SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 30 Grundsätze - 1 Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden. |
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1 | Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden. |
2 | Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden. |
3 | Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 30f Verkehr mit Sonderabfällen - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. |
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1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. |
2 | Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle: |
a | für die Übergabe im Inland sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr gekennzeichnet werden müssen; |
b | im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine Bewilligung nach Buchstabe d verfügen; |
c | nur mit einer Bewilligung des Bundesamts ausgeführt werden dürfen; |
d | nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen. |
3 | Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht. |
4 | ...45 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 30g Verkehr mit anderen Abfällen - 1 Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Artikel 30f Absätze 1 und 2 erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht. |
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1 | Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Artikel 30f Absätze 1 und 2 erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht. |
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SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 31 Abfallplanung - 1 Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. |
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1 | Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. |
2 | Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 31 Abfallplanung - 1 Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. |
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1 | Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. |
2 | Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 31 Abfallplanung - 1 Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. |
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1 | Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. |
2 | Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 22 Zustimmungserfordernis |
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1 | Abfälle dürfen nur mit Zustimmung des BAFU eingeführt werden. Als Einfuhr gilt auch die Einlagerung in ein offenes Zollager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager.41 |
2 | Keine Zustimmung ist erforderlich, wenn Abfälle eingeführt werden sollen: |
a | zur Verwertung: |
a1 | aus einem Mitgliedstaat der OECD oder der EU, wenn es Abfälle nach der grünen Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses und nicht Abfälle nach Artikel 14 Absatz 3 sind, oder |
a2 | aus einem Staat, der nicht Mitglied der OECD oder der EU ist, wenn es Abfälle nach Anlage IX des Basler Übereinkommens und nicht Abfälle nach Artikel 14 Absatz 3 sind; |
b | aus einem Mitgliedstaat der OECD oder der EU, wenn es sich um Proben von Abfällen handelt und diese eingeführt werden, um die technische Möglichkeit ihrer Entsorgung abzuklären; es dürfen nur so viele Abfallproben wie nötig eingeführt werden und eine Probe darf höchstens 25 kg wiegen.42 |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 30g Verkehr mit anderen Abfällen - 1 Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Artikel 30f Absätze 1 und 2 erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht. |
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1 | Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Artikel 30f Absätze 1 und 2 erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht. |
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SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 30f Verkehr mit Sonderabfällen - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. |
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1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. |
2 | Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle: |
a | für die Übergabe im Inland sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr gekennzeichnet werden müssen; |
b | im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine Bewilligung nach Buchstabe d verfügen; |
c | nur mit einer Bewilligung des Bundesamts ausgeführt werden dürfen; |
d | nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen. |
3 | Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht. |
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SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 30f Verkehr mit Sonderabfällen - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. |
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1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. |
2 | Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle: |
a | für die Übergabe im Inland sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr gekennzeichnet werden müssen; |
b | im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine Bewilligung nach Buchstabe d verfügen; |
c | nur mit einer Bewilligung des Bundesamts ausgeführt werden dürfen; |
d | nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen. |
3 | Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht. |
4 | ...45 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 30g Verkehr mit anderen Abfällen - 1 Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Artikel 30f Absätze 1 und 2 erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht. |
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1 | Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Artikel 30f Absätze 1 und 2 erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht. |
2 | ...46 |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 22 Zustimmungserfordernis |
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1 | Abfälle dürfen nur mit Zustimmung des BAFU eingeführt werden. Als Einfuhr gilt auch die Einlagerung in ein offenes Zollager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager.41 |
2 | Keine Zustimmung ist erforderlich, wenn Abfälle eingeführt werden sollen: |
a | zur Verwertung: |
a1 | aus einem Mitgliedstaat der OECD oder der EU, wenn es Abfälle nach der grünen Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses und nicht Abfälle nach Artikel 14 Absatz 3 sind, oder |
a2 | aus einem Staat, der nicht Mitglied der OECD oder der EU ist, wenn es Abfälle nach Anlage IX des Basler Übereinkommens und nicht Abfälle nach Artikel 14 Absatz 3 sind; |
