Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-5365/2017
Urteil vom 1. Februar 2018
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
handelnd durch Eidgenössische
Berufsmaturitätskommission EBMK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufsmaturitätsprüfung, gesundheitliche und soziale Richtung.
B-5365/2017
Sachverhalt:
A.
Im Sommer 2017 absolvierte die Beschwerdeführerin die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen der gesundheitlichen und sozialen Richtung. In der Folge stellte ihr die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission (EBMK; nachfolgend: Prüfungskommission) im Namen und Auftrag der Vorinstanz das Notenblatt, datiert vom 5. September 2017, der abgelegten Berufsmaturitätsprüfung zu. Daraus geht hervor, dass ihre Leistungen in den Fächern Mathematik (3.0) und IDPA (Interdisziplinäre Projektarbeit; 3.0) mit ungenügenden Noten bewertet wurden, weshalb sie die Prüfung nicht bestanden habe.
B.
Mit Eingabe vom 21. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung aufzuheben, die Note der IDPA als genügend zu bewerten und das Notenblatt mit dieser Note neu zu berechnen und auszustellen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Prüfung als bestanden gelte. Subeventualiter beantragte sie, es sei die Verfügung aufzuheben, die Note der IDPA zu annullieren und festzustellen, dass die Prüfung als teilweise bestanden gelte; die Vorinstanz sei anzuweisen, eine zeitnahe Wiederholung durch unbefangene Experten zu veranlassen, wobei die schriftliche Arbeit aktenkundig zu beurteilen und die mündliche Präsentation zu wiederholen sei.
Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, die Eröffnung der Note 3 in der IDPA habe dazu geführt, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Das Gesuch um Akteneinsicht habe die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass es sich um eine mündliche Prüfung handle, abgewiesen. Es würden jedoch keine Zweifel bestehen, dass es sich bei der schriftlichen Arbeit um eine schriftliche Prüfung handle. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Sie verlange eine Neubewertung der schriftlichen Arbeit und eine Wiederholung der mündlichen Präsentation, da sich die Examinatoren und Experten bei der Präsentation unprofessionell verhalten hätten. Ausserdem widerspreche das Prüfungsreglement der Verordnung. C.
Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2017 beantragte die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde und reichte unter anderem die Stellungnahme der beiden Prüfungsexperten der IDPA ein. Zur Begründung führte sie aus, die Anhebung der Note sei gemäss dem Bericht der Seite 2
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Experten weder möglich noch gerechtfertigt. Die IDPA werde im Stoffplan als mündliche Prüfung klassiert. Bei mündlichen Prüfungen bestehe nur Anspruch auf Akteneinsicht, sofern eine Protokollierung vorgeschrieben sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Für das Bestehen der Prüfung sei das Prüfungsreglement massgebend.
D.
Mit den Zwischenverfügungen vom 31. Oktober 2017 und 13. November 2017 wurden der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz inklusive Beilagenverzeichnis, die Stellungnahme der Prüfungsexperten sowie die Bewertung ihres IDPA-Dossiers herausgegeben. Es wurde festgestellt, dass die Vorinstanz durch die Verweigerung der Herausgabe der Bewertung der schriftlichen Arbeit das Akteneinsichtsrecht verletzt hat. Der Beschwerdeführerin wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt. E.
Mit undatierter Stellungnahme (eingegangen am 22. November 2017) brachte die Beschwerdeführerin vor, das Reglement über die Berufsmaturitätsprüfungen von 2009 verletze übergeordnetes Bundesrecht, wenn es in Art. 20 Bst. d eine genügende IDPA als zusätzliche Bestehenshürde aufstelle. Der Artikel dürfe nicht angewendet werden, weshalb sie die Prüfung auch ohne die Anpassung von Noten bestanden habe. Weiter verletze die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie die Ausbildung von August 2016 bis am 1. Januar 2017 nach altem statt nach neuem Recht durchführe. Schliesslich verletze die Verweigerung der Akteneinsicht das rechtliche Gehör. F.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 nahm die Vorinstanz Stellung. Sie führte aus, sie habe zur Kritik der Beschwerdeführerin bei den zuständigen Prüfungsexperten nochmals eine Stellungnahme eingeholt. Darauf sei zu verweisen. Das Reglement verletze kein übergeordnetes Bundesrecht und gestützt auf die Übergangsbestimmungen sei im Verfahren der Beschwerdeführerin zu Recht das Reglement vom 22. September 2009 angewendet worden. Die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs könne als geheilt erachtet werden. G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2017 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Eingabe der Vorinstanz und die neu eingereichten Stellungnahmen der Prüfungsexperten zur Kenntnisnahme zu und teilte mit, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei. Seite 3
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2
BBG [SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f
. sowie Art. 33 Bst. d
VGG). Die Beschwerde hat einen Prüfungsentscheid, welcher der Beschwerdeführerin mit Notenblatt mitgeteilt wurde, zum Gegenstand. Das Notenblatt wurde praxisgemäss durch die Prüfungskommission im Namen und Auftrag der Vorinstanz ausgestellt (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
und 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht (Art. 25 Abs. 1
und 3
BBG). Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität (Art. 25 Abs. 5
BBG). Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, nachfolgend: BMV; SR 412.103.1) erlassen, welche am 1. August 2009 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung regelt für die eidgenössische Berufsmaturität insbesondere den Aufbau des Unterrichts; die Anforderungen an die Bildungsgänge; die Leistungsbewertung im Laufe der Ausbildung; die Berufsmaturitätsprüfung sowie die Anerkennung von Bildungsgängen durch den Bund (Art. 1
BMV). Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das bisherige Recht gilt. Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 2019 nach bisherigem Recht statt (Art. 36 Abs. 1
und 2
BMV). Da im vorliegenden Fall bisheriges Recht gilt (E. 4.2), ist die Verordnung vom 30. November 1998 über die Berufsmaturität (nachfolgend: BMV von 1998; AS 1999 1367) anwendbar. Diese Verordnung regelt den Erwerb der Berufsmaturität, namentlich die Ausbildungsformen und -institutionen, den Unterrichtsaufbau und -verlauf und die Abschlüsse sowie die Fragen des Vollzugs (Art. 1
BMV von 1998).
