Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 910/2019

Urteil vom 1. März 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nicolas Herzog und/oder Rechtsanwalt Jonas Oggier,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ Ltd,
vertreten durch Rechtsanwalt Micha Bühler
und/oder Rechtsanwältin Stéphanie Oneyser,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung (Vollstreckbarkeit eines internationalen Schiedsspruchs),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 31. Oktober 2019 (RT190049-O/U).

Sachverhalt:

A.
Der Streitigkeit liegt ein Schiedsspruch vom 3. September 2018 des London Court of International Arbitration (LCIA) zugrunde. Das Schiedsverfahren wurde ursprünglich zwischen der B.________ Ltd als Klägerin und der C.________ AG als Beklagten geführt und betraf einen Prozessfinanzierungsvertrag. Umstritten war, ob die C.________ AG diesen mit Schreiben vom 14. Mai 2014 rechtsgültig gekündigt hatte. Unter besagtem Vertrag war die B.________ Ltd gehalten, finanzielle Mittel für ein Schiedsverfahren mit Schiedsort in der Schweiz zwischen der C.________ AG und der D.________ AG bereitzustellen. Im Gegenzug sollte die B.________ Ltd 50 % des Prozessgewinns aus dem vorgenannten ICC-Schiedsverfahren erhalten. Während des LCIA-Schiedsverfahrens wurde über die Schiedsbeklagte am 3. Mai 2016 in der Schweiz der Konkurs eröffnet. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 des Konkursamts Zug hat der Konkursgläubiger A.________, seines Zeichens ehemaliger Direktor der C.________ AG, das Bestreitungs- bzw. Verteidigungsrecht im Sinne von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG abgetreten erhalten. Nachdem die B.________ Ltd die gesamten weiter anfallenden Kosten des Schiedsverfahrens selber vorgeschossen hatte, kam das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch vom 3. September
2018 unter anderem zum Schluss, dass die durch die C.________ AG erfolgte Kündigung des Prozessfinanzierungsvertrages nicht gültig war und die B.________ Ltd Anspruch auf 50 % jeder finanziellen Entschädigung hat, welche die C.________ AG in Liquidation aufgrund des ICC-Schiedsgerichtsverfahrens gegen die D.________ AG erhält (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). In Dispositiv-Ziffer 8 des Schiedsentscheids wurde A.________ verpflichtet, an die B.________ Ltd für die Kosten des LCIA-Schiedsverfahrens einen Totalbetrag von GBP 74'298.60 zu leisten. Dispositiv-Ziffer 9 regelt die Zinspflicht.

B.
Am 23. Januar 2019 ersuchte die B.________ Ltd das Bezirksgericht Horgen in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 21. November 2018) gestützt auf die Dispositiv-Ziffern 8 und 9 des Schiedsspruchs um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 95'126.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. September 2018.

C.
Mit Urteil vom 18. März 2019 erklärte das Bezirksgericht Horgen die Dispositiv-Ziffern 8 und 9 des Schiedsspruchs vorfrageweise für anerkennungsfähig und vollstreckbar und erteilte für den vorstehend genannten Betrag nebst Zins antragsgemäss definitive Rechtsöffnung. Die von A.________ dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde blieb im Wesentlichen erfolglos (Urteil vom 31. Oktober 2019).

D.
Mit summarisch begründeter Eingabe vom 11. November 2019 und ergänzter Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Dezember 2019 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der B.________ Ltd (Beschwerdegegnerin).
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 27. November 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) über die definitive Rechtsöffnung (in dem zudem vorfrageweise über die Vollstreckbarerklärung befunden wurde) unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG. Er betrifft eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei die erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Das Obergericht hat als oberes Gericht kantonal letztinstanzlich auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die im Übrigen fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.

1.2. In der Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden (BGE 133 III 399 E. 1.5).

2.

2.1. Das Obergericht hatte sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers zu befassen, dass das Schiedsurteil nach Konkurseröffnung über die Beschwerdegegnerin aus Schweizer Sicht einen nicht schiedsfähigen Streitgegenstand betroffen habe und deshalb nach Art. 177 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 177 - 1 Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder vermögensrechtliche Anspruch sein.
1    Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder vermögensrechtliche Anspruch sein.
2    Ist eine Partei ein Staat, ein staatlich beherrschtes Unternehmen oder eine staatlich kontrollierte Organisation, so kann sie nicht unter Berufung auf ihr eigenes Recht ihre Parteifähigkeit im Schiedsverfahren oder die Schiedsfähigkeit einer Streitsache in Frage stellen, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist.
IPRG sowie Art. 194
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 194 - Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958172 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
IPRG i.V.m. Art. V Abs. 2 lit. a und b des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (SR 0.277.12; NYÜ) nicht anerkennungsfähig sei.

