SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 26 Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde - 1 Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne und ihre Anpassungen. |
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1 | Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne und ihre Anpassungen. |
2 | Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen. |
3 | Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 26 Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde - 1 Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne und ihre Anpassungen. |
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1 | Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne und ihre Anpassungen. |
2 | Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen. |
3 | Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich. |