SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 23 Strafverfolgung - 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle und das BAZG zur Untersuchung beiziehen.10 |
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1 | Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle und das BAZG zur Untersuchung beiziehen.10 |
2 | Werden bei einer Dopingkontrolle Mittel oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 nachgewiesen, so informiert das Organ, das die Kontrolle durchgeführt hat, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und leitet sämtliche Unterlagen an diese weiter. |
3 | Der nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständigen Stelle stehen im Sinne von Artikel 104 Absatz 2 der Strafprozessordnung11 die folgenden Parteirechte zu: |
a | die Beschwerde gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen; |
b | die Einsprache gegen Strafbefehle; |
c | die Berufung und Anschlussberufung im Strafpunkt gegen Urteile. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 23 Strafverfolgung - 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle und das BAZG zur Untersuchung beiziehen.10 |
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1 | Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle und das BAZG zur Untersuchung beiziehen.10 |
2 | Werden bei einer Dopingkontrolle Mittel oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 nachgewiesen, so informiert das Organ, das die Kontrolle durchgeführt hat, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und leitet sämtliche Unterlagen an diese weiter. |
3 | Der nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständigen Stelle stehen im Sinne von Artikel 104 Absatz 2 der Strafprozessordnung11 die folgenden Parteirechte zu: |
a | die Beschwerde gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen; |
b | die Einsprache gegen Strafbefehle; |
c | die Berufung und Anschlussberufung im Strafpunkt gegen Urteile. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 23 Strafverfolgung - 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle und das BAZG zur Untersuchung beiziehen.10 |
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1 | Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle und das BAZG zur Untersuchung beiziehen.10 |
2 | Werden bei einer Dopingkontrolle Mittel oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 nachgewiesen, so informiert das Organ, das die Kontrolle durchgeführt hat, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und leitet sämtliche Unterlagen an diese weiter. |
3 | Der nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständigen Stelle stehen im Sinne von Artikel 104 Absatz 2 der Strafprozessordnung11 die folgenden Parteirechte zu: |
a | die Beschwerde gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen; |
b | die Einsprache gegen Strafbefehle; |
c | die Berufung und Anschlussberufung im Strafpunkt gegen Urteile. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 23 Strafverfolgung - 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle und das BAZG zur Untersuchung beiziehen.10 |
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1 | Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle und das BAZG zur Untersuchung beiziehen.10 |
2 | Werden bei einer Dopingkontrolle Mittel oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 nachgewiesen, so informiert das Organ, das die Kontrolle durchgeführt hat, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und leitet sämtliche Unterlagen an diese weiter. |
3 | Der nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständigen Stelle stehen im Sinne von Artikel 104 Absatz 2 der Strafprozessordnung11 die folgenden Parteirechte zu: |
a | die Beschwerde gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen; |
b | die Einsprache gegen Strafbefehle; |
c | die Berufung und Anschlussberufung im Strafpunkt gegen Urteile. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 23 Strafverfolgung - 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle und das BAZG zur Untersuchung beiziehen.10 |
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1 | Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle und das BAZG zur Untersuchung beiziehen.10 |
2 | Werden bei einer Dopingkontrolle Mittel oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 nachgewiesen, so informiert das Organ, das die Kontrolle durchgeführt hat, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und leitet sämtliche Unterlagen an diese weiter. |
3 | Der nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständigen Stelle stehen im Sinne von Artikel 104 Absatz 2 der Strafprozessordnung11 die folgenden Parteirechte zu: |
a | die Beschwerde gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen; |
b | die Einsprache gegen Strafbefehle; |
c | die Berufung und Anschlussberufung im Strafpunkt gegen Urteile. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 23 Strafverfolgung - 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle und das BAZG zur Untersuchung beiziehen.10 |
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1 | Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle und das BAZG zur Untersuchung beiziehen.10 |
2 | Werden bei einer Dopingkontrolle Mittel oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 nachgewiesen, so informiert das Organ, das die Kontrolle durchgeführt hat, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und leitet sämtliche Unterlagen an diese weiter. |
3 | Der nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständigen Stelle stehen im Sinne von Artikel 104 Absatz 2 der Strafprozessordnung11 die folgenden Parteirechte zu: |
a | die Beschwerde gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen; |
b | die Einsprache gegen Strafbefehle; |
c | die Berufung und Anschlussberufung im Strafpunkt gegen Urteile. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 23 Strafverfolgung - 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle und das BAZG zur Untersuchung beiziehen.10 |
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1 | Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle und das BAZG zur Untersuchung beiziehen.10 |
2 | Werden bei einer Dopingkontrolle Mittel oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 nachgewiesen, so informiert das Organ, das die Kontrolle durchgeführt hat, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und leitet sämtliche Unterlagen an diese weiter. |
3 | Der nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständigen Stelle stehen im Sinne von Artikel 104 Absatz 2 der Strafprozessordnung11 die folgenden Parteirechte zu: |
a | die Beschwerde gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen; |
b | die Einsprache gegen Strafbefehle; |
c | die Berufung und Anschlussberufung im Strafpunkt gegen Urteile. |