Urteilskopf

110 Ia 78

15. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Mai 1984 i.S. G. und M. T. gegen G. und D. O., Vormundschaftsbehörde Z. und Direktion der Justiz des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 78

BGE 110 Ia 78 S. 78

Der im Jahre 1972 geborene L. O. ist der jüngste der drei Söhne der Eheleute O. Wegen einer Erkrankung seiner Mutter wurde er kurze Zeit nach seiner Geburt zu den Eheleuten T. verbracht (Frau T. ist die Schwester der Kindesmutter) und wuchs bis zum Sommer 1983 in dieser Pflegefamilie auf. Zwischen den leiblichen Eltern und den Pflegeeltern von L. herrscht seit einiger Zeit Streit über die Rückführung des Knaben in die elterliche Familie. Vor den zuständigen vormundschaftlichen Instanzen des Kantons Zürich wurde im Rahmen von Art. 310 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB über diese Frage ein Verfahren durchgeführt, das mit einer Verfügung der kantonalen Justizdirektion vom 13. Februar 1984 seinen Abschluss fand. In dieser Verfügung wurde die Beschwerde der Pflegeeltern gegen die angeordnete Rückführung des Knaben zu seinen Eltern abgewiesen, und den Pflegeeltern wurden die Verfahrenskosten auferlegt. Dagegen haben die Pflegeeltern staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV erhoben. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Das Recht zur Beschwerdeführung richtet sich unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren
BGE 110 Ia 78 S. 79

Parteistellung zukam, ausschliesslich nach Art. 88 OG. Danach steht die Beschwerdebefugnis Bürgern (Privaten) bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist demnach nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Hoheitsakt in rechtlich geschützten eigenen Interessen beeinträchtigt wird; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Interessen wie auch zur Wahrung allgemeiner öffentlicher Interessen ist die Beschwerde nicht gegeben (BGE 107 Ia 344, mit Hinweisen). Nach Art. 310 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB kann die Vormundschaftsbehörde den Eltern eines Kindes, das längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt hat, dessen Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. Es handelt sich dabei um eine Kindesschutzmassnahme, für die allein das Kindesinteresse massgebend ist. Das Interesse der Pflegeeltern an der Anwendung dieser Bestimmung ist rein tatsächlicher Art und rechtlich nicht geschützt. Es kann aber auch nicht Sache der Pflegeeltern sein, Beschwerde zu führen, um das Kindesinteresse geltend zu machen. Die Wahrung des Kindesinteresses obliegt neben dem Inhaber der elterlichen Gewalt allein der Vormundschaftsbehörde. Soweit daher von den Beschwerdeführern die Anwendung von Art. 310 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich beanstandet wird, kann auf die Beschwerde mangels Legitimation zum voraus nicht eingetreten werden. (vgl. BGE 107 Ia 344 f. E. 2). Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst können die Beschwerdeführer mit staatsrechtlicher Beschwerde hingegen die Verletzung solcher Rechte rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt oder auf eine solche hinausläuft (BGE 107 Ia 75 E. 2d mit Hinweisen, 345 E. 3). Nicht gerügt werden kann indessen nach dieser Rechtsprechung die willkürliche Würdigung von Beweisen und die Nichtabnahme angebotener Beweise wegen Unerheblichkeit oder aufgrund vorweggenommener Beweiswürdigung (BGE 107 Ia 345 f. E. 3).