Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3985/2013

Urteil vom 1. Juli 2014

Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),

Besetzung Richter Stephan Breitenmoser und Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiberin Sarah Vaterlaus.

A._______,

Parteien vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. iur. Eugen Marbach,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Franz Hoffet,

2. C._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Meinhardt,

Beschwerdegegnerinnen,

Wettbewerbskommission WEKO,

Vorinstanz.

Parteistellung in der Untersuchung (...)
Gegenstand
("Online-Buchungsplattformen für Hotels").

Sachverhalt:

A.
Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) eröffnete im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Vorinstanz am 11. Dezember 2012 eine Untersuchung gemäss Art. 27
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 27 Eröffnung einer Untersuchung
1    Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
2    Die Wettbewerbskommission entscheidet, welche der eröffneten Untersuchungen vorrangig zu behandeln sind.
des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) gegen die Online-Buchungsplattformen B._______, C._______ und D._______. Veröffentlicht wurde diese Untersuchung am (...) im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB vom [...]) und im Bundesblatt (BBl [...]).

B.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 meldete der Beschwerdeführer innert Frist seine Beteiligung an der Untersuchung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 43 Beteiligung Dritter an der Untersuchung
1    Ihre Beteiligung an der Untersuchung einer Wettbewerbsbeschränkung können anmelden:
a  Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;
b  Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;
c  Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.
2    Das Sekretariat kann verlangen, dass Gruppen von mehr als fünf am Verfahren Beteiligten mit gleichen Interessen eine gemeinsame Vertretung bestellen, falls die Untersuchung sonst übermässig erschwert würde. Es kann in jedem Fall die Beteiligung auf eine Anhörung beschränken; vorbehalten bleiben die Parteirechte nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196842.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch im Verfahren der ausnahmsweisen Zulassung einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung durch den Bundesrat (Art. 8).
4    Im Verfahren der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen haben nur die beteiligten Unternehmen Parteirechte.
KG an. Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 stellte er das Gesuch um Parteistellung im Sinne von Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG. Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 lehnte das Sekretariat dieses Gesuch ab, woraufhin der Beschwerdeführer um Erlass einer anfechtbaren Verfügung in dieser Sache ersuchte.

C.
Am 11. Juni 2013 erliess die Vorinstanz, handelnd durch ein Mitglied des Präsidiums (Art. 1 Abs. 1 Bst. d des Geschäftsreglements der Wettbewerbskommission vom 1. Juli 1996), auf Antrag des Sekretariats die angefochtene Zwischenverfügung mit folgendem Dispositiv:

"1. Das Gesuch um Zulassung als Partei im Verfahren (...) wird abgewiesen.

2. Die Gesuchstellerin wird jedoch als beteiligte Dritte im Sinne von
Art. 43
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 43 Beteiligung Dritter an der Untersuchung
1    Ihre Beteiligung an der Untersuchung einer Wettbewerbsbeschränkung können anmelden:
a  Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;
b  Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;
c  Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.
2    Das Sekretariat kann verlangen, dass Gruppen von mehr als fünf am Verfahren Beteiligten mit gleichen Interessen eine gemeinsame Vertretung bestellen, falls die Untersuchung sonst übermässig erschwert würde. Es kann in jedem Fall die Beteiligung auf eine Anhörung beschränken; vorbehalten bleiben die Parteirechte nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196842.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch im Verfahren der ausnahmsweisen Zulassung einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung durch den Bundesrat (Art. 8).
4    Im Verfahren der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen haben nur die beteiligten Unternehmen Parteirechte.
. Abs. 1 Bst. b KG im Verfahren (...) zugelassen.

3. Die Kosten für die vorliegende Zwischenverfügung in der Höhe von CHF 1'100.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. [Eröffnung / Zustellung zur Kenntnisnahme an die Untersuchungsadressaten B._______, C._______ und D._______.]"

Die Vorinstanz verneinte die Parteistellung des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, als Verband fehle ihm die eine Parteieigenschaft begründende Legitimation zur Führung der egoistischen Verbandsbeschwerde. Die parteimässige Beteiligung von Dritten beurteile sich nach den Kriterien für die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Ein Dritter müsse daher durch das anstehende kartellrechtliche Verwaltungsverfahren stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Parteistellung komme demjenigen zu, der durch eine erhebliche Behinderung der Wettbewerbsstellung einen deutlich spürbaren wirtschaftlichen Nachteil erleide. Die Verbandsbeschwerde setze unter anderem die Vertretung der Interessen der Mehrzahl oder zumindest einer grossen Anzahl der Verbandsmitglieder, welche ihrerseits zur Beschwerde legitimiert wären, voraus. Indem der Beschwerdeführer lediglich vorgetragen habe, seine Mitglieder seien darauf angewiesen, über Buchungsplattformen Kunden zu akquirieren, habe er den Nachweis einer spezifischen, individuellen Betroffenheit seiner Mitglieder nicht erbracht. In diesem Zusammenhang seien weder die beträchtlichen Marktanteile der Plattformen B._______, C._______ und D._______ erheblich noch der Umstand, dass zwischen einer Vielzahl von Verbandsmitgliedern und den besagten Buchungsplattformen Vertragsverhältnisse bestehen würden. Selbst wenn einzelnen Mitgliedern Parteistellung zukäme, sei nicht erstellt, dass dies auf die Mehrzahl der rund 2020 Mitglieder-Hotels zutreffe. Aus diesen Gründen komme dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu. Hingegen werde er als beteiligter Dritter ohne Parteistellung i.S.v. Art. 43 Abs. 1 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 43 Beteiligung Dritter an der Untersuchung
1    Ihre Beteiligung an der Untersuchung einer Wettbewerbsbeschränkung können anmelden:
a  Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;
b  Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;
c  Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.
2    Das Sekretariat kann verlangen, dass Gruppen von mehr als fünf am Verfahren Beteiligten mit gleichen Interessen eine gemeinsame Vertretung bestellen, falls die Untersuchung sonst übermässig erschwert würde. Es kann in jedem Fall die Beteiligung auf eine Anhörung beschränken; vorbehalten bleiben die Parteirechte nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196842.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch im Verfahren der ausnahmsweisen Zulassung einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung durch den Bundesrat (Art. 8).
4    Im Verfahren der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen haben nur die beteiligten Unternehmen Parteirechte.
KG im vorinstanzlichen Verfahren zugelassen.