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Die Berufsmaturität kann im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen (BMS), im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten sowie nach einer beruflichen Grundausbildung in Ausbildungslehrgängen an Vollzeit- oder Teilzeitschulen erworben werden (Art. 4 Abs. 1
BMV von 1998). Wer, wie die Beschwerdeführerin, die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrganges nach Art. 4 erworben hat, kann eine eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung absolvieren. Das Bundesamt erlässt ein Reglement über die Zulassung zur Prüfung und über deren Durchführung (Art. 32
BMV von 1998; vgl. MICHAEL BUCHSER, Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, Rechtliche Regelung der Qualifikation der Ausweise und der Titel in der Berufsbildung, 2009, S. 69).
2.2 In Ausführung von Art. 32
der BMV von 1998 hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (vormals Bundesamt für Berufsbildung und Technologie) das Reglement vom 22. September 2009 über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen erlassen, welches am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist (nachfolgend: Prüfungsreglement). Für Kandidaten, welche die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrganges nach Art. 4 der Verordnung über die Berufsmaturität erlangt haben, führt das Bundesamt externe Prüfungen durch (Art. 1 Prüfungsreglement). Diese Prüfungen werden von der Prüfungskommission im Auftrag des SBFI durchgeführt (Art. 2 Prüfungsreglement). Die Prüfungen werden abgenommen für die Berufsmaturität in technischer, kaufmännischer und gesundheitlicher und sozialer Richtung (Art. 10 Abs. 1 Prüfungsreglement). Für alle Richtungen der Berufsmaturität ist eine interdisziplinäre Projektarbeit zu erstellen und zu präsentieren (Art. 10 Abs. 3 Prüfungsreglement).
Die Prüfung ist bestanden, wenn: die Gesamtnote mindestens den Wert von 4.0 erreicht; höchstens drei Fachnoten ungenügend sind; die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 2.0 Punkte beträgt; und die IDPA genügend ist (Art. 20 Prüfungsreglement).
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3.
3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
VwVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
VwVG; vgl. auch ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 43). Indes haben Prüfungen oft Spezialgebiete zum Gegenstand. Die Gerichte verfügen in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse, kennen nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung und können sich kein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen machen. Eine freie und umfassende Überprüfung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Auch ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung. Ergeben sich eindeutige Anhaltspunkte nicht aus den Akten, so muss der Beschwerdeführer selbst substantiierte Anhaltspunkte dafür liefern, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011, S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.). Die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2).