2.2. Das Obergericht hat dazu zusammengefasst erwogen, die in London geführte Schiedsklage habe ihre Grundlage nicht im Insolvenzrecht gehabt. Ob der ausländische Schiedsspruch für die Frage der Kollokation im hiesigen Konkursverfahren der C.________ AG in Liquidation rechtlich verbindlich sei, könne an dieser Stelle offenbleiben. Diese Frage, wie auch jene nach der Tragweite des konkursrechtlichen Territorialitätsprinzips, beschlage die eigentliche Zwangsvollstreckung gegenüber der C.________ AG in Liquidation. Vorliegend sei nicht über einen Kollokationsstreit in einem in der Schweiz durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren zu entscheiden. Im Rahmen der inzidenten Prüfung sei es nicht Aufgabe des Anerkennungsgerichts, abschliessend zu klären, welche Wirkungen im Einzelnen die Anerkennung in einem spezifischen inländischen Rechtsstreit haben werde und welche nicht, sondern nur zu prüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind, hier jene gemäss dem NYÜ. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten keine Verletzung von Art. 194
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 194 - Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958172 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
IPRG i.V.m. Art. V Abs. 2 lit. a und b NYÜ zu begründen.

2.3. Der Beschwerdeführer besteht demgegenüber auf seinem Standpunkt, das Schiedsgericht habe zumindest funktional über eine schweizerische Kollokationsklage (nämlich die verbindliche Kollokation eines Anspruchs im Konkurs) entschieden, ohne dass dieser Entscheid im Rahmen des Konkursverfahrens noch überprüft werden könnte. Dies stelle eine krasse Verletzung der vis attractiva concursus dar. Das Argument des Obergerichts, dass vorliegend nicht die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs als Kollokationsurteil, sondern als Forderungsurteil im Raum stehe, sei nicht stichhaltig. Für ein dynamisches Konzept der Schiedsfähigkeit, die ihre Gestalt stetig verändere, je nach dem, wozu das Urteil gerade verwendet wird, gebe es keine Grundlage. Das Obergericht verkenne in grundlegender Weise, dass der Beschwerdeführer nicht irgendein Dritter sei, der mit dem Schiedsurteil zur Zahlung einer Geldleistung (mit-) verpflichtet wurde, welche die Beschwerdegegnerin dann ohne Weiteres auf dem Betreibungsweg vollstrecken könnte. Es sei vorliegend von fundamentaler Bedeutung, dass er im Schiedsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin lediglich als Prozessstandschafter der C.________ AG in Liquidation aufgetreten sei. Die
Prozessstandschaft habe ihre Grundlage im SchKG, womit die insolvenzrechtliche Natur des Verfahrens und der Prozessführungsbefugnis geradezu ins Auge springe. Der Schiedsprozess habe die Funktion gehabt, verbindlich feststellen zu lassen, dass im Erfolgsfall 50 % des Prozessgewinns aus dem ICC-Schiedsverfahren zwischen der C.________ AG und der D.________ AG der Beschwerdegegnerin zustehen. Nach Konkurseröffnung hätten die Feststellungen des Schiedsgerichts nach Meinung der Beschwerdegegnerin auch im schweizerischen Konkurs der C.________ AG in Liquidation Beachtung finden und eine vorbehaltlose Kollokation des Anspruchs ermöglichen sollen. Mit Eintritt des Beschwerdeführers in das Schiedsverfahren gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG habe sich nichts an dem von der Beschwerdegegnerin verfolgten vollstreckungsrechtlichen Zweck des Verfahrens geändert. Das Schiedsgericht habe denn auch in Dispositiv-Ziffer 2 unzweifelhaft ein materiell rechtskräftiges Urteil in Bezug auf die Höhe der Forderung der Beschwerdegegnerin gegen die C.________ AG in Liquidation gefällt. Damit gehe es entgegen der Argumentation des Obergerichts sehr wohl um die Frage, inwiefern Ansprüche der Beschwerdegegnerin bei der Liquidationsmasse zu berücksichtigen seien. Die dem
Beschwerdeführer auferlegten Prozesskosten hätten sodann einzig der Finanzierung des Londoner Schiedsverfahrens gegen die C.________ AG in Liquidation und damit dem von der Beschwerdegegnerin angestrebten vollstreckungsrechtlichen Ziel der Kollokation ihres Anspruches im Konkurs der Schiedsbeklagten gedient. Das Obergericht habe in rechtsfehlerhafter Weise darauf verzichtet, diese Argumentation zu berücksichtigen. Es werde kritisiert, dass im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens ein Schiedsurteil anerkannt werden soll, das aufgrund der zwischenzeitlichen Eröffnung des Konkurses über die C.________ AG in Liquidation einen nicht schiedsfähigen Streitgegenstand betreffe. Wenn der Streitgegenstand nicht schiedsfähig sei, müsse dem Schiedsurteil gesamthaft - mithin auch für die dem Beschwerdeführer auferlegten Prozesskosten (Dispositiv-Ziffern 8 und 9 des Schiedsurteils) - die Anerkennung versagt werden.