D.
Gegen diese Zwischenverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 11. Juni 2013 sei aufzuheben und es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beschwerdeführerin in der Untersuchung (...) Online-Buchungsplattformen Parteistellung zukommt.

2. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und der Beschwerdeführerin sei der von ihr geleistete Vorschuss zu erstatten.

3. Die Wettbewerbskommission sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin deren Parteikosten auf gerichtliche Bestimmung hin zu erstatten."

Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, er würde durch die Zwischenverfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden, da er die Interessen seiner Mitglieder-Hotels im Sinne seines statutarischen Auftrages nicht umfassend wahren könne, wenn ihm keine Parteistellung samt Antrags- und Akteneinsichtsrecht zukomme.

Der Beschwerdeführer führt aus, er erfülle als Branchenverband der Schweizer Hotellerie die Voraussetzungen zur Legitimation als Partei. Mit der Vorinstanz stimmt er überein, dass einem Wirtschaftsverband - mangels spezialgesetzlicher Grundlage - grundsätzlich dann Parteistellung zukomme, wenn er zur egoistischen Verbandsbeschwerde berechtigt sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind seine Mitglieder-Hotels durch die in Frage stehende Vertragspolitik der grossen Buchungsplattformen erheblich in ihrer wirtschaftlichen Position behindert, zumal sich die strittigen Klauseln unmittelbar wettbewerbsbeschränkend auswirken würden. Da die Hotels auf Verträge mit Buchungsplattformen angewiesen seien, könnten sie den missbräuchlichen Forderungen der grossen Buchungsplattformen faktisch nicht ausweichen. Daher seien die Hotels durch die Vertragspolitik der Buchungsplattformen in ihrer Marketingstrategie direkt behindert. So könnten die Mitglieder-Hotels beispielsweise zwecks Optimierung der Zimmerauslastung keine kurzfristigen Buchungen über die hoteleigene Buchungsplattform zu Sonderkonditionen anbieten. Im Übrigen hätten kleinere Plattformen Mühe, am Markt teilzunehmen. Schliesslich könne, wer über Buchungsplattformen Hoteldienstleistungen anbiete, den Kunden bei Direktbuchungen über die eigene Hotelplattform weder Rabatte gewähren noch die eingesparte Kommission weitergeben. Die Hotels würden dadurch spürbare wirtschaftliche Nachteile erleiden.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2013 brachte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 12. Juli 2013 der Vorinstanz zur Kenntnis und ersuchte sie, eine Vernehmlassung unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts 2C_1054/2012 vom 5. Juni 2013 (i.S. Ticketcorner) einzureichen.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht B._______, C._______ und D._______, denen die angefochtene Zwischenverfügung vom 11. Juni 2013 zur Kenntnis zugestellt worden war, die Aufnahme der Instruktion im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit und räumte ihnen Gelegenheit ein, bis zum 27. August 2013 allfällige Parteirechte mit eingehender Begründung geltend zu machen.

G.
Mit Vernehmlassung vom 26. August 2013 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen.

Einleitend weist die Vorinstanz erstens darauf hin, dass dem Urteil des Bundesgerichts 2C_1054/2012 vom 5. Juni 2013 (Ticketcorner) ein anderer Sachverhalt als der vorliegende zugrunde liege. Im erwähnten Bundesgerichtsentscheid sei die bundesrechtswidrige Aberkennung der Beschwerdebefugnis dreier voneinander unabhängiger Parteien durch das Bundesverwaltungsgericht gerügt worden. Demgegenüber richte sich die vorliegende Beschwerde gegen die in einer Zwischenverfügung nicht erteilte Parteistellung eines Verbands im vorinstanzlichen Verfahren, welcher für seine Mitglieder Beschwerde führen will. Die Auswirkungen der Parteistellung in den beiden Fällen würden sich denn auch unterscheiden. Räume die Vorinstanz einer Person unberechtigt Parteistellung ein, ergäben sich daraus gewichtige Nachteile. Insbesondere würde sie damit unberechtigterweise Akteneinsicht erhalten. Aus diesem Grund habe die Vorinstanz zu Beginn der Untersuchung und gemäss den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen rasch über die Parteistellung zu entscheiden. Zweitens erblickt die Vorinstanz einen weiteren wichtigen Unterschied im Verhältnis der Untersuchungsadressaten B._______, C._______ und D._______ zu den Mitglieder-Hotels des Beschwerdeführers. Während erstere Dienstleistungen, insbesondere die Vermittlung von Hotelzimmern, anbieten würden, nähmen Letztere diese Vermittlungsleistungen in Anspruch. Folglich bestünde kein unmittelbares Konkurrenzverhältnis. Das Bundesgericht habe im erwähnten Entscheid offen gelassen, inwiefern neben Konkurrenten auch andere Marktteilnehmer (insb. Abnehmer und Lieferanten) von einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung direkt und unmittelbar betroffen seien und an deren Beseitigung ein praktisches und schutzwürdiges Interesse hätten. Drittens habe das Bundesgericht in seinem Urteil auch festgehalten, die in Art. 43
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 43 Beteiligung Dritter an der Untersuchung
1    Ihre Beteiligung an der Untersuchung einer Wettbewerbsbeschränkung können anmelden:
a  Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;
b  Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;
c  Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.
2    Das Sekretariat kann verlangen, dass Gruppen von mehr als fünf am Verfahren Beteiligten mit gleichen Interessen eine gemeinsame Vertretung bestellen, falls die Untersuchung sonst übermässig erschwert würde. Es kann in jedem Fall die Beteiligung auf eine Anhörung beschränken; vorbehalten bleiben die Parteirechte nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196842.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch im Verfahren der ausnahmsweisen Zulassung einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung durch den Bundesrat (Art. 8).
4    Im Verfahren der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen haben nur die beteiligten Unternehmen Parteirechte.
KG angelegte Unterscheidung zwischen beteiligungsberechtigten Dritten mit und ohne Parteistellung habe bei der Auslegung der VwVG-Normen, namentlich von Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
und 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, einzufliessen. Einem Konkurrenten seien ungeachtet der Beteiligung am Untersuchungsverfahren nach Art. 43
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 43 Beteiligung Dritter an der Untersuchung
1    Ihre Beteiligung an der Untersuchung einer Wettbewerbsbeschränkung können anmelden:
a  Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;
b  Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;
c  Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.
2    Das Sekretariat kann verlangen, dass Gruppen von mehr als fünf am Verfahren Beteiligten mit gleichen Interessen eine gemeinsame Vertretung bestellen, falls die Untersuchung sonst übermässig erschwert würde. Es kann in jedem Fall die Beteiligung auf eine Anhörung beschränken; vorbehalten bleiben die Parteirechte nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196842.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch im Verfahren der ausnahmsweisen Zulassung einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung durch den Bundesrat (Art. 8).
4    Im Verfahren der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen haben nur die beteiligten Unternehmen Parteirechte.
KG nicht ohne weiteres die Parteistellung und die Beschwerdebefugnis einzuräumen, sondern nur dann, wenn er einen deutlich spürbaren wirtschaftlichen Nachteil erleide.

