SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 6 Sicherheitsleistung - 1 Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
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1 | Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
2 | Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestellten Abgaben, Zinsen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Sicherstellung dahingefallen ist. |
3 | ...12 |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 26 Anmeldung als Abgabepflichtiger - 1 Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
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1 | Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
2 | In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. StG) zutreffen, das Rechnungsjahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Versicherungszweige. |
3 | Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen sind unaufgefordert der ESTV zu melden. |
4 | Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. In der Anmeldung sind der Name und die Adresse des Versicherungsnehmers, der Versicherungszweig, der ausländische Versicherer und das Fälligkeitsdatum der Prämie anzugeben. |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 26 Anmeldung als Abgabepflichtiger - 1 Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
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1 | Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
2 | In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. StG) zutreffen, das Rechnungsjahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Versicherungszweige. |
3 | Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen sind unaufgefordert der ESTV zu melden. |
4 | Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. In der Anmeldung sind der Name und die Adresse des Versicherungsnehmers, der Versicherungszweig, der ausländische Versicherer und das Fälligkeitsdatum der Prämie anzugeben. |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 26 Anmeldung als Abgabepflichtiger - 1 Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
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1 | Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
2 | In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. StG) zutreffen, das Rechnungsjahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Versicherungszweige. |
3 | Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen sind unaufgefordert der ESTV zu melden. |
4 | Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. In der Anmeldung sind der Name und die Adresse des Versicherungsnehmers, der Versicherungszweig, der ausländische Versicherer und das Fälligkeitsdatum der Prämie anzugeben. |
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1 | Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
2 | Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestellten Abgaben, Zinsen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Sicherstellung dahingefallen ist. |
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1 | Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
2 | In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. StG) zutreffen, das Rechnungsjahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Versicherungszweige. |
3 | Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen sind unaufgefordert der ESTV zu melden. |
4 | Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. In der Anmeldung sind der Name und die Adresse des Versicherungsnehmers, der Versicherungszweig, der ausländische Versicherer und das Fälligkeitsdatum der Prämie anzugeben. |
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1 | Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
2 | In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. StG) zutreffen, das Rechnungsjahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Versicherungszweige. |
3 | Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen sind unaufgefordert der ESTV zu melden. |
4 | Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. In der Anmeldung sind der Name und die Adresse des Versicherungsnehmers, der Versicherungszweig, der ausländische Versicherer und das Fälligkeitsdatum der Prämie anzugeben. |
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1 | Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
2 | In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. StG) zutreffen, das Rechnungsjahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Versicherungszweige. |
3 | Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen sind unaufgefordert der ESTV zu melden. |
4 | Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. In der Anmeldung sind der Name und die Adresse des Versicherungsnehmers, der Versicherungszweig, der ausländische Versicherer und das Fälligkeitsdatum der Prämie anzugeben. |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 6 Sicherheitsleistung - 1 Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
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1 | Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
2 | Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestellten Abgaben, Zinsen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Sicherstellung dahingefallen ist. |
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SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 26 Anmeldung als Abgabepflichtiger - 1 Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
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1 | Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
2 | In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. StG) zutreffen, das Rechnungsjahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Versicherungszweige. |
3 | Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen sind unaufgefordert der ESTV zu melden. |
4 | Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. In der Anmeldung sind der Name und die Adresse des Versicherungsnehmers, der Versicherungszweig, der ausländische Versicherer und das Fälligkeitsdatum der Prämie anzugeben. |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 6 Sicherheitsleistung - 1 Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
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1 | Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
2 | Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestellten Abgaben, Zinsen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Sicherstellung dahingefallen ist. |
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1 | Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
2 | In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. StG) zutreffen, das Rechnungsjahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Versicherungszweige. |
3 | Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen sind unaufgefordert der ESTV zu melden. |
4 | Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. In der Anmeldung sind der Name und die Adresse des Versicherungsnehmers, der Versicherungszweig, der ausländische Versicherer und das Fälligkeitsdatum der Prämie anzugeben. |
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1 | Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
2 | In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. StG) zutreffen, das Rechnungsjahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Versicherungszweige. |
3 | Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen sind unaufgefordert der ESTV zu melden. |
4 | Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. In der Anmeldung sind der Name und die Adresse des Versicherungsnehmers, der Versicherungszweig, der ausländische Versicherer und das Fälligkeitsdatum der Prämie anzugeben. |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 26 Anmeldung als Abgabepflichtiger - 1 Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
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1 | Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
2 | In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. StG) zutreffen, das Rechnungsjahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Versicherungszweige. |
3 | Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen sind unaufgefordert der ESTV zu melden. |
4 | Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. In der Anmeldung sind der Name und die Adresse des Versicherungsnehmers, der Versicherungszweig, der ausländische Versicherer und das Fälligkeitsdatum der Prämie anzugeben. |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 6 Sicherheitsleistung - 1 Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
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1 | Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
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SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 6 Sicherheitsleistung - 1 Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
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1 | Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
2 | Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestellten Abgaben, Zinsen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Sicherstellung dahingefallen ist. |
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SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 26 Anmeldung als Abgabepflichtiger - 1 Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
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2 | In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. StG) zutreffen, das Rechnungsjahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Versicherungszweige. |
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SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 6 Sicherheitsleistung - 1 Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
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1 | Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
2 | Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestellten Abgaben, Zinsen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Sicherstellung dahingefallen ist. |
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SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 26 Anmeldung als Abgabepflichtiger - 1 Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
