna (nachfolgend: Gutachten Poledna).
Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, Ziffer 5 des Initiativbegehrens knüpfe nicht an ein im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verpöntes Merkmal an und falle daher nicht in den Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots, weshalb kein Diskriminierungstatbestand vorliege. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass Ziffer 5 des Initiativbegehrens an ein von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV grundsätzlich umfasstes Merkmal anknüpfe, verstosse die Initiative nicht gegen das Diskriminierungsverbot, weil sie nicht zwangsläufig eine strikte Parität im Amt für Jagd und Fischerei verlange, eine paritätische Vertretung im Amt dem Wohl der Tiere diene und mit Blick auf dieses Ziel verhältnismässig sei. Damit stehe Ziffer 5 des Initiativbegehrens jedenfalls nicht in offensichtlichem Widerspruch zu übergeordnetem Recht.

6.
Gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV (BGE 145 I 73 E. 5.1 S. 86; 143 I 129 E. 2.3.1 S. 133; 139 I 292 E. 8.2.1 S. 303).
In Bezug auf das Merkmal der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung weist Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV einen engen Bezug auf zu (unter anderem) Art. 15
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3    Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
4    Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
und Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV. Geschützt wird einerseits die freie Wahrnehmung dieser Freiheitsrechte und andererseits die durch deren Wahrnehmung gewonnene Identität einer Person (BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 79 zu Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
). Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV ist in diesem Zusammenhang Ausdruck weltanschaulicher Pluralität und gebietet im Grundsatz auch die Anerkennung von Bekenntnissen und Überzeugungen, die von den in der Schweiz herkömmlichen Vorstellungen abweichen (vgl. BGE 134 I 56 E. 5.2 S. 63).
Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal indessen nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Dieser kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (BGE 145 I 73 E. 5.1 S. 86; 143 I 361 E. 5.1 S. 368; je mit Hinweisen). Eine Differenzierung, welche an ein verpöntes Merkmal anknüpft, kann gerechtfertigt werden, wenn sie sachlich begründet ist, ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse verfolgt und verhältnismässig ist (vgl. BGE 145 I 73 E. 5.1 S. 86 mit Hinweis).

7.

7.1. Ziffer 5 des Initiativbegehrens verlangt, dass unter anderem im Amt für Jagd und Fischerei "Tierschützer/Jäger sowie Nichtjäger paritätisch vertreten sein" müssen. Die Eruierung der genauen Bedeutung dieses Postulats bzw. die Beantwortung der Frage, wie der Initiativtext von den Stimmberechtigten und späteren Adressaten vernünftigerweise verstanden werden muss, bereitet Schwierigkeiten. Namentlich erschliesst sich aus dem Wortlaut der Initiative nicht ohne weiteres, welche Personengruppen im Amt paritätisch vertreten sein müssen bzw. wie sich die im Initiativtext erwähnten Gruppen überhaupt sinnvoll gegeneinander abgrenzen lassen.
Während die Zuordnung einer Person zur Gruppe der "Jäger" oder "Nichtjäger" an sich nicht an ihre weltanschauliche oder politische Überzeugung anknüpft, sondern daran, ob sie eine bestimmte Tätigkeit ausübt oder nicht, steht die Qualifizierung einer Person als "Tierschützer" im Zusammenhang mit ihrer persönlichen Überzeugung in einem bestimmten Bereich. Unter Berücksichtigung des Titels der Initiative und ihrer allgemeinen Stossrichtung muss Ziffer 5 des Initiativbegehrens so verstanden werden, dass im Amt für Jagd und Fischerei vermehrt Personen beschäftigt werden sollen, die der Jagd - jedenfalls so wie sie heute praktiziert wird - kritisch gegenüberstehen (vgl. auch E. 5.4.2.2 des angefochtenen Urteils). Dies gilt umso mehr, wenn man für die Auslegung des Initiativtextes auch die Begründung auf dem Unterschriftenbogen mitberücksichtigt, wonach Tierschützer und Nichtjäger im Amt (und in der Jagdkommission) paritätisch vertreten sein müssten, um den Schutz und die ethische Auffassung der Bevölkerung von der Jagd angemessen vertreten zu können.