Beim Entscheid über die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete,
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abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist nur dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgeben, in dem die genaue Punkteverteilung für jede Teilantwort klar definiert ist. Alsdann hat jeder Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.w.H.). 3.3 Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab. Das setzt voraus, dass die Experten im Rahmen der Vernehmlassung zu den Beschwerdevorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar erscheint (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch PATRICIA EGLI, a.a.O., S. 556 m.w.H.; vgl. auch allgemein ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 N 45 ff.). Die Zurückhaltung gilt für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der Beschwerdepartei (vgl. Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 13. November 2017 verwiesen werden. Darin wird ausgeführt, dass das Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin nicht unter Verletzung der Verfahrensgarantien zustande gekommen ist, sondern das Akteneinsichtsrecht im nachgelagerten Verfahren verwehrt wurde. Dies führt nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Verletzung wurde durch die Zustellung der Bewertung des IDPA-Dossiers geheilt. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre Prüfungen in Verletzung von Bundesrecht nach altem Recht durchgeführt worden seien. So stelle die BMV, welche seit dem 1. August 2009 in Kraft sei, in Art. 36 fest, Seite 7
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dass nur jene Kandidaten die Prüfungen nach altem Recht absolvieren müssten, welche ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen hätten. Sie habe ihre Prüfungen jedoch im Sommer 2017 absolviert. Nach Art. 36 Abs. 1
BMV (Übergangsbestimmungen) gilt für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das bisherige Recht. Die Bestimmung spricht explizit von der Berufsmaturitätsausbildung. Eine solche wird im Normalfall begleitend zur Berufslehre absolviert oder auch in Vollzeitschulen oder Lehrwerkstätten (vgl. Art. 4
BMV von 1998). Die Beschwerdeführerin absolvierte jedoch keine solche Ausbildung, sondern eignete sich ihre Kenntnisse in anderer Weise als durch einen anerkannten Maturitätslehrgang an, bevor sie die Berufsmaturitätsprüfungen absolvierte (vgl. Art. 32
BMV von 1998). Dazu äussert sich die erwähnte Übergangsbestimmung nicht. Eine übergangsrechtliche Regelung für die Berufsmaturität ausserhalb eines anerkannten Maturitätslehrganges ging offensichtlich vergessen. Die Anwendung des neuen Rechts (BMV) auf den Sachverhalt der Beschwerdeführerin macht keinen Sinn. Das neue Recht regelt den Fall, dass die Berufsmaturität auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrgangs erworben wird, nicht mehr. Dies zeigt sich beispielhaft an Art. 22
BMV, der in Absatz 1 statuiert, dass die Abschlussprüfungen am Ende des Bildungsganges stattfinden. Der Gesetzgeber ging hier wohl davon aus, dass das Prüfungsreglement von 2009 weiterhin Geltung hat. Dies ergibt sich auch daraus, dass dieses erst mit Art. 27 der Verordnung des SBFI über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (VEBMP; SR 412.103.11), welche am 1. Januar 2017 in Kraft trat, aufgehoben wurde. In den Übergangsbestimmungen dieser Verordnung wird sodann festgelegt, dass das erste Qualifikationsverfahren nach den Bestimmungen dieser Verordnung im Jahr 2019 durchgeführt wird (Art. 28 Abs. 3
VEBMP). Auch dies weist darauf hin, dass die Berufsmaturitätsprüfungen der Beschwerdeführerin nach wie vor nach dem Prüfungsreglement durchgeführt werden sollten. Die von der Vorinstanz auf ihrer Homepage publizierte Frist, dass die Prüfung im Sommer 2018 zum letzten Mal nach dem Prüfungsreglement durchgeführt wird, ist somit korrekt. Den Kandidaten wurde dies im Übrigen auch entsprechend mitgeteilt und die einschlägigen Verordnungen und Reglemente wurden ihnen zugeschickt. Die Vorinstanz hat somit auf die Berufsmaturitätsprüfungen der Beschwerdeführerin richtigerweise das Prüfungsreglement angewendet.
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4.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Prüfungsreglement verletze übergeordnetes Bundesrecht, wenn es in Art. 20 Bst. d die genügende IDPA als zusätzliche Bestehenshürde aufstelle. Art. 28
der BMV von 1998 regle bereits, wann die Matura bestanden sei und gemäss dieser Bestimmung habe sie die Prüfung bestanden. Art. 32
der BMV von 1998 verleihe nicht die Kompetenz, die Bestehensnormen zu verändern. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich Art. 28
der BMV von 1998 lediglich auf den Abschluss in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen bezieht (vgl. Titel des 2. Abschnitts des 5. Kapitels). Dies trifft auf sie jedoch nicht zu. Wer die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrganges nach Art. 4
(der BMV von 1998) erwirbt, kann ebenfalls eine eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung absolvieren. Das Bundesamt erlässt dazu ein Reglement über die Zulassung zur Prüfung und über deren Durchführung (Art. 32
der BMV von 1998). Darauf gestützt erliess das damalige Bundesamt für Berufsbildung und Technologie das Prüfungsreglement. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin umfasst die Regelung über die Durchführung der Prüfungen auch die Regelung der Voraussetzungen, unter denen die Prüfungen als bestanden gelten. Dies ergibt sich daraus, dass die BMV von 1998 diese Voraussetzungen nur für den Fall regelt, dass die erforderlichen Kenntnisse für die Berufsmaturität durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrganges erworben werden. Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements schreibt als Voraussetzung für das Bestehen eine genügende IDPA vor. Eine solche kann die Beschwerdeführerin nicht vorweisen, weshalb die Vorinstanz zu Recht vom Nichtbestehen der Prüfungen ausgegangen ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet eine unangemessene Beurteilung der IDPA. Die Arbeit sei neu zu beurteilen und die mündliche Präsentation mit unbefangenen Experten zu wiederholen. Die Prüfungsdurchführung sei unprofessionell gewesen. Die Examinatoren seien ihr ins Wort gefallen, hätten den Kopf geschüttelt, es habe abschätzigen Augenkontakt gegeben und sie habe keine Chance gehabt auszureden. Zudem habe sie erfahren, dass von neun ungenügenden Kandidaten sieben von der (Name der Schule) bei den gleichen Experten durchgefallen seien. Die ungenügende Bewertung im Fach Mathematik wird von der Beschwerdeführerin dagegen nicht beanstandet.
