Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1555/2008
{T 0/2}}
Urteil vom 1. September 2009
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Verein Berner Beratungsstelle für Sans-Papiers, Schwarztorstrasse 124, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung (Art. 13 Bst. f

Sachverhalt:
A.
A._______, (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. [...], ist brasilianische Staatsangehörige und reiste 1996 in die Schweiz ein. Ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen, wohnte sie in den darauffolgenden Jahren bei ihrer Schwester im Kanton Bern und übte verschiedene Erwerbstätigkeiten (Kinderbetreuerin, Putzfrau etc.) aus. Am 21. April 2005 wurde ihr Sohn B._______ in Genf geboren.
B.
Am 4. Dezember 2006 liess die Beschwerdeführerin vom Verein Berner Beratungsstelle für Sans-Papiers beim Migrationsdienst des Kantons Bern (nachfolgend Migrationsdienst) ein anonymisiertes Gesuch um Überprüfung eines Härtefalls einreichen. In der Folge leitete der Migrationsdienst das Gesuch am 13. Dezember 2006 an die Eidgenössische Ausländerkommission, Arbeitsgruppe Sans Papiers, mit der Bitte weiter, diesbezüglich Stellung zu nehmen.
C.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 11. April 2007 führte die Arbeitsgruppe Sans Papiers aus, die gemäss einem Rundschreiben der Vorinstanz erforderlichen Kriterien zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 13 Bst. f

D.
Nach Erhalt der positiven Einschätzung reichte der Verein Berner Beratungsstelle für Sans-Papiers beim Migrationsdienst ein Härtefallgesuch zugunsten der Beschwerdeführerin ein (Posteingang: 8. Juni 2007). Zugleich wurde ihre Identität offengelegt. Dem Gesuch beigelegt war unter anderem ein Unterstützungsschreiben vom 11. Mai 2007, welches von fünf Nationalrätinnen bzw. -räten verfasst worden war.
E.
Nachdem der Migrationsdienst die Akten der Vorinstanz zum Entscheid über die Unterstellungsfrage gemäss Art. 13 Bst. f

F.
Von der Gelegenheit zur Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin innert Frist Gebrauch. Sie führte unter anderem aus, dass sie seit mittlerweile zwölf Jahren in der Schweiz lebe. Seit der Geburt ihres Sohnes sorge sie fürsorglich für ihn. Er wachse mit der Familie ihrer Schwester in einer Grossfamilie auf. Würde man diese auseinanderreissen, bedeute dies für alle eine grosse persönliche Härte. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung würde überdies sehr wohl mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden sein: Sie sei in Brasilien als ältere und alleinerziehende Frau, welche nicht auf die Unterstützung durch ihre dort lebenden Familienangehörigen zurückgreifen könnte, einem grossen Armutsrisiko ausgesetzt.
G.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 lehnte die Vorinstanz die beantragte Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung ab und verweigerte die Zustimmung zur Aufenthaltsregelung. Sie führte in ihrer Begründung aus, die Formulierung von Art. 13 Bst. f

H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. März 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Überdies sei die Vorinstanz anzuweisen, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf einen Kostenvorschuss. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie seit 1996 in der Schweiz lebe und gut integriert sei. Ihr Verhalten sei - abgesehen von einem kleinen Zwischenfall - immer tadellos gewesen. Auch sei ihre finanzielle Unabhängigkeit gewährleistet. Ihr Sohn kenne nur die Schweiz und habe keine Bindung zu Brasilien. Eine Rückkehr nach Brasilien wäre für sie mit enormen Integrationsschwierigkeiten verbunden. Vor diesem Hintergrund habe die Arbeitsgruppe Sans-Papiers entschieden, die Kriterien für eine Aufenthaltsbewilligung seien erfüllt. Auch würden unzureichende Gesuche vom Kanton gar nicht an die Vorinstanz weitergeleitet werden.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete mit Zwischenverfügung vom 19. März 2008 einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt angesetzt.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Replik vom 21. Mai 2008 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde sowie deren Begründung fest.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31




1.2 Laut Art. 37

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten (Art. 48 ff

2.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404). Im vorliegenden Fall geht es dabei - als Voraussetzung der Bewilligungserteilung durch den Kanton - primär um die Prüfung der Unterstellungsfrage (Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung). Darauf hat sich das vorliegende Verfahren zu beschränken (BGE 123 II 125 E. 2 S. 127, BGE 119 Ib 33 E. 1a S. 35 und BGE 116 Ib 362 E. 1 S. 364).
3.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125



