Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4409/2007

E-4410/2007

Urteil vom 1. September 2011

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Besetzung Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni,

Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.

A._______,geboren am (...),

B._______,geboren am (...),

C._______,geboren am (...),

D._______,geboren am (...),

sowie
Parteien
E._______, geboren am (...) (E-4410/2007)

Serbien,

alle vertreten durch Dieter Roth, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 29. Mai 2007 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben zufolge ethnische Roma aus F._______ (Serbien), haben in der Schweiz bereits mehrere Asylverfahren durchlaufen.

Am 27. März 2000 reisten die Beschwerdeführenden zusammen mit ihren drei gemeinsamen minderjährigen Kindern das erste Mal in die Schweiz ein. Sie reichten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ihr erstes Asylgesuch ein, wobei sie als fluchtauslösende Gründe die Verweigerung des Beschwerdeführers wiederum in den Militärdienst einberufen zu werden, eine allfällige diesbezügliche Bestrafung des Beschwerdeführers sowie vereinzelte Schikanen, denen sie aufgrund ihrer Ethnie ausgesetzt seien, nannten. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) lehnte mit Verfügung vom 25. April 2000 das Asylgesuch ab und begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Mai 2000 wurde von der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche die vorinstanzliche Argumentation vollumfänglich stützte, mit Urteil vom 7. Juli 2000 abgewiesen. Auf die am 25. und 30. August 2000 respektive am 22. Mai 2001 eingereichten Fristerstreckungs- bzw. Wiedererwägungsgesuche hin, verlängerte das BFM jeweils antragsgemäss die Frist zur Ausreise; auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2001 trat es sodann nicht ein. Die am 14. März 2002 erfolgte Abweisung eines am 20. Februar 2002 beim BFF eingereichten Wiedererwägungsgesuches wurde letztinstanzlich von der ARK mit Urteil vom 23. April 2002 bestätigt.

Das aufgrund eines zweiten Asylgesuches vom 10. Juli 2002 eingeleitete Asylverfahren wurde wegen der Rückzugserklärung der Beschwerdeführenden vom 22. Juli 2002 als gegenstandslos abgeschrieben und die Familie reiste am 24. Juli 2002 kontrolliert auf dem Luftweg nach Belgrad aus.

Auf das am 27. April 2004 nur vom Beschwerdeführer A._______ eingereichte (dritte) Asylgesuch trat das BFF am 12. Mai 2004 nicht ein. Eine dagegen erhobenen Beschwerde lehnte die ARK mit Urteil vom 24. Mai 2004 ab. Er kehrte eigenen Angaben zufolge Ende Mai 2004 in sein Heimatland Serbien zurück.

B.

Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden - mit den drei gemeinsamen Kindern - ihr Heimatland am 21. Juni 2005 erneut und gelangten am 23. Juni 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein drittes respektive viertes (A._______) Asylgesuch stellten. Am 8. Juli 2005 wurden der Beschwerdeführer und sein Sohn E._______ sowie am 13. Juli 2005 die Beschwerdeführerin B._______ im Transitzentrum J._______ summarisch befragt. Am 3. Mai 2007 wurden sie - einschliesslich der (minder)-jährigen Tochter D._______ - in einer direkten Befragung des Bundesamtes für Migration (BFM) zu ihren Asylgründen angehört.

B.a. Zur Begründung ihres Gesuches machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie seien ethnische Roma aus F._______. Sie hätten da ein eigenes Haus besessen, in dem die ganze Familie gewohnt habe, und auf dessen Hof der Beschwerdeführer eine Autowerkstatt betrieben habe. Es sei ihnen finanziell verhältnismässig "gut" gegangen. Wegen ihrer Ethnie seien sie aber in Serbien generell behördlichen und privaten Schikanen ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer im Speziellen sei - seit seiner Rückkehr aus der Schweiz Ende Mai 2004 - immer wieder von einer Gruppe von glatzköpfigen Personen - gemäss seinen Angaben Mitglieder der "serbischen Mafia" - auf der Strasse angehalten, beschimpft und geschlagen worden. Schliesslich hätten sie immer wieder Geldzahlungen von ihm verlangt, da sie aufgrund des Hauses und der Werkstatt auf vermögende Verhältnisse der Beschwerdeführenden geschlossen hätten, und grundsätzlich weil der Beschwerdeführer Rom sei. Der Beschwerdeführer habe die Zahlungen jedoch jeweils nicht geleistet, da er mit dem Erwerb aus der Garage den gesamten Lebensunterhalt der Familie habe bestreiten müssen. Er habe diese Vorgänge mehrere Male bei der Polizei gemeldet, diese hätten aber nichts unternommen. Am 1. Mai 2005 sei er von dieser Gruppe wegen weiterer Geldzahlungen angegangen worden, und sie hätten gedroht seiner Familie "etwas anzutun", sollte er nicht innert Monatsfrist 5000.-- Euro zahlen. Weil der Beschwerdeführer Angst um die Kinder gehabt habe, habe er sie nach K._______ zu ihren Grosseltern gebracht. Mitte Juni 2005 seien zwei Männer - gemäss Angaben der Beschwerdeführenden die vorgenannten "Erpresser" - während der Abwesenheit des Beschwerdeführers in das Haus eingedrungen und hätten die Beschwerdeführerin B._______ angegriffen, da ihr Ehemann nicht - wie gefordert - Zahlungen geleistet habe; einer der Männer habe sie anschliessend vergewaltigt. Am nächsten Tag hätten sie diesen Vorfall bei der Polizei gemeldet und die Beschwerdeführerin habe sich am darauf folgenden Tag beim Gynäkologen untersuchen lassen. Insgesamt habe dieses einschneidende Erlebnis dazu geführt, dass die Beschwerdeführenden Angst gehabt hätten in ihr Haus zurückzukehren - zumal sie aufgrund der vorherigen Vorsprechen bei der Polizei den Eindruck gewonnen hätten, diese könne oder wolle ihnen nicht helfen - so dass sie den Entschluss gefasst hätten, zu fliehen.