Die in Ziffer 5 des Initiativbegehrens angelegte Ungleichbehandlung von Personen bei der Besetzung von Arbeitsstellen im Amt für Jagd und Fischerei knüpft somit mindestens zum Teil an die politische Überzeugung der sich bewerbenden Personen in einem bestimmten Bereich an. Sie tangiert somit auch deren Meinungsfreiheit (Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV). Ob es sich bei den angesprochenen Gruppen (Jagdbefürworter und Jagdkritiker bzw. Tierschützer) indessen um Gruppen handelt, welche im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen werden, und ob die Ungleichbehandlung eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen, erscheint fraglich. Ob das Postulat, wonach die erwähnten Personengruppen im Amt für Jagd und Fischerei paritätisch vertreten sein müssen, an ein nach Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV grundsätzlich verpöntes Merkmal anknüpft oder nicht, muss vorliegend indes nicht vertieft abgeklärt werden. Selbst wenn man diese Frage bejaht, erscheint - wie
nachfolgend darzulegen ist - ein Widerspruch zum Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV bzw. ein unrechtmässiger Eingriff in die Meinungsfreiheit gemäss Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV zumindest nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 14 - 1 Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
1    Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
1  die Einheit der Form oder der Materie nicht wahrt;
2  in offensichtlichem Widerspruch zu übergeordnetem Recht steht;
3  undurchführbar ist;
4  eine Rückwirkung vorsieht, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist.
2    Sie kann teilweise für ungültig erklärt werden, falls dadurch der Wille der Initiantinnen und Initianten nicht verfälscht wird und die Vorlage ein sinnvolles Ganzes ergibt.
3    Über die Ungültigkeit entscheidet der Grosse Rat. Dieser Entscheid ist an das Obergericht weiterziehbar.9
KV/GR offensichtlich.

7.2. Die Beschwerdeführer erachten eine paritätische Vertretung im Amt für Jagd und Fischerei für sachlich gerechtfertigt, weil damit die Aspekte des Natur- und Tierschutzes besser berücksichtigt werden könnten. An der Berücksichtigung des Natur- und Tierschutzes im Zusammenhang mit der Jagd besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse (vgl. Art. 78
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
1    Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3    Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5    Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
-80
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV sowie Art. 1 Abs. 2 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 1989 [KJG; BR 740.000]). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die von der Initiative geforderte Einführung einer paritätischen Vertretung im Amt für Jagd und Fischerei im Hinblick auf eine bessere Berücksichtigung des Natur- und Tierschutzes geeignet und erforderlich wäre und ob zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung ein vernünftiges Verhältnis bestünde (vgl. auch Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV als Voraussetzung für eine Einschränkung in die Meinungsfreiheit).

7.3. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der von der Initiative geforderten Massnahme nicht einig sind sich die Verfahrensbeteiligten darin, ob Ziffer 5 des Initiativbegehrens im Amt für Jagd und Fischerei zwingend eine strikte Parität in dem Sinne verlangt, dass diese sich auf das Amt als Ganzes beziehen müsste und eine Anstellung von Personen, die zur Jagd eine differenzierte Haltung haben, ausschliessen würde. Während die Regierung in ihrer Botschaft an den Grossen Rat gestützt auf das Gutachten Poledna die Auffassung vertrat, Ziffer 5 des Initiativbegehrens verlange im Amt für Jagd und Fischerei zwingend eine strikte Parität, liess die Vorinstanz diese Frage im angefochtenen Urteil offen (vgl. E. 5.4.3.3 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführer bringen vor, die Initiative verlange im Amt für Jagd und Fischerei nicht ausdrücklich eine strikte Parität.
