Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2823/2019

Urteil vom 1. April 2020

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiberin Pascale Schlosser.

A._______,

vertreten durch

Parteien Dr. iur. Harry F. Nötzli, Rechtsanwalt,

Zuerich Law Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich

(ETH Zürich),

Prof. Joël Mesot, Präsident der ETH Zürich,

vertreten durch

Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt LL.M., undRamona Wyss, Rechtsanwältin,

Walder Wyss AG,

Beschwerdegegnerin,

ETH Beschwerdekommission,

Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Ergebnisse der Administrativuntersuchung.

Sachverhalt:

A.
A._______ ist ordentliche Professorin am Departement (...) der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich). (...)

B.
Am (...) beschloss die Schulleitung der ETH Zürich (nachfolgend: Schulleitung) die Durchführung einer Administrativuntersuchung aufgrund eines bestehenden Konflikts zwischen A._______ und B._______ sowie weiterer ungeklärter Sachverhalte. (...)

C.
Parallel zu der Administrativuntersuchung war ab (...) ein Vorprüfungsverfahren wegen des Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens gegen A._______ im Gange.

D.
Im Bericht über die Administrativuntersuchung vom (...) zu Handen der Schulleitung stellte der Untersuchungsführer im Wesentlichen fest, dass A._______ keine Regeln verletzt habe, weshalb keine Massnahmen erforderlich seien. Jedoch habe sie kaum eine kritische Äusserung zum Anlass für eine Selbstreflexion genommen und grundsätzlich jede kritische Bemerkung zurückgewiesen.

E.
An ihrer Sitzung vom (...) nahm die Schulleitung den Untersuchungsbericht vom (...) zur Kenntnis und beschloss unter anderem Folgendes:

"2. (...) In diesem Zusammenhang werden folgende Erwartungen an die Professorinnen und Professoren der ETH Zürich hervorgehoben:

b) Spannungen und Konflikte mit Mitarbeitenden und Kolleginnen und Kollegen sind fair und korrekt zu handhaben und auszutragen. Dazu gehört die Fähigkeit, Kritik entgegenzunehmen und sie zum Anlass für eine Selbstreflexion zu nehmen. Professorinnen und Professoren können nicht dasselbe "Schutzbedürfnis" anmelden, wie die übrigen Mitarbeitenden der ETH Zürich. Es darf und kann von ihnen erwartet werden, Spannungen und Konflikte bis zu einem gewissen (höheren) Grad auszuhalten. Diese Feststellung betrifft vorliegend A._______ und B._______."

"5. Die Rektorin wird betreffend Feststellung unter Ziff. 2 lit. b) namens und auftrags des Präsidenten ein persönliches Gespräch mit A._______ führen, um die Erwartungen der Schulleitung festzuhalten und eine entsprechende Zielvereinbarung abzuschliessen. Zu diesem Gespräch im Rahmen des Weisungsrechts der Arbeitgeberin ist weder ein externer Rechtsvertreter noch eine anderweitige Verbeiständung zugelassen."

"8. An einer Informationsveranstaltung am (...) wird über die Ergebnisse der Untersuchung informiert.

Die Kurzfassung des Berichts, welche dem Schutz der Persönlichkeit der Beteiligten Rechnung trägt, wird nach nochmaliger Überprüfung zur internen (Mitarbeitende [...]) und auf Anfrage zur externen Kommunikation freigegeben.

Das Executive Summary kann zur zusätzlichen internen und externen Kommunikation verwendet werden."

"9. Mitteilung durch Protokollauszug mit dem Vermerk "Vertraulich" an:

- A._______, unter Beilage des Berichts der Administrativuntersuchung

(...)"

F.
Nach Erhalt des Untersuchungsberichts und des Executive Summary gelangte A._______ mit Schreiben vom (...) an den damaligen Präsidenten der ETH Zürich und untersagte ihm die Verwendung des Executive Summary zur internen und externen Kommunikation, da dieses unsachliche sowie herabwürdigende und nachweislich wahrheitswidrige Behauptungen enthalten würde. Sie wies darauf hin, dass eine Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission bereits in Vorbereitung sei.