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5.2 Die IDPA wurde von den Prüfungsexperten mit der Note 3.0 bewertet. Diese Bewertung setzt sich aus der Note 3.0 für die schriftliche Arbeit und der Note 3.0 für die mündliche Präsentation zusammen. Die schriftliche Arbeit haben die Prüfungsexperten anhand der Kriterien Form, Aufbau und Struktur sowie Inhalt bewertet. Diese Kategorien sind wiederum in Unterkategorien unterteilt, wobei die Prüfungsexperten auf dem Bewertungsbogen zu fast jeder Unterkategorie (positive und vor allem negative) Anmerkungen gemacht haben. Zur mündlichen Prüfung führen die Prüfungsexperten einzelne Punkte aus, welche zur ungenügenden Note geführt hätten. So habe die Beschwerdeführerin zu viel Zeit für die persönlichen Erfahrungen und den Zusammenhang der Erstellung der Arbeit und der Quellenwahl verwendet. Sie habe ein handschriftliches Handout ohne Beschriftung mit Namen abgegeben, das Plakat sei nicht lesbar gewesen und sie sei darauf nicht eingegangen. Auf verschiedene Fragen habe sie keine befriedigende Antwort geben können. Zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten unprofessionellen Prüfungsdurchführungen bringen die Prüfungsexperten vor, man habe die Beschwerdeführerin bei der Präsentation ihrer Arbeit nicht unterbrochen. Im anschliessenden Gespräch sei sie jeweils unterbrochen worden, wenn sie offensichtlich falsche Antworten gegeben oder durch substanzlose Reden das Gespräch in die Länge gezogen habe. Diese Verzögerungstaktik habe sich bereits zu Beginn der Präsentation bemerkbar gemacht. Sie hätten versucht, die Beschwerdeführerin durch inhaltliche Fragen in die richtige Richtung zu steuern. Während der ganzen Prüfung hätten sie aber eine neutrale Haltung angenommen. Der Augenkontakt sei ein Mittel der nonverbalen Kommunikation zwischen den Experten, um einander anzuzeigen, wann der Partner mit einer Frage übernehmen solle. Dass die Arbeiten von Lernenden der (Name der Schule) bewusst schlechter bewertet worden seien, sei eine böswillige und ehrenrührige Unterstellung.
5.3 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Stellungnahme zu den Bewertungen der Prüfungsexperten zu den einzelnen Teilbereichen der schriftlichen Arbeit jeweils einzeln Stellung und legt dar, warum sie mit den Äusserungen der Experten nicht einverstanden ist. Sie habe viel Zeit in die Recherche und das Schreiben der Arbeit gesteckt. Wie man an den anderen Noten sehe, besitze sie das Niveau der Berufsmaturität. Zur mündlichen Prüfung bringt sie vor, sie sei in keiner anderen Prüfung so geringschätzig und von oben herab behandelt worden. Sie sei besonders nervös gewesen und habe sich sehr grosse Mühe bei der Vorbereitung gegeben. Den Vortrag habe sie frei gehalten. Bei den Fragen sei sie unterbrochen worden
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und ihr seien definitiv abschätzige Blicke zugeworfen worden. Sie habe jeweils kurz und prägnant geantwortet. Es habe sie verunsichert, dass Fragen gekommen seien, welche nichts mit dem Thema zu tun gehabt hätten. Sie frage sich, ob die Experten ihr überhaupt zugehört hätten, da diese teilweise lügen und sich in Widersprüche verstricken würden. Die Experten seien voreingenommen gewesen und hätten willkürlich bewertet. Durch die nicht auf ihr Themengebiet bezogenen Fragen habe sie gar nicht zeigen können, was sie gewusst und gekonnt hätte. Insgesamt habe ihre Leistung mündlich sowie schriftlich einer genügenden Bewertung entsprochen. 5.4 Die Prüfungsexperten gehen in einer weiteren Stellungnahme zur schriftlichen Arbeit nochmals detailliert auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin und die einzelnen Punkte der Bewertung ein. Unter anderem führen sie nochmals auf, welche formellen und inhaltlichen Fehler der Beschwerdeführerin beim Verfassen der Arbeit unterlaufen seien und was sie hätte besser machen können. Sie kommen zum Schluss, dass die Arbeit weder formell noch sprachlich oder inhaltlich dem Maturitätsniveau entspreche. Zur mündlichen Präsentation führen sie aus, sie hätten die Beschwerdeführerin freundlich begrüsst und sich stets neutral und professionell verhalten. Die Unterstellung der Beschwerdeführerin, sie hätten sie geringschätzig und von oben herab behandelt und seien böswillig gewesen, werde entschieden zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin gebe selber zu, nervös gewesen zu sein, was sich bei ihrer Präsentation stark in ihren Aussagen widergespiegelt habe. Sie hätten die Beschwerdeführerin bei klar falschen und nicht weiter ausgeführten Aussagen unterbrochen und ihr umformulierte Fragen gestellt, damit sie weiterhin die Chance gehabt hätte, eine richtige Antwort zu geben und ihr Wissen darzulegen. Es seien wichtige Fragen im Zusammenhang mit ihrem Thema gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe dies jedoch nicht verstanden und schätze die Fragen deshalb so ein, dass diese nicht zu ihrem Thema gehört hätten. Sie sei nicht in der Lage, inhaltliche Fehler einzusehen. Ihre Leistung habe kein Maturitätsniveau.