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die in der Form der allgemeinen Anregung eingereichte Initiative dem Umsetzungsorgan eine relativ weite Gestaltungskompetenz gewährt (vgl. E. 4.3 hiervor). Gerade auch wegen der unklaren Formulierung von Ziffer 5 des Initiativbegehrens (vgl. E. 7.1 hiervor) gilt dies insbesondere auch für die Beantwortung der Frage, wie die geforderte paritätische Vertretung im Amt für Jagd und Fischerei konkret umzusetzen wäre. Unter einer paritätischen Vertretung wird die zahlenmässige Gleichheit von Vertretern verschiedener Interessensgruppen verstanden. Die Initiative verlangt jedoch nicht ausdrücklich, dass sämtliche Stellen auf allen Hierarchiestufen im Amt für Jagd und Fischerei zwingend mit Personen besetzt werden müssen, die der Jagd dezidiert befürwortend oder kritisch gegenüberstehen. Es erscheint auch eine Auslegung des Initiativtextes bzw. eine Umsetzung der Initiative denkbar, wonach neben sogenannten Jagdbefürwortern und Jagdkritikern (weiterhin) auch Personen im Amt beschäftigt werden könnten, die eine differenziertere Haltung zur Jagd haben. Die Initiative liesse sich wohl auch so umsetzen, dass namentlich auf den unteren Hierarchiestufen auf das Paritätserfordernis ganz
verzichtet werden könnte und Parität nur dort herzustellen wäre, wo Entscheide getroffen werden, denen tatsächlich eine jagdpolitische Tragweite zukommen oder bei denen die entscheidenden Personen ein grosses Ermessen haben. Auch die Einführung einer in diesem Sinne weniger strikten Parität im Amt für Jagd und Fischerei entspräche noch den in der Initiative zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen.

7.4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil verneint, dass das angestrebte Ziel mit der geforderten Massnahme überhaupt erreicht werden kann. Sie hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass dem Amt für Jagd und Fischerei zwar nicht unerhebliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Jagd zukämen. Es sei nicht nur für den Vollzug von rechtlichen Bestimmungen zuständig, sondern auch für die Vermessung der Jagdstrecke in den einzelnen Gebieten und die Aufstellung technischer Vorschriften, nämlich die sogenannten Jagdbetriebsvorschriften, worin insbesondere die Abschussziele, die jagdbaren Klassen, die Hegemassnahmen und die Beurteilung von einzelnen, schadensstiftenden Tieren festgelegt würden. Eine paritätische Vertretung im Amt sei aber dennoch ungeeignet, eine ausgewogenere Jagdpolitik und Jagdverwaltung zu erreichen, weil die Verwaltung im Kanton Graubünden hierarchisch organisiert sei, der Regierung gegenüber dem zuständigen Departement bzw. dem Departement gegenüber dem Amt für Jagd und Fischerei Weisungsbefugnis zukäme, das Amt selber hierarchisch geführt sei und Entscheide im Amt üblicherweise nicht im Gremium gefällt würden.
Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, ist die Verwaltung im Kanton Graubünden hierarchisch organisiert. Die Regierung steht der kantonalen Verwaltung vor (Art. 43 Abs. 1
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 43 - 1 Die Regierung steht der kantonalen Verwaltung vor.
1    Die Regierung steht der kantonalen Verwaltung vor.
2    Sie sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung und bestimmt im Rahmen des kantonalen Rechts deren Organisation.
KV/GR i.V.m. Art. 1 Abs. 1
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 1 Die Regierung - 1 Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde der Eidgenossenschaft.
1    Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde der Eidgenossenschaft.
2    Er besteht aus sieben Mitgliedern.
3    Er wird unterstützt durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.
und Art. 17 f
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 17 Aussprachen und Klausurtagungen - Der Bundesrat führt zu Fragen von weit reichender Bedeutung besondere Aussprachen und Klausurtagungen durch.
. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 15. Juni 2006 [RVOG; BR 170.300]). Sie sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung und bestimmt im Rahmen des kantonalen Rechts deren Organisation (Art. 43 Abs. 2
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 43 - 1 Die Regierung steht der kantonalen Verwaltung vor.
1    Die Regierung steht der kantonalen Verwaltung vor.
2    Sie sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung und bestimmt im Rahmen des kantonalen Rechts deren Organisation.
KV/GR und Art. 20 Abs. 1
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 20 Ausstandspflicht - 1 Mitglieder des Bundesrates und die in Artikel 18 genannten Personen treten in den Ausstand, wenn sie an einem Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben.
1    Mitglieder des Bundesrates und die in Artikel 18 genannten Personen treten in den Ausstand, wenn sie an einem Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben.
2    Sind Verfügungen zu treffen oder Beschwerden zu entscheiden, so gelten die Ausstandsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196827 über das Verwaltungsverfahren.
RVOG). Die kantonale Verwaltung wird nach Geschäftsbereichen in Departemente gegliedert; Die Regierung regelt die Aufgabenbereiche der Departemente durch Verordnung (Art. 49 Abs. 1
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 49 - 1 Die kantonale Verwaltung wird nach Geschäftsbereichen in Departemente gegliedert. Die Regierung regelt die Aufgabenbereiche der Departemente durch Verordnung.