Mit diesen Ausführungen wird auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf Art. 14 Abs. 2




4.
4.1 Der Bundesrat hat verschiedene Begrenzungsmassnahmen vorgesehen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung zu wahren, günstige Rahmenbedingungen für die Eingliederung der hier wohnenden und arbeitenden Ausländerinnen und Ausländer zu schaffen, die Arbeitsmarktstruktur zu verbessern und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung zu sichern (Art. 1








Ausnahmen von der zahlenmässigen Begrenzung nach Art. 13 Bst. f







4.2 Art. 13 Bst. f


Dies bedeutet praxisgemäss, dass ihre Lebens- und Existenzbe-dingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Ausnahme von den Höchstzahlen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung (vgl. insbesondere BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je mit Hinweisen).
Bei Härtefallgesuchen von Familien darf schliesslich die Situation der einzelnen Mitglieder nicht isoliert, sondern muss im familiären Kontext betrachtet werden. Das Schicksal der Familie stellt eine Einheit dar, und es wäre schwierig, das Vorliegen eines Härtefalles beispielsweise einzig für die Eltern oder nur für die Kinder anzunehmen (BVGE 2007/16 E. 5.3 S. 19).
5.
5.1 Die 1966 in Brasilien geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr 1996 in die Schweiz zu ihrer Schwester, welche mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist und mittlerweile selbst das Schweizer Bürgerrecht erworben hat. Seit dieser Zeit lebt sie - mit Ausnahme von zwei Unterbrüchen in den Jahren 1998 und 2001, in denen sie zwecks medizinischer Behandlung in ihr Heimatland zurückkehrte - illegal in der Schweiz. Rechtswidrige Aufenthalte werden - konstanter Rechtssprechung gemäss - bei der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht berücksichtigt. In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden - beispielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug - zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 42 mit Hinweis).
5.2 Dem Akteninhalt und den Darlegungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie nach ihrer Einreise in die Schweiz zuerst das Kind ihrer Schwester betreut und danach weitere Arbeit als Kinderbetreuerin gefunden habe; für eine Familie sei sie sogar acht Jahre tätig gewesen. Am 21. April 2005 sei ihr Sohn B._______ geboren worden, was zu einer Verschlechterung ihrer Situation geführt habe: Ihr Einkommen belaufe sich auf Fr. 300.- pro Monat, allerdings sei die ungünstige wirtschaftliche Situation auf ihren ungeregelten Aufenthaltsstatus zurückzuführen. Würde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, wäre ihre finanzielle Unabhängigkeit gewährleistet, da in diesem Fall einige Anstellungsmöglichkeiten bestünden. Da sie bei der Familie ihrer Schwester lebe - zu der die Beziehung besonders intensiv sei - und dort den Haushalt führe, würde sie zudem freie Kost und Logis erhalten. Die Schweiz sei zu ihrem Lebensmittelpunkt geworden; hier fühle sie sich zu Hause und in Sicherheit. Durch den Besuch der evangelischen Kirche habe sie überdies viele Leute kennengelernt. Sie sei der französischen Sprache mächtig und spreche etwas Deutsch. Anzumerken sei auch, dass sie sich abgesehen von der Missachtung ausländerrechtlicher Vorschriften in unserem Land bisher klaglos verhalten habe.
5.3 Gemäss diesen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zweifelsohne während ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz verschiedene Integrationsbemühungen unternommen hat. Anhaltspunkte für eine besonders weit fortgeschrittene soziale Integration in der Schweiz liegen jedoch nicht vor: Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Eingliederung in ihr soziales und sprachliches Umfeld und die Pflege von freundschaftlichen und gesellschaftlichen Kontakten entspricht eher einer normalen Entwicklung als eventuellen besonderen Anstrengungen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und deren Schwester über eine normale, gefühlsmässige Verbindung hinausgeht, die auf eine faktische Familieneinheit und demzufolge auf einen besonders engen familiären Bezug zur Schweiz schliessen lassen würde. Auch das Schreiben vom 11. Mai 2007 von diversen Nationalrätinnen und Nationalräten ergibt keinen Hinweis auf eine aussergewöhnliche soziale Integration, sondern dient vielmehr dazu, der Beschwerdeführerin Mut zuzusprechen und sie auf ihrem Weg zu unterstützen.