G.
A._______ teilte der Rektorin mit E-Mail vom (...) mit, sie werde den Schulleitungsbeschluss vom (...) anfechten, weshalb sie an einem Gespräch zurzeit nicht teilnehmen werde. Daraufhin forderte der Präsident der ETH Zürich A._______ mit Schreiben vom (...) "im Sinne einer anweisenden Ermahnung" dazu auf, am Gespräch teilzunehmen und hielt fest, die angestrebte Zielvereinbarung diene ebenfalls der Wiederherstellung einer vertrauensvollen und offenen Zusammenarbeit. Sollte sie hierzu nicht bereit sein, werde er nicht umhinkommen, weitergehende personalrechtliche Massnahmen zu prüfen. Auch dieses Schreiben vom (...) wurde von A._______ angefochten. Der diesbezügliche Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom (...) (Verfahrensnr. [...]) bildet Gegenstand des Verfahrens A-5189/2019 vor Bundesverwaltungsgericht.

H.
Mit Beschwerde vom (...) beantragte A._______ bei der ETH-Beschwerdekommission, die Dispositiv-Ziff. 8 und 5 i.V.m. Dispositiv-Ziff. 2 lit. b der Verfügung der ETH Zürich vom (...) seien aufzuheben (Ziff. 1). Der ETH Zürich sei zu untersagen, die Kurzfassung des Berichts über die Administrativuntersuchung der ETH Zürich, (...), vom (...) zur internen (Mitarbeitende [...]) und zur externen Kommunikation in der vorliegenden Fassung freizugeben und das Executive Summary vom (...) zum Bericht über die Administrativuntersuchung der ETH Zürich, (...), vom (...) zur internen und externen Kommunikation in der vorliegenden Fassung zu verwenden (Ziff. 2). Des Weiteren beantragte sie, dass der ETH Zürich zu verbieten sei, gewisse aufgezeigte Aussagen Dritten gegenüber zu kommunizieren (Ziff. 3). Der Beschwerde sei sodann die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verbot für die Dauer des Beschwerdeverfahrens als vorsorgliche Massnahme anzuordnen (Ziff. 4).

I.
Am (...) fand zwischen A._______ und der Rektorin schliesslich das Gespräch statt. Im Anschluss an das Gespräch wurde A._______ die Zielvereinbarung, datiert vom (...), vorgelegt, welche sie indes nicht unterzeichnete. Stattdessen hat sie die Zielvereinbarung bei der ETH-Beschwerdekommission angefochten. Der diesbezügliche Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom (...) (Verfahrensnr. [...]) bildet ebenfalls Gegenstand des Verfahrens A-5189/2019 vor Bundesverwaltungsgericht.

J.
Nachdem die Beschwerdeführerin zum Executive Summary sowie zum Kurzbericht über die Administrativuntersuchung Stellung genommen hatte, nahm der Untersuchungsführer einige Anpassungen vor. In den beiden überarbeiteten Fassungen vom (...) sind insbesondere die Aussage (...) nicht mehr enthalten.

K.
Mit Verfügung vom (...) stellte die ETH-Beschwerdekommission die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und hiess das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gut.

L.
Mit Entscheid vom (...) wies die ETH-Beschwerdekommission den Antrag auf Vereinigung des Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren (...) ab. Auf die Beschwerde vom (...) trat sie mangels eines Anfechtungsobjekts nicht ein.

M.
Gegen den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend:
Vorinstanz) vom (...) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom (...) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (Ziff. 1) und der Dispositiv-Ziffn. 8 und 5 i.V.m. Dispositiv-Ziff. 2 lit. b der Verfügung der ETH Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom (...) (Ziff. 2). Der Beschwerdegegnerin sei sodann zu untersagen, die Kurzfassung des Berichts über die Administrativuntersuchung vom (...) zur internen (Mitarbeitende [...]) und zur externen Kommunikation in der vorliegenden Fassung freizugeben und das Executive Summary vom (...) zum Bericht über die Administrativuntersuchung vom (...) zur internen und externen Kommunikation in der vorliegenden Fassung zu verwenden (Ziff. 3). Ferner sei ihr zu verbieten, Dritten gegenüber (intern und extern) zu kommunizieren, dass (...) (Ziff. 4). Eventualiter sei der Entscheid der
Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, auf die Beschwerde vom (...) einzutreten und materiell zu entscheiden (Ziff. 5).