1    Die kantonale Verwaltung wird nach Geschäftsbereichen in Departemente gegliedert. Die Regierung regelt die Aufgabenbereiche der Departemente durch Verordnung.
2    Die Standeskanzlei ist die allgemeine Stabs-, Koordinations- und Verbindungsstelle von Grossem Rat, Regierung und Verwaltung.
KV/GR sowie Art. 15 Abs. 1
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 15 Mitberichtsverfahren - 1 Geschäfte, über die der Bundesrat zu beschliessen hat, werden den Mitgliedern des Bundesrates zum Mitbericht vorgelegt.
1    Geschäfte, über die der Bundesrat zu beschliessen hat, werden den Mitgliedern des Bundesrates zum Mitbericht vorgelegt.
2    Die Bundeskanzlei regelt das Mitberichtsverfahren.
RVOG). Die Departemente umfassen Verwaltungseinheiten, die ihnen unterstellt oder administrativ zugewiesen sind (Art. 15 Abs. 2
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 15 Mitberichtsverfahren - 1 Geschäfte, über die der Bundesrat zu beschliessen hat, werden den Mitgliedern des Bundesrates zum Mitbericht vorgelegt.
1    Geschäfte, über die der Bundesrat zu beschliessen hat, werden den Mitgliedern des Bundesrates zum Mitbericht vorgelegt.
2    Die Bundeskanzlei regelt das Mitberichtsverfahren.
RVOG). Die Departemente führen und beaufsichtigen die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten (Art. 19 Abs. 2
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 19 Beschlussfähigkeit - 1 Der Bundesrat kann gültig verhandeln, wenn wenigstens vier Mitglieder des Bundesrates anwesend sind.
1    Der Bundesrat kann gültig verhandeln, wenn wenigstens vier Mitglieder des Bundesrates anwesend sind.
2    Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig; ein Beschluss ist gültig, wenn er wenigstens die Stimmen von drei Mitgliedern auf sich vereinigt.
3    Das vorsitzende Mitglied des Bundesrates stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt; ausgenommen sind Wahlen.
RVOG). Für die Departemente bzw. die Ämter zeichnungsberechtigt sind grundsätzlich die Departementsvorsteherinnen oder Departementsvorsteher bzw. die Leiterinnen oder Leiter der Ämter (Art. 12 Abs. 1
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 12 Grundsätze der Verwaltungsführung - (Art. 8, 35, 36 RVOG)
1    Die Führungsverantwortlichen aller Stufen handeln nach folgenden Grundsätzen:
a  Sie führen mittels Vereinbarung von Zielen und Wirkungen.
b  Sie beurteilen die Leistungen ihrer Verwaltungseinheiten und ihrer Mitarbeitenden periodisch.
c  Sie passen Prozesse und Organisation rechtzeitig neuen Bedürfnissen an.
d  Sie nutzen ihre Handlungsspielräume und Entscheidkompetenzen und gewähren diese auch ihren Mitarbeitenden.
e  Sie fördern eine Kultur der Lern- und Veränderungsbereitschaft.
f  Sie stellen eine ergebnisorientierte und interdisziplinäre Arbeitsweise sicher.
2    Im Übrigen gelten insbesondere die Personalgesetzgebung und das personalpolitische Leitbild des Bundesrates.
und Art. 13 Abs. 1
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 13 - (Art. 47 Abs. 1 RVOG)
1    Massgebend für die Zuordnung der Zuständigkeit zum Entscheid nach Artikel 47 Absatz 1 RVOG ist die Bedeutung eines Geschäftes.
2    Die Zuordnung erfolgt in der Regel an die Einheit, bei der die erforderliche politische und fachliche Kompetenz konzentriert ist. Die Zuordnung an Einheiten unterhalb der Amtsstufe erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.
3    Im Einzelfall wird ein Geschäft der vorgesetzten Einheit zum Entscheid oder zur Erteilung einer Weisung unterbreitet, wenn seine besondere Bedeutung oder Komplexität dies erfordert.
der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 24. Oktober 2006 [RVOV; BR
170.310]).