Die Kinder der Beschwerdeführenden (E._______ und D._______) gaben an, sie seien von ihren Eltern über diese Geschehen nicht konkret informiert worden. Sie hätten die letzten 1 - 1½ Monate vor ihrer Ausreise aus Serbien in K._______ bei ihren Grosseltern verbracht. Zu persönlichen Schwierigkeiten in Serbien befragt, gaben sie an, dass sie aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in der Schule schikaniert und benachteiligt worden seien. Auf eine Rückkehr nach Serbien angesprochen, machte E._______ ausserdem geltend, dass er sich in Serbien nicht sicher fühle und dort keine berufliche Zukunft sehe.

B.b. Als Beweismittel - für die geltend gemachte Vergewaltigung - reichten die Beschwerdeführenden am 12. Juli 2005 eine Vorladung der Polizei von F._______ vom 16. Juni 2005 und einen Arztbericht des Gynäkologen Dr. L._______ aus F._______ vom 17. Juni 2005 ein.

C.

Am 19. Mai 2007 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton M._______ zugeteilt.

D.

Mit Verfügungen vom 29. Mai 2007 (wobei dieses Datum vom BFM wohl versehentlich falsch gesetzt wurde, da der Ausgang der Dokumente auf den 25. Mai 2007 datiert ist) - welche gleichentags eröffnet wurden - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung an.

Zur Begründung ihrer Abweisung im Asylpunkt führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die fluchtauslösenden Gründe - die geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin und die dieser vorangegangen Erpressungen des Beschwerdeführers durch die "serbische Mafia" - den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG insgesamt nicht standhielten, da sich insbesondere die Beschwerdeführerin - anlässlich der ersten Anhörung im EVZ und dann anlässlich der Bundesanhörung - in zahlreiche Widersprüche verstrickt habe, wobei es sich bei diesen nach Ansicht der Vorinstanz um diametral entgegengesetzte Aussagen handle. Die eingereichten Beweismittel erachtete die Vorinstanz als ohne Beweiswert, da erfahrungsgemäss solche Dokumente im Herkunftsland der Beschwerdeführenden leicht käuflich erwerbbar seien und diese orthographische Mängel enthalten würden, weshalb von Fälschungen auszugehen sei. Die Vorbringen zur Vergewaltigung und zu den Erpressungen wurden deshalb nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden - allgemeine Schikanen durch unbekannte Dritte wegen ihrer Ethnie - würden aufgrund mangelnder Verfolgungsintensität und des Vorhandenseins des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit des serbischen Staates sowie einer inländischen Fluchtalternative den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig und möglich sowie - unter Hinweis auf die herrschende politische Situation in Serbien und auf das tragfähige Beziehungsnetz sowie auf das eigene Haus und die Autowerkstatt als sichere Einkommensquelle - als zumutbar. Auf die ausführliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D.a. Die Vorinstanz behandelte das Asylgesuch des mittlerweile (voll)-jährigen E._______ getrennt. Die Ablehnung seines Asylgesuches begründete sie im Wesentlichen wie folgt: Seine Vorbringen - Schikanen in der Schule und berufliche Perspektivlosigkeit in Serbien aufgrund seiner Ethnie - würden die asylrelevante Verfolgungsintensität nicht erreichen und würden folglich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten.

Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig und möglich sowie - unter Hinweis einerseits auf die herrschende politische Situation in Serbien und anderseits auf die Möglichkeit der gemeinsamen Rückkehr mit der Familie - als zumutbar.

E.

Mit Eingabe vom 28. Juni 2007 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügungen des BFM vom 29. Mai 2007.

E.a. Die Beschwerdeführenden beantragten, es seien die Entscheide des BFM vollumfänglich aufzuheben und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien gutzuheissen; eventualiter seien die Entscheide des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter seien sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

Aus verfahrensrechtlicher Sicht beantragten sie, dass ihnen infolge Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit sowie Komplexität des Asyl- und Ausländerrechts die unentgeltliche Rechtspflege und die Rechtsverbeiständung zu gewähren seien. Ferner wurde beantragt, es sei ihnen zu gestatten sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten und ihnen sei das Replikrecht zu allen allfälligen Stellungnahmen des BFM einzuräumen.

Mit Hinweis auf die Minderjährigkeit von E._______ zur Zeit des Asylgesuches und mit Bezugnahme auf Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG wurde ferner beantragt, er sei in das Asylverfahren seiner Familie mit einzubeziehen. Mit eingereichter Beschwerde vom 28. Juni 2007 wurden deshalb beide Verfügungen des BFM vom 29. Mai 2007 angefochten.

Die Beschwerdeführenden rügten "die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Ermessensfehler in der Beurteilung der Wegweisung" durch die Vorinstanz (vgl. Beschwerdeeingabe vom 28. Juni 2007 S. 3). Ferner monierten die Beschwerdeführenden, der Umstand allein, dass verschiedene Dokumente im Heimatland der Beschwerdeführenden käuflich erworben werden könnten, genauso wenig wie einzelne Grammatik- oder Rechtschreibefehler, könne ausreichen, um an der Echtheit der eingereichten Beweismittel zu zweifeln. Im Zweifel hätte das Bundesamt amtliche Erkundigungen vor Ort einholen müssen. Schliesslich sei von Amtes wegen ein ärztliches Gutachten die Beschwerdeführerin B._______ betreffend anzuordnen und diese erneut zu befragen.