b | aus einem Mitgliedstaat der OECD oder der EU, wenn es sich um Proben von Abfällen handelt und diese eingeführt werden, um die technische Möglichkeit ihrer Entsorgung abzuklären; es dürfen nur so viele Abfallproben wie nötig eingeführt werden und eine Probe darf höchstens 25 kg wiegen.42 |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 30f Verkehr mit Sonderabfällen - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. |
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1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. |
2 | Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle: |
a | für die Übergabe im Inland sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr gekennzeichnet werden müssen; |
b | im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine Bewilligung nach Buchstabe d verfügen; |
c | nur mit einer Bewilligung des Bundesamts ausgeführt werden dürfen; |
d | nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen. |
3 | Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht. |
4 | ...45 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 30g Verkehr mit anderen Abfällen - 1 Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Artikel 30f Absätze 1 und 2 erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht. |
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1 | Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Artikel 30f Absätze 1 und 2 erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht. |
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SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 30g Verkehr mit anderen Abfällen - 1 Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Artikel 30f Absätze 1 und 2 erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht. |
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1 | Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Artikel 30f Absätze 1 und 2 erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht. |
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SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 30g Verkehr mit anderen Abfällen - 1 Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Artikel 30f Absätze 1 und 2 erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht. |
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1 | Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Artikel 30f Absätze 1 und 2 erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht. |
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SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 30g Verkehr mit anderen Abfällen - 1 Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Artikel 30f Absätze 1 und 2 erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht. |
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1 | Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Artikel 30f Absätze 1 und 2 erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht. |
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SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 30f Verkehr mit Sonderabfällen - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. |
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1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. |
2 | Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle: |
a | für die Übergabe im Inland sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr gekennzeichnet werden müssen; |
b | im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine Bewilligung nach Buchstabe d verfügen; |
c | nur mit einer Bewilligung des Bundesamts ausgeführt werden dürfen; |
d | nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen. |
3 | Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht. |
4 | ...45 |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 22 Zustimmungserfordernis |
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1 | Abfälle dürfen nur mit Zustimmung des BAFU eingeführt werden. Als Einfuhr gilt auch die Einlagerung in ein offenes Zollager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager.41 |
2 | Keine Zustimmung ist erforderlich, wenn Abfälle eingeführt werden sollen: |
a | zur Verwertung: |
a1 | aus einem Mitgliedstaat der OECD oder der EU, wenn es Abfälle nach der grünen Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses und nicht Abfälle nach Artikel 14 Absatz 3 sind, oder |
a2 | aus einem Staat, der nicht Mitglied der OECD oder der EU ist, wenn es Abfälle nach Anlage IX des Basler Übereinkommens und nicht Abfälle nach Artikel 14 Absatz 3 sind; |
b | aus einem Mitgliedstaat der OECD oder der EU, wenn es sich um Proben von Abfällen handelt und diese eingeführt werden, um die technische Möglichkeit ihrer Entsorgung abzuklären; es dürfen nur so viele Abfallproben wie nötig eingeführt werden und eine Probe darf höchstens 25 kg wiegen.42 |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 30f Verkehr mit Sonderabfällen - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. |
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1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. |
2 | Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle: |
a | für die Übergabe im Inland sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr gekennzeichnet werden müssen; |
b | im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine Bewilligung nach Buchstabe d verfügen; |
c | nur mit einer Bewilligung des Bundesamts ausgeführt werden dürfen; |
d | nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen. |
3 | Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht. |
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SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 30g Verkehr mit anderen Abfällen - 1 Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Artikel 30f Absätze 1 und 2 erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht. |
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1 | Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Artikel 30f Absätze 1 und 2 erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht. |
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SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 30f Verkehr mit Sonderabfällen - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. |
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1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. |
2 | Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle: |
a | für die Übergabe im Inland sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr gekennzeichnet werden müssen; |
b | im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine Bewilligung nach Buchstabe d verfügen; |
c | nur mit einer Bewilligung des Bundesamts ausgeführt werden dürfen; |
d | nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen. |