6.
6.1 Die Experten haben ausführlich und Kapitel für Kapitel begründet, wie sie zu ihrer Benotung der schriftlichen Arbeit gelangt sind, welche Elemente erwartet und welche konkreten Aspekte beanstandet wurden. Ihre Ausführungen zur mündlichen Prüfung sind ebenfalls detailliert und substantiiert und zeigen auf, weshalb sie die tiefe Note als gerechtfertigt erachten. Die
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Vorinstanz hat sich der von den Experten vertretenen Auffassung vollumfänglich angeschlossen. Die Beschwerdeführerin äussert sich zwar umfangreich zu den Stellungnahmen der Experten, sie bleibt dabei jedoch stets oberflächlich. Ihre Vorbringen beschränken sich grösstenteils darauf, die Bewertung als falsch und unfair zu bezeichnen, ohne dies zu substantiieren oder entsprechende Beweismittel vorzulegen. Die teilweise harten Vorwürfe an die Experten, diese hätten sie schikaniert, demoralisiert und abschätzig behandelt, kann sie nicht substantiiert darlegen. Davon ist angesichts der sachlichen Kritik der Experten an der Prüfungsleistung auch nicht auszugehen. Die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin, mit der sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge darlegt, überzeugt nicht. 6.2 Die Vorinstanz hat sich mit den Beschwerdevorbringen ausführlich auseinandergesetzt. Die Stellungnahme ist einleuchtend begründet. Die Beschwerdeführerin liefert keine überzeugenden Anhaltspunkte oder entsprechende Beweismittel, die darauf hindeuten würden, dass die Bewertung der IDPA offensichtlich unterbewertet wurde. Die Bewertung sowohl der schriftlichen Projektarbeit als auch der mündlichen Prüfung im Fach IDPA und damit die erteilte Fachnote von 3.0 ist nicht zu beanstanden. 6.3 Demnach ist im Fach IDPA von der Note 3.0 auszugehen. Die Voraussetzung nach Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements, wonach die IDPA genügend sein muss, ist somit nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin die Berufsmaturitätsprüfungen wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt nicht bestanden hat.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG und Art. 2 Abs. 1
VGKE). Sie ist auf Fr. 600. festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Seite 12
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Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE). 8.
Gemäss Art. 83 Bst. t
BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600. wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 13
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4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)
die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger
Pascal Waldvogel
Versand: 5. Februar 2018
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Urteil vom 1. Februar 2018
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
handelnd durch Eidgenössische
Berufsmaturitätskommission EBMK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufsmaturitätsprüfung, gesundheitliche und soziale Richtung.
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Sachverhalt:
A.
Im Sommer 2017 absolvierte die Beschwerdeführerin die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen der gesundheitlichen und sozialen Richtung. In der Folge stellte ihr die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission (EBMK; nachfolgend: Prüfungskommission) im Namen und Auftrag der Vorinstanz das Notenblatt, datiert vom 5. September 2017, der abgelegten Berufsmaturitätsprüfung zu. Daraus geht hervor, dass ihre Leistungen in den Fächern Mathematik (3.0) und IDPA (Interdisziplinäre Projektarbeit; 3.0) mit ungenügenden Noten bewertet wurden, weshalb sie die Prüfung nicht bestanden habe.
B.
Mit Eingabe vom 21. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung aufzuheben, die Note der IDPA als genügend zu bewerten und das Notenblatt mit dieser Note neu zu berechnen und auszustellen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Prüfung als bestanden gelte. Subeventualiter beantragte sie, es sei die Verfügung aufzuheben, die Note der IDPA zu annullieren und festzustellen, dass die Prüfung als teilweise bestanden gelte; die Vorinstanz sei anzuweisen, eine zeitnahe Wiederholung durch unbefangene Experten zu veranlassen, wobei die schriftliche Arbeit aktenkundig zu beurteilen und die mündliche Präsentation zu wiederholen sei.
Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, die Eröffnung der Note 3 in der IDPA habe dazu geführt, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Das Gesuch um Akteneinsicht habe die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass es sich um eine mündliche Prüfung handle, abgewiesen. Es würden jedoch keine Zweifel bestehen, dass es sich bei der schriftlichen Arbeit um eine schriftliche Prüfung handle. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Sie verlange eine Neubewertung der schriftlichen Arbeit und eine Wiederholung der mündlichen Präsentation, da sich die Examinatoren und Experten bei der Präsentation unprofessionell verhalten hätten. Ausserdem widerspreche das Prüfungsreglement der Verordnung. C.
Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2017 beantragte die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde und reichte unter anderem die Stellungnahme der beiden Prüfungsexperten der IDPA ein. Zur Begründung führte sie aus, die Anhebung der Note sei gemäss dem Bericht der Seite 2
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Experten weder möglich noch gerechtfertigt. Die IDPA werde im Stoffplan als mündliche Prüfung klassiert. Bei mündlichen Prüfungen bestehe nur Anspruch auf Akteneinsicht, sofern eine Protokollierung vorgeschrieben sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Für das Bestehen der Prüfung sei das Prüfungsreglement massgebend.
D.
Mit den Zwischenverfügungen vom 31. Oktober 2017 und 13. November 2017 wurden der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz inklusive Beilagenverzeichnis, die Stellungnahme der Prüfungsexperten sowie die Bewertung ihres IDPA-Dossiers herausgegeben. Es wurde festgestellt, dass die Vorinstanz durch die Verweigerung der Herausgabe der Bewertung der schriftlichen Arbeit das Akteneinsichtsrecht verletzt hat. Der Beschwerdeführerin wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt. E.
Mit undatierter Stellungnahme (eingegangen am 22. November 2017) brachte die Beschwerdeführerin vor, das Reglement über die Berufsmaturitätsprüfungen von 2009 verletze übergeordnetes Bundesrecht, wenn es in Art. 20 Bst. d eine genügende IDPA als zusätzliche Bestehenshürde aufstelle. Der Artikel dürfe nicht angewendet werden, weshalb sie die Prüfung auch ohne die Anpassung von Noten bestanden habe. Weiter verletze die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie die Ausbildung von August 2016 bis am 1. Januar 2017 nach altem statt nach neuem Recht durchführe. Schliesslich verletze die Verweigerung der Akteneinsicht das rechtliche Gehör. F.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 nahm die Vorinstanz Stellung. Sie führte aus, sie habe zur Kritik der Beschwerdeführerin bei den zuständigen Prüfungsexperten nochmals eine Stellungnahme eingeholt. Darauf sei zu verweisen. Das Reglement verletze kein übergeordnetes Bundesrecht und gestützt auf die Übergangsbestimmungen sei im Verfahren der Beschwerdeführerin zu Recht das Reglement vom 22. September 2009 angewendet worden. Die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs könne als geheilt erachtet werden. G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2017 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Eingabe der Vorinstanz und die neu eingereichten Stellungnahmen der Prüfungsexperten zur Kenntnisnahme zu und teilte mit, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei. Seite 3
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2
|
SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 61 |
||||||
| Rechtsmittelbehörden sind: | ||||||
| eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag; | ||||||
| das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung; | ||||||
| ... | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 35 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 35 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.
2.1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht (Art. 25 Abs. 1
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 25 |
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| Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. | ||||||
| Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden. | ||||||
| Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht. | ||||||
| Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität. | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 25 |
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| Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. | ||||||
| Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden. | ||||||
| Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht. | ||||||
| Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität. | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 25 |
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| Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. | ||||||
| Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden. | ||||||
| Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht. | ||||||
| Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität. | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 25 |
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| Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. | ||||||
| Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden. | ||||||
| Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht. | ||||||
| Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität. | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 25 |
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| Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. | ||||||
| Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden. | ||||||
| Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht. | ||||||
| Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität. | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 25 |
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| Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. | ||||||
| Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden. | ||||||
| Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht. | ||||||
| Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität. | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 25 |
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| Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. | ||||||
| Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden. | ||||||
| Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht. | ||||||
| Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität. | ||||||
Seite 4
B-5365/2017
Die Berufsmaturität kann im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen (BMS), im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten sowie nach einer beruflichen Grundausbildung in Ausbildungslehrgängen an Vollzeit- oder Teilzeitschulen erworben werden (Art. 4 Abs. 1
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 25 |
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| Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. | ||||||
| Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden. | ||||||
| Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht. | ||||||
| Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität. | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 25 |
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| Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. | ||||||
| Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden. | ||||||
| Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht. | ||||||
| Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität. | ||||||
2.2 In Ausführung von Art. 32
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 25 |
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| Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. | ||||||
| Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden. | ||||||
| Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht. | ||||||
| Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität. | ||||||
Die Prüfung ist bestanden, wenn: die Gesamtnote mindestens den Wert von 4.0 erreicht; höchstens drei Fachnoten ungenügend sind; die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 2.0 Punkte beträgt; und die IDPA genügend ist (Art. 20 Prüfungsreglement).
Seite 5
B-5365/2017
3.