3.
Anlass zur Beschwerde gibt das Gesuch um Rechtsöffnung, mit welchem die Gläubigerin als Vollstreckungstitel einen ausländischen Schiedsspruch vorgelegt hat. Umstritten ist, ob die Konkurseröffnung über die Schiedsbeklagte die objektive Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands negativ beeinflusst hat und der Schiedsspruch demzufolge in der Schweiz (gesamthaft) nach Art. 177
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 177 - 1 Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder vermögensrechtliche Anspruch sein.
1    Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder vermögensrechtliche Anspruch sein.
2    Ist eine Partei ein Staat, ein staatlich beherrschtes Unternehmen oder eine staatlich kontrollierte Organisation, so kann sie nicht unter Berufung auf ihr eigenes Recht ihre Parteifähigkeit im Schiedsverfahren oder die Schiedsfähigkeit einer Streitsache in Frage stellen, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist.
IPRG sowie Art. 194
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 194 - Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958172 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
IPRG i.V.m. Art. V Abs. 2 lit. a und b NYÜ nicht anerkennungsfähig ist.

3.1. Gemäss Art. 80 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Schiedsurteile sind Urteile staatlicher Gerichte gleichgestellt (BGE 130 III 125 E. 2; Urteil 5A 1019/2018 vom 5. November 2019 E. 2.1).

3.2. Ausländische Schiedsurteile können wie ausländische gerichtliche Entscheide in der Schweiz nur vollstreckt werden, wenn sie von einem schweizerischen Gericht für vollstreckbar erklärt worden sind. Die Vollstreckbarerklärung kann - wie hier - vorfrageweise im definitiven Rechtsöffnungsverfahren (Art. 81 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG) erfolgen (BGE 135 III 136 E. 2.1).

3.3. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsentscheides in der Schweiz richtet sich gemäss Art. 194
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 194 - Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958172 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
IPRG nach dem NYÜ.

3.4. Art. V NYÜ stellt ein abschliessendes System der Versagungsgründe auf (BGE 135 III 136 E. 2.1), wobei nur die in Art. 5 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 194 - Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958172 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
NYÜ genannten Versagungsgründe von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (Urteile 5A 374/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.2.2; 5A 69/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4.2; PATOCCHI/JERMINI, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2020, N. 130 zu Art. 194
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 194 - Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958172 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
IPRG). Gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 194 - Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958172 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
NYÜ ist die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsurteils zu versagen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass der Gegenstand des Streits nach dem Recht des Staates, in welchem um Vollstreckung ersucht wird, nicht auf schiedsrichterlichem Weg geregelt werden kann (Art. V Abs. 2 lit. a NYÜ; objektive Schiedsfähigkeit) oder wenn die Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates widersprechen würde (Art. V Abs. 2 lit. b NYÜ; Ordre public).