3 | Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht. |
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SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 30f Verkehr mit Sonderabfällen - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. |
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1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. |
2 | Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle: |
a | für die Übergabe im Inland sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr gekennzeichnet werden müssen; |
b | im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine Bewilligung nach Buchstabe d verfügen; |
c | nur mit einer Bewilligung des Bundesamts ausgeführt werden dürfen; |
d | nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen. |
3 | Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht. |
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SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 30f Verkehr mit Sonderabfällen - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. |
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1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. |
2 | Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle: |
a | für die Übergabe im Inland sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr gekennzeichnet werden müssen; |
b | im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine Bewilligung nach Buchstabe d verfügen; |
c | nur mit einer Bewilligung des Bundesamts ausgeführt werden dürfen; |
d | nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen. |
3 | Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht. |
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SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 30f Verkehr mit Sonderabfällen - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. |
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1 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. |
2 | Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle: |
a | für die Übergabe im Inland sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr gekennzeichnet werden müssen; |
b | im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine Bewilligung nach Buchstabe d verfügen; |
c | nur mit einer Bewilligung des Bundesamts ausgeführt werden dürfen; |
d | nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen. |
3 | Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht. |
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SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 30g Verkehr mit anderen Abfällen - 1 Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Artikel 30f Absätze 1 und 2 erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht. |
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1 | Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Artikel 30f Absätze 1 und 2 erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht. |
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SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 30 Grundsätze - 1 Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden. |
|
1 | Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden. |
2 | Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden. |
3 | Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 31 Abfallplanung - 1 Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. |
|
1 | Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. |
2 | Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 31 Abfallplanung - 1 Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. |
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1 | Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. |
2 | Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 31 Abfallplanung - 1 Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. |
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1 | Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. |
2 | Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 31a Zusammenarbeit - 1 Bei der Abfallplanung und bei der Entsorgung arbeiten die Kantone zusammen. Sie vermeiden Überkapazitäten an Abfallanlagen. |
|
1 | Bei der Abfallplanung und bei der Entsorgung arbeiten die Kantone zusammen. Sie vermeiden Überkapazitäten an Abfallanlagen. |
2 | Können sie sich nicht einigen, so unterbreiten sie dem Bund Lösungsvorschläge. Führt die Vermittlung des Bundes nicht zu einer Einigung, so kann der Bundesrat die Kantone anweisen: |
a | festzulegen, aus welchen Gebieten den Anlagen Abfälle zur Behandlung, Verwertung oder Ablagerung übergeben werden müssen (Einzugsgebiete); |
b | Standorte für Abfallanlagen festzulegen; |
c | anderen Kantonen geeignete Abfallanlagen zur Verfügung zu stellen; nötigenfalls regelt er die Kostenverteilung. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 22 Zustimmungserfordernis |
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1 | Abfälle dürfen nur mit Zustimmung des BAFU eingeführt werden. Als Einfuhr gilt auch die Einlagerung in ein offenes Zollager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager.41 |
2 | Keine Zustimmung ist erforderlich, wenn Abfälle eingeführt werden sollen: |
a | zur Verwertung: |
a1 | aus einem Mitgliedstaat der OECD oder der EU, wenn es Abfälle nach der grünen Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses und nicht Abfälle nach Artikel 14 Absatz 3 sind, oder |
a2 | aus einem Staat, der nicht Mitglied der OECD oder der EU ist, wenn es Abfälle nach Anlage IX des Basler Übereinkommens und nicht Abfälle nach Artikel 14 Absatz 3 sind; |
b | aus einem Mitgliedstaat der OECD oder der EU, wenn es sich um Proben von Abfällen handelt und diese eingeführt werden, um die technische Möglichkeit ihrer Entsorgung abzuklären; es dürfen nur so viele Abfallproben wie nötig eingeführt werden und eine Probe darf höchstens 25 kg wiegen.42 |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |
SR 814.610 Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) VeVA Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung |
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1 | Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn: |
a | die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht; |
b | die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde; |
c | genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen; |
d | die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht; |
e | das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt; |
f | ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt; |
g | ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt. |
2 | Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein. |