SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 3 Getrennte Ehegatten - 1 Wird beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 22bis Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194616 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Zusatzrente ausbezahlt, so hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.17 |
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1 | Wird beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 22bis Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194616 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Zusatzrente ausbezahlt, so hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.17 |
2 | Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründen, haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.18 |
3 | ...19 |
4 | Als getrennt lebend gelten im Sinne der Absätze 1 und 2 Ehegatten, wenn:20 |
a | die Ehe gerichtlich getrennt ist, oder |
b | eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist, oder |
c | eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat, oder |
d | glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 3 Getrennte Ehegatten - 1 Wird beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 22bis Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194616 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Zusatzrente ausbezahlt, so hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.17 |
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1 | Wird beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 22bis Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194616 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Zusatzrente ausbezahlt, so hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.17 |
2 | Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründen, haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.18 |
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4 | Als getrennt lebend gelten im Sinne der Absätze 1 und 2 Ehegatten, wenn:20 |
a | die Ehe gerichtlich getrennt ist, oder |
b | eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist, oder |
c | eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat, oder |
d | glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 3 Getrennte Ehegatten - 1 Wird beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 22bis Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194616 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Zusatzrente ausbezahlt, so hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.17 |
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1 | Wird beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 22bis Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194616 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Zusatzrente ausbezahlt, so hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.17 |
2 | Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründen, haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.18 |
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4 | Als getrennt lebend gelten im Sinne der Absätze 1 und 2 Ehegatten, wenn:20 |
a | die Ehe gerichtlich getrennt ist, oder |
b | eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist, oder |
c | eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat, oder |
d | glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 3 Getrennte Ehegatten - 1 Wird beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 22bis Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194616 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Zusatzrente ausbezahlt, so hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.17 |
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1 | Wird beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 22bis Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194616 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Zusatzrente ausbezahlt, so hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.17 |
2 | Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründen, haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.18 |
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a | die Ehe gerichtlich getrennt ist, oder |
b | eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist, oder |
c | eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat, oder |
d | glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 3 Getrennte Ehegatten - 1 Wird beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 22bis Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194616 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Zusatzrente ausbezahlt, so hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.17 |
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1 | Wird beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 22bis Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194616 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Zusatzrente ausbezahlt, so hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.17 |
2 | Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründen, haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.18 |
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4 | Als getrennt lebend gelten im Sinne der Absätze 1 und 2 Ehegatten, wenn:20 |
a | die Ehe gerichtlich getrennt ist, oder |
b | eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist, oder |
c | eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat, oder |
d | glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird. |