3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Beim Entscheid über die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete,
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abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist nur dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgeben, in dem die genaue Punkteverteilung für jede Teilantwort klar definiert ist. Alsdann hat jeder Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.w.H.). 3.3 Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab. Das setzt voraus, dass die Experten im Rahmen der Vernehmlassung zu den Beschwerdevorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar erscheint (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch PATRICIA EGLI, a.a.O., S. 556 m.w.H.; vgl. auch allgemein ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 N 45 ff.). Die Zurückhaltung gilt für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der Beschwerdepartei (vgl. Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 13. November 2017 verwiesen werden. Darin wird ausgeführt, dass das Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin nicht unter Verletzung der Verfahrensgarantien zustande gekommen ist, sondern das Akteneinsichtsrecht im nachgelagerten Verfahren verwehrt wurde. Dies führt nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Verletzung wurde durch die Zustellung der Bewertung des IDPA-Dossiers geheilt. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre Prüfungen in Verletzung von Bundesrecht nach altem Recht durchgeführt worden seien. So stelle die BMV, welche seit dem 1. August 2009 in Kraft sei, in Art. 36 fest, Seite 7
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dass nur jene Kandidaten die Prüfungen nach altem Recht absolvieren müssten, welche ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen hätten. Sie habe ihre Prüfungen jedoch im Sommer 2017 absolviert. Nach Art. 36 Abs. 1
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 25 |
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| Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. | ||||||
| Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden. | ||||||
| Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht. | ||||||
| Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 25 |
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| Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. | ||||||
| Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden. | ||||||
| Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht. | ||||||
| Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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4.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Prüfungsreglement verletze übergeordnetes Bundesrecht, wenn es in Art. 20 Bst. d die genügende IDPA als zusätzliche Bestehenshürde aufstelle. Art. 28
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 25 |
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| Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. | ||||||
| Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden. | ||||||
| Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht. | ||||||
| Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 25 |
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| Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. | ||||||
| Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden. | ||||||
| Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht. | ||||||
| Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität. | ||||||
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet eine unangemessene Beurteilung der IDPA. Die Arbeit sei neu zu beurteilen und die mündliche Präsentation mit unbefangenen Experten zu wiederholen. Die Prüfungsdurchführung sei unprofessionell gewesen. Die Examinatoren seien ihr ins Wort gefallen, hätten den Kopf geschüttelt, es habe abschätzigen Augenkontakt gegeben und sie habe keine Chance gehabt auszureden. Zudem habe sie erfahren, dass von neun ungenügenden Kandidaten sieben von der (Name der Schule) bei den gleichen Experten durchgefallen seien. Die ungenügende Bewertung im Fach Mathematik wird von der Beschwerdeführerin dagegen nicht beanstandet.
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5.2 Die IDPA wurde von den Prüfungsexperten mit der Note 3.0 bewertet. Diese Bewertung setzt sich aus der Note 3.0 für die schriftliche Arbeit und der Note 3.0 für die mündliche Präsentation zusammen. Die schriftliche Arbeit haben die Prüfungsexperten anhand der Kriterien Form, Aufbau und Struktur sowie Inhalt bewertet. Diese Kategorien sind wiederum in Unterkategorien unterteilt, wobei die Prüfungsexperten auf dem Bewertungsbogen zu fast jeder Unterkategorie (positive und vor allem negative) Anmerkungen gemacht haben. Zur mündlichen Prüfung führen die Prüfungsexperten einzelne Punkte aus, welche zur ungenügenden Note geführt hätten. So habe die Beschwerdeführerin zu viel Zeit für die persönlichen Erfahrungen und den Zusammenhang der Erstellung der Arbeit und der Quellenwahl verwendet. Sie habe ein handschriftliches Handout ohne Beschriftung mit Namen abgegeben, das Plakat sei nicht lesbar gewesen und sie sei darauf nicht eingegangen. Auf verschiedene Fragen habe sie keine befriedigende Antwort geben können. Zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten unprofessionellen Prüfungsdurchführungen bringen die Prüfungsexperten vor, man habe die Beschwerdeführerin bei der Präsentation ihrer Arbeit nicht unterbrochen. Im anschliessenden Gespräch sei sie jeweils unterbrochen worden, wenn sie offensichtlich falsche Antworten gegeben oder durch substanzlose Reden das Gespräch in die Länge gezogen habe. Diese Verzögerungstaktik habe sich bereits zu Beginn der Präsentation bemerkbar gemacht. Sie hätten versucht, die Beschwerdeführerin durch inhaltliche Fragen in die richtige Richtung zu steuern. Während der ganzen Prüfung hätten sie aber eine neutrale Haltung angenommen. Der Augenkontakt sei ein Mittel der nonverbalen Kommunikation zwischen den Experten, um einander anzuzeigen, wann der Partner mit einer Frage übernehmen solle. Dass die Arbeiten von Lernenden der (Name der Schule) bewusst schlechter bewertet worden seien, sei eine böswillige und ehrenrührige Unterstellung.
