IR 0.732.012 Satzung vom 20. Dezember 1957 der Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Nuklearenergie (Beschluss) Beschluss Art. 5 - a. Die Agentur hat gegebenenfalls auf die Errichtung von Gemeinschaftsunternehmen für die Produktion und Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken hinzuwirken; sie hat sich dabei zu bemühen, die Teilnahme einer grösstmöglichen Anzahl von Staaten zu sichern. |
IR 0.732.012 Satzung vom 20. Dezember 1957 der Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Nuklearenergie (Beschluss) Beschluss Art. 5 - a. Die Agentur hat gegebenenfalls auf die Errichtung von Gemeinschaftsunternehmen für die Produktion und Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken hinzuwirken; sie hat sich dabei zu bemühen, die Teilnahme einer grösstmöglichen Anzahl von Staaten zu sichern. |