Die vorinstanzlichen Zweifel an der Eignung einer paritätischen Vertretung im Amt für Jagd und Fischerei im Hinblick auf die von der Initiative angestrebte bessere Berücksichtigung der Aspekte des Natur- und Tierschutzes sind zwar nachvollziehbar. Aufgrund der Weisungsbefugnis der übergeordneten Verwaltungsstellen, der hierarchischen Führung des Amts für Jagd und Fischerei sowie dem Umstand, dass das Amt Entscheide üblicherweise nicht als Gremium fällt, bliebe die Wirksamkeit einer paritätischen Vertretung im Amt im Hinblick auf das mit der Initiative verfolgte Ziel wohl beschränkt. Hinzu kommt, dass das Amt für Jagd und Fischerei als Einheit, welches fest in die hierarchische Organisation der kantonalen Verwaltung eingegliedert ist, einem aus dem Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessenden Neutralitätsgebot untersteht. Dies bedeutet, dass es seine Tätigkeit am Gesetz auszurichten, alle Interessensgruppen in seine Entscheide einzubeziehen und sich in politischen und gesellschaftlichen Fragen grundsätzlich zurückzuhalten hat (vgl. FELIX UHLMANN, Die Neutralität der Verwaltung, in: ZBl 108/2007 S. 211 ff.). Dennoch ist - wie die Regierung in ihrer Botschaft
an den Grossen Rat gestützt auf das Gutachten Poledna ausgeführt hat - immerhin anzunehmen, dass eine ausgewogenere personelle Besetzung des Amts für Jagd und Fischerei faktisch einen gewissen Einfluss auf die Jagdpolitik hätte, zumal unbestritten ist, dass dem Amt nicht unerhebliche Kompetenzen im Zusammenhang mit der Jagd zukommen. Nicht gefolgt werden kann somit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach eine paritätische Vertretung im Amt für Jagd und Fischerei offensichtlich ungeeignet wäre, eine im Sinne des Natur- und Tierschutzes ausgewogenere Jagdpolitik zu erreichen.

7.5. Umstritten ist sodann, ob die mit der Initiative vorgesehene paritätische Vertretung im Amt für Jagd und Fischerei im Hinblick auf eine bessere Berücksichtigung des Natur- und Tierschutzes erforderlich sei oder ob weniger einschneidende Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Ziels ebenso geeignet wären.
Die Einführung einer strikten Parität im Amt für Jagd und Fischerei in dem Sinne, dass diese sich auf das Amt als Ganzes beziehen müsste und eine Anstellung von Personen mit einer differenzierten Haltung zur Jagd auf allen Hierarchiestufen ausschliessen würde, würde mit Blick auf das angestrebte Ziel wohl tatsächlich über das Notwendige hinausgehen. Berücksichtigt man, dass der Initiativtext auch die Einführung einer im erwähnten Sinne weniger strikten Parität im Amt für Jagd und Fischerei zulassen würde (vgl. E. 7.3 hiervor), sind weniger einschneidende vergleichbare Massnahmen mit der gleichen Wirkung nicht bzw. jedenfalls nicht offensichtlich zu erkennen. Die allgemeinen Hinweise der Regierung in ihrer Botschaft an den Grossen Rat auf die Möglichkeit, via Gesetzgebungsprozess oder via Wahl der Regierung und des Grossen Rats auf die Jagdpolitik Einfluss zu nehmen, sind nicht geeignet, die Erforderlichkeit der hier konkret in Frage stehenden Massnahme in Frage zu stellen.

7.6. Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Berücksichtigung der persönlichen Haltung zur Jagd für die Anstellung im Amt für Jagd und Fischerei angesichts der auf dem Spiele stehenden Interessen der betroffenen Personen als vernünftige und ausgewogene Massnahme erscheint, die beabsichtigte bessere Berücksichtigung des Natur- und Tierschutzes zu erreichen. Die Beantwortung dieser Frage hängt wiederum davon ab, wie die in der Form der allgemeinen Anregung eingereichte Initiative konkret umgesetzt würde. Wie bereits ausgeführt, erscheint eine Umsetzung der Initiative in der Art und Weise denkbar, dass nicht in allen Amtsstellen auf allen Stufen nur noch Personen beschäftigt werden dürfen, die der Jagd - jedenfalls so wie sie heute praktiziert wird - dezidiert positiv oder kritisch gegenüberstehen, sondern dass weiterhin auch Personen beschäftigt werden können, die zur Jagd eine differenziertere Haltung haben (vgl. E. 7.3 hiervor).