Zur strittigen Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers im vor-instanzlichen Verfahren führt die Vorinstanz aus, es sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur strittig, ob die Mitglieder-Hotels in ihrer wirtschaftlichen Position erheblich behindert seien. Ebenso und insbesondere stelle sich die Frage, ob die Voraussetzungen zur Führung der egoistischen Verbandsbeschwerde insbesondere die dritte der kumulativ zu erfüllenden Bedingungen, wonach die Mehrheit oder eine Grosszahl der Mitglieder des Verbands derart in ihren Interessen betroffen sein müssen, dass sie ihrerseits zur Beschwerde legitimiert wären, erfüllt seien. Im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Begründungspflicht habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend aufgezeigt, dass einzelne Mitglieder einen deutlich spürbaren wirtschaftlichen Nachteil respektive eine Umsatzeinbusse erleiden würden. Ihre Ausführungen hinsichtlich der Notwendigkeit einer Geschäftsbeziehung mit zumindest einem der bisherigen Untersuchungsadressaten sowie der daraus entstehenden Wettbewerbsbeschränkung bezüglich Marketingstrategien und Auslastungsoptimierung seien von allgemeiner Natur. Eine tatsächliche wirtschaftliche Abhängigkeit einzelner Mitglieder-Hotels sei nicht nachgewiesen. Gemäss derzeitigen Erkenntnissen im Untersuchungsverfahren gebe es durchaus einzelne Hotels, die keine Dienstleistungen der Online-Buchungsplattformen der Untersuchungsadressaten in Anspruch nehmen würden.

Inwiefern die Hotels auf Verträge mit den Buchungsplattformen angewiesen seien, sei zudem Gegenstand der laufenden Untersuchung. Diesbezüglich hält die Vorinstanz fest, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Untersuchungsadressaten und deren Vertragspolitik gegenüber allen Vertragspartnern identisch seien, so dass die einzelnen Mitglieder-Hotels des Beschwerdeführers vertragsseitig nicht in anderer Weise als jedes andere Hotel behandelt würden. Je nach Einzelfall könnten die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Verträge bei einzelnen Hotels unterschiedlich ausfallen. Der Beschwerdeführer habe aber eben gerade nicht substantiiert dargelegt, inwiefern eine grosse Anzahl seiner Mitglieder-Hotels betroffen seien und inwiefern diese ihrerseits zur Beschwerde legitimiert seien. Aus diesen Gründen könne ihm auch keine Parteistellung im Untersuchungsverfahren zugesprochen werden.

H.
In der Folge reichten B._______, C._______ und D._______ ihre Stellungnahmen betreffend Geltendmachung von Parteirechten im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein.

H.a Mit Eingabe vom 26. August 2013 stellt B._______ den Antrag, es sei ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren Parteistellung einzuräumen. Zur Begründung bringt B._______ im Wesentlichen vor, als materielle Verfügungsadressatin im Untersuchungsverfahren sei sie formell wie materiell vom Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens stärker als jedermann betroffen und stünde in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache, weshalb ihr Parteistellung zukäme.

H.b Mit Schreiben vom 27. August 2013 teilte D._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie verzichte einstweilen auf die Geltendmachung von Parteirechten. Falls sich jedoch der Ausgang des vorliegenden Verfahrens auf allfällige Rechte oder Pflichten von D._______ auswirken sollte, sei ihr erneut Gelegenheit zur Geltendmachung von Parteirechten einzuräumen.

H.c Mit Stellungnahme vom 13. September 2013 beantragt C._______, sie sei gestützt auf Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinzubeziehen und es seien ihr Kopien aller relevanten Verfahrensakten zuzustellen. Zudem sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung eine Beschwerdeantwort in der Sache anzusetzen. In formeller Hinsicht macht C._______ eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da ihr als materielle Verfügungsadressatin nicht vorgängig die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gesuch um Zulassung als Partei eingeräumt worden sei.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2013 wurden die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer sowie die Eingaben der B._______, C._______ und D._______ dem Beschwerdeführer sowie der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht.

J.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 äusserte sich die Vorinstanz zur Eingabe der C._______, jedoch nur hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass für die Frage der Einholung von Stellungnahmen der bereits am Verfahren beteiligten Parteien entscheidend sei, ob im konkreten Fall dem Gesuchsteller die Parteistellung gewährt werden soll oder nicht. Inwiefern vorliegend die Nichtgewährung der Parteistellung des Beschwerdeführers die schutzwürdigen Interessen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren, insb. der C._______, berührten, sei nicht ersichtlich.

Im Übrigen verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Vernehmlassung zu den Eingaben der B._______, C._______ und D._______.

K.
Mit Stellungnahme vom 25. November 2013 begründete der Beschwerdeführer seine Legitimation zur Führung der egoistischen Verbandsbeschwerde eingehender. An die Voraussetzung, dass die Mehrheit oder eine Grosszahl der Mitglieder des Verbands derart in ihren Interessen betroffen seien, dass sie ihrerseits zu Beschwerde legitimiert wären, dürfen nach Ansicht des Beschwerdeführers keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdelegitimation an den stringenten Nachweis der wirtschaftlichen Betroffenheit geknüpft werden soll, wenn die Schädlichkeit der strittigen Vertragspolitik gerade Gegenstand der laufenden Untersuchung sei. Aus diesem Grund müsse vorliegend ein substantiiertes Behaupten der erheblichen wirtschaftlichen Betroffenheit genügen, um die Legitimation zu bejahen. Hierzu habe er eine Online-Umfrage bei seinen Mitgliedern durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Untersuchung würden aufzeigen, dass die Hotelbetriebe durch die Vertragspolitik der Buchungsplattformen wirtschaftlich relevant betroffen seien. Als weiteren Nachweis der Betroffenheit der Hotels reichte der Beschwerdeführer Mahnschreiben der Online-Buchungsplattformen betreffend die Einhaltung von Vertragsklauseln ein.