3.5. In Art. V Abs. 2 lit. a NYÜ wird für die objektive Schiedsfähigkeit explizit das Recht des Staates genannt, in welchem das Schiedsurteil vollstreckt werden soll. Dementsprechend können nationale Gesetzgeber festlegen, welche Streitigkeiten nicht objektiv schiedsfähig sein sollen (QUINKE, in: New York Convention, Wolff [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 421 und 430 zu Art. V NYÜ; KRAUS, Das Schicksal internationaler Schiedsverfahren in der Insolvenz des Schiedsbeklagten, 2020, S. 99; GÜNTER, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Insolvenz, 2011, S. 104 Rz. 217). Das schweizerische Recht regelt die Schiedsfähigkeit im internationalen Verhältnis in Art. 194
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 194 - Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958172 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
IPRG (PATOCCHI/JERMINI, a.a.O., N. 266 zu Art. 194
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 194 - Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958172 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
IPRG; GÜNTER, a.a.O.). Nach Absatz 1 dieser Bestimmung sind alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten schiedsfähig. Mit dieser materiellrechtlichen Norm wollte der Gesetzgeber den Zugang zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit weit öffnen (BGE 118 II 353 E. 3a). Vermögensrechtlich sind daher alle Ansprüche, welche für mindestens eine Partei ein in Geld bestimmbares Interesse darstellen (BGE 118 II 353 E. 3b; WALTER/DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, S. 585; BERGER/KELLERHALS, International and
Domestic Arbitration in Switzerland, 3. Aufl. 2015, S. 69 Rz. 210 f.).

3.6. Grundsätzlich sind SchKG-Sachen vermögensrechtlicher Natur (BERGER/KELLERHALS, a.a.O., S. 78 Rz 238). Allerdings herrscht auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung unbedingte Hoheit des Staates (BGE 136 III 583 E. 2.1; BERGER/KELLERHALS, a.a.O., S. 78 Rz. 239). Nicht als schiedsfähige Sache gelten Streitigkeiten, die so eng mit der eigentlichen Durchführung eines Insolvenzverfahrens verbunden sind, dass sie nicht der Schiedsgerichtsbarkeit überlassen werden können (BERNET, Schiedsgericht und Konkurs einer Partei, in: Festschrift für Franz Kellerhals, 2005, S. 9 f.).

3.7. Im vorliegenden Fall geht es um die Konstellation, dass während des Schiedsverfahrens mit Schiedsort im Ausland über die Schiedsbeklagte in der Schweiz der Konkurs eröffnet wurde (Einreichung der Schiedsklage am 19. Januar 2016 [Sachverhaltsergänzung im Sinn von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG gestützt auf Ziffer 24 des Schiedsentscheids vom 3. September 2018], Konkurseröffnung am 3. Mai 2016). Die Argumentation des Beschwerdeführers fusst auf der zu überprüfenden Prämisse, dass Verfahren über Insolvenzforderungen aus schweizerischer Sicht keinen objektiv schiedsfähigen Gegenstand haben. Dabei räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass das Schiedsverfahren ursprünglich nicht in einem insolvenzrechtlichen Kontext stand. Er macht aber geltend, dass sich die rechtliche Natur der Streitigkeit durch die Konkurseröffnung über die Schiedsbeklagte nachträglich verändert habe und beruft sich auf die vis attractiva concursus. Auch eine Veränderung der objektiven Schiedsfähigkeit nach Einreichung der Schiedsklage müsse zur Versagung der Vollstreckung gemäss Art. V Abs. 2 lit. a NYÜ führen. Wie es sich damit verhält, bedarf näherer Untersuchung.

3.8. Ob die Kollokationsklage (Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG) schiedsfähig ist oder den staatlichen Gerichten überlassen werden muss, ist in der Lehre umstritten (vgl. GÜNTER, a.a.O. S. 118 f. Rz. 249 m.w.H.). Das Bundesgericht hat jedoch wiederholt festgehalten, dass die Kollokationsklage ein Rechtsbehelf ist, der eng mit der Struktur des Konkursrechts und seinen Besonderheiten verbunden ist und einen integrierenden Bestandteil der Konkursliquidation bildet (BGE 141 III 382 E. 3.5.2; 133 III 386 E. 4.3.3). Diese Betrachtung wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) betreffend eine mit der schweizerischen Kollokationsklage funktional betrachtet vergleichbare österreichische Prüfungsklage jüngst bestätigt (Urteil des EuGH vom 18. September 2019 C-47/18 Skarb Pánstwa Rzeczpospolitej Polskiej - Generalny Dyrektor Dróg Krajowych i Autostrad gegen Riel, Randnrn. 37 f.). Weil eine solche Klage von den am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigern bei Bestreitung von angemeldeten Forderungen erhoben werden könne, gehe sie unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervor und stehe in engem Zusammenhang damit. Sehr früh schon hat das Bundesgericht sodann unter Hinweis auf die ausschliessliche und zwingende Zuständigkeit des Konkursgerichts (Art. 250 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446