N.
Mit Vernehmlassung vom (...) beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf ihren Entscheid vom (...).

O.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom (...) die Abweisung der Beschwerde. Sie macht zusammengefasst geltend, der Beschwerde fehle es an einem Anfechtungsobjekt und der Beschwerdeführerin an der erforderlichen Beschwerdelegitimation.

P.
Mit Schreiben vom (...) verzichtet die Vorinstanz auf Schlussbemerkungen.

Q.
In ihren Schlussbemerkungen vom (...) hält die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest, äussert sich zu der Eingabe der Beschwerdegegnerin und macht einige präzisierende oder ergänzende Ausführungen.

R.
Mit Eingabe vom (...) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme.

S.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anfechtbar (Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] in Verbindung mit Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das ETH-Gesetz oder das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
ETH-Gesetz und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin des angefochtenen Entscheids vom (...) und durch dieses auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist folglich - unter Vorbehalt des nachfolgend unter E. 2 Ausgeführten - einzutreten.

2.

2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Er wird folglich durch zwei Elemente bestimmt: Erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids (sog. Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren. Dabei bildet das Anfechtungsobjekt den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Fragen, über welche die vorinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen. Wird - wie vorliegend - ein Nichteintretensentscheid angefochten, so prüft das Bundesverwaltungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneinte. Damit wird die Streitsache auf die Eintretensfrage beschränkt. Entsprechend kann das Gericht gegebenenfalls nur die Anhandnahme anordnen, nicht aber materiell entscheiden (Urteile des BVGer A-3456/2019 vom 4. November 2019 E. 2.1, A- 1969/2017 vom 22. Januar 2019 E. 1.3.3., A-6211/2017 vom 14. Mai 2018 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, 2.164 und 2.213; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 ff.).

2.2 Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, der Entscheid der Vorinstanz vom (...) sei aufzuheben. Im Weiteren erhebt sie - mit Ausnahme des Eventualbegehrens - dieselben Anträge wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren. Die Rechtsbegehren 2-4 entsprechen den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren 1-3 (vgl. Sachverhalte H. und M.). Damit bringt sie zum Ausdruck, dass sie auch eine materielle Beurteilung wünscht. Den vorausgehenden Erwägungen entsprechend kann diesem Anliegen nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich im vorliegenden Verfahren lediglich mit der Frage, ob die Vorinstanz auf die Anträge der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin darüber hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).

4.
Die Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren der ETH richten sich nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1; vgl. Art. 17 Abs. 2
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 17
1    Die Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem BPG38. Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
2    Der ETH-Rat erlässt eine Personalverordnung sowie eine Verordnung für die Professorinnen und Professoren und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
3    Er kann in der Personalverordnung für die folgenden Personalkategorien bestimmen, dass die Lohnbemessung und die Lohnentwicklung in Abweichung von Artikel 15 Absatz 1 BPG erfolgen:
a  Mitarbeitende, die befristet zu Ausbildungszwecken angestellt sind;
b  Mitarbeitende, die für befristete von Dritten finanzierte Forschungsprojekte angestellt sind;
c  Mitarbeitende, die für befristete Aufgaben angestellt sind.
4    Für Arbeitsverhältnisse nach Absatz 3 definiert er in der Personalverordnung für diese Personalkategorien die Kriterien der Lohnbemessung abgestimmt auf die spezifischen Anforderungen dieser Anstellungen.
5    Er kann Arbeitgeberentscheide sowie den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung an die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten delegieren.
6    Er kann im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5 BPG Vorschriften für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen, soweit besondere Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern.
7    Er kann in begründeten Ausnahmefällen mit einer Professorin oder einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194639 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hinaus vereinbaren. Dafür kann er einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsvertrag abschliessen. Er kann dazu Vorschriften in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen.
8    Professorinnen können auf Antrag der ETH und im Einvernehmen mit dem ETH-Rat bis zum Erreichen der Altersgrenze für Männer gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a AHVG oder bis zum Semesterende, das auf das Erreichen dieser Altersgrenze folgt, angestellt bleiben.
9    Das Personal und die Professorinnen und Professoren sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Artikeln 32a-32m BPG versichert. Für den ETH-Bereich ist der ETH-Rat Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. Er vertritt den ETH-Bereich als Vertragspartei.
ETH-Gesetz), der Verordnung des ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH, SR 172.220.113.40; vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.220.113.40 Verordnung des ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH) - Professorenverordnung ETH
Professorenverordnung-ETH Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse folgender Mitglieder des Lehrkörpers der ETH (Professorinnen und Professoren):
1    Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse folgender Mitglieder des Lehrkörpers der ETH (Professorinnen und Professoren):
a  ordentliche Professorinnen und Professoren;
b  ausserordentliche Professorinnen und Professoren;
c  Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren.
2    Für die privatrechtliche Anstellung von Professorinnen und Professoren gilt das Obligationenrecht5.
2bis    Privatrechtliche Arbeitsverträge können insbesondere mit Professorinnen und Professoren abgeschlossen werden, die an einer ETH Teilzeit oder befristet angestellt werden und nicht verpflichtet sind, sämtliche Aufgaben nach Artikel 5 an der ETH wahrzunehmen.6
3    Im privatrechtlichen Arbeitsvertrag sind diejenigen Bestimmungen des BPG und dieser Verordnung aufzuführen, die sinngemäss auch für privatrechtlich angestellte Professorinnen und Professoren gelten. Die Bestimmungen der Artikel 4-6 (Pflichten und Rechte) und 16 (Lohn) dieser Verordnung gelten für die privatrechtlich angestellten Professorinnen und Professoren sinngemäss.7
Professorenverordnung ETH) und - soweit in der Professorenverordnung ETH darauf verwiesen wird - der Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH, SR 172.220.113; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. abis PVO ETH e contrario).