E.b. Hinsichtlich der Asylvorbringen erkannten die Beschwerdeführenden an, dass sich zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ (13. Juli 2005) und anlässlich der Bundesanhörung (3. Mai 2007) verschiedene Widersprüche ergeben hätten. Indessen würden sich die Aussagen der Ehefrau anlässlich der Erstbefragung mit jenen des Ehemannes in den wesentlichen Punkten decken. Im weiteren habe die Beschwerdeführerin viele Einzelheiten geschildert. Die Beschwerdeführenden zählten anschliessend einige Elemente auf, welche für ihre Glaubwürdigkeit sprächen. Insbesondere seien die widersprüchlichen Aussagen der Ehefrau aber auch Folge eines bei ihr durch die Vergewaltigung ausgelösten Traumas. Der Beschwerde lagen ein entsprechendes Arztzeugnis von Dr. med. N._______ vom 4. Juni 2007 sowie zwei Internetausdrucke von www.asyl.net und der Vereinigung "aufrecht" zum Thema der posttraumatischen Belastungsstörung bei. Ferner wurde eine allgemeine Verfolgungssituation der Roma in Serbien geltend gemacht: Es gäbe eine landesweite Kollektivverfolgung der Roma in Serbien durch sowohl Dritte (mit Hinweis auf dokumentierte brutale Übergriffe der serbischen Mafia auf die Roma) als auch den schutzunfähigen und schutzunwilligen Staat (mit Hinweis auf das unkooperative und rassistisch motivierte Verhalten der serbischen Polizeikräfte). Folglich würde auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehen. Zum Beleg dieser Vorbringen reichten sie Berichte von "Augenauf" vom Dezember 2001 bzw. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2004 und einen fremdsprachigen Zeitungsbericht (angeblich entnommen aus der Zeitschrift "Kurir" vom 29. Januar 2007) ein.

E.c. Den Eventualantrag auf vorläufige Aufnahme begründeten die Beschwerdeführenden mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, weil ganz allgemein Roma in Serbien in allen Lebensbereichen mit Diskriminierungen zu rechnen hätten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung nach Serbien auch aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, namentlich aufgrund fehlender entsprechender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten der posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdeführerin.

Auf die ausführliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

F.
Mit Verfügungen vom 5. Juli 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht in beiden Verfahren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wurde abgewiesen.

Ferner wurde entschieden, die beiden Verfahren soweit möglich koordiniert zu behandeln. Überdies wurde Frist zum Einreichen aktueller und ausführlicher medizinischer Berichte der die Beschwerdeführerin B._______ behandelnden Ärzte, insbesondere Dr. med. O._______ und Dr. med. N._______, sowie Berichte der behandelnden Psychotherapeuten und Psychiater angesetzt.

G.
Mit Eingabe vom 6. August 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Arztberichte von Dr. med. N._______ vom 21. Juli 2007 sowie Dr. med. O._______ vom 26. Juli 2007 zu den Akten.

H.
Mit Vernehmlassungen vom 16. November 2007 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift würde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte.

Als reine Schutzbehauptung sei zu werten, dass die vom Bundesamt aufgezeigten Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin auf das Bestehen einer dissoziativen Amnesie zurückzuführen sei. Das eingereichte Arztzeugnis sei zu wenig ausführlich und der Umstand, dass die Diagnose nicht von einem Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sondern von einem Allgemeinarzt gestellt wurde, würde die Aussagekraft des Dokuments zusätzlich schmälern. Die Vorinstanz hielt an ihren Erwägungen der Verfügung vom 29. Mai 2007 fest, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegte Ursache nicht für die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung - sollte sie in der Tat vorliegen - verantwortlich gemacht werden könne.

Sie wies ferner darauf hin, dass die ambulante Betreuung psychisch kranker Menschen generell in Serbien sichergestellt sei. Weiter dürfte das familiäre Beziehungsnetz der Behandlung förderlich sein, auf das die Beschwerdeführerin in K._______ zurückgreifen könne, und schliesslich sei auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprache betreut werden könne, ein nicht zu unterschätzender Faktor für die Behandlung.

I.
Mit Replik vom 20. Dezember 2007 legten die Beschwerdeführenden einen Familienausweis vom 23. November 2007 ins Recht, wonach der Beschwerdeführer A._______ am 23. November 2007 Frau P._______, eine serbische Staatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung, geheiratet habe, wobei er sich vorgängig von der Beschwerdeführerin B._______ habe scheiden lassen. Ferner ersuchten sie um die Gewährung einer Fristerstreckung zur Einreichung eines aktuellen Arztberichtes betreffend die Beschwerdeführerin und wiederholten ihren Antrag, es sei von Amtes wegen ein medizinisches Gutachten erstellen zu lassen. Im Weiteren führten sie an, als Roma würden sie in Serbien niemals in den Genuss der adäquaten medizinischen Behandlung kommen können.

J.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2008 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Kopie ihres Scheidungsurteils einzureichen; gleichzeitig wurde ihnen antragsgemäss die Frist für das Einreichen der in Aussicht gestellten aktuellen ärztlichen Berichte sowie von Entbindungserklärungen der ärztlichen Schweigepflicht verlängert.

K.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2008 reichten die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis des Psychiaters Dr. Q._______ vom 26. Januar 2008 - die Beschwerdeführerin B._______ betreffend - und eine Kopie ihres Scheidungsurteils vom 26. April 2002 des Amtsgerichts in F._______ samt deutscher Übersetzung ein. Die Beschwerdeführenden gaben an, sie hätten sich schon im Jahr 2002 scheiden lassen, hätten sich aber der widrigen politischen und gesundheitlichen Umstände sowie des Wohlergehens der Kinder wegen wieder zusammen getan, bis es Ende 2007 wieder zur Trennung gekommen sei.

L.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, aktuelle Informationen zum Zivilstand von A._______ und Angaben zu seiner aktuellen Ehefrau, zur Wohnsituation der Familie, zur allfälligen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführenden sowie zur schulischen Situation von C._______ und D._______ einzureichen. Ebenso einzureichen sei ein aktueller Arztbericht B._______ betreffend sowie eine Erklärung von ihrer Seite über die Entbindung der sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden.