SchKG) entschieden, dass die Konkursmasse im Kollokationsprozess nicht an eine vom Schuldner abgeschlossene Schiedsvereinbarung gebunden ist. Der für Kollokationsklagen bestimmte Gerichtsstand ist zugunsten der Konkursmasse vorgesehen (BGE 71 III 80 E. 1 S. 85); Gerichtsstandsvereinbarungen, Schiedsabreden und Einlassung sind unzulässig (BGE 71 III 192 E. 2; 33 II 648 E. 5). Durch die Zusammenfassung der Kollokationsprozesse in der Hand des Richters am Konkursort wird nicht nur die Vereinigung der Streitigkeiten betreffend den gleichen Anspruch ermöglicht, sondern auch der Gefahr widersprechender Entscheidungen vorgebeugt (BGE 66 III 17 S. 20; HIERHOLZER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 46 zu Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG). Somit ist festzuhalten, dass die Kollokationsklage im Gesamtverfahren nicht schiedsfähig ist (so auch die wohl herrschende Lehre: PERRET, Faillite et arbitrage international, in: ASA Bull. 2007 S. 39 ff.; MARCHAND, Arbitrage et insolvabilité: tribulations d'un couple mal assorti, in: Nouveautés en matière de faillite transfrontalière (...), 2016, S. 50; BRACONI, La collocation des créances en droit international suisse de la faillite, 2005, S. 149 f.; VOCK/MEISTER-
MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2018, S. 286; BERGER, Insolvenz und Schiedsvereinbarung in der Schweiz, in: ASA Bull. 2018 S. 835; RÜEDE/HADENFELDT, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Aufl. 1993, S. 51; GRAF/UMBACH-SPAHN, Berücksichtigung ausländischer Schiedsurteile in der Insolvenz - Lehren aus den Bundesgerichtsentscheiden in Sachen Swissair, in: ASA Bull. 2018, S. 831; D. STAEHELIN, in: Zivilprozessrecht, Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], 3. Aufl. 2019, § 29 Rz. 15; FRIEDLI/EICHENBERGER, Praktische Probleme eines Schiedsrichters, in: Der Treuhandexperte 5/2002, S. 262). Dies bedeutet, dass sich die klagende Partei des Vollstreckungsversagungsgrunds der fehlenden objektiven Schiedsfähigkeit zu gewärtigen hat, wenn sie nach der Konkurseröffnung anstelle der Geltendmachung der zu kollozierenden Forderung im (nicht schiedsfähigen) schweizerischen Kollokationsprozess eine Schiedsklage neu einreicht; auf jeden Fall wäre der Ausgang des Schiedsverfahrens für das schweizerische Konkursverfahren, insbesondere den Kollokationsplan, in einem solchen Fall nicht verbindlich (vgl. MARCHAND, a.a.O., S. 55 und S. 58).

3.9. Noch nichts gesagt ist damit zur Bedeutung der Insolvenzeröffnung und der schweizerischen vis attractiva concursus für in diesem Zeitpunkt bereits Gegenstand eines Schiedsverfahrens bildende Forderungen von Insolvenzgläubigern. Entgegen der Auffassung des Obergerichts hatte das mit dem Beschwerdeführer weitergeführte LCIA-Schiedsverfahren im Kern in der Tat eine - an die Bedingung des Erfolgs im laufenden ICC-Schiedsverfahren gegen die D.________ AG geknüpfte - Forderung zum Gegenstand, die am Konkursverfahren der C.________ AG in Liquidation teilnehmen und auf eine Dividende ausgerichtet werden kann (vgl. Sachverhalt Bst. A und Art. 210 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 210 - 1 Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist.
1    Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist.
2    Für Leibrentenforderungen gilt Artikel 518 Absatz 3 OR374.
SchKG). Dass sich - wie der Beschwerdeführer geltend macht - die rechtliche Natur der Streitsache aus vollstreckungsrechtlicher Sicht mit der Konkurseröffnung verändert hat, ist ebenfalls zutreffend (vgl. MARCHAND, a.a.O., S. 50). Durch die Insolvenz wird die streitgegenständliche Forderung zur Insolvenzforderung, woran das Insolvenzrecht wiederum viele Rechtsfolgen knüpft. Würde ein Gesetzgeber anordnen, dass Verfahren über Insolvenzforderungen nicht objektiv schiedsfähig sind, so wäre dies eine konkrete Vorgabe an die entsprechenden Gerichte, auch Schiedssprüche, deren zugehöriges
Verfahren erst nach Einreichung der Schiedsklage eine Insolvenzforderung zum Gegenstand hatte, nicht zu anerkennen (vgl. KRAUS, a.a.O., S. 100 f.).