5.

5.1 Gemäss Art. 37 Abs. 3
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
ETH-Gesetz kann gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Das entsprechende Verfahren richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
ETH-Gesetz). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG gelten individuelle, an den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Für das Vorliegen einer Verfügung ist dabei nicht massgebend, ob sie als solche bezeichnet ist und eine Rechtsmittelbelehrung enthält oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die inhaltlichen Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Urteile des BVGer A-3558/2018 vom 12. März 2019 E. 1.1; A-4464/2015 vom 23. November 2015 E. 1.1 und C-8135/2010 vom 10. Januar 2013 E. 1.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 849 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 16 ff. und § 29 Rz. 3).

5.2 Was das Erfordernis der Rechtswirkungen betrifft, so ist entscheidend, ob das Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen ist (Urteil des BVGer A-2235/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.2; Felix Uhlmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N. 17ff. und 94). In der Ausrichtung auf Rechtsverbindlichkeit unterscheidet sich die Verfügung vom tatsächlichen oder informellen Verwaltungshandeln, welches nicht auf die Herbeiführung eines Rechts-, sondern eines Taterfolgs ausgerichtet ist, indessen gleichwohl die Rechtsstellung von Privaten beeinträchtigen kann. Als Strukturmerkmal der Verfügung gilt mithin die Regelung eines Rechtsverhältnisses im Einzelfall und nicht eine allfällige Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Adressaten. Der Rechtsschutz bei solchen (die Rechtsstellung tangierenden) Realakten beschränkt sich darauf, dass ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung über die Rechtmässigkeit des Realakts besteht (Art. 25a Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG). Mit der Schaffung von Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG wurde die Rechtsweggarantie nach Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) konkretisiert und der Rechtsschutz gegen Realakte verbessert, indem darüber eine Verfügung erlangt werden kann. Erst durch diese Verfügung öffnet sich der ordentliche Beschwerdeweg. Ein Realakt kann somit nicht direkt angefochten werden (vgl. Urteil des BGer 2C_167/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1; Urteil des BVGer A-5323/2012 vom 6. November 2012; Weber-Dürler/Kunz-Notter, in: Kommentar zum VwVG, Art. 25a Rz. 1 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 38 Rz. 1 ff. und 22; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.38 f.).

6.
Zu prüfen ist somit, ob der angefochtene Schulleitungsbeschluss vom (...) hinsichtlich Ziff. 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. b (vgl. nachfolgend E. 6.2) sowie Ziff. 8 (vgl. nachfolgend E. 6.3) jeweils alle Voraussetzungen an eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG erfüllt.