M.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2011 legten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter folgende Informationen ins Recht:

Der Beschwerdeführer habe sich von Frau P._______ vor dem Richteramt R._______ scheiden lassen, da es zwischen ihm und der Beschwerdeführerin B._______ wieder zu einer Annäherung gekommen sei. Die beiden seien mittlerweile wieder ein Paar. Für die Einreichung des Scheidungsurteils wurde um Fristerstreckung ersucht. Die gesamte Familie wohne an der (...) in S._______. Der Beschwerdeführer und der Sohn E._______ seien beide selbstständig und unabhängig voneinander im [Beruf] tätig. Mit dem generierten Einkommen finanziere sich die Familie ihren Unterhalt mittlerweile selber. Beigelegt wurden die Handelsregisterauszüge beider Einzelunternehmen und die Bestätigung der Koordinationsstelle für soziale Leistungen des Kantons M._______. Die Tochter C._______ besuche gegenwärtig die [Zahl] Primarschulklasse in S._______. Die ältere Tochter D._______ habe eine Lehre im (Name Geschäft) in T._______ angefangen, diese jedoch vor kurzem abgebrochen, damit sie der mit dem Haushalt überforderten Mutter helfen könne. Sie sei zum Zeitpunkt der Eingabe auf der Suche nach einer Lehrstelle in S._______ gewesen, damit sie ihre Lehre dennoch abschliessen könne, wobei sie bereits zu Vorstellungsgesprächen eingeladen worden sei. Beigelegt wurden eine Bestätigung von C._______'s Primarschullehrerin, Frau U._______, eine Bestätigung von Frau V._______ des (Name Geschäft) sowie die Lehrzeugnisse der Tochter D._______. Die Beschwerdeführerin B._______ sei seit mehr als 3 Jahren im "(psychiatrische Klinik)" (CCPP) in T._______ in regelmässiger Behandlung. Für die Einreichung eines aktuellen Arztberichtes wurde um Fristerstreckung ersucht.

N.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2011 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter das Scheidungsurteil des Richteramtes R._______ vom 1. Dezember 2009 ein.

O.
Die Beschwerdeführenden legten sodann durch ihren Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 24. Februar 2011, den Arztbericht von Dr. W._______ des CCPP vom 23. Februar 2011 ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Die Beschwerdeführenden hatten in ihren Beschwerden beantragt, E._______ sei gestützt auf Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG in das Asylverfahren seiner Familie mit einzubeziehen, da er zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches minderjährig gewesen sei (vgl. Prozessgeschichte Bst. E.a).

Gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl (sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen). Die Prüfung eines solchen - derivativen - Anspruchs setzt indessen die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Eltern (beziehungsweise Ehegatten) nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG voraus. Für die Anerkennung des Familienasyls ist nach der Praxis die Minderjährigkeit des Kindes zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz entscheidend (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 18 E. 14. e.). Folglich ist die Minderjährigkeit von E._______ zur Zeit der Einreise in die Schweiz nur relevant, falls seinen Eltern Asyl gewährt wird; sein Einbezug in das Asylverfahren seiner Familie kann sich hingegen nicht auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG stützen.

Angesichts des engen persönlichen Zusammenhanges der beiden Verfahren erscheint dem Bundesverwaltungsgericht ihre Vereinigung allerdings angezeigt. Es ergeht vorliegend betreffend beider Verfahren somit ein einziger Entscheid.

4.
Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das BFM sowie ihres rechtlichen Gehörs (vgl. Prozessgeschichte Bst. E).

4.1. Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Die zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG und Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) verlangt dabei, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewährung des Asyls immer der Fall ist - eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes [BVGE] 2008 Nr. 47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256 f.). Die Abfassung der Begründung soll ferner dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann.

4.2. Soweit vorliegend vorgebracht wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, weil sie die geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin unter Ignorierung der Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit ihrer Angaben sprächen, als unglaubhaft erachtet und die von den Beschwerdeführenden am 12. Juli 2005 offerierten Beweismittel - ein Arztzeugnis und eine Polizeivorladung - mit dem pauschalen Hinweis auf einen möglichen käuflichen Erwerb derartiger Dokumente in deren Heimatland und orthographische und grammatikalische Mängel als Fälschungen qualifiziert, ist festzustellen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinandergesetzt hätte. Es hat vielmehr im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG sowohl die Vorbringen zur Vergewaltigung wie auch die eingereichten Beweismittel geprüft. Hierzu ist festzuhalten, dass die vorgenannten Beweismittel im Original vom BFM entgegengenommen und in einem paginierten Beweismittelumschlag (vgl. D6/1) im Dossier abgelegt wurden. Es findet sich des Weiteren eine handschriftliche deutsche Übersetzung der Dokumente im Briefumschlag, welche zeigt, dass die Vorinstanz eine - wenn auch rudimentäre - inhaltliche Prüfung der Unterlagen vorgenommen hat. Schliesslich ist sie der ihr obliegenden Begründungspflicht mit dem Hinweis auf die festgestellten Fälschungsmerkmale nachgekommen. Damit beschlägt die Einschätzung der Vorinstanz zur Echtheit der Beweismittel beziehungsweise der Glaubhaftigkeit der angeblichen Vergewaltigung nicht die Abklärung des Sachverhalts, sondern dessen rechtliche Würdigung. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit nicht ungenügend festgestellt und der vorinstanzliche Entscheid konnte von den Beschwerdeführenden sodann sachgerecht angefochten werden.

4.3. Zusammenfassend steht fest, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist, also kein Verfahrensmangel vorliegt.

5.

5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.3. Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

5.4. Gemäss der Praxis sind Widersprüche nur der Glaubwürdigkeit einer Person abträglich, wenn sie wesentliche Punkte der Asylbegründung betreffen, d.h. gravierend sind insbesondere abweichende Darstellungen bezüglich Zeitpunkt, Umfang und Ursache der geltend gemachten Verfolgung, mithin solche die der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft dienen; eine untergeordnete Rolle spielen gemäss der Rechtsprechung deshalb Ungereimtheiten bezüglich Reiseweg und Umstände der Flucht (vgl. hierzu EMARK 1993 Nr. 6). Ferner dürfen Widersprüche, die zwischen Befragungen bei der Empfangsstelle und beim Bund entstanden sind, nur dann für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden. Keine entscheidrelevante Bedeutung haben in der Empfangsstellenbefragung gemachte Angaben, welche sich im Vergleich zu späteren Vorbringen als blosse Unvollständigkeiten und unwesentliche Abweichungen erweisen (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).