3.10. Bildet eine Forderung gegen den Gemeinschuldner den Gegenstand eines bereits vor der Konkurseröffnung vor einem inländischen Gericht eingeleiteten Rechtsstreits, so ist darüber kein Kollokationsverfahren einzuleiten, sondern es ist aus Gründen der Prozessökonomie auf den bereits anhängigen Prozess Rücksicht zu nehmen (Art. 63 Abs. 1
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 63 - 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
1    Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
2    Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten.
3    Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann.
4    Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren.
KOV; BGE 134 III 75 E. 2.1; 130 III 769 E. 3.2; 113 III 132 E. 3 und 4; 88 III 42 E. 1; 54 III 162 S. 164). Für die Koordination des Konkursverfahrens mit dem hängigen Prozess sind die Bestimmungen von Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG und von Art. 63
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 63 - 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
1    Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
2    Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten.
3    Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann.
4    Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren.
KOV einschlägig: Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung wieder aufgenommen werden, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes (Art. 207 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG). Der Zweck der Einstellung des Prozesses liegt darin, die nötige Zeit zu verschaffen für die Klärung der oft schwierigen Frage, welche die Gläubigerversammlung und die Gläubiger beantworten müssen, ob sie hängige eingestellte Prozesse und damit deren Risiko auf
Kosten der Masse übernehmen wollen oder nicht, oder ob sich allenfalls ein einzelner Gläubiger das Prozessführungsrecht nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG abtreten lassen möchte (STÖCKLI/POSSA, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 1 und 16 zu Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG). Die pro memoria-Kollokation gemäss Art. 63
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 63 - 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
1    Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
2    Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten.
3    Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann.
4    Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren.
KOV hat ihre Grundlage deshalb in Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG (BGE 135 III 127 E. 3.3.1; 130 III 769 E. 3.2.3); das Mitspracherecht der Gläubiger rechtfertigt, dass die bereits Gegenstand eines hängigen Prozesses bildende Konkursforderung nur pro memoria vorgemerkt und die Kollokationsklage ausgeschlossen wird (Art. 63
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 63 - 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
1    Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
2    Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten.
3    Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann.
4    Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren.
KOV).
Die Frage nach der direkten Anwendbarkeit von Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG auf pendente (internationale) Schiedsverfahren mit Schiedsort in der Schweiz hatte das Bundesgericht bislang noch nicht zu beantworten. Die Lehre ist diesbezüglich geteilt (vgl. NAEGELI/VORBURGER, When a Party to an International Arbitration Goes Bankrupt, in: Austrian Yearbook on International Arbitration 2016, S. 164 f. m.W.H.; befürwortend z.B. MARCHAND, a.a.O., S. 53 f. und S. 60). Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens genügt es, klarzustellen, dass streitige Forderungen, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Schiedsprozesses sind, ebenfalls lediglich pro memoria im Kollokationsplan vorzumerken sind, wenn der hängige Prozess (allenfalls freiwillig bzw. auf Antrag der klagenden Partei) im Sinne von Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG eingestellt wird (s. dazu E. 3.12 hiernach). Das schweizerische Konkursrecht hegt insofern keine absolut durchgreifenden Bedenken gegen die Berücksichtigung von gegen den Schuldner laufenden Schiedsverfahren, verlangt jedoch seinerseits auch eine Rücksichtnahme auf das schweizerische Konkursverfahren.

3.11. Mit der Klärung der Tragweite der schweizerischen vis attractiva concursus für ausländische Prozesse, die bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung rechtshängig waren, aber nicht abgeschlossen sind, hat sich der Gesetzgeber jüngst bewusst zurückgehalten. Um die nötige Freiheit für eine differenzierte Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu gewähren, hat er von der Einführung einer starren gesetzlichen Regelung abgesehen (s. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag] vom 24. Mai 2017 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2017 4132). Die Ausführungen in der Botschaft sprechen aber jedenfalls nicht für die Sichtweise des Beschwerdeführers, dass Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines gegen den Schuldner laufenden Schiedsverfahrens im Ausland waren, nicht objektiv schiedsfähig sind bzw. bleiben.