6.1 Die Vorinstanz führte hierzu im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwerdeführerin sei nicht direkte Adressatin des Schulleitungsbeschlusses. Dieser sei weitgehend ein organisatorischer Verwaltungsakt. Mit der vom Präsidenten der ETH Zürich unterzeichneten Zielvereinbarung vom (...) seien sodann keine direkten Rechtsfolgen verknüpft. Mithin liege keine Verfügung und damit kein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Dies gelte ebenso in Bezug auf die angefochtene Ziff. 8 des Schulleitungsbeschlusses. Durch die Kommunikation der Ergebnisse der Administrativuntersuchung werde die Beschwerdeführerin nicht derart in ihren schutzwürdigen Interessen tangiert, als dass dagegen der Rechtsschutz offenstehen müsse.

6.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids damit, dass Ziff. 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. b des Schulleitungsbeschlusses Verfügungscharakter zukomme. So würden mit dem Abschluss der angestrebten Zielvereinbarung unmittelbar Verhaltenspflichten begründet werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Schulleitungsbeschluss in ihre geschützte Rechtsposition eingreife. Der geplanten Zielvereinbarung fehle es zum einen an der rechtlichen Grundlage; zum anderen beruhe sie auf der Ausübung eines rechtswidrigen Weisungsrechts. Da sie sich immer korrekt verhalten habe, gebe es keinen sachlichen Grund für den Abschluss einer Zielvereinbarung. Damit verletze die Beschwerdegegnerin sowohl das Willkürverbot als auch das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zugleich verstosse sie damit auch gegen das Rechtsgleichheitsgebot, da üblicherweise keine Zielvereinbarungen mit Professorinnen und Professoren abgeschlossen würden. Im Lichte der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV müsse sie sich dagegen wehren können.

Die Beschwerdegegnerin bringt zugunsten ihres Antrags auf Abweisung der Beschwerde vor, die Beschwerdeführerin werde durch die betreffenden Ziffern des Schulleitungsbeschlusses weder zu etwas verpflichtet, noch würden bestehende Rechten und Pflichten geändert oder aufgehoben. Vielmehr handle es sich um eine rein verwaltungsinterne Weisung der Schulleitung an die Rektorin. Es ergebe sich daraus keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Abschluss einer Zielvereinbarung. Dass eine Anordnung zudem lediglich von ihren Wirkungen her die Rechtsposition der Adressaten beeinflusse, mache sie noch nicht zur Verfügung.

6.2.1 Bei Ziff. 5 des Schulleitungsbeschlusses handelt es sich um eine blosse Information, dass die Rektorin ein persönliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin führen wird, um die in Ziff. 2 lit. b festgehaltenen Erwartungen der Schulleitung festzuhalten und eine entsprechende Zielvereinbarung abzuschliessen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin werden damit weder bestehende Rechte entzogen noch Verhaltenspflichten auferlegt, zumal die Zielvereinbarung noch nicht abgeschlossen wurde. Vielmehr macht die Beschwerdegegnerin den Bestand der Zielvereinbarung von der Zustimmung (Unterzeichnung) der Beschwerdeführerin abhängig. Wenn diesbezüglich keine Einigung stattfindet, könnte die Beschwerdegegnerin auf ihr Weisungsrecht zurückgreifen. Mit der Mitteilung des Beschlusses in Ziff. 5 setzte die Schulleitung die Beschwerdeführerin jedoch lediglich über das beabsichtigte Vorgehen der Rektorin in Kenntnis, ohne dass bereits verbindlich und einseitig (neue) Pflichten begründet worden sind.