L.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2013 und verwies auf die bestehenden Akten, insbesondere auf ihre Vernehmlassung vom 26. August 2013.

M.
Mit Zwischenentscheid vom 18. Dezember 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass B._______, C._______ und D._______ grundsätzlich die Voraussetzungen nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG erfüllen, um als Parteien im Beschwerdeverfahren zugelassen zu werden. Daher wurden die Anträge von B._______ und C._______ auf Einräumung der Parteistellung im Beschwerdeverfahren gutgeheissen. Im Übrigen erhielt D._______ antragsgemäss erneut Gelegenheit, mitzuteilen, ob sie Parteistellung beanspruche.

N.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 teilte D._______ mit, sie verzichte auf die Ausübung von Parteirechten.

O.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 wurden B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und C._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) formell als Gegenparteien in das Beschwerdeverfahren aufgenommen und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum
10. März 2013 eine Beschwerdeantwort einzureichen.

P.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin 1, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer zu Recht als Beteiligten im Sinne von Art. 43 Abs.1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 43 Beteiligung Dritter an der Untersuchung
1    Ihre Beteiligung an der Untersuchung einer Wettbewerbsbeschränkung können anmelden:
a  Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;
b  Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;
c  Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.
2    Das Sekretariat kann verlangen, dass Gruppen von mehr als fünf am Verfahren Beteiligten mit gleichen Interessen eine gemeinsame Vertretung bestellen, falls die Untersuchung sonst übermässig erschwert würde. Es kann in jedem Fall die Beteiligung auf eine Anhörung beschränken; vorbehalten bleiben die Parteirechte nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196842.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch im Verfahren der ausnahmsweisen Zulassung einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung durch den Bundesrat (Art. 8).
4    Im Verfahren der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen haben nur die beteiligten Unternehmen Parteirechte.
KG am vorinstanzlichen Verfahren zugelassen, da eine weitergehende Beteiligung im Sinne einer Parteistellung gesetzlich nicht vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer gehe von einer falschen Grundlage des vorliegenden Falles aus, wenn er für die Legitimation die Voraussetzungen der Konkurrentenbeschwerde prüfe. Es bestünde gerade kein unmittelbares, horizontales Konkurrenzverhältnis, sondern vielmehr ein vertikales Geschäftsverhältnis zwischen den Online-Buchungsplattformen und den Mitglieder-Hotels. Selbst wenn dem Beschwerdeführer grundsätzlich Parteistellung zukommen könnte, würde er jedoch die diesbezüglichen Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde nicht erfüllen. Denn der Beschwerdeführer habe diesbezüglich nicht nachgewiesen, dass eine grosse Anzahl seiner Mitglieder-Hotels besonders betroffen sei. Aus diesem Grund müsse eine Parteistellung mangels Substantiierung abgelehnt werden. Auch die von dem Beschwerdeführer nachträglich durchgeführte Online-Umfrage vermöge das besondere Berührtsein einer grossen Zahl der Mitglieder des Beschwerdeführers nicht darzulegen. Schliesslich hätten die einzelnen Fragen der Online-Umfrage Suggestivcharakter und seien darauf angelegt, eine negative Einschätzung der Online-Buchungsplattformen zu erzielen. Auch hätte die Umfrage von einer neutralen Stelle durchgeführt werden müssen, wie dies bei Marktforschungs- und Meinungsumfragen üblich sei. Die Online-Umfrage sei daher ungeeignet, die Betroffenheit einer Mehrzahl der Mitglieder des Beschwerdeführers aufzuzeigen.

Q.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2014 beantragt auch die Beschwerdegegnerin 2, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde nicht. Einerseits fehle es dem Beschwerdeführer am Erfordernis der statutarischen Berechtigung zu einer Beteiligung am vor-instanzlichen Verfahren als Partei. Gemäss Statuten verfolge er allgemeine öffentliche Interessen der Gesamtbranche und könne daher nicht die Partikularinteressen gewisser Mitglieder in einem Kartellverwaltungsverfahren wahrnehmen. Andererseits habe er nicht hinreichend substantiiert, dass eine Mehrheit oder grosse Anzahl von Mitgliedern zur Beschwerde legitimiert sei. Insbesondere gelinge der Nachweis, dass die Mehrheit von Mitgliedern ein gemeinsames Interesse an einer Beteiligung habe, mit der von ihm durchgeführten Online-Umfrage nicht. Die Beschwerdegegnerin 2 beanstandet im Besonderen die einseitige Ausrichtung der Befragung, weil sich diese von vornherein nur an jene Hotels gerichtet habe, welche über einen Vertrag mit einem Online-Buchungsportal verfügten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer den Nachweis eines konkreten, individuellen wirtschaftlichen Nachteils - und damit einer Umsatzeinbusse der Mitglieder - nicht erbracht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestünde auch keine Abhängigkeit der Mitglieder-Hotels von den Online-Buchungsplattformen. Direkte Buchungskanäle (online und offline über Telefon, E-Mail, Formulare oder Buchungssysteme auf der eigenen Webseite usw.) seien nach wie vor die wichtigsten Vertriebskanäle für Hotelzimmer in der Schweiz. Ferner macht die Beschwerdegegnerin 2 geltend, die Gewährung einer Parteistellung wäre unverhältnismässig und widerspräche dem Zweck des Kartellgesetzes.

R.
Mit Verfügung vom 16. April 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten die Beschwerdeantworten der Beschwerdegegnerinnen zugestellt.

S.
Auf weitere Einzelheiten der Darlegungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie für das vorliegende Urteil erheblich sind, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. ,1 S. 45, mit Hinweisen).