3.12. Zwar hat das Bundesgericht festgehalten (BGE 141 III 382 E. 5.4), dass das aus einem im Ausland bei Konkurseröffnung bereits hängigen Verfahren hervorgehende Urteil betreffend "Konkursforderungen in materieller Hinsicht für den schweizerischen Kollokationsrichter nicht verbindlich" sei (BGE 135 III 127 E. 3.3.4), und entschieden, dass - unabhängig davon, ob es sich beim ausländischen Prozess um einen LugÜ-Prozess handelt oder nicht - das schweizerische Recht die Entscheidung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 244 bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
Art. 251
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG von den schweizerischen Behörden und Gerichten verlangt (vis attractiva concursus, vgl. BGE 35 II 341 E. 2 S. 359: "comme étant de droit impératif, ou d'ordre public"). Jedoch schliesst dieser Grundsatz - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des nach Konkurseröffnung ergangenen ausländischen Urteils nicht aus. Wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Bestimmung von Art. 1 Abs. 2 lit. b
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 1 - 1. Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
1    Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
2    Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf:
a  den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts;
b  Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
c  die soziale Sicherheit;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
3    In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «durch dieses Übereinkommen gebundener Staat» jeden Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist. Er kann auch die Europäische Gemeinschaft bezeichnen.
des Lugano-Übereinkommens (LugÜ; SR 0.275.12) in einem obiter dictum erwogen hat (BGE 140 III 320 E. 9.4 a.E.; 141 III 382 E. 5.6), geht die Konzentration insolvenzrechtlicher Einzelverfahren am Konkursort nicht so weit, dass jedem hängigen Zivilprozess mit
Eröffnung des Gesamtverfahrens die zuständigkeitsrechtliche Grundlage entzogen würde oder dass ausländische Entscheidungen gar generell nicht mehr unter dem LugÜ anerkannt und vollstreckt werden könnten, wenn ein Schuldner der Generalexekution unterliegt. Daran anknüpfend hat das Bundesgericht in BGE 141 III 382 (E. 5.6) die Möglichkeit aufgezeigt, dass - trotz des bedauerlichen Fehlens eines der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO; heute: Verordnung [EU] 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren) entsprechenden Koordinationsinstruments - ausländische Prozesse, die eine Konkursforderung zum Gegenstand haben, unter Umständen auch im schweizerischen Konkursverfahren Wirkungen entfalten können (RODRIGUEZ, Ein neues internationales Insolvenzrecht für das IPRG, in: Festschrift für Anton K. Schnyder, 2018, S. 312; KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar IPRG/LugÜ, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 170
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 170 - 1 Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zieht, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich.
1    Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zieht, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich.
2    Die Fristen nach schweizerischem Recht beginnen mit der Veröffentlichung der Entscheidung über die Anerkennung.
3    Der Konkurs wird im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht die ausländische Konkursverwaltung oder ein Gläubiger nach Artikel 172 Absatz 1 vor der Verteilung des Erlöses beim Konkursamt das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.120
IPRG). Voraussetzung dafür sei, dass sich das ausländische Gericht Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG unterzieht, namentlich indem es den gegen den Schuldner laufenden Forderungsprozess im Ausland sistiert und die Koordination von hängigem Verfahren und Kollokation im Sinne
dieser Bestimmung sowie Art. 63
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 63 - 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
1    Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
2    Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten.
3    Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann.
4    Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren.
KOV vornimmt. Mithin muss der Schutz der Gläubiger im Konkurs einer beklagten Partei gewährleistet bleiben. Allein der Umstand, dass der Prozess über die Konkursforderung nicht vor einem staatlichen Gericht in der Schweiz hängig ist, rechtfertigt es nicht, den Gläubigern im Konkurs einer beklagten Partei die Möglichkeit zu nehmen, über das Schicksal des Verfahrens mitzubestimmen (in diesem Sinne WALDER, Entwicklungen in Zivilprozessrecht und Schiedsgerichtsbarkeit, SJZ 1997 S. 28 und MARCHAND, a.a.O., S. 59). In der Botschaft wird die Erwartung geäussert, dass die Rechtsprechung diesen Weg weiter verfolgt (Botschaft, a.a.O.).

