Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_501/2011

Urteil vom 1. März 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 18. Mai 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1962 geborene F.________ arbeitete seit Januar 2000 als Personalberater in der von ihm beherrschten X.________ AG. Über diese Firma wurde im Juni 2008 der Konkurs eröffnet.
Im April 2007 meldete sich F.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Er verwies dabei auf Rückenbeschwerden nach zweimaliger Bandscheibenoperation und Infiltrationsbehandlung, Diabetes mellitus und Bluthochdruck. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte ein Gutachten des Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Januar 2008 ein. Mit Verfügung vom 17. April 2009 verneinte sie einen Leistungsanspruch mangels einer invalidisierenden Gesundheitsschädigung. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 23. September 2009 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu entscheide.
A.b Die IV-Stelle liess F.________ daraufhin durch Frau Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen und den Psychiater Dr. med. B.________ begutachten. Gestützt auf das Gutachten vom 16. Juli 2010 mit interdisziplinärer Zusammenfassung verneinte sie mit Verfügung vom 11. Februar 2011 erneut einen Anspruch auf Invalidenrente.

B.
Die von F.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 18. Mai 2011 ab.

C.
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab 1. April 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Überdies sei festzustellen, dass die IV-Stelle hinsichtlich beruflicher Eingliederungsmassnahmen noch nicht verfügt habe. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen.
IV-Stelle und kantonales Gericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung ab April 2006.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), den nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG) und die Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Grundsätze über die Beweiswürdigung, insbesondere im Hinblick auf ärztliche Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

3.
3.1 Nach umfassender Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, für die angestammte Tätigkeit als Personalberater wie auch für eine andere leidensangepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 85 Prozent. Diese Beurteilung stützt sich namentlich auf das im Rahmen der medizinischen Abklärungen von der IV-Stelle eingeholte Gutachten von Frau Dr. med. S.________ und Dr. med. B.________ mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 16. Juli 2010. Die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen hat sie verneint.

3.2 Im von der Vorinstanz für massgeblich erachteten internistisch-rheumatologischen Teilgutachten der Frau Dr. med. S.________ vom 26. Februar 2010 wird ausgeführt, der Versicherte sei durch die eingeschränkte Funktion der HWS und der LWS (Diagnosen: Cervikospondylogene Schmerzen rechtsbetont bei breitbasiger Diskusprotrusion C6/C7 mit mässiger Einengung der Nervenwurzel C7 beidseits und degenerativen Veränderungen mit möglicher Irritation der Nervenwurzel C6 rechts; lumbospondylogene Schmerzen rechtsbetont) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung - ob stehend oder sitzend - sei zu vermeiden, während wechselbelastende Tätigkeiten eher günstig seien. Lasten bis 15 kg könnten gehoben oder getragen werden. Aus psychiatrischer Sicht besteht laut Dr. med. B.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10:F33.0). In der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen sowie wegen eines vermehrten Pausenbedarfs um 10 bis 20 Prozent eingeschränkt.

3.3 Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts, namentlich die aus den medizinischen Akten gewonnenen Erkenntnisse, wonach eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer körperlich und psychisch angepassten Tätigkeit von 85 Prozent bestehe, ist im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorinstanzlichen Verfahren im Recht gelegenen medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der medizinisch begründeten Einschränkung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Einschränkungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren (E. 1 hievor).

3.4 Gemäss der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die vorinstanzliche Beurteilung in verschiedener Hinsicht offensichtlich unrichtig und rechtsfehlerhaft.
3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht gemäss Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK durch das kantonale Gericht.