6.

6.1. Die Vorinstanz begründete die Unglaubhaftigkeit des letztlich fluchtauslösenden Ereignisses, die geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen damit, dass insbesondere die Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich ausgefallen seien. Dabei würde es sich nicht um kleine Unterschiede, die sich bei der mehrmaligen Schilderung ein und desselben Ereignisses durchaus ergeben könnten, sondern um ganz und gar entgegengesetzte Aussagen handeln. Diese würden einerseits den Zeitpunkt der Vergewaltigung - im EVZ habe sie ausgesagt, sie sei am 15. Juni 2005 um ca. 23 Uhr vergewaltigt worden, wohingegen sie an der Bundesanhörung angab, diese sei am 17. Juni 2005 am Nachmittag geschehen - anderseits ihr Vorgehen nach der geltend gemachten Vergewaltigung betreffen. Im EVZ habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich nach dem Vorfall zum Nachbarn begeben, um von dort aus die Polizei zu avisieren. Die Polizei habe ihr sodann mitgeteilt, sie solle zwecks Anzeigenerstattung am nächsten Tag auf dem Polizeiposten vorbeikommen. Anlässlich der Bundesanhörung habe die Beschwerdeführerin hingegen zu Protokoll gegeben, sie habe sich noch am selben Tag - vor der Dämmerung - auf den Polizeiposten begeben. Im Widerspruch dazu habe ihr Ehemann zu Protokoll gegeben, er habe von zu Hause aus telefonisch die Polizei avisiert; die Polizei sei am selben Tag zu ihnen nach Hause gekommen und habe ein Protokoll aufgenommen. Die Vorinstanz stellte ferner fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Bundesanhörung - bei der Schilderung des Ablaufes der Vergewaltigung - ein vorgängig im EVZ erwähntes Detail (Verletzung eines Angreifers mit einem Messer) nicht erwähnt habe. Die Beschwerdeführenden hätten sich auch in Bezug auf ihre daraufhin angetretene Reise nach K._______ widersprochen.

6.2. Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene geltend, zu Gunsten der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spräche zum Einen, dass sie den Zeitpunkt der Vergewaltigung (am 15. Juni 2005 um ca. 23 Uhr) und deren Meldung bei der Polizei (am nächsten Tag) anlässlich der ersten Befragung im EVZ wesentlich übereinstimmend angegeben hätten. Zum Anderen spräche zu Gunsten der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, dass sie die Vergewaltigung jeweils detailliert geschildert habe, "was jemandem bei einer erfundenen Geschichte wohl kaum einfallen würde". Die Bundesanhörung habe ferner rund zwei Jahre nach der ersten Anhörung im EVZ stattgefunden, so dass Abweichungen in den Aussagen aufgrund des natürlich eingeschränkten Erinnerungsvermögens unvermeidlich seien. Insbesondere seien die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin aber auf ihre psychische Erkrankung zurückzuführen, aufgrund derer allfällige Wahrnehmungsprobleme (im EVZ habe sie ausgesagt, sie sei nach der Vergewaltigung "nicht gleich zu sich gekommen", vgl. D2/10 S. 6) und/oder Realitätsverdrängungen möglich seien. Es sei erwiesen, dass traumatisierte Personen sich nicht mehr konkret an den genauen Geschehensablauf und die Umstände des traumatisierenden Ereignisses erinnern könnten. Bei der Beschwerdeführerin sei eine diesbezügliche posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. Diese Diagnose und der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin über einen so langen Zeitraum in Therapie befände, sprächen dafür, dass sie die geltend gemachte Vergewaltigung erlebt habe. In der Replik vom 20. Dezember 2007 (vgl. Prozessgeschichte Bst. I.) wiesen die Beschwerdeführenden zusätzlich darauf hin, dass verschiedene Personen ein Ereignis unterschiedlich wahrnehmen, verarbeiten und verbalisieren würden. Es sei daher als Indiz für ihre Glaubwürdigkeit zu werten, dass "innerhalb einer Familie nicht alle Mitglieder formelhaft dieselben Angaben machen, sondern die erlebten Sachverhalte so wiedergäben, wie sie sie in Erinnerung hätten". Schliesslich würden bei der Protokollierung und der damit verbundenen Übersetzung der Originalaussagen gewisse bedeutungsmässige Abweichungen entstehen, welche nicht den Beschwerdeführenden angelastet werden dürften.

6.3. Nach Prüfung der Akten sind tatsächlich Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden festzustellen, welche nicht als unwesentlich bezeichnet werden können, zumal sie einen wesentlichen Punkt der Asylbegründung, nämlich die fluchtauslösende Vergewaltigung betreffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist dabei auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM zu verweisen (vgl. E. 6.1). Dabei vermögen die auf Beschwerdeebene dagegen gehaltenen Erklärungen der Beschwerdeführenden, Personen würden Ereignisse unterschiedlich wahrnehmen und verbalisieren, bei Protokollierungen und nachfolgender Übersetzung fremdsprachiger Aussagen könnten bedeutungsmässige Abweichungen entstehen sowie nach einer 2-jährigen Zeitspanne würden natürlicherweise Erinnerungslücken auftauchen, die diametral entgegengesetzten Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu erklären, zumal sie nicht konkretisiert werden. Ferner vermag auch die eingereichte Polizeivorladung vom 16. Juni 2005 (vgl. Prozessgeschichte oben Bst. B.b) nichts zu belegen. Dieser ist lediglich zu entnehmen, dass in das Haus der Beschwerdeführenden eingedrungen und die Beschwerdeführerin von zwei Unbekannten attackiert worden sei. Eine Vergewaltigung wird nicht erwähnt.