Berücksichtigt man, dass Ziff. 5 des Initiativbegehrens die Beibehaltung einer gewissen Flexibilität bei der Besetzung der Stellen im Amt für Jagd und Fischerei nicht ausschliesst, erscheint die Einführung einer paritätischen Vertretung nach dem Kriterium der persönlichen Haltung zur Jagd zur besseren Berücksichtigung der Aspekte des Natur- und Tierschutzes angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen der betroffenen Personen zwar nicht als geradezu unproblematisch, aber jedenfalls auch nicht als offensichtlich unvernünftige und unausgewogene Massnahme.

8.
Nach dem Ausgeführten lässt sich Ziffer 5 des Initiativbegehrens in Bezug auf das Amt für Jagd und Fischerei - ohne den Sinn der Initiative zu verlassen - so umsetzen, dass jedenfalls kein offensichtlicher, ins Auge springender Widerspruch zu übergeordnetem Recht entsteht. Indem die Vorinstanz die Ungültigerklärung von Ziffer 5 des Initiativbegehrens in Bezug auf die paritätische Vertretung im Amt für Jagd und Fischerei geschützt hat, verletzt das angefochtene Urteil somit Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003
KV/GR Art. 14 - 1 Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
1    Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
1  die Einheit der Form oder der Materie nicht wahrt;
2  in offensichtlichem Widerspruch zu übergeordnetem Recht steht;
3  undurchführbar ist;
4  eine Rückwirkung vorsieht, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist.
2    Sie kann teilweise für ungültig erklärt werden, falls dadurch der Wille der Initiantinnen und Initianten nicht verfälscht wird und die Vorlage ein sinnvolles Ganzes ergibt.
3    Über die Ungültigkeit entscheidet der Grosse Rat. Dieser Entscheid ist an das Obergericht weiterziehbar.9
KV/GR. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschluss des Grossen Rats vom 17. Oktober 2016 sowie das angefochtene Urteil sind aufzuheben, soweit Ziffer 5 des Begehrens der Initiative "Für eine naturverträgliche und ethische Jagd" für teilweise ungültig erklärt wurde. Ziffer 5 des Initiativbegehrens ist für gültig zu erklären.

9.
Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils sind wie folgt abzuändern: Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'842.-- sind dem Grossen Rat aufzuerlegen (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG sowie E. 10.1 des angefochtenen Urteils). Der Grosse Rat hat den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG sowie E. 10.2 des angefochtenen Urteils).

10.
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesgericht (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Grossen Rats vom 17. Oktober 2016 sowie das angefochtene Urteil werden aufgehoben, soweit Ziffer 5 des Begehrens der Initiative "Für eine naturverträgliche und ethische Jagd" für teilweise ungültig erklärt wurde. Ziffer 5 des Initiativbegehrens wird für gültig erklärt.

2.
Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils werden wie folgt abgeändert. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'842.-- werden dem Grossen Rat auferlegt. Der Grosse Rat hat den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Grossen Rat des Kantons Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer als Verfassungsgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Mattle
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_503/2018
Datum : 01. April 2020
Publiziert : 19. April 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Politische Rechte
Gegenstand : Volksinitiative Für eine naturverträgliche und ethische Jagd; Ungültigerklärung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
67 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
88 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
1    Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
a  in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
b  in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
2    Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
7 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
15 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3    Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
4    Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
16 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
36 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
78 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
1    Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3    Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5    Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
80
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
RVOG: 1 
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 1 Die Regierung - 1 Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde der Eidgenossenschaft.
1    Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde der Eidgenossenschaft.
2    Er besteht aus sieben Mitgliedern.
3    Er wird unterstützt durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.
15 
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 15 Mitberichtsverfahren - 1 Geschäfte, über die der Bundesrat zu beschliessen hat, werden den Mitgliedern des Bundesrates zum Mitbericht vorgelegt.
1    Geschäfte, über die der Bundesrat zu beschliessen hat, werden den Mitgliedern des Bundesrates zum Mitbericht vorgelegt.
2    Die Bundeskanzlei regelt das Mitberichtsverfahren.
17 
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 17 Aussprachen und Klausurtagungen - Der Bundesrat führt zu Fragen von weit reichender Bedeutung besondere Aussprachen und Klausurtagungen durch.