Die Vorinstanz hat sich mit der Frage des Beweiswertes des Gutachtens S.________/B.________ auseinandergesetzt. Ihre Begründung ermöglicht dem Beschwerdeführer, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies war dem Beschwerdeführer denn auch möglich, und Gegenteiliges wird nicht vorgebracht. Die Rüge der nicht genügenden Begründung respektive der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht fehl.
3.4.2 Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Würdigung der medizinischen Unterlagen ist nicht stichhaltig. Das kantonale Gericht hat insbesondere kein Bundesrecht verletzt, wenn es dem Gutachten von Frau Dr. med. S.________ und Dr. med. B.________ vollen Beweiswert zuerkannte. Das Gutachten entspricht grundsätzlich den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Es überzeugt auch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die im MRT vom 3. Februar 2010 erhobenen Pathologien im Bereich der Wirbelsäule, auf welche das Gutachten - nebst umfassenden eigenen klinischen Erhebungen - im Wesentlichen abstellt. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Berichte des Spitals Y.________ vom 25. Oktober und 10. November 2010 geben nicht Anlass zu einer davon abweichenden Betrachtungsweise. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass die Feststellung der Rheumatologin, wonach bei der klinischen Untersuchung keine "radikulären Ausfälle vorhanden" waren, unhaltbar oder gar aktenwidrig wäre. Das Gutachten enthält zudem eine umfassende Schmerzanamnese, welche - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - auch die subjektiven Angaben zu den
Beschwerden mitberücksichtigt und auf eingehenden medizinischen Untersuchungen beruht.
3.4.3 Die Hinweise des Beschwerdeführers auf den Bericht des Dr. med. T.________ vom 14. März 2011 führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal auch Frau Dr. med. S.________ im Bereich der Wirbelsäule keineswegs nur Normalbefunde erhoben hat, sondern ausdrücklich von einer limitierenden, eingeschränkten Funktion der Wirbelsäule ausging. Wenn die Vorinstanz darauf abstellt mit dem Hinweis, auch Frau Dr. med. S.________ gehe von einer Einschränkung beim Heben und Tragen von schweren Lasten aus, ist dies nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG. Inwiefern sodann ein im Bericht des Spitals Y.________ vom 25. Oktober 2010 und von Dr. med. T.________ erwähntes, von Frau Dr. med. S.________ indessen nicht festgestelltes "Schonhinken des rechten Beines" zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen müsste, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher begründet; dies bedarf auch keiner weiteren Abklärung.
3.4.4 Das rechtsbetonte Carpaltunnelsyndrom wurde von den Gutachtern als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussend beurteilt, da sich der Zustand nach der operativen Dekompression vom 12. März 2009 deutlich gebessert habe und die klinische Untersuchung laut Frau Dr. med. S.________ keinen Hinweis für einen geringeren Gebrauch der rechten Hand gegenüber der linken ergab. Der vom Beschwerdeführer angeführte Bericht von Frau Dr. med. R.________ vom 18. Februar 2009 erging vor dem operativen Eingriff und erweist sich insofern als überholt. Im Bericht des Spitals Y.________ vom 25. Oktober 2010 wird zwar noch eine residuelle Hypästhesie und -algesie rechts erwähnt, klinisch jedoch ohne Symptomatik einer Brachialgia parästhetica nocturna; Kribbelempfindungen tagsüber werden als nur selten auftretend beschrieben. Zur Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht keine Angaben. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen es nicht, die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts zum Carpaltunnelsyndrom als offensichtlich unrichtig oder unvollständig darzutun. Dasselbe gilt mit Bezug auf die von Dr. med. S.________ im Rahmen der ausgedehnten Schmerzen interpretierte, klinisch jedoch nicht eindeutig feststellbare Epicondylitis und die
Muskelschmerzen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird in den medizinischen Unterlagen diesbezüglich nicht attestiert.
3.4.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dem Schlafapnoe-Syndrom sei nicht die nötige Beachtung geschenkt worden, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Frau Dr. med. S.________ hat sich mit dem ihrer Ansicht nach gut therapierbaren Beschwerdebild hinlänglich befasst und dieses als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beurteilt. Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt.
3.4.6 Unbehelflich ist die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten, soweit geltend gemacht wird, Frau Dr. med. S.________ habe aufgrund eines zeitlich befristeten Einsatzes als Sachbearbeiter im Arbeitsintegrationsprogramm für Erwerbslose aus dem Bürobereich (ESRA) auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit geschlossen. Zweck der vorübergehenden Beschäftigung war nicht eine medizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit (vgl. Schreiben des Bereichsleiters vom 21. Januar 2001). Das internistisch/rheumatologische Gutachten enthält auch nicht die vom Versicherten gerügte Schlussfolgerung.
3.4.7 Soweit der Versicherte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt, wenn die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Würdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung führen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Es lässt sich demgemäss nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht nach umfassender Würdigung der ärztlichen Unterlagen davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt worden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Der
Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern von der Einholung eines neurologischen Gutachtens entscheidrelevante neue Erkenntnisse zu erwarten wären.
Da die medizinischen Gutachter keine arbeitsorientierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) empfahlen, konnte die Vorinstanz davon ausgehen, dass sie aufgrund der bestehenden Aktenlage eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Zumutbaren vornehmen konnten, weshalb das Unterlassen der insbesondere vorinstanzlich beantragten EFL-Abklärung keine Rechtsverletzung darstellt, welche die ohne diese gemachten Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit als willkürlich erscheinen liesse.