Indessen spricht zugunsten der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, dass sie die angeblich erlittene Vergewaltigung im EVZ in detaillierter Weise geschildert hat, was in der Regel für die Glaubwürdigkeit einer Person spricht (vgl. Ausführungen oben in E. 5.3.). Im Weiteren ist den Arztberichten von Dr. med. N._______ vom 21. Juli 2007, von Dr. Q._______ vom 26. Januar 2008 und von Dr. W._______ vom 23. Februar 2011 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der angeblich erlittenen Vergewaltigung an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Hierzu muss festgehalten werden, dass Ausführungen der Fachärzte, soweit sie sich zur Ursächlichkeit der festgestellten Krankheitsbilder äussern, - notgedrungen - alleine auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin abstützen. Die übereinstimmenden Aussagen der Sachverständigen, dass die posttraumatische Belastungsstörung von der geltend gemachten Vergewaltigung herrühre, sind ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit dieses erlittenen Nachteils, zumal auch dem serbischen Arztzeugnis vom 17. Juni 2005 Feststellungen von Verletzungen im Schambereich der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind. Das Zeugnis attestiert Quetschungen und Schwellungen im äusseren vaginalen Öffnungsbereich, welche gemäss Angaben der Beschwerdeführerin auf nicht-gewollten Geschlechtsverkehr zurückzuführen sei. Zur Einschätzung des BFM, dieses sei angesichts der notorischen Käuflichkeit solcher Dokumente sowie orthographischer und grammatikalischer Mängel als offensichtlich gefälscht zu erachten, ist zu bemerken, dass Dr. L._______- der im Ärztezeugnis genannte Gynäkologe aus F._______ - im Internet unter der im Zeugnis aufgeführten Adresse und Telefonnummer zu finden ist, er mithin zu existierten scheint. Somit erachtet das Bundesverwaltungsgericht das vorgelegte Artzeugnis als authentisch und als Indiz dafür, dass eine Vergewaltigung stattgefunden hat.

6.4. Nach dieser Gesamtwürdigung erachtet das Bundesverwaltungsgericht den sexuellen Übergriff auf die Beschwerdeführerin als glaubhaft gemacht.

Ob die Vergewaltigung allerdings im Zusammenhang steht mit den geltend gemachten Erpressungen des Beschwerdeführers und, ob sie sich tatsächlich in der geschilderten Weise ereignet hat, kann letztlich offen bleiben, denn die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden sind - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als nicht asylrelevant zu erachten.

7.

7.1. Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. W. Stöckli, §11 Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hug Yar/Geiser (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 521 - 588, S. 525 ff.). Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 S. 180) kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt ferner voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates um effektiven Schutz nachsuchen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1. f. S. 203 mit weiteren Hinweisen).

7.2. Da es sich im vorliegenden Fall bei den Verfolgern gemäss Angaben der Beschwerdeführenden um Mitglieder der "serbischen Mafia", mithin um Privatpersonen handelt, kann die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Übergriffe - vorausgesetzt die andern Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind erfüllt - nur bejaht werden, wenn die Behörden im entsprechenden Staat um Schutz ersucht wurden, diese einen solchen allerdings nicht zur Verfügung stellten.

7.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Roma in Serbien vereinzelt unter diskriminierendem Verhalten von Behördenmitgliedern zu leiden haben. Demgegenüber muss aber beachtet werden, dass der serbische Staat - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - sowohl über polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe als auch über ein Rechts- und Justizsystem verfügt. Weiter ist festzuhalten, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) Serbien zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
AsylG erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen somit Sicherheit vor Verfolgung besteht. Die vorinstanzliche Feststellung, die geltend gemachten Vorfälle seien auch in Serbien strafrechtlich geahndet und hätten auf Anzeige hin auch strafrechtlich verfolgt werden können, ist zu bestätigen. Ebenso ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als bei Unterlassen der Einleitung von notwendigen Untersuchungsmassnahmen durch Beamte grundsätzlich die Möglichkeit besteht gegen diese auf dem Rechtsweg vorzugehen.

7.2.2. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden zwar wegen der geltend gemachten Vergewaltigung Anzeige bei der Polizei erstattet. Allerdings haben sie dann der Aufforderung, nochmals auf dem Polizeiposten zu erscheinen, um die Anzeige zu konkretisieren, keine Folge geleistet. Auch soll sich die Polizei bei der ersten Protokollierung des Vorfalls gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden zwar nicht unbedingt zuvorkommend verhalten haben (vgl. D19/11 S. 9 und D18/10 S. 7), hingegen wurden keine gegen sie gerichtete Schikanen oder gar Drohungen durch die Polizei angeführt. Es sind den Aussagen der Beschwerdeführenden also keine Hinweise zu entnehmen, dass sie sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt hätten. Folglich konnten sie nicht glaubhaft darlegen, inwiefern es ihnen nicht zuzumuten gewesen wäre, das innerstaatliche Schutzsystem in Anspruch zu nehmen.

7.2.3. Es ist demnach der Vorinstanz zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der serbischen Behörden auszugehen ist und die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Übergriffe somit nicht bejaht werden kann. Auch hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten allgemeinen Schikanen und Benachteiligungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, diese seien mangels Verfolgungsintensität nicht asylrelevant. Angesichts dieser Sachlage kann die Frage offen bleiben, ob den Beschwerdeführenden - wie von der Vorinstanz erwogen - beispielsweise in K._______, dem Wohnsitz der Eltern der Beschwerdeführerin, eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte.

7.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Somit sind die angefochtenen Verfügungen vom 29. Mai 2007 insoweit zu bestätigen, als die Vorinstanz gestützt auf Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.

7.4. Angesichts dieser Sachlage ist der Antrag der Beschwerdeführenden, E._______ sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG "in das Verfahren seiner Familie mit einzubeziehen" (vgl. dazu E. 3.) als gegenstandslos geworden zu erachten.