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1 | Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
2 | In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. StG) zutreffen, das Rechnungsjahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Versicherungszweige. |
3 | Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen sind unaufgefordert der ESTV zu melden. |
4 | Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. In der Anmeldung sind der Name und die Adresse des Versicherungsnehmers, der Versicherungszweig, der ausländische Versicherer und das Fälligkeitsdatum der Prämie anzugeben. |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 6 Sicherheitsleistung - 1 Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
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1 | Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
2 | Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestellten Abgaben, Zinsen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Sicherstellung dahingefallen ist. |
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SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 26 Anmeldung als Abgabepflichtiger - 1 Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
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1 | Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
2 | In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. StG) zutreffen, das Rechnungsjahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Versicherungszweige. |
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SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 6 Sicherheitsleistung - 1 Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
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1 | Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
2 | Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestellten Abgaben, Zinsen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Sicherstellung dahingefallen ist. |
3 | ...12 |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 26 Anmeldung als Abgabepflichtiger - 1 Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
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1 | Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
2 | In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. StG) zutreffen, das Rechnungsjahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Versicherungszweige. |
3 | Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen sind unaufgefordert der ESTV zu melden. |
4 | Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. In der Anmeldung sind der Name und die Adresse des Versicherungsnehmers, der Versicherungszweig, der ausländische Versicherer und das Fälligkeitsdatum der Prämie anzugeben. |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 26 Anmeldung als Abgabepflichtiger - 1 Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
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1 | Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
2 | In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. StG) zutreffen, das Rechnungsjahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Versicherungszweige. |
3 | Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen sind unaufgefordert der ESTV zu melden. |
4 | Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. In der Anmeldung sind der Name und die Adresse des Versicherungsnehmers, der Versicherungszweig, der ausländische Versicherer und das Fälligkeitsdatum der Prämie anzugeben. |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 6 Sicherheitsleistung - 1 Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
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1 | Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
2 | Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestellten Abgaben, Zinsen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Sicherstellung dahingefallen ist. |
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SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 26 Anmeldung als Abgabepflichtiger - 1 Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
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1 | Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
2 | In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. StG) zutreffen, das Rechnungsjahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Versicherungszweige. |
3 | Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen sind unaufgefordert der ESTV zu melden. |
4 | Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. In der Anmeldung sind der Name und die Adresse des Versicherungsnehmers, der Versicherungszweig, der ausländische Versicherer und das Fälligkeitsdatum der Prämie anzugeben. |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 26 Anmeldung als Abgabepflichtiger - 1 Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
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1 | Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
2 | In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. StG) zutreffen, das Rechnungsjahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Versicherungszweige. |
3 | Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen sind unaufgefordert der ESTV zu melden. |
4 | Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. In der Anmeldung sind der Name und die Adresse des Versicherungsnehmers, der Versicherungszweig, der ausländische Versicherer und das Fälligkeitsdatum der Prämie anzugeben. |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 26 Anmeldung als Abgabepflichtiger - 1 Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
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1 | Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
2 | In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. StG) zutreffen, das Rechnungsjahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Versicherungszweige. |
3 | Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen sind unaufgefordert der ESTV zu melden. |
4 | Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. In der Anmeldung sind der Name und die Adresse des Versicherungsnehmers, der Versicherungszweig, der ausländische Versicherer und das Fälligkeitsdatum der Prämie anzugeben. |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 26 Anmeldung als Abgabepflichtiger - 1 Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
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1 | Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
2 | In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. StG) zutreffen, das Rechnungsjahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Versicherungszweige. |
3 | Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen sind unaufgefordert der ESTV zu melden. |
4 | Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. In der Anmeldung sind der Name und die Adresse des Versicherungsnehmers, der Versicherungszweig, der ausländische Versicherer und das Fälligkeitsdatum der Prämie anzugeben. |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 26 Anmeldung als Abgabepflichtiger - 1 Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
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2 | In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. StG) zutreffen, das Rechnungsjahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Versicherungszweige. |
3 | Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen sind unaufgefordert der ESTV zu melden. |
4 | Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. In der Anmeldung sind der Name und die Adresse des Versicherungsnehmers, der Versicherungszweig, der ausländische Versicherer und das Fälligkeitsdatum der Prämie anzugeben. |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 6 Sicherheitsleistung - 1 Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
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1 | Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
2 | Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestellten Abgaben, Zinsen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Sicherstellung dahingefallen ist. |
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SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 6 Sicherheitsleistung - 1 Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
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1 | Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
2 | Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestellten Abgaben, Zinsen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Sicherstellung dahingefallen ist. |
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SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 26 Anmeldung als Abgabepflichtiger - 1 Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
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1 | Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nicht verpflichtet zur Anmeldung sind Versicherer, die ausschliesslich Versicherungen übernehmen, deren Prämien von der Abgabe ausgenommen sind (Art. 22 StG). |
2 | In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht (Art. 21 f. StG) zutreffen, das Rechnungsjahr, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die zu betreibenden Versicherungszweige. |
3 | Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen sind unaufgefordert der ESTV zu melden. |
4 | Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. In der Anmeldung sind der Name und die Adresse des Versicherungsnehmers, der Versicherungszweig, der ausländische Versicherer und das Fälligkeitsdatum der Prämie anzugeben. |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 6 Sicherheitsleistung - 1 Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
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1 | Die nach Artikel 43 StG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 |
2 | Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestellten Abgaben, Zinsen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Sicherstellung dahingefallen ist. |
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