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwal-tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die angefochtene Zwischenverfügung der Wettbewerbskommission WEKO (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. Juni 2013, mit welcher der Beschwerdeführer nicht als Partei i.S.v. Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG, aber als beteiligter Dritter i.S.v. Art. 43 Abs. 1 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 43 Beteiligung Dritter an der Untersuchung
1    Ihre Beteiligung an der Untersuchung einer Wettbewerbsbeschränkung können anmelden:
a  Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;
b  Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;
c  Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.
2    Das Sekretariat kann verlangen, dass Gruppen von mehr als fünf am Verfahren Beteiligten mit gleichen Interessen eine gemeinsame Vertretung bestellen, falls die Untersuchung sonst übermässig erschwert würde. Es kann in jedem Fall die Beteiligung auf eine Anhörung beschränken; vorbehalten bleiben die Parteirechte nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196842.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch im Verfahren der ausnahmsweisen Zulassung einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung durch den Bundesrat (Art. 8).
4    Im Verfahren der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen haben nur die beteiligten Unternehmen Parteirechte.
KG im vorinstanzlichen Verfahren zugelassen wurde, ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (vgl. Samuel Jost, Die Parteien im verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren in der Schweiz, Basel 2013, N 793; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 21 zu Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG). Somit ist das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG (i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

1.2 Mit der selbständig eröffneten und angefochtenen Zwischenverfügung wird die Parteistellung des Beschwerdeführers in der Untersuchung gegen Online-Buchungsplattformen für Hotels gemäss Art. 27 ff
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 27 Eröffnung einer Untersuchung
1    Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
2    Die Wettbewerbskommission entscheidet, welche der eröffneten Untersuchungen vorrangig zu behandeln sind.
. KG verneint. Nach Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG ist gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung, welche nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG), die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (Bst. b).

1.2.1 Da es vorliegend einzig um die Frage der Einräumung der Parteistellung des Beschwerdeführers im laufenden Hauptverfahren vor der Vorinstanz geht, wäre eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde nicht geeignet, sofort einen Endentscheid im Untersuchungsverfahren der Vorinstanz bzw. deren Sekretariat herbeizuführen. Die zu beurteilende Zwischenverfügung regelt somit einen einzelnen prozessualen Aspekt eines Verfahrens, ohne dieses zu einem Abschluss zu bringen (vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich 2012, N 371).

1.2.2 Der geltend gemachte, nicht wiedergutzumachende Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen tatsächlichen - namentlich wirtschaftlichen Interessen - genügt, sofern es dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2390/2008 vom 6. November 2008 E. 2.1.2, mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts; Martin
Kayser, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, N 10 f. zu Art. 46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 2.47).

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass bei Entscheiden, welche sich auf die Parteistellung auswirken, stets von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil auszugehen sei. Werde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz die Parteistellung verweigert und ihm damit die Möglichkeit genommen, aktiv am Hauptverfahren teilzunehmen, könne er die Interessen seiner Mitglieder in der Untersuchung gegen die Online-Buchungsplattformen für Hotels nicht umfassend wahren.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, sind die Rechte Dritter ohne Parteistellung i.S.v. Art. 43
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 43 Beteiligung Dritter an der Untersuchung
1    Ihre Beteiligung an der Untersuchung einer Wettbewerbsbeschränkung können anmelden:
a  Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;
b  Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;
c  Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.
2    Das Sekretariat kann verlangen, dass Gruppen von mehr als fünf am Verfahren Beteiligten mit gleichen Interessen eine gemeinsame Vertretung bestellen, falls die Untersuchung sonst übermässig erschwert würde. Es kann in jedem Fall die Beteiligung auf eine Anhörung beschränken; vorbehalten bleiben die Parteirechte nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196842.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch im Verfahren der ausnahmsweisen Zulassung einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung durch den Bundesrat (Art. 8).
4    Im Verfahren der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen haben nur die beteiligten Unternehmen Parteirechte.
KG eingeschränkt, da ihnen nur ein schriftliches Äusserungsrecht sowie das Recht zur Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats zukommen. Im Übrigen steht es im Ermessen des Sekretariats, die Verfahrensbeteiligung auszugestalten (vgl. Stefan Bilger, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar zum Kartellgesetz [BSK-KG], Basel 2010, N 24 zu Art. 43
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 43 Beteiligung Dritter an der Untersuchung
1    Ihre Beteiligung an der Untersuchung einer Wettbewerbsbeschränkung können anmelden:
a  Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;
b  Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;
c  Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.
2    Das Sekretariat kann verlangen, dass Gruppen von mehr als fünf am Verfahren Beteiligten mit gleichen Interessen eine gemeinsame Vertretung bestellen, falls die Untersuchung sonst übermässig erschwert würde. Es kann in jedem Fall die Beteiligung auf eine Anhörung beschränken; vorbehalten bleiben die Parteirechte nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196842.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch im Verfahren der ausnahmsweisen Zulassung einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung durch den Bundesrat (Art. 8).
4    Im Verfahren der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen haben nur die beteiligten Unternehmen Parteirechte.
KG; Jost, a.a.O., N 675, 684). Wenn der Dritte, welcher um Einräumung der Parteistellung ersucht, nur als Dritter ohne Parteistellung zugelassen wird, kann dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden, weil ihm anstelle der vollumfänglichen Parteirechte nur eingeschränkte Rechte verbleiben (vgl. Kayser,a.a.O., N 12 zu Art. 46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG;Jost, a.a.O., N 675, 793). Der Beschwerdeführer hat somit dargetan, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anfechtbarkeit der vorliegenden Zwischenverfügung erfüllt sind.

1.3 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Anerkennung der Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen. Er ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese in seinen Rechten und Pflichten direkt betroffen, zumal im Streit um die Parteistellung das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der strittigen Zulassung zum Verfahren grundsätzlich ohne Weiteres gegeben ist (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 17 zu Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Er ist damit i.S.v. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert.

Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Aberkennung der Parteistellung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Untersuchungsverfahren gegen die Hotel-Online-Buchungsplattformen B._______, C._______ und D._______.

Hingegen sind die materiellen Streitpunkte im Hauptverfahren nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

Nicht strittig ist sodann die Zulassung des Beschwerdeführers als beteiligter Dritter ohne Parteistellung gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 43 Beteiligung Dritter an der Untersuchung
1    Ihre Beteiligung an der Untersuchung einer Wettbewerbsbeschränkung können anmelden:
a  Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;
b  Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;
c  Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.
2    Das Sekretariat kann verlangen, dass Gruppen von mehr als fünf am Verfahren Beteiligten mit gleichen Interessen eine gemeinsame Vertretung bestellen, falls die Untersuchung sonst übermässig erschwert würde. Es kann in jedem Fall die Beteiligung auf eine Anhörung beschränken; vorbehalten bleiben die Parteirechte nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196842.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch im Verfahren der ausnahmsweisen Zulassung einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung durch den Bundesrat (Art. 8).
4    Im Verfahren der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen haben nur die beteiligten Unternehmen Parteirechte.
KG.