3.13. Entsprechend ist es mit Blick auf die aufgezeigte Praxis nicht ausgeschlossen, dass aus im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits hängigen Verfahren hervorgehende ausländische Schiedssprüche, die eine Insolvenzforderung zum Gegenstand haben, in der Schweiz anerkannt werden können - unter Umständen mit Verbindlichkeit für den Kollokationsplan. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers droht einem Schiedsspruch in der Schweiz nach dem Gesagten unter dem Aspekt der objektiven Schiedsfähigkeit nicht die Verweigerung der Anerkennung, wenn - wie vorliegend - die Schiedsklage bereits vor der Konkurseröffnung eingereicht worden ist.

3.14. Nach dem Gesagten hat das Obergericht den geltend gemachten Wegfall der objektiven Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands - zumindest im Ergebnis - zutreffend verneint. Auch sonst ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Wie das Obergericht richtig erkannt hat, ist es für die (vorfrageweise) Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Dispositiv-Ziffern 8 und 9 des LCIA-Schiedsspruchs betreffend die Kostentragungs- und Kostenerstattungspflicht des Beschwerdeführers nicht relevant, ob sich die Masse (bzw. die Gläubigergesamtheit) die im Schiedsspruch getroffenen Feststellungen betreffend den Bestand der Forderung gegen die C.________ AG in Liquidation unter den konkreten Umständen entgegenhalten lassen muss. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im LCIA-Schiedsverfahren "lediglich" Prozessstandschafter gewesen, ändert nichts daran, dass es vorliegend nicht um die Verbindlichkeit des Schiedsentscheids für den Kollokationsplan im Konkurs der C.________ AG in Liquidation, sondern um die Wirkung des Schiedsverfahrens auf den Beschwerdeführer selbst geht, der im Rechtsöffnungsverfahren mit der im Schiedsurteil festgelegten Kostenerstattungspflicht konfrontiert wird. So wenig sich ein Abtretungsgläubiger im
Binnenverhältnis der passiven Vollstreckung der von der Gegenpartei erstrittenen Verfahrenskosten mit dem Hinweis auf seine Prozessstandschaft "entziehen" kann (BGE 105 III 135 E. 4), so wenig kann der Beschwerdeführer mit diesem Argument im vorliegenden internationalen Verhältnis durchdringen. Seine noch vor Bezirksgericht erhobene Rüge, dass ihm im Schiedsverfahren - obschon ihm nach dessen Eintritt mit prozessleitender Verfügung Nr. 6 vom 23. November 2016 das Recht gewährt wurde, eine Duplik einzureichen - nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei, hat der Beschwerdeführer bereits vor Obergericht fallengelassen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Schiedsverfahren Gelegenheit gegeben wurde, sich vollumfänglich an dem Verfahren zu beteiligen. Wenn das Schiedsgericht den Beschwerdeführer gestützt auf die Abtretungsverfügung der Konkursverwaltung im Schiedsverfahren zugelassen und mit dem Schiedsurteil zu Kostenersatz verpflichtet hat, kann darin ein Verstoss gegen Art. 5 Abs. 2 lit. a
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 63 - 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
1    Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
2    Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten.
3    Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann.
4    Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren.
oder b NYÜ nicht erblickt werden.

3.15. Weitere Vollstreckungsversagungsgründe werden vom Beschwerdeführer nicht thematisiert. Der Erteilung der Rechtsöffnung steht nichts Weiteres entgegen.

4.
Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin, die sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern hatte, mit ihrem dort gestellten Antrag aber unterlag, ist keine Parteientschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_910/2019
Date : 01. März 2021
Published : 08. April 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Definitive Rechtsöffnung (Vollstreckbarkeit eines internationalen Schiedsspruchs)
Classification : obiter dictum


Legislation register
BGG: 66  72  74  75  90  95  100  105
IPRG: 170  177  194
KOV: 63
LugÜ: 1
NYUe: 5
SchKG: 80  81  207  210  244bis  250  251  260
BGE-register
105-III-135 • 113-III-132 • 118-II-353 • 130-III-125 • 130-III-769 • 133-III-386 • 133-III-399 • 134-III-75 • 135-III-127 • 135-III-136 • 136-III-583 • 140-III-320 • 141-III-382 • 33-II-648 • 35-II-341 • 54-III-162 • 66-III-17 • 71-III-192 • 71-III-80 • 88-III-42
Weitere Urteile ab 2000
5A_1019/2018 • 5A_374/2014 • 5A_69/2013 • 5A_910/2019
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2017/4132
EU Verordnung
1346/2000
SJZ
1997 S.28