Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8F 6/2011
Urteil vom 1. Februar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C 289/2011
vom 15. September 2011.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 15. September 2011 (8C 289/2011) wies das Bundesgericht die von S.________ erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. März 2011, mit welchem der die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2009 bestätigende Einspracheentscheid vom 8. März 2010 geschützt wurde, ab.
B.
Am 8. November 2011 gelangt S.________ mit einem das bundesgerichtliche Urteil 8C 289/2011 vom 15. September 2011 betreffenden Revisionsbegehren ans Bundesgericht. Zur Begründung führt er an, das Bundesgericht habe den kantonalen Entscheid bestätigt, obschon es in einem andern, nicht ihn betreffenden Urteil vom 14. Juni 2011 den dort angefochtenen, ebenfalls vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn stammenden Entscheid wegen Befangenheit des dort mitwirkenden, auch in seinem Fall eingesetzten Gerichtsschreibers aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung in korrekter Besetzung an die Vorinstanz zurückgewiesen habe. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für seine beiden vor Bundesgericht geführten Beschwerde- und Revisionsverfahren.
Vom Bundesgericht wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2006, N. 5 zu Art. 121
BGG; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121
BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff
. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F 4/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3 mit Hinweis).
2.
Der Gesuchsteller bezeichnet in seiner Rechtsschrift nicht, welchen der in den Art. 121 ff. angeführten Revisionsgründe er anrufen möchte und führt auch nicht an, inwiefern ein solcher erfüllt sein sollte. Dies betrifft sowohl das bemängelte Urteil in der Sache als auch die Beanstandung der dort erfolgten Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Schon aus diesem Grund ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Im Übrigen bedeutet allein der Umstand, dass der am angefochtenen kantonalen Entscheid vom 2. März 2011 mitwirkende Gerichtsschreiber in einem anderen, nicht den Gesuchsteller betreffenden Verfahren als befangen eingestuft wurde, nicht, dass dies auch in anderen Verfahren, in welchen sich allenfalls gar nicht die selben Rechtsfragen stellen, zu gelten hätte. Zudem war dem Gesuchsteller die als Revisionsgrund gesehene Befangenheit des Gerichtsschreibers in einem anderen Fall eingestandenermassen schon vor dem Urteil, dessen Revision er nunmehr beantragt, bekannt gewesen, sodass sein Gesuch auch als im Sinne von Art. 125
BGG verwirkt und daher unzulässig zu qualifizieren ist.
3.
Bei diesen Gegebenheiten und weil auch die übrigen - appellatorischen - Rügen keine Revision zu begründen vermögen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 128 Abs. 1
BGG e contrario). Von der Erhebung von Gerichtskosten im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG umständehalber abgesehen, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Revisionsverfahren gegenstandslos wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Februar 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8F 6/2011
Urteil vom 1. Februar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C 289/2011
vom 15. September 2011.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 15. September 2011 (8C 289/2011) wies das Bundesgericht die von S.________ erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. März 2011, mit welchem der die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2009 bestätigende Einspracheentscheid vom 8. März 2010 geschützt wurde, ab.
B.
Am 8. November 2011 gelangt S.________ mit einem das bundesgerichtliche Urteil 8C 289/2011 vom 15. September 2011 betreffenden Revisionsbegehren ans Bundesgericht. Zur Begründung führt er an, das Bundesgericht habe den kantonalen Entscheid bestätigt, obschon es in einem andern, nicht ihn betreffenden Urteil vom 14. Juni 2011 den dort angefochtenen, ebenfalls vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn stammenden Entscheid wegen Befangenheit des dort mitwirkenden, auch in seinem Fall eingesetzten Gerichtsschreibers aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung in korrekter Besetzung an die Vorinstanz zurückgewiesen habe. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für seine beiden vor Bundesgericht geführten Beschwerde- und Revisionsverfahren.
Vom Bundesgericht wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 61 Rechtskraft |
||||||
| Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
||||||
| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
||||||
| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
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| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
2.
Der Gesuchsteller bezeichnet in seiner Rechtsschrift nicht, welchen der in den Art. 121 ff. angeführten Revisionsgründe er anrufen möchte und führt auch nicht an, inwiefern ein solcher erfüllt sein sollte. Dies betrifft sowohl das bemängelte Urteil in der Sache als auch die Beanstandung der dort erfolgten Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Schon aus diesem Grund ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Im Übrigen bedeutet allein der Umstand, dass der am angefochtenen kantonalen Entscheid vom 2. März 2011 mitwirkende Gerichtsschreiber in einem anderen, nicht den Gesuchsteller betreffenden Verfahren als befangen eingestuft wurde, nicht, dass dies auch in anderen Verfahren, in welchen sich allenfalls gar nicht die selben Rechtsfragen stellen, zu gelten hätte. Zudem war dem Gesuchsteller die als Revisionsgrund gesehene Befangenheit des Gerichtsschreibers in einem anderen Fall eingestandenermassen schon vor dem Urteil, dessen Revision er nunmehr beantragt, bekannt gewesen, sodass sein Gesuch auch als im Sinne von Art. 125
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 125 Verwirkung |
||||||
| Die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, kann nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können. | ||||||
3.
Bei diesen Gegebenheiten und weil auch die übrigen - appellatorischen - Rügen keine Revision zu begründen vermögen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 128 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 128 Entscheid |
||||||
| Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu. | ||||||
| Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist. | ||||||
| Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO [1] sinngemäss anwendbar. [2] | ||||||
| [1] SR 312.0 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Februar 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
Gesetzesregister
BGG 61
BGG 66
BGG 121
BGG 125
BGG 128
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 61 Rechtskraft |
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| Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
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| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 125 Verwirkung |
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| Die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, kann nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 128 Entscheid |
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| Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu. | ||||||
| Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist. | ||||||
| Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO [1] sinngemäss anwendbar. [2] | ||||||
| [1] SR 312.0 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
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