19 
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 19 Beschlussfähigkeit - 1 Der Bundesrat kann gültig verhandeln, wenn wenigstens vier Mitglieder des Bundesrates anwesend sind.
1    Der Bundesrat kann gültig verhandeln, wenn wenigstens vier Mitglieder des Bundesrates anwesend sind.
2    Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig; ein Beschluss ist gültig, wenn er wenigstens die Stimmen von drei Mitgliedern auf sich vereinigt.
3    Das vorsitzende Mitglied des Bundesrates stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt; ausgenommen sind Wahlen.
20
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 20 Ausstandspflicht - 1 Mitglieder des Bundesrates und die in Artikel 18 genannten Personen treten in den Ausstand, wenn sie an einem Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben.
1    Mitglieder des Bundesrates und die in Artikel 18 genannten Personen treten in den Ausstand, wenn sie an einem Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben.
2    Sind Verfügungen zu treffen oder Beschwerden zu entscheiden, so gelten die Ausstandsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196827 über das Verwaltungsverfahren.
RVOV: 12 
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 12 Grundsätze der Verwaltungsführung - (Art. 8, 35, 36 RVOG)
1    Die Führungsverantwortlichen aller Stufen handeln nach folgenden Grundsätzen:
a  Sie führen mittels Vereinbarung von Zielen und Wirkungen.
b  Sie beurteilen die Leistungen ihrer Verwaltungseinheiten und ihrer Mitarbeitenden periodisch.
c  Sie passen Prozesse und Organisation rechtzeitig neuen Bedürfnissen an.
d  Sie nutzen ihre Handlungsspielräume und Entscheidkompetenzen und gewähren diese auch ihren Mitarbeitenden.
e  Sie fördern eine Kultur der Lern- und Veränderungsbereitschaft.
f  Sie stellen eine ergebnisorientierte und interdisziplinäre Arbeitsweise sicher.
2    Im Übrigen gelten insbesondere die Personalgesetzgebung und das personalpolitische Leitbild des Bundesrates.
13
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 13 - (Art. 47 Abs. 1 RVOG)
1    Massgebend für die Zuordnung der Zuständigkeit zum Entscheid nach Artikel 47 Absatz 1 RVOG ist die Bedeutung eines Geschäftes.
2    Die Zuordnung erfolgt in der Regel an die Einheit, bei der die erforderliche politische und fachliche Kompetenz konzentriert ist. Die Zuordnung an Einheiten unterhalb der Amtsstufe erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.
3    Im Einzelfall wird ein Geschäft der vorgesetzten Einheit zum Entscheid oder zur Erteilung einer Weisung unterbreitet, wenn seine besondere Bedeutung oder Komplexität dies erfordert.
SR 131.226: 14  43  49
BGE Register
134-I-56 • 139-I-292 • 143-I-129 • 143-I-361 • 144-I-193 • 145-I-73
Weitere Urteile ab 2000
1C_503/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
initiative • jagd und fischerei • vorinstanz • bundesgericht • frage • kv • allgemeine anregung • departement • tierschutz • weiler • betroffene person • stelle • stimmberechtigter • rechtsgleiche behandlung • albanisch • kantonales recht • gerichtskosten • gesetzesinitiative • verfahrensbeteiligter • ausgrenzung • verfassung • bestandteil • mehrwertsteuer • zweifel • postulat • gerichtsschreiber • verfassungsgericht • gewicht • schutzmassnahme • widerrechtlichkeit • nichtigkeit • entscheid • regierungs- und verwaltungsorganisationsgesetz • erforderlichkeit • bundesverfassung • verhältnis zwischen • grundrecht • gesetzmässigkeit • begründung des entscheids • garantie der menschenwürde • form und inhalt • abstimmung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • umfang • prozessvoraussetzung • gerichts- und verwaltungspraxis • grundrechtseingriff • zweck • planungsziel • wahlfähigkeit • leiter • munition • politische rechte • legitimation • sprache • beginn • wildtier • geschlecht • rechtsanwalt • wille • rechtsgutachten • ermessen • sachverhalt • vermessung • rasse • kantonsverfassung • verfassungskonforme auslegung • lausanne • innerhalb • verdacht • einheit der form
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