4.
4.1 Das kantonale Gericht ermittelte den Invaliditätsgrad sowohl anhand eines Prozentvergleichs wie auch mittels Einkommensvergleich nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG. Das ohne Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) setzte die Vorinstanz gestützt auf die Einträge im individuellen Konto (IK) auf Fr. 61'122.- fest, wobei sie vom Durchschnitt der Einkünfte der Jahre 2001 bis 2004 ausging und diese der Nominallohnentwicklung anpasste. Für den Invalidenlohn stützte sie sich auf die LSE 2006.

4.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Durchführung eines Prozentvergleichs ein, für den Gesundheitsfall sei das Einkommen als Personalberater heranzuziehen, während das Invalideneinkommen aufgrund statistischer Löhne im Anforderungsniveau 4 zu ermitteln sei, da ein Einsatz als Personalberater für ihn nicht mehr in Frage komme. Gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich führt er an, die X.________ AG sei im Jahre 2001 gegründet worden und bereits am 25. Juni 2008 in Konkurs gefallen. Das Valideneinkommen sei daher ausgehend von den Lohngrundlagen im Personalberatungsbereich für das Jahr 2006 auf mindestens Fr. 90'251.- festzusetzen. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Tabellenlöhne auf Fr. 50'317.- festzulegen.

4.3 Die Frage, welche Invaliditätsbemessungsmethode zur Anwendung gelangt, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, Urteil 9C_236/2009 E. 3.4). Rechtliches beschlagen auch die Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