Vor diesem Hintergrund ist auf den Antrag der Beschwerdegegnerin 2, es sei der Beschwerdeführer als beteiligter Dritter ohne Parteistellung i.S.v. Art. 43
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 43 Beteiligung Dritter an der Untersuchung
1    Ihre Beteiligung an der Untersuchung einer Wettbewerbsbeschränkung können anmelden:
a  Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;
b  Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;
c  Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.
2    Das Sekretariat kann verlangen, dass Gruppen von mehr als fünf am Verfahren Beteiligten mit gleichen Interessen eine gemeinsame Vertretung bestellen, falls die Untersuchung sonst übermässig erschwert würde. Es kann in jedem Fall die Beteiligung auf eine Anhörung beschränken; vorbehalten bleiben die Parteirechte nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196842.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch im Verfahren der ausnahmsweisen Zulassung einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung durch den Bundesrat (Art. 8).
4    Im Verfahren der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen haben nur die beteiligten Unternehmen Parteirechte.
KG am vorinstanzlichen Verfahren zu beteiligen, unter Einschränkung der Beteiligung nach Art. 43 Abs. 2. 2. Satz auf eine Anhörung, nicht weiter einzugehen.

3.
Die Parteistellung Dritter im Verfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen richtet sich - mangels spezialgesetzlicher Regelung im Kartellgesetz - nach den Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
und 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG (vgl. Art. 39
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 39 Grundsatz - Auf die Verfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196833 anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
KG; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N 786; Peter Hänni, BSK-KG, a.a.O., N 23 zu Nach Art. 43
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 43 Beteiligung Dritter an der Untersuchung
1    Ihre Beteiligung an der Untersuchung einer Wettbewerbsbeschränkung können anmelden:
a  Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;
b  Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;
c  Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.
2    Das Sekretariat kann verlangen, dass Gruppen von mehr als fünf am Verfahren Beteiligten mit gleichen Interessen eine gemeinsame Vertretung bestellen, falls die Untersuchung sonst übermässig erschwert würde. Es kann in jedem Fall die Beteiligung auf eine Anhörung beschränken; vorbehalten bleiben die Parteirechte nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196842.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch im Verfahren der ausnahmsweisen Zulassung einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung durch den Bundesrat (Art. 8).
4    Im Verfahren der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen haben nur die beteiligten Unternehmen Parteirechte.
KG; Jost, a.a.O., N 586).

3.1 Nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG gelten als Parteien in einem Verwaltungsverfahren diejenigen Personen, deren Rechte und Pflichten eine Verfügung berühren soll, sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die entsprechende Verfügung zusteht. Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Mit den beiden Kriterien des besonderen Berührtseins und des schutzwürdigen Interesses sollen in erster Linie der grundsätzlich weite Parteibegriff von Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG eingeschränkt und die Popularbeschwerde ausgeschlossen werden: Die Quantität und Qualität des Rechtsschutzinteresses macht vor allem diese Schwelle aus, welche verhindern soll, dass das Drittbeschwerderecht sich zur Popularbeschwerde ausweitet (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 149, mit Hinweisen; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 11 zu Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, mit Hinweisen). Nach Art. 48 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG sind ferner jene Personen, Organisationen und Behörden zur Beschwerde berechtigt, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.

Das Kartellrecht kennt keine Regelung i.S.v. Art. 48 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, somit richtet sich die Beschwerdebefugnis im vorliegenden Verfahren allein nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Wer in diesem Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
, 18
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
, 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
ff. VwVG), insbesondere auch dem Recht auf Akteneinsicht (Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG). Zu den Parteien zählen damit neben den materiellen Verfügungsadressaten auch Dritte, die in einem besonders engen, spezifischen Verhältnis zum Verfügungsgegenstand stehen und deren Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden kann (vgl. BGE 139 II 328 E. 4.1, 139 II 279 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_119/2013 vom 9. Mai 2013 E. 2.2, 2C_762/2010 vom
2. Februar 2011 E. 4.1).

3.2 Der Beschwerdeführer ist als Verein organisiert. Er macht seine Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht aufgrund seiner eigenen Betroffenheit geltend und behauptet nicht, selber in den Bereichen der Zurverfügungstellung von Buchungsdienstleistungen an Hotels tätig zu sein. Die Geltendmachung der Parteistellung erfolgt ausdrücklich im Interesse seiner Mitglieder.

Gemäss Lehre und konstanter Rechtsprechung steht die Beschwerdeberechtigung auch einem Verband zu, der in eigenem Namen, aber im Interesse seiner Mitglieder Beschwerde führen will. Vereinigungen und Organisationen sind zur sogenannten egoistischen Verbandsbeschwerde zuzulassen, wenn der Verband als juristische Person konstituiert ist (1), die Wahrung der in Frage stehenden Interessen zu seinen statutarischen Aufgaben gehört (2), er ein Interesse der Mehrheit oder mindestens einer Grosszahl seiner Mitglieder vertritt (3) und diese selber zur Beschwerde berechtigt wären (4). Diese vier Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Wer keine eigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen kann, ist nicht befugt, Beschwerde zu führen (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1, 131 I 198 E. 2.1, 130 I 26 E. 1.2.1; Stefan Bilger, Das Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen, Freiburg 2002, S. 216 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.Gallen 2010, N 1786 ff.).