8.

8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

Nachdem die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist und die Beschwerdeführenden - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel besitzen oder beanspruchen können (Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) - dies gilt auch für A._______, der durch die Heirat mit P._______ keinen gefestigten Aufenthaltstitel erwarb -, ist auch die Anordnung der Wegweisung rechtmässig erfolgt.

8.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG, Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

8.3. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.4. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.4. mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4 f. S. 211).

8.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. P. Bolzi, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden.

8.6. Angesichts der heutigen Lage in Serbien kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zur Lage der Roma in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4115/2006 vom 18. September 2009 ausführlich geäussert. Es stellte unter anderem fest, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seien Roma generell unterschiedlichsten Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht sei allgemein schwierig (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.7.2.). Auch wenn Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen also nicht völlig ausgeschlossen werden können, erreichen diese hingegen im Allgemeinen nicht ein Ausmass, welches den Wegweisungsvollzug in jedem Fall als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-5714/2009 vom 13. November 2009).

Die Rückkehr der Beschwerdeführerenden nach Serbien ist somit grundsätzlich als zumutbar zu betrachten.

8.7. Vor diesem Hintergrund gilt es den Wegweisungsvollzug der Familie im Allgemeinen und insbesondere denjenigen der heute (voll) und (minder) -jährigen gemeinsamen Kinder näher zu betrachten.

8.7.1. Im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden fällt nicht zuletzt deren lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Die Beschwerdeführenden halten sich seit ihrer zweiten Einreise vom 23. Juni 2005, mithin seit bald 6 Jahren, in der Schweiz auf. C._______ gelangte im Alter von (Alter) Jahren in die Schweiz und ist heute fast (Alter) Jahre alt; ihre Schwester D._______ war im Zeitpunkt der zweiten Einreise (minder) -jährig und ihr Bruder E._______ (minder) -jährig. Zuvor hatte sich die ganze Familie aber bereits fast zwei Jahre, nämlich vom 27. März 2000 bis 24. Juli 2002 (vgl. Prozessgeschichte Bst. A. oben), in der Schweiz aufgehalten.

8.7.2. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung bzw. Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6, BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.2 S. 367 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.).

Das vorliegend vom Wegweisungsvollzug betroffene minderjährige Kind C._______ hat einen Lebensabschnitt in der Schweiz verbracht, der seine Persönlichkeit nachhaltig geprägt haben dürfte. Im Bestätigungsschreiben ihrer Grundschulerin Frau U._______ vom 10. Januar 2011 - wonach C._______ seit dem 23. Januar 2006 ununterbrochen die Primarschulde in S._______ besucht habe - wird C._______ als höfliche, angenehme und sorgfältige Schülerin beschrieben. Sie partizipiere am Unterricht und sei immer bereit ihren Kammeraden oder ihrer Lehrerin auszuhelfen. Dieses Bestätigungsschreiben zeigt klar auf, dass die Integration von C._______ seit der Einreise im 23. Juni 2005 stetig fortgeschritten ist und sich unterdessen eine Adaptation an tragende Vorstellungen der schweizerischen Kultur und Lebensweise vollzogen hat. Hinweise, wonach ihre Eltern eine derartige Entwicklung zu verhindern versucht hätten, sind nicht aktenkundig. Gerade der Besuch der Schule über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg, die natürliche Interaktion mit Klassenkameradinnen und -kameraden sowie das sukzessive Erlernen der französischen Sprache dürfte bei C._______ eine weitreichende Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben, so dass die abrupte und künstliche Trennung vom gewohnten Umfeld sich zwangsläufig als schwere Hypothek für ihre individuelle Entwicklung auswirken würde. Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und Serbien wäre ihre Reintegration in Frage gestellt. Für C._______ dürfte der Umgang mit den in Serbien verbreiteten kulturellen Gepflogenheiten klar in den Hintergrund getreten sein. Es besteht bei dieser Sachlage für sie die erhebliche Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihr weitgehend fremde respektive fremdgewordene Kultur und Umgebung anderseits zu starken Belastungen in ihrer jugendlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar wären (vgl. BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.4 S. 368 f., BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6 und 5.8.2, EMARK 2005 Nr. 6 E. 7.1 S. 58 f.).

8.7.3. Auf die mittlerweile volljährigen Geschwister von C._______ ist die KRK nicht anwendbar. Die Frage der Entwurzelung kann sich aber ebenso bei im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens volljährig gewordenen Beschwerdeführern stellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7880/2006 vom 8. Dezember 2010 E. 6.4., E-2236/2008 vom 7. September 2010 E. 7.3.1., E-5901/2008 vom 5. August 2010 E. 7.5., D-4043/2006 vom 3. März 2010 E. 8.2.2.2., D-4571/2006 vom 1. Februar 2010 E. 7.2.2.2. und E-5066/2006 vom 4. Dezember 2009 E. 7.7.). Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in welchem die massgebliche Sozialisation stattgefunden und in welchem sie ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Identität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7880/2006 vom 8. Dezember 2010 E. 6.4).