5.4 Die Beschwerdeführerin hat zudem aufgrund ihrer Arbeit als Kinderbetreuerin und Putzfrau keine besonderen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben, die sie in ihrem Heimatland nicht einsetzen könnte und die auf eine ausserordentliche berufliche Integration in der Schweiz deuten würden. Auch erscheint unsicher, ob es im Falle des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung tatsächlich zu weiteren Anstellungen kommen würde, die ihre finanzielle Selbständigkeit auf Dauer gewährleisten könnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, es liege eine berufliche Integration vor, die über diejenige einer Vielzahl seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender Ausländer hinausgeht.
5.5 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, das Herausreissen ihres mittlerweile 4-jährigen Sohnes B._______ aus seiner gewohnten Umgebung würde auch für ihn eine schwere persönliche Notlage bedeuten. Er lebe seit seiner Geburt am 21. April 2005 in der Schweiz und habe sich seither noch nie in einem anderen Land aufgehalten. Seine Beziehung zur Familie seiner Tante sei für ihn wichtig. Insbesondere sein Schweizer Onkel habe für ihn als männliche Bezugsperson eine besondere Bedeutung. Sein Vater - ein portugiesischer Staatsangehöriger - sei untergetaucht, nachdem ihm die Beschwerdeführerin von der Schwangerschaft erzählt habe. Müssten die Beschwerdeführerin und ihr Kind die Schweiz verlassen, würde sich auch der "Kampf" um die portugiesische Staatsangehörigkeit für ihren Sohn als enorm schwierig gestalten.
Das Aufwachsen ausländischer Kinder in der Schweiz und ihre schulische Integration begründen in aller Regel nur dann die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, wenn das Kind die zur Entwicklung seiner Persönlichkeit entscheidenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht hat. Kleine Kinder sind hingegen noch stark an ihre Eltern gebunden und werden durch die von diesen vermittelte Lebensweise und Kultur geprägt. Es ist daher anzunehmen, dass sich jüngere Kinder im Gegensatz zu solchen die sich bereits in der Adoleszenz befinden, nach anfänglichen Anpassungsschwierigkeiten in der Heimat ihrer Eltern zurechtfinden und eine Eingliederung in ihrem Heimatland ohne Weiteres möglich ist. In der frühen Lebensperiode ist somit nicht von einer irreversiblen Integration des Kindes in der Schweiz auszugehen (BVGE 2007/16 E. 5.3 mit Hinweisen). Eine solche kann bei Kindern erst angenommen werden, wenn sie eingeschult sind und sich losgelöst von den Eltern in den Lebensalltag der Schweiz integrieren (vgl. BGE 123 II 125). Doch selbst bei einem Kind, welches in der Schweiz geboren wurde und die erste Schulklasse besucht, ist nicht grundsätzlich davon auszugehen, eine Rückkehr in das Heimatland käme einer Entwurzelung gleich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-288/2006 vom 1. Juni 2007 E. 9). Der Umstand, dass der - noch nicht schulpflichtige - mittlerweile 4-jährige Sohn der Beschwerdeführerin hier geboren ist und sich seither in der Schweiz aufhält, vermag somit die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht zu begründen. Daran kann auch die Beziehung zur Familie seiner Tante nichts ändern. In dieser Hinsicht ist seine Situation mit derjenigen von vielen Scheidungskindern zu vergleichen: Auch diese verlieren nicht selten eine wichtige Bezugsperson und ihr gewohntes Umfeld. Hinzuweisen ist jedoch auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst in einer Grossfamilie mit sieben Kindern aufgewachsen ist und dementsprechend ein grosses familiäres Netz in Brasilien besteht. B._______ hat die Möglichkeit, sich in eine (neue) Grossfamilie einzufügen und eine Beziehung zu seinen dortigen Familienangehörigen (Grossmutter, Onkel, Tanten usw.) aufzubauen.
6.
6.1 Zu untersuchen bleibt, ob - abgesehen von der langen Aufenthaltsdauer und den Integrationsbemühungen - andere Kriterien darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat in eine persönliche Notlage geriete. In direkten Zusammenhang damit steht die Frage nach den Chancen einer erfolgreichen Wiedereingliederung (vgl. BGE 130 II 39 E. 5.3 S. 46 und Urteil des Bundesgerichts 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2). In diesem Zusammenhang kommt der Dauer ihres illegalen Aufenthalts in der Schweiz insofern Bedeutung zu, als es um die Beurteilung ihrer Integrationsmöglichkeiten in ihrer Heimat geht (vgl. BGE 130 II 39 E. 5.3 S. 46).