6.2.2 Selbst wenn indes bereits im angefochtenen Schulleitungsbeschluss eine an die Beschwerdeführerin gerichtete einseitige Zielvorgabe der Beschwerdegegnerin zu sehen wäre, läge damit keine anfechtbare Verfügung vor. Solche innerdienstlichen Anordnungen des Arbeitgebers werden nämlich nur dann als anfechtbare Verfügung anerkannt, wenn damit die arbeitsvertraglich begründeten Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers berührt und nicht nur organisatorische bzw. betriebliche Anliegen verfolgt werden (vgl. Urteil des BVGer A-4699/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1; Pierre Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], nachfolgend: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 3 Rz. 5; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 41 Rz. 3 ff.). In Ziff. 2 lit. b des angefochtenen Beschlusses hält die Schulleitung das von der Beschwerdeführerin erwartete Verhalten bei Spannungen und Konflikten mit Kollegen fest. Insbesondere sei Kritik entgegenzunehmen und diese zum Anlass für eine Selbstreflexion zu verwenden. Diese Ausführungen haben lediglich zum Zweck, die sich bereits aus der Treuepflicht ergebenden arbeitsrechtlichen Verhaltenspflichten festzuhalten. Sie wirken sich mithin nicht weiter auf die Anstellungsbedingungen der Beschwerdeführerin aus und können nicht als anfechtbare Verfügung qualifiziert werden.

6.2.3 Es kann somit festgehalten werden, dass Ziff. 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. b des Schulleitungsbeschlusses entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Verfügungscharakter zukommt. Da mithin kein taugliches Anfechtungsobjekt vorlag, ist die Vorinstanz insofern zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.

6.3 In Bezug auf ihren Antrag vor der Vorinstanz auf Aufhebung von Ziff. 8 des Schulleitungsbeschlusses vom (...) führt die Beschwerdeführerin aus, die geplante Kommunikation der Ergebnisse der Administrativuntersuchung mittels des Kurzberichts und des Executive Summary verletze ihre Persönlichkeitsrechte in unzumutbarer Weise und greife somit in eine geschützte Rechtsposition ein. Mit Blick auf die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV müsse daher die Möglichkeit bestehen, sich dagegen mit einem Rechtsmittel zu wehren. Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht das Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts verneint.

Die Beschwerdegegnerin hält dem insbesondere entgegen, es handle sich bei den geplanten Kommunikationsmassnahmen um blosse Realakte. Auch in der Freigabe der Berichte sei keine Anordnung in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin zu sehen. Vielmehr handle es sich dabei lediglich um eine verwaltungsorganisatorische Anordnung an die internen Kommunikationsorgane der Beschwerdegegnerin, wonach für die interne und externe Kommunikation auf die Kurzfassung sowie das Executive Summary abzustellen sei.

6.3.1 Es ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass es sich bei der geplanten internen und auf Anfrage externen Veröffentlichung der Ergebnisse der Administrativuntersuchung um einen Realakt handelt. Diese Veröffentlichung hat keine Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten zum Gegenstand. Ebenso wenig trifft dies auf den Beschluss der Schulleitung in Ziff. 8 zu. Dieser dürfte zum einen für die Beschwerdeführerin informativen Charakter haben. Er gibt Auskunft darüber, dass mittels der Kurzfassung des Untersuchungsberichts sowie des Executive Summary über die Ergebnisse der Untersuchung intern und auf Anfrage extern informiert wird. Vor allem aber bezweckt er, die für die interne und externe Kommunikation zu verwendenden Kurzversionen des Untersuchungsberichts freizugeben und die Art und Weise der Information Dritter über die Ergebnisse der Administrativuntersuchung festzulegen. Da er mithin nicht auf die Regelung von Rechten und Pflichten der Beschwerdeführerin gerichtet ist, sondern bloss auf eine Ordnung der tatsächlichen Verhältnisse abzielt, kommt ihm keine Verfügungsqualität zu.