So gilt es einerseits zu berücksichtigen, dass sie zur Zeit der ersten Einreise in die Schweiz im Jahre 2000 noch minderjährig waren - E._______ war (Alter) und D._______ war (Alter) Jahre alt - und sie sich (für die Dauer des ersten Asylverfahrens) in dieser für sie als Kinder prägenden Zeit mehr als 2 Jahre in der Schweiz aufgehalten hatten. Während dieses Zeitraumes besuchten sie gemäss Aktenlage ordnungsgemäss den Primarschulunterricht an den Z._______ Stadtschulen und erlernten in dieser Zeit die deutsche Sprache (vgl. D 20/6 S. 4). Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass sie seit ihrer zweiten Einreise in die Schweiz (Mai 2005) bald sechs Jahre - und damit einen erheblichen Teil ihrer Adoleszenz und jungen Erwachsenenlebens - in der Schweiz verbracht haben. Die Lehrzeugnisse von D._______ und der Umstand, dass E._______ selbstständig ein (Unternehmen) betreibt (mit dessen Umsatz er zum Familienunterhalt beiträgt), zeugen von der Tatsache, dass beide in der Schweiz vollumfänglich integriert sind. Sie sind beide mittlerweile des Französischen mächtig, wobei bei E._______ anzunehmen ist, dass er die bereits erworbenen Deutschkenntnisse, wenn nicht verbessern, so doch zumindest erhalten konnte (vgl. D20/6 S. 4). Der Umstand, dass die gesamte Familie gemeinsam in der Wohnung in S._______ lebt, zeugt davon, dass die beiden jungen Erwachsenen eine enge Beziehung mit ihren Eltern und ihrer jüngeren Schwester pflegen. Dies geht auch aus den Akten hervor (vgl. z.B. die Ausführungen im Arztzeugnis von Dr. Q._______ vom 26. Januar 2008 in Bezug auf D._______) bzw. erklärt den Umstand, dass D._______ ihre Lehrstelle kürzlich aufgegeben hat, um ihrer mit dem Haushalt überforderten Mutter zu helfen. Gemäss Angaben des Rechtsvertreters sei sie allerdings auf der Suche nach einer neuen Lehrstelle - in der Nähe ihres Wohnortes S._______ - um die angefangene Lehre beenden zu können. Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass E._______ oder D._______ in den sechs Jahren ihres Aufenthaltes in der Schweiz eine mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehung mit Bezugspersonen ihres Heimatlandes haben unterhalten können.

Es ist folglich daraus zu schliessen, dass sie in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden sind und - nicht anders als ihre jüngere Schwester - die schweizerische Lebensweise weitgehend adaptiert haben. Sie würden heute im Falle einer Rückkehr somit aus einer Lebensstruktur herausgerissen, welche sich in bedeutender Weise von derjenigen in Serbien unterscheiden dürfte und welche während der letzten Jahre ihre Persönlichkeitsentwicklung und ihren Alltag geprägt hat. Die Verwurzelung in der Schweiz kann folglich auch bei im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens volljährig gewordenen Beschwerdeführern eine reziproke Wirkung auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.2.). Zufolge ihrer bald sechsjährigen Abwesenheit von ihrem Heimatstaat - zuzüglich der vorgängig zwei verbrachten prägenden Kinderjahre in der Schweiz - müssten sie im Falle einer erzwungenen Rückkehr dorthin mit beträchtlichen Reintegrationsschwierigkeiten rechnen.

8.7.4. Gemäss Aktenlage sind die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ schon seit mindestens 1½ Jahren wieder ein Paar und leben zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern in der Familienwohnung. Es kann angesichts ihrer Vorgeschichte - Ehe, gemeinsame Kinder, langjähriges Konkubinat - davon ausgegangen werden, dass sie nun wieder in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft zusammen leben.

8.7.5. Gemäss Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG ist beim Vollzug einer angeordneten Wegweisung der "Grundsatz der Einheit der Familie" zu berücksichtigen. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (vgl. BVGE 2008 Nr. 47 E. 4.1.1. und EMARK 1993 Nr. 24). Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Mitglieder der Kernfamilie nicht voneinander getrennt werden, sondern faktisch zusammen leben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird (vgl.P. Zimmermann, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik und der Schweiz, Berlin 1991, S. 94; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 141, 377). Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über die aus Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG entspricht, beziehen).

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte - die lange Anwesenheitsdauer der Familie in der Schweiz; das Kindeswohl in Bezug auf das minderjährige Kind; das Verbringen des Grossteils der Adoleszenz bzw. jungen Erwachsenenlebens in der Schweiz; das wieder aufgenommene Konkubinat - und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG in fine; EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ee S. 258, EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) gelangt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber dem minderjährigen Kind und seinen volljährigen Geschwistern sowie ihren Eltern zum heutigen Zeitpunkt als nicht (mehr) zumutbar zu erachten ist.

8.8. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG bedingen würde. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG sind damit gegeben.

9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des Wegeweisungsvollzuges betrifft. Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 29. Mai 2007 werden demnach - soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffen - aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder wegen Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für den Rest wird die Beschwerde abgewiesen.

10.

10.1. Den Beschwerdeführenden wurde mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2007 die unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gewährt. Die Familie ist heute gemäss Bestätigung der Koordinationsstelle für soziale Leistungen des Kanton M._______ vom 11. Januar 2011 nicht mehr von Sozialhilfe abhängig und gilt deshalb nicht mehr als bedürftig. Aufgrund der Veränderung der finanziellen Lage der Familie werden den Beschwerdeführenden deshalb Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt, was dem hälftigen Anteil ihres Unterliegens entspricht.

10.2. Nachdem die Beschwerdeführenden teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit ihrer Beschwerde durchgedrungen sind, ist den rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 8. April 2011 seine Kostennote ein, gemäss welcher er einen Aufwand von insgesamt 16.08 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 340.80 geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und eines Stundenansatzes von Fr. 250.-- eine, um die Hälfte gekürzte, Parteientschädigung von Fr. 2355.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.

Das Bundesamt wird somit angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2355.-- auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Die Verfügungen vom 29. Mai 2007 werden betreffend der Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihre drei Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2355.-- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4409/2007
Date : 01. September 2011
Published : 09. September 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2007


Legislation register
ANAG: 14a
AsylG: 2  3  6  6a  7  8  17  44  51  105  106
AsylV 1: 32
AuG: 83
BGG: 83
BV: 29
EMRK: 8
SR 0.107: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  12  13  29  32  48  49  50  52  64  65
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lower instance • family • rape • federal administrational court • statement of affairs • evidence • asylum procedure • home country • preliminary acceptance • question • entry • medical report • day • medical certificate • duration • asylum legislation • hamlet • ethnic • best interest of the child • correctness
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AS 1990/938
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2002/3818