Aufgrund der Ausstrahlung des Beschwerderechts auf die Parteistellung, kann sich ein Verband, sofern er die Kriterien der sogenannten egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt, bereits im erstinstanzlichen Verfahren beteiligen (vgl. Bilger, BSK-KG, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 43
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 43 Beteiligung Dritter an der Untersuchung
1    Ihre Beteiligung an der Untersuchung einer Wettbewerbsbeschränkung können anmelden:
a  Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;
b  Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;
c  Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.
2    Das Sekretariat kann verlangen, dass Gruppen von mehr als fünf am Verfahren Beteiligten mit gleichen Interessen eine gemeinsame Vertretung bestellen, falls die Untersuchung sonst übermässig erschwert würde. Es kann in jedem Fall die Beteiligung auf eine Anhörung beschränken; vorbehalten bleiben die Parteirechte nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196842.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch im Verfahren der ausnahmsweisen Zulassung einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung durch den Bundesrat (Art. 8).
4    Im Verfahren der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen haben nur die beteiligten Unternehmen Parteirechte.
KG; Jost, a.a.O., N 617). Das Teilnahmerecht des Verbandes leitet sich demgemäss von jenem seiner Mitglieder ab. Im Ergebnis wird verlangt, dass die Mitglieder die erhöhten Anforderungen an die spezifische Betroffenheit erfüllen, mithin eine deutlich spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Position gegeben ist (vgl. Bilger, Das Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen, a.a.O., S. 216 f.). In Fällen, wo die Abgrenzung der besonderen von der allgemeinen Betroffenheit nicht klar gezogen werden kann, trifft den Beschwerdeführer eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Ihm obliegt demnach, die besondere Betroffenheit der Mitglieder nachzuweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_437/2007 vom 3. März 2009 E. 2.5, 1C_76/2007 vom 20. Juni 2007 E. 2.2; BGE 134 II 45 E. 2.2.3, 133 II 249 E. 1.1 S. 251; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-320/2010 vom 3. Dezember 2013 E. 1.2.2, B-77/2009 vom 29. Juni 2009 E. 1; Isablle Häner, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, a.a.O., N 2 zu Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nicht von Amtes wegen, ob allenfalls weitere, über die Vorbringen des Beschwerdeführers hinausgehende Gründe vorhanden sein könnten, die auf eine besondere Betroffenheit bzw. ein entsprechendes Rechtschutzinteresse hinweisen.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde seien im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt. Er sei als Verein mit juristischer Persönlichkeit statutarisch zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder nach aussen befugt und seine Mitglieder seien durch die strittige Vertragspolitik der grossen Online-Buchungsplattformen besonders betroffen, weshalb ihm Parteistellung zukomme.

Die Vorinstanz hat die Parteistellung des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint, dass er den für die Zulässigkeit der egoistischen Verbandsbeschwerde erforderlichen Nachweis der Betroffenheit der Mehrheit bzw. einer Grosszahl der Verbandsmitglieder nicht erbracht habe. Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation sei zudem nicht hinreichend dargelegt, dass einzelne Mitglieder des Beschwerdeführers einen deutlich spürbaren wirtschaftlichen Nachteil erleiden.

Die Beschwerdegegnerinnen führen in ihren Beschwerdeantworten ebenfalls aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, die für eine Zulassung als Partei im Rahmen einer egoistischen Verbandsbeschwerde erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Insbesondere könne der Beschwerdeführer auch mit der von ihm durchgeführten Online-Umfrage nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die vier Voraussetzungen zur Führung der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt.

5.1 Der Beschwerdeführer ist ein Verein i.S.v. Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
ZGB (Art. 1 der Vereinsstatuten und Webseite des Handelsregisteramts des Kantons Bern, www.hrabe.ch, abgerufen am 6. Mai 2014) und besitzt juristische Persönlichkeit, womit er die erste Voraussetzung erfüllt.

5.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Vereinsstatuten (in der Fassung vom 25. November 2010; Art. 3, erster Absatz) der Branchenverband der Schweizer Hotellerie und setzt sich für die Verbesserung der Marktchancen aller Betriebe ein, welche Beherbergungs-, Restaurations- oder weitere Tourismusleistungen erbringen. Der Beschwerdeführer unterstützt und fördert seine Mitglieder in ihren unternehmerischen, beruflichen sowie ideellen Belangen. Er vertritt ihre Interessen in jeder Hinsicht (insbesondere politisch und juristisch) und fördert das Ansehen von Hotellerie, Gastronomie und weiteren Tourismusanbietern. Zur Erfüllung dieses Zweckes ist der Beschwerdeführer berechtigt, alle zweckmässig erscheinenden Massnahmen und Beschlüsse zu treffen. Mitglieder des Beschwerdeführers sind Regionalverbände, Hotels, Restaurants, Unternehmen, Persönliche Mitglieder und Gönner (Art. 5.2 der Vereinsstatuten).

Gegenstand der Untersuchung vor der Vorinstanz sind unter anderem die Verträge der Anbieter von Online-Buchungsplattformen mit ihren Partnerhotels. Es kann unstreitig davon ausgegangen werden, dass einige der Partnerhotels der Online-Buchungsplattformen zugleich auch Mitglieder des Beschwerdeführers sind, weshalb dieser auch zur Wahrung der durch die strittige Vertragspolitik in Frage stehenden Interessen dieser betroffenen Mitglieder grundsätzlich berufen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch die zweite Voraussetzung.

5.3 In einem nächsten Schritt ist zu klären, ob der Beschwerdeführer das Interesse der Mehrheit oder mindestens einer Grosszahl seiner Mitglieder vertritt und damit die dritte Legitimationsvoraussetzung der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt ist.

5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er vertrete als Branchenverband der Schweizer Hotellerie die Interessen der Hotelbetriebe auf nationaler und internationaler Ebene und alle seine Hotelmitglieder seien durch die Untersuchungdirekt betroffen. Nach Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerinnen hat der Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis der Betroffenheit der Mehrheit seiner Mitglieder - welche selbst zur Beschwerdeerhebung befugt wären - nicht erbracht.

5.3.2 Gemäss Geschäftsbericht 2012 von A._______ (S. 14) zählt der Beschwerdeführer 3'120 Mitglieder, davon sind 2'020 Hotels (65 %). Neben diesen Hotelmitgliedern setzt sich der Verband auch aus Mitgliedern der Kategorien Restaurants (14 %), Unternehmen (7 %), Persönliche Mitglieder sowie Gönner (14 %) zusammen. Die Mitgliedschaft steht demnach auch Personen offen, welche nicht direkt in der Hotellerie tätig sind, sondern sich allgemein für die Anliegen und Interessen der Schweizer Hotel-, Gastro- und Tourismuswirtschaft einsetzen (vgl. [...], abgerufen am 6. Mai 2014).