5.3 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Stellungnahme zu den Bewertungen der Prüfungsexperten zu den einzelnen Teilbereichen der schriftlichen Arbeit jeweils einzeln Stellung und legt dar, warum sie mit den Äusserungen der Experten nicht einverstanden ist. Sie habe viel Zeit in die Recherche und das Schreiben der Arbeit gesteckt. Wie man an den anderen Noten sehe, besitze sie das Niveau der Berufsmaturität. Zur mündlichen Prüfung bringt sie vor, sie sei in keiner anderen Prüfung so geringschätzig und von oben herab behandelt worden. Sie sei besonders nervös gewesen und habe sich sehr grosse Mühe bei der Vorbereitung gegeben. Den Vortrag habe sie frei gehalten. Bei den Fragen sei sie unterbrochen worden
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und ihr seien definitiv abschätzige Blicke zugeworfen worden. Sie habe jeweils kurz und prägnant geantwortet. Es habe sie verunsichert, dass Fragen gekommen seien, welche nichts mit dem Thema zu tun gehabt hätten. Sie frage sich, ob die Experten ihr überhaupt zugehört hätten, da diese teilweise lügen und sich in Widersprüche verstricken würden. Die Experten seien voreingenommen gewesen und hätten willkürlich bewertet. Durch die nicht auf ihr Themengebiet bezogenen Fragen habe sie gar nicht zeigen können, was sie gewusst und gekonnt hätte. Insgesamt habe ihre Leistung mündlich sowie schriftlich einer genügenden Bewertung entsprochen. 5.4 Die Prüfungsexperten gehen in einer weiteren Stellungnahme zur schriftlichen Arbeit nochmals detailliert auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin und die einzelnen Punkte der Bewertung ein. Unter anderem führen sie nochmals auf, welche formellen und inhaltlichen Fehler der Beschwerdeführerin beim Verfassen der Arbeit unterlaufen seien und was sie hätte besser machen können. Sie kommen zum Schluss, dass die Arbeit weder formell noch sprachlich oder inhaltlich dem Maturitätsniveau entspreche. Zur mündlichen Präsentation führen sie aus, sie hätten die Beschwerdeführerin freundlich begrüsst und sich stets neutral und professionell verhalten. Die Unterstellung der Beschwerdeführerin, sie hätten sie geringschätzig und von oben herab behandelt und seien böswillig gewesen, werde entschieden zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin gebe selber zu, nervös gewesen zu sein, was sich bei ihrer Präsentation stark in ihren Aussagen widergespiegelt habe. Sie hätten die Beschwerdeführerin bei klar falschen und nicht weiter ausgeführten Aussagen unterbrochen und ihr umformulierte Fragen gestellt, damit sie weiterhin die Chance gehabt hätte, eine richtige Antwort zu geben und ihr Wissen darzulegen. Es seien wichtige Fragen im Zusammenhang mit ihrem Thema gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe dies jedoch nicht verstanden und schätze die Fragen deshalb so ein, dass diese nicht zu ihrem Thema gehört hätten. Sie sei nicht in der Lage, inhaltliche Fehler einzusehen. Ihre Leistung habe kein Maturitätsniveau.
6.
6.1 Die Experten haben ausführlich und Kapitel für Kapitel begründet, wie sie zu ihrer Benotung der schriftlichen Arbeit gelangt sind, welche Elemente erwartet und welche konkreten Aspekte beanstandet wurden. Ihre Ausführungen zur mündlichen Prüfung sind ebenfalls detailliert und substantiiert und zeigen auf, weshalb sie die tiefe Note als gerechtfertigt erachten. Die
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Vorinstanz hat sich der von den Experten vertretenen Auffassung vollumfänglich angeschlossen. Die Beschwerdeführerin äussert sich zwar umfangreich zu den Stellungnahmen der Experten, sie bleibt dabei jedoch stets oberflächlich. Ihre Vorbringen beschränken sich grösstenteils darauf, die Bewertung als falsch und unfair zu bezeichnen, ohne dies zu substantiieren oder entsprechende Beweismittel vorzulegen. Die teilweise harten Vorwürfe an die Experten, diese hätten sie schikaniert, demoralisiert und abschätzig behandelt, kann sie nicht substantiiert darlegen. Davon ist angesichts der sachlichen Kritik der Experten an der Prüfungsleistung auch nicht auszugehen. Die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin, mit der sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge darlegt, überzeugt nicht. 6.2 Die Vorinstanz hat sich mit den Beschwerdevorbringen ausführlich auseinandergesetzt. Die Stellungnahme ist einleuchtend begründet. Die Beschwerdeführerin liefert keine überzeugenden Anhaltspunkte oder entsprechende Beweismittel, die darauf hindeuten würden, dass die Bewertung der IDPA offensichtlich unterbewertet wurde. Die Bewertung sowohl der schriftlichen Projektarbeit als auch der mündlichen Prüfung im Fach IDPA und damit die erteilte Fachnote von 3.0 ist nicht zu beanstanden. 6.3 Demnach ist im Fach IDPA von der Note 3.0 auszugehen. Die Voraussetzung nach Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements, wonach die IDPA genügend sein muss, ist somit nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin die Berufsmaturitätsprüfungen wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt nicht bestanden hat.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
B-5365/2017
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Gemäss Art. 83 Bst. t
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600. wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 13
B-5365/2017
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)
die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger
Pascal Waldvogel
Versand: 5. Februar 2018
Seite 14