4.4 Der Invaliditätsgrad ist durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 104 V 135 E. 2b S. 137; Urteil 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E. 4.2).
4.5
4.5.1 Bei der Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) zog das kantonale Gericht Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran. Es ging vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten und öffentlichen Sektor beschäftigten Männer im Jahr 2006 von Fr. 4'798.- (LSE Tabelle TA3 S. 28) aus und rechnete diesen auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden um. Dies ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 60'023.- bei einem Vollzeitpensum und Fr. 51'019.- bei einem Arbeitspensum von 85 Prozent. Die Vorinstanz hat sodann erwogen, selbst wenn von diesem Invalideneinkommen der maximal zulässige leidensbedingte Abzug von 25 Prozent vorgenommen werde, führe dies nach Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 36 Prozent.
4.5.2 Die Einwände des Beschwerdeführers führen zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn vom monatlichen Bruttolohn der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigten Männer von Fr. 4'732.- (LSE 2006 Tabelle TA1 S. 25) ausgegangen wird, ergibt sich bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ein Jahreseinkommen von Fr. 59'197.-, was bei einem Beschäftigungsgrad von 85 Prozent Fr. 50'317.- entspricht und insgesamt zu keinem anderen Ergebnis führt.
4.5.3 Der angefochtene Entscheid enthält zum leidensbedingten Abzug keine Feststellungen, weshalb der Sachverhalt letztinstanzlich von Amtes wegen zu ergänzen ist (vgl. E. 1 hievor). Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 Prozent nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).
Den Auswirkungen des psychischen Leidens und dem Erfordernis von vermehrten Pausen wurde mit der medizinisch anerkannten Leistungsverminderung von 15 Prozent Rechnung getragen. Eine weitergehende Anrechnung beim leidensbedingten Abzug würde einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung derselben Einschränkung gleichkommen. Weitere zu einem Abzug führende Kriterien werden vom Beschwerdeführer nicht genannt und sind auch nicht ohne weiteres ersichtlich.
4.6
4.6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, wohingegen Ausnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein müssen (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.).
4.6.2 Indem das kantonale Gericht das Valideneinkommen gestützt auf den Durchschnitt der IK-Einträge der Jahre 2001 bis 2004 von Fr. 42'000.- (2001), Fr. 32'400.- (2002), Fr. 68'770.- (2003) und Fr. 91'486.- (2004) auf Fr. 61'122.- festlegte, hielt es implizit dafür, im Gesundheitsfall hätte der Versicherte nach dem Konkurs der X.________ AG erneut eine Unternehmung gegründet und als deren Angestellter einen Lohn in der gleichen Höhe erzielt, bzw. die Firma wäre ohne den Gesundheitsschaden nicht in Konkurs gegangen, sondern weitergeführt worden.
4.6.3 Gemäss seinen eigenen Angaben war der Beschwerdeführer bereits seit 1995 im Bereich Personalberatung tätig. In den Jahren 1995 bis 1999 bezog er gemäss IK-Auszug als Unselbstständigerwerbender Löhne zwischen Fr. 51'600.- und Fr. 61'000.-. Damit weist der berufliche Werdegang mit Bezug auf die Einkommen während mehrerer Jahre eine gewisse Konstanz auf. Möglicherweise waren die bei der X.________ AG bezogenen Löhne vom Geschäftsergebnis abhängig und daher in den Jahren der Aufbauphase nach der Firmengründung entsprechend niedriger, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Selbst wenn indessen auf das Durchschnittseinkommen der Jahre 2003/2004 von rund Fr. 80'000.- abgestellt würde, ergäbe sich verglichen mit dem Invalideneinkommen ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent.
Weitere Abklärungen hinsichtlich des Valideneinkommens vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Das vorinstanzliche Gericht durfte ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung verzichten und von Abklärungen hinsichtlich statistischer Lohngrundlagen im Personalbereich absehen. Die Rügen der Gehörsverletzung und der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dringen nicht durch.
Da sich die Vergleichseinkommen bestimmen lassen, besteht kein Raum für einen Prozentvergleich.

5.
Berufliche Eingliederungsmassnahmen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Daran vermag auch der vorinstanzliche Hinweis, wonach sich Abklärungen in Bezug auf eine allfällige Umschulung sowie die Notwendigkeit von Berufsberatung erübrigten, nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich diesbezüglich an die Verwaltung zu wenden.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. März 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Hofer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_501/2011
Datum : 01. März 2012
Publiziert : 16. März 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 7 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
8 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
IVG: 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
BGE Register
104-V-135 • 124-V-321 • 124-V-90 • 125-V-193 • 125-V-351 • 126-V-353 • 126-V-75 • 132-V-393 • 134-I-140 • 134-V-231 • 134-V-322 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
8C_501/2011 • 9C_236/2009 • 9C_996/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • iv-stelle • invalideneinkommen • sachverhaltsfeststellung • thurgau • bundesgericht • valideneinkommen • sachverhalt • medizinische abklärung • einkommensvergleich • rechtsverletzung • gesundheitsschaden • frage • schmerz • invalidenrente • von amtes wegen • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • bezogener • funktion • 1995 • statistik • bruttolohn • gerichtskosten • monat • antizipierte beweiswürdigung • bundesamt für sozialversicherungen • beschwerdeschrift • entscheid • beurteilung • anspruch auf rechtliches gehör • arbeitszeit • umfang • untersuchungsmaxime • wirkung • abweisung • leistungsanspruch • sachverständiger • schriftstück • psychisches leiden • unternehmung • bedürfnis • begründung der eingabe • begründung des entscheids • arbeitnehmer • berechnung • arbeitsunfähigkeit • kosten • beschränkung • einkommen • ausmass der baute • sachlicher geltungsbereich • grundrechtseingriff • innere medizin • medizinisches gutachten • individuelles konto • psychotherapie • rechtsanwalt • umschulung • teuerung • lohn • verfahrensbeteiligter • psychiatrie • rechtsbegehren • hypothetisches einkommen • pause • ausgeglichener arbeitsmarkt • frauenfeld • diagnose • wiese • ermessen
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