Wie viele von den rund 2'020 Hotelmitgliedern des Beschwerdeführers zugleich Partnerhotels der Online-Buchungsplattformen B._______, C._______ und D._______ sind und damit von der vorinstanzlichen Untersuchung betroffen sein könnten, ist nicht erstellt. Allein der Umstand, dass gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers ein überwiegender Anteil der Hotelmitglieder mindestens auf einer der Buchungsplattformen präsent ist, reicht nicht aus, um die Betroffenheit einer grossen Anzahl der Mitglieder anzunehmen. Im Bereich des Kartellrechts ist vielmehr erforderlich, dass die Mehrheit der Hotelmitglieder durch die strittige Vertragspolitik einen konkreten wirtschaftlichen Nachteil erfährt (vgl. oben E. 3.2).

Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer bei seinen aktuellen 2'042 Hotelmitgliedern eine Online-Umfrage zur Frage der wirtschaftlichen Betroffenheit durchgeführt. An dieser Online-Umfrage haben von den angeschriebenen aktuellen 2'042 Hotelmitgliedern 541 teilgenommen. Dies sind rund 26,5 % der Hotelmitglieder bzw. 17,3 % aller 3'120 Mitglieder des Beschwerdeführers. Die Umfrage zeigt, dass von den teilnehmenden Hotelbetrieben 97,4 % ein Vertragsverhältnis mit B._______, 57,7 % ein solches mit D._______ und 48,8 % eines mit C._______ haben. Zwei Drittel der antwortenden Hotels erachten es als ganz klar oder zumindest wahrscheinlich, dass sie durch die strittige Vertragspolitik finanzielle Einbussen erleiden. Hingegen schätzen 14,6 % der 541 Umfrageteilnehmer die finanziellen Einbussen als vergleichsweise unbedeutend ein.

Folglich haben von den rund 2'042 Hotelmitgliedern 26,5 % eine unmittelbare, eigene und wirtschaftliche Betroffenheit geltend gemacht, wobei diese von 14,6 % der Teilnehmer als "vergleichsweise unbedeutend" eingestuft wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung des allgemeinen Unmuts über Befragungen jeglicher Art sowie aufgrund des von den Buchungsplattformen ausgeübten Drucks auf ihre Vertragspartner - von einer beachtlichen Rücklaufquote seiner Hotelmitglieder ausgeht, stellen die 541 antwortenden Hotelbetriebe nur 17,3 % der rund 3'120 Mitglieder aller Kategorien des Beschwerdeführers dar. Inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der Umfragewerte die Interessen einer Grosszahl seiner Mitglieder vertritt, hat er denn aber nicht weiter begründet. Unter den verschiedenen Mitgliederkategorien des Beschwerdeführers dürften zudem höchstens die Hotelmitglieder von der Nichtgewährung der Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren besonders betroffen sein. Davon scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen, hat er die Online-Umfrage doch nur an die Hotelmitglieder gerichtet.

5.3.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - insbesondere mit seiner Online-Umfrage - nicht ausreichend hat darlegen können, dass eine grosse Anzahl seiner Hotelmitglieder in ihren Interessen betroffen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die dritte Voraussetzung der egoistischen Verbandsbeschwerde nicht.

Die Frage, ob die einzelnen Verbandsmitglieder selbst beschwerdelegitimiert wären und damit die vierte Voraussetzung der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt wäre, kann aus diesem Grunde offen bleiben.

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Führung der egoistischen Verbandsbeschwerde nicht erfüllt, da es ihm in der vorliegenden Sache nicht gelungen ist, substantiiert darzulegen, dass er ein Interesse der Mehrheit oder mindestens einer Grosszahl seiner Mitglieder vertritt. Die Vorinstanz hat die Parteistellung des Beschwerdeführers in ihrer laufenden Untersuchung somit zu Recht verneint.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
. Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

7.1 Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag unterliegt, sind ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden vorliegend auf Fr. 4'000.- festgelegt (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2). Der am 23. Juli 2013 einbezahlte Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 4'000.- wird zur Bezahlung dieser Verfahrenskosten verwendet.

7.2 Die Beschwerdegegnerinnen haben im vorliegenden Verfahren Parteistellung, da sie als Adressaten der vorinstanzlichen Untersuchung von einer Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung in ihren Rechten und Pflichten direkt betroffen wären. Da sie sich dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung der Parteistellung im vorinstanzlichen Untersuchungsverfahren erfolgreich widersetzt haben, haben sie als obsiegende Gegenpartei im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Das Gericht setzt diese grundsätzlich aufgrund der eingereichten Kostennote fest. Ist wie im vorliegenden Fall keine Kostennote eingereicht worden, setzt das Gericht die Entschädigung für die tatsächlich notwendigen Kosten aufgrund der vorliegenden Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). In Würdigung der massgeblichen Faktoren ist der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. MWST) und der überwiegend obsiegenden Beschwerdegegnerin 2, insoweit als auf ihren Antrag, die Beteiligung des Beschwerdeführers auf eine Anhörung einzuschränken, nicht einzugehen ist (vgl. E. 2), eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers zuzusprechen. Diese Parteientschädigungen hat der Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zu entrichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 4'000. wird zur Bezahlung dieser Verfahrenskosten verwendet.

3.
Der Beschwerdegegnerin 1 wird zulasten des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zugesprochen.

4.
Der Beschwerdegegnerin 2 wird zulasten des Beschwerdeführers eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. MWST) zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

- die B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Franz Hoffet (Gerichtsurkunde);

- die C._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Meinhardt (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Zur Kenntnis an:

- die D._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Borer,
(Einschreiben).

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Vera Marantelli Sarah Vaterlaus

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 10. Juli 2014
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-3985/2013
Date : 01. Juli 2014
Published : 16. Juli 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Kartellrecht
Subject : Parteistellung in der Untersuchung 32-0241 ("Online-Buchungsplattformen für Hotels")


Legislation register
BGG: 42  82
KG: 27  39  43
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  7  14
VwVG: 5  6  11  13  18  26  44  45  46  47  48  50  52  57  63  64
ZGB: 60
BGE-register
130-I-26 • 131-I-198 • 133-II-249 • 134-II-45 • 136-II-539 • 139-II-279 • 139-II-328
Weitere Urteile ab 2000
1C_437/2007 • 1C_76/2007 • 2C_1054/2012 • 2C_119/2013 • 2C_762/2010
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