6.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Rückkehr nach Brasilien würde für sie und ihren Sohn schwere Nachteile mit sich ziehen und wäre mit enormen Integrationsschwierigkeiten verbunden, weshalb sie dadurch in eine schwere persönliche Notlage geraten würde: Als alleinerziehende Mutter in fortgeschrittenem Alter habe sie vergleichsweise schlechte Chancen, eine existenzsichernde Arbeitsstelle zu finden. Von ihren in Brasilien lebenden Familienangehörigen könne sie auch keine Unterstützung erwarten. Ihre Mutter - selber auf Hilfe angewiesen - sei alt und gebrechlich. Ihre Geschwister würden sich selbst in prekären Lebenslagen befinden. Die öffentliche Sozialhilfe sei in Brasilien nur sehr rudimentär ausgebaut. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland würden zudem auch die Chancen für ihren Sohn sinken, in den Genuss einer geregelten Schulbildung zu kommen.
6.3 Die Beschwerdeführerin mag zwar seit 1996 fast ausnahmslos in der Schweiz bei ihrer Schwester gelebt haben, allerdings ist sie in Brasilien aufgewachsen. Sie hat in Brasilien während acht Jahren die Schule besucht und dort auch eine Ausbildung zur Buchhalterin absolviert. Vor ihrer Auswanderung war sie zudem beruftstätig. Den überwiegenden Teil ihres Lebens hat sie somit dort verbracht; sie beherrscht demnach auch die Sprache ihrer Heimat und ist mit deren Kultur vertraut. Betreffend die von der Beschwerdeführerin angeführten finanziellen Problemen, die bei ihrer Rückkehr nach Brasilien auf sie zukommen würden, gilt es auszuführen, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten im Heimatland in aller Regel nicht geeignet sind, eine Ausnahme von den Höchstzahlen zu rechtfertigen. Auch wenn die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit Problemen - wie dem Aufbau einer neuen Existenz - konfrontiert sein dürfte, sind ihre Lebens- und Daseinsbedingungen sowie die ihres Sohnes gemessen am durchschnittlichen Schicksal anderer ausländischer Personen, welche die Schweiz verlassen müssen, doch nicht in einem derart gesteigerten Masse in Frage gestellt, dass allein aus diesem Grund von einem persönlichen Härtefall gesprochen werden könnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-378/2006 vom 12. September 2008 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie alleinerziehende Mutter ist: In Brasilien sind uneheliche Kinder nichts Besonderes; ungefähr jedes dritte Kind lebt dort ohne seinen Vater. Vor diesem Hintergrund kann die Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende, bald 43-jährige Mutter - entgegen ihren Ausführungen - mit derjenigen anderer brasilianischer Staatsangehöriger verglichen werden. Immerhin verfügt die Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu vielen ihrer Landsleute - über eine Ausbildung (Buchhalterin). Ebenso hat sie bereits in ihrem Heimatland gearbeitet.
6.4 Weiterhin ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - in ihrer Heimat noch über Familienangehörige verfügt und damit ein gewisses soziales Umfeld in Brasilien besteht. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Mitglieder ihrer Familie könnten sie nicht unterstützen, da diese selbst in prekären Situationen leben würden. Näher eingegangen wird - abgesehen von der Schwester in der Schweiz - auf die Situation der beiden Brüder in Brasilien. In Anbetracht des grossen Familiennetzes kann jedoch erwartet werden, die Beschwerdeführerin werde zumindest anfangs die erforderliche Unterstützung erhalten, sei es in Form einer Wohnmöglichkeit für sich und ihren Sohn oder im Sinne von moralischer Unterstützung. Auch vor ihrer Einreise in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin stets bei ihrer Mutter gewohnt.
7.
Eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände im vorliegenden Fall führt somit - entgegen der positiven (unverbindlichen) Beurteilung des Härtefallgesuches durch die Arbeitsgruppe Sans Papiers vom 11. April 2007 - zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 13 Bst. f

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49

9.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist nicht stattzugeben, da das Beschwerdebegehren nach dem bisher Gesagten zum Vornherein aussichtslos war (vgl. BGE 129 l 129 E. 2.3.1 S. 135 f., BGE 128 l 225 E. 2.5.3 S. 236, BGE 125 ll 265 E. 4b S. 275).
10.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1





Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht stattgegeben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: