SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 6 Erschliessungsbeiträge - 1 Die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften erheben von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung; die Beiträge werden kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 6 Erschliessungsbeiträge - 1 Die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften erheben von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung; die Beiträge werden kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig. |
SR 843.1 Verordnung vom 30. November 1981 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG) VWEG Art. 5 Voraussetzungen - 1 Hilfe wird an die Erwerbskosten von Grundstücken gewährt, die als Bauland für Wohnungszwecke eingezont sind. Ausnahmsweise kann Hilfe an die Erwerbskosten noch nicht eingezonter Grundstücke gewährt werden, wenn von den zuständigen Behörden zugesichert wird, dass die Grundstücke innerhalb nützlicher Frist eingezont werden. |
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1 | Hilfe wird an die Erwerbskosten von Grundstücken gewährt, die als Bauland für Wohnungszwecke eingezont sind. Ausnahmsweise kann Hilfe an die Erwerbskosten noch nicht eingezonter Grundstücke gewährt werden, wenn von den zuständigen Behörden zugesichert wird, dass die Grundstücke innerhalb nützlicher Frist eingezont werden. |
2 | Es wird in der Regel nur Hilfe gewährt, wenn in der betreffenden Gegend für die nächsten zehn Jahre ein Bedarf an Neuwohnungen besteht. |
SR 843.1 Verordnung vom 30. November 1981 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG) VWEG Art. 5 Voraussetzungen - 1 Hilfe wird an die Erwerbskosten von Grundstücken gewährt, die als Bauland für Wohnungszwecke eingezont sind. Ausnahmsweise kann Hilfe an die Erwerbskosten noch nicht eingezonter Grundstücke gewährt werden, wenn von den zuständigen Behörden zugesichert wird, dass die Grundstücke innerhalb nützlicher Frist eingezont werden. |
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1 | Hilfe wird an die Erwerbskosten von Grundstücken gewährt, die als Bauland für Wohnungszwecke eingezont sind. Ausnahmsweise kann Hilfe an die Erwerbskosten noch nicht eingezonter Grundstücke gewährt werden, wenn von den zuständigen Behörden zugesichert wird, dass die Grundstücke innerhalb nützlicher Frist eingezont werden. |
2 | Es wird in der Regel nur Hilfe gewährt, wenn in der betreffenden Gegend für die nächsten zehn Jahre ein Bedarf an Neuwohnungen besteht. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 6 Erschliessungsbeiträge - 1 Die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften erheben von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung; die Beiträge werden kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig. |
SR 843.1 Verordnung vom 30. November 1981 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG) VWEG Art. 5 Voraussetzungen - 1 Hilfe wird an die Erwerbskosten von Grundstücken gewährt, die als Bauland für Wohnungszwecke eingezont sind. Ausnahmsweise kann Hilfe an die Erwerbskosten noch nicht eingezonter Grundstücke gewährt werden, wenn von den zuständigen Behörden zugesichert wird, dass die Grundstücke innerhalb nützlicher Frist eingezont werden. |
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1 | Hilfe wird an die Erwerbskosten von Grundstücken gewährt, die als Bauland für Wohnungszwecke eingezont sind. Ausnahmsweise kann Hilfe an die Erwerbskosten noch nicht eingezonter Grundstücke gewährt werden, wenn von den zuständigen Behörden zugesichert wird, dass die Grundstücke innerhalb nützlicher Frist eingezont werden. |
2 | Es wird in der Regel nur Hilfe gewährt, wenn in der betreffenden Gegend für die nächsten zehn Jahre ein Bedarf an Neuwohnungen besteht. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 5 Erschliessungspflicht - 1 Die Grob- und Feinerschliessung der für den Wohnungsbau bestimmten Bauzonen ist entsprechend dem Bedarf in angemessenen Etappen innerhalb von 10 bis 15 Jahren durchzuführen. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 6 Erschliessungsbeiträge - 1 Die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften erheben von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung; die Beiträge werden kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 19 Erschliessung - 1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. |
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1 | Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. |
2 | Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.47 |
3 | Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.48 |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 19 Erschliessung - 1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. |
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1 | Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. |
2 | Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.47 |
3 | Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.48 |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 20 Landumlegung - Die Landumlegung kann von Amtes wegen angeordnet und auch durchgeführt werden, wenn Nutzungspläne dies erfordern. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 6 Erschliessungsbeiträge - 1 Die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften erheben von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung; die Beiträge werden kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig. |
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) WEG Art. 6 Erschliessungsbeiträge - 1 Die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften erheben von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung; die Beiträge werden kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig. |
SR 843.1 Verordnung vom 30. November 1981 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG) VWEG Art. 5 Voraussetzungen - 1 Hilfe wird an die Erwerbskosten von Grundstücken gewährt, die als Bauland für Wohnungszwecke eingezont sind. Ausnahmsweise kann Hilfe an die Erwerbskosten noch nicht eingezonter Grundstücke gewährt werden, wenn von den zuständigen Behörden zugesichert wird, dass die Grundstücke innerhalb nützlicher Frist eingezont werden. |
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1 | Hilfe wird an die Erwerbskosten von Grundstücken gewährt, die als Bauland für Wohnungszwecke eingezont sind. Ausnahmsweise kann Hilfe an die Erwerbskosten noch nicht eingezonter Grundstücke gewährt werden, wenn von den zuständigen Behörden zugesichert wird, dass die Grundstücke innerhalb nützlicher Frist eingezont werden. |
2 | Es wird in der Regel nur Hilfe gewährt, wenn in der betreffenden Gegend für die nächsten zehn Jahre ein Bedarf an Neuwohnungen besteht. |
SR 843.1 Verordnung vom 30. November 1981 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG) VWEG Art. 5 Voraussetzungen - 1 Hilfe wird an die Erwerbskosten von Grundstücken gewährt, die als Bauland für Wohnungszwecke eingezont sind. Ausnahmsweise kann Hilfe an die Erwerbskosten noch nicht eingezonter Grundstücke gewährt werden, wenn von den zuständigen Behörden zugesichert wird, dass die Grundstücke innerhalb nützlicher Frist eingezont werden. |
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1 | Hilfe wird an die Erwerbskosten von Grundstücken gewährt, die als Bauland für Wohnungszwecke eingezont sind. Ausnahmsweise kann Hilfe an die Erwerbskosten noch nicht eingezonter Grundstücke gewährt werden, wenn von den zuständigen Behörden zugesichert wird, dass die Grundstücke innerhalb nützlicher Frist eingezont werden. |
2 | Es wird in der Regel nur Hilfe gewährt, wenn in der betreffenden Gegend für die nächsten zehn Jahre ein Bedarf an Neuwohnungen besteht. |