6.3.2

6.3.2.1 Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die geplante Publikation verletze ihre Persönlichkeitsrechte, nichts zu ändern. Entgegen ihren Ausführungen gilt die Regelung eines Rechtsverhältnisses im Einzelfall und nicht eine allfällige Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Adressaten als Strukturmerkmal einer Verfügung (vgl. Urteil des BGer 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.1). Es ist indes denkbar, dass die geplante Kommunikation als Realakt die Beschwerdeführerin in ihrer geschützten Rechtsposition berührt. Art. 25a Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG räumt ihr in diesem Zusammenhang das Recht ein, eine Verfügung über die Unterlassung der behaupteten widerrechtlichen Kommunikation zu verlangen, sofern ein schutzwürdiges Interesse besteht und ihre Rechte oder Pflichten berührt werden (vgl. E. 5.2). Für das Erfordernis des Berührtseins reicht es aus, wenn eine potenzielle Rechtsverletzung glaubhaft gemacht wird; ob ein Grundrecht oder eine geschützte Rechtsposition tatsächlich betroffen oder gar verletzt ist, bleibt im Rahmen der materiellen Prüfung zu klären (Urteil des BVGer A-5762/2012; Weber-dürler/Kunz-Notter, a.a.O., Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
Rz. 27). Das entsprechende Begehren um Erlass einer Verfügung nach Art. 25a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG ist an die für den Realakt örtlich, sachlich und funktionell zuständige Verwaltungsbehörde zu richten. Die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Begehrens nach Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG setzt voraus, dass der angerufenen Behörde im betreffenden Sachbereich auch Verfügungsbefugnis zukommt (Urteil des BVGer A-4699/2015 vom 11. April 2016 E. 5.2.2 f.; Beatrice Weber-Dürler, Kommentar zum VwVG, Art. 25a Rz. 40; Marianne Tschopp-Christen, Rechtsschutz gegenüber Realakten des Bundes [Artikel 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG], Diss. Zürich 2009, S. 99).

6.3.2.2 Die Beschwerdeführerin beantragte vor der Vorinstanz, es sei Ziff. 8 des Schulleitungsbeschlusses aufzuheben und der Beschwerdegegnerin zu untersagen, die Kurzfassung des Berichts über die Administrativuntersuchung vom (...) zur internen und externen Kommunikation freizugeben und das Executive Summary vom (...) zum Bericht über die Administrativuntersuchung zur internen und externen Kommunikation zu verwenden. Des Weiteren verlangte sie, es sei ihr zu verbieten, Dritten gegenüber diverse Aussagen zu kommunizieren (vgl. Sachverhalt H.). Diese Anträge zielten darauf ab, die bevorstehende Veröffentlichung der Ergebnisse bzw. einzelner Aussagen zu verhindern. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorinstanz diese Anträge als Antrag auf Erlass einer Verfügung gemäss Art. 25a VwvG hätte behandeln müssen.

6.3.2.3 Die Verfahrenshoheit bei einer Administrativuntersuchung liegt gemäss den Art. 27a
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 27a Zweck - 1 Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle nach den Artikeln 25 und 26, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.
1    Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle nach den Artikeln 25 und 26, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.
2    Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen. Die Disziplinaruntersuchung nach Artikel 98 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200190 sowie strafrechtliche Verfahren bleiben vorbehalten.
ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV, SR 172.010.1), die im vorliegenden Fall sinngemäss anwendbar sind (vgl. Art. 36
SR 172.220.113.40 Verordnung des ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH) - Professorenverordnung ETH
Professorenverordnung-ETH Art. 36 Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten - Bei Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten finden die Artikel 58-58b PVO-ETH78 Anwendung.
Professorenverordnung ETH i.V.m. Art. 58
SR 172.220.113 Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH) - Personalverordnung ETH-Bereich
PVO-ETH Art. 58 Administrativuntersuchung - (Art. 25 BPG)
PVO-ETH), bei der anordnenden Stelle. Diese bestimmt u.a. den Gegenstand der Untersuchung, setzt das Untersuchungsorgan ein, umschreibt deren Kompetenzen und bestimmt die Termine (vgl. Art. 27e Abs. 1
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 27e Untersuchungsauftrag - 1 Die anordnende Stelle erteilt einen schriftlichen Untersuchungsauftrag. Darin wird insbesondere umschrieben:
1    Die anordnende Stelle erteilt einen schriftlichen Untersuchungsauftrag. Darin wird insbesondere umschrieben:
a  der Gegenstand der Untersuchung;
b  die Einsetzung des Untersuchungsorgans;
c  die Kompetenzen des Untersuchungsorgans;
d  die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses;
e  die Entschädigung des Untersuchungsorgans;
f  die Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel;
g  der Beizug von Hilfsorganen;
h  die Art und Weise der Berichterstattung;
i  die Termine.
2    Dem Untersuchungsauftrag werden allfällige Vorakten beigelegt.
RVOV). Ausserdem ist sie zuständig für die Information einbezogener Behörden und Personen über das Ergebnis der Administrativuntersuchung (Art. 27j Abs. 3
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 27j Ergebnisse - 1 Das Untersuchungsorgan liefert der anordnenden Stelle sämtliche Untersuchungsakten sowie einen Bericht ab.
1    Das Untersuchungsorgan liefert der anordnenden Stelle sämtliche Untersuchungsakten sowie einen Bericht ab.
2    Es stellt im Bericht den Ablauf sowie die Ergebnisse der Untersuchung dar und präsentiert Vorschläge für das weitere Vorgehen.
3    Die anordnende Stelle informiert die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen über das Ergebnis.
4    Über die Folgen einer Administrativuntersuchung entscheidet die anordnende Stelle.
5    Die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung können zum Anlass für die Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren genommen werden.
RVOV). Dies muss auch für Verfügungen über Realakte gemäss Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG gelten. Indem die Beschwerdeführerin ihre Unterlassungsbegehren nach Art. 25a Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG nicht an die Beschwerdegegnerin, sondern an die Vorinstanz richtete, gelangte sie somit an eine unzuständige Stelle. Ob abgesehen von der fehlenden Zuständigkeit die übrigen Eintretensvoraussetzungen für eine Verfügung nach Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG gegeben wären, kann nach dem Gesagten offen bleiben.

