Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 20/2007/bnm
Verfügung vom 1. März 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Frau Bundesrichterin Ursula Nordmann,
präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Hollinger,
gegen
Obergericht des Kantons Bern (kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehung), Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde nach Art. 72ff
. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Februar 2007.
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Februar 2007 nach Art. 72ff
. BGG (Postaufgabe: 9. Februar 2007, 18 Uhr) gegen das Urteil vom 2. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 24. Januar 2007 (u.a. gestützt auf Art. 397a
ZGB) verfügte Einweisung in das Psychiatrie-Zentrum A.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 6. März 2007 ablaufe,
in die Mitteilung vom 15. Februar 2007 des Obergerichts, wonach der Berufungskläger bereits am 10. Februar 2007 aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung entlassen worden sei,
in das Schreiben vom 23. Februar 2007 des (zur Stellungnahme aufgeforderten) Anwalts des Beschwerdeführers, womit die Gegenstandslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers auf Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und der stationären Massnahme zufolge nachträglicher Entlassung bestätigt und beantragt wird, dem Staat Bern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer nach richterlichem Ermessen eine Parteientschädigung zuzusprechen,
in Erwägung,
dass die Beschwerde, soweit mit ihr die Aufhebung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs und der stationären Massnahme sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, mit der am 10. Februar 2007 erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden und in Anwendung von Art. 71
BGG i.V.m. Art. 72
BZP abzuschreiben ist,
dass auf die Beschwerde, soweit mit ihr die Feststellung der Widerrechtlichkeit des fürsorgerischen Freiheitsentzugs beantragt wird, nicht einzutreten ist, weil ein blosses Feststellungsinteresse kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b
BGG begründet, zumal nach Art. 429a Abs. 1
ZGB die Möglichkeit einer Schadenersatz und Genugtuungsklage besteht und im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung der widerrechtlichen Freiheitsentziehung die behaupteten Rechtsverletzungen richterlich überprüft würden (BGE 109 II 350), wodurch auch dem Erfordernis der wirksamen Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz im Sinne von Art. 13
EMRK Genüge getan ist (BGE 118 II 254 E. 1c mit Hinweisen),
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, weil sich einerseits sein Feststellungsbegehren nach dem Gesagten als unzulässig erweist und anderseits auch die nach Massgabe des mutmasslichen Prozessausgangs zu verlegenden Parteikosten (Art. 71
BGG i.V.m. Art. 72
BZP) des gegenstandslos gewordenen Verfahrensteils vom Beschwerdeführer zu tragen sind,
dass nämlich das Bundesgericht seinem Entscheid die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und über seine Schutzbedürftigkeit zu Grunde gelegt hätte (Art. 105 Abs. 1
BGG), weil dieser nicht nach den Anforderungen des Art. 106 Abs. 2
BGG (entsprechend Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG) darlegt, inwieweit die Feststellungen offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2
BGG), d.h. unhaltbar und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BG (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4338, S. 4294) sind,
dass auf Grund der erwähnten Tatsachenfeststellungen die angeordnete Massnahme als bundesrechtskonform erscheint (Art. 397a
ZGB),
dass sowohl der Abschreibungs- (Art. 32 Abs. 2
BGG) wie auch der Nichteintretensentscheid (Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG) in die Zuständigkeit des präsidierenen Mitglieds der II. zivilrechtlichen Abteilung fällt,
verfügt:
1.
Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Widerrechtlichkeit des fürsorgerischen Freiheitsentzugs beantragt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2007
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 20/2007/bnm
Verfügung vom 1. März 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Frau Bundesrichterin Ursula Nordmann,
präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Hollinger,
gegen
Obergericht des Kantons Bern (kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehung), Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde nach Art. 72ff
. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Februar 2007. Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Februar 2007 nach Art. 72ff
. BGG (Postaufgabe: 9. Februar 2007, 18 Uhr) gegen das Urteil vom 2. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 24. Januar 2007 (u.a. gestützt auf Art. 397a
ZGB) verfügte Einweisung in das Psychiatrie-Zentrum A.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 6. März 2007 ablaufe, in die Mitteilung vom 15. Februar 2007 des Obergerichts, wonach der Berufungskläger bereits am 10. Februar 2007 aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung entlassen worden sei,
in das Schreiben vom 23. Februar 2007 des (zur Stellungnahme aufgeforderten) Anwalts des Beschwerdeführers, womit die Gegenstandslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers auf Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und der stationären Massnahme zufolge nachträglicher Entlassung bestätigt und beantragt wird, dem Staat Bern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer nach richterlichem Ermessen eine Parteientschädigung zuzusprechen,
in Erwägung,
dass die Beschwerde, soweit mit ihr die Aufhebung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs und der stationären Massnahme sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, mit der am 10. Februar 2007 erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden und in Anwendung von Art. 71
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 71 |
||||||
| Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 72 |
||||||
| Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. | ||||||
dass auf die Beschwerde, soweit mit ihr die Feststellung der Widerrechtlichkeit des fürsorgerischen Freiheitsentzugs beantragt wird, nicht einzutreten ist, weil ein blosses Feststellungsinteresse kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 76 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 76 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
||||||
| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, weil sich einerseits sein Feststellungsbegehren nach dem Gesagten als unzulässig erweist und anderseits auch die nach Massgabe des mutmasslichen Prozessausgangs zu verlegenden Parteikosten (Art. 71
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 71 |
||||||
| Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 72 |
||||||
| Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. | ||||||
dass nämlich das Bundesgericht seinem Entscheid die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und über seine Schutzbedürftigkeit zu Grunde gelegt hätte (Art. 105 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
dass auf Grund der erwähnten Tatsachenfeststellungen die angeordnete Massnahme als bundesrechtskonform erscheint (Art. 397a
ZGB), dass sowohl der Abschreibungs- (Art. 32 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin |
||||||
| Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. | ||||||
| Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. | ||||||
| Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin |
||||||
| Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: | ||||||
| Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; | ||||||
| Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; | ||||||
| Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. | ||||||
| Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. | ||||||
| Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. | ||||||
verfügt:
1.
Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Widerrechtlichkeit des fürsorgerischen Freiheitsentzugs beantragt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2007
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BGG 32
BGG 71
BGG 72__
BGG 76
BGG 105
BGG 106
BGG 108
BZP 72
EMRK 13
OG 90ZGB 397 aZGB 429 a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin |
||||||
| Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. | ||||||
| Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. | ||||||
| Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 71 |
||||||
| Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 76 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin |
||||||
| Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: | ||||||
| Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; | ||||||
| Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; | ||||||
| Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. | ||||||
| Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. | ||||||
| Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 72 |
||||||
| Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
||||||
| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000