6.3.3 Es ist somit festzuhalten, dass es zum einen an einem zulässigen Anfechtungsobjekt mangelte und der Vorinstanz zum anderen an der Zuständigkeit fehlte, eine Verfügung nach Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG zu erlassen. Es bleibt der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin den Erlass einer Verfügung zu beantragen. Die Vorinstanz ist somit auch mit Blick auf Ziff. 8 des Schulleitungsbeschlusses - wenn auch mit einer anderen Begründung - zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.

7.
Zusammengefasst ist der von der Vorinstanz getroffene Nichteintretensentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 2.2).

8.

8.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos (Art. 17 Abs. 2
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 17
1    Die Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem BPG38. Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
2    Der ETH-Rat erlässt eine Personalverordnung sowie eine Verordnung für die Professorinnen und Professoren und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
3    Er kann in der Personalverordnung für die folgenden Personalkategorien bestimmen, dass die Lohnbemessung und die Lohnentwicklung in Abweichung von Artikel 15 Absatz 1 BPG erfolgen:
a  Mitarbeitende, die befristet zu Ausbildungszwecken angestellt sind;
b  Mitarbeitende, die für befristete von Dritten finanzierte Forschungsprojekte angestellt sind;
c  Mitarbeitende, die für befristete Aufgaben angestellt sind.
4    Für Arbeitsverhältnisse nach Absatz 3 definiert er in der Personalverordnung für diese Personalkategorien die Kriterien der Lohnbemessung abgestimmt auf die spezifischen Anforderungen dieser Anstellungen.
5    Er kann Arbeitgeberentscheide sowie den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung an die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten delegieren.
6    Er kann im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5 BPG Vorschriften für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen, soweit besondere Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern.
7    Er kann in begründeten Ausnahmefällen mit einer Professorin oder einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194639 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hinaus vereinbaren. Dafür kann er einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsvertrag abschliessen. Er kann dazu Vorschriften in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen.
8    Professorinnen können auf Antrag der ETH und im Einvernehmen mit dem ETH-Rat bis zum Erreichen der Altersgrenze für Männer gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a AHVG oder bis zum Semesterende, das auf das Erreichen dieser Altersgrenze folgt, angestellt bleiben.
9    Das Personal und die Professorinnen und Professoren sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Artikeln 32a-32m BPG versichert. Für den ETH-Bereich ist der ETH-Rat Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. Er vertritt den ETH-Bereich als Vertragspartei.
ETH-Gesetz i.V.m. Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Verfahrenskosten sind demnach keine zu erheben.

8.2 Angesichts ihres vollständigen Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist als Bundesbehörde von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Pascale Schlosser

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2823/2019
Date : 01. April 2020
Published : 09. April 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Ergebnisse der Administrativuntersuchung


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BGG: 42  48  82  83  85
BPG: 34
BV: 29a
ETH-Gesetz: 17  37
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Professorenverordnung ETH: 1  36
RVOV: 27a  27e  27j
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  25a  48  49  50  52  62  64
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