SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt: |
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a | die Organisation der Grundbuchführung; |
b | den Aufbau, den Inhalt und die Rechtswirkungen des Grundbuchs; |
c | den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt; |
d | das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie von Vormerkungen und Anmerkungen; |
e | die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Grundbuch; |
f | die Identifikation von natürlichen Personen mit Rechten an Grundstücken durch Zuordnung der AHV-Nummer; |
g | die landesweite Grundstücksuche der berechtigten Behörden. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 6 Oberaufsicht des Bundes - 1 Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 |
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1 | Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 |
2 | Es erstellt den Datenkatalog für das Grundbuch und bereitet die Festlegung von Datenmodellen und einheitlichen Schnittstellen für die Grundbuchführung vor. |
3 | Es kann insbesondere: |
a | Weisungen über den Vollzug dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlassen; |
b | Inspektionen der Grundbuchämter durchführen; |
c | Projekte und Konzepte der Kantone für die Grundbuchführung einsehen, Systeme auf ihre Tauglichkeit und ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht prüfen; |
d | Weisungen über die Vernetzung mit den Geodiensten nach Artikel 13 Absatz 2 GeoIG erlassen; |
e | Weisungen über die langfristige Sicherung, die Auslagerung und die Aufbewahrung von Grundbuchdaten erlassen; |
f | Mustervorlagen für Vereinbarungen über den erweiterten Zugang (Art. 29) abgeben; |
g | Mustervorlagen für die Grundbuchführung auf Papier abgeben; |
h | Mustervorlagen für die elektronische Übermittlung von Eingaben öffentlich zugänglich machen (Art. 41 Abs. 2); |
i | Mustervorlagen für Pfandtitel abgeben (Art. 144 Abs. 2); |
j | Verfügungen und Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen bei den kantonalen Beschwerdeinstanzen (Art. 956a ZGB) und beim Bundesgericht anfechten. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 6 Oberaufsicht des Bundes - 1 Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 |
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1 | Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 |
2 | Es erstellt den Datenkatalog für das Grundbuch und bereitet die Festlegung von Datenmodellen und einheitlichen Schnittstellen für die Grundbuchführung vor. |
3 | Es kann insbesondere: |
a | Weisungen über den Vollzug dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlassen; |
b | Inspektionen der Grundbuchämter durchführen; |
c | Projekte und Konzepte der Kantone für die Grundbuchführung einsehen, Systeme auf ihre Tauglichkeit und ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht prüfen; |
d | Weisungen über die Vernetzung mit den Geodiensten nach Artikel 13 Absatz 2 GeoIG erlassen; |
e | Weisungen über die langfristige Sicherung, die Auslagerung und die Aufbewahrung von Grundbuchdaten erlassen; |
f | Mustervorlagen für Vereinbarungen über den erweiterten Zugang (Art. 29) abgeben; |
g | Mustervorlagen für die Grundbuchführung auf Papier abgeben; |
h | Mustervorlagen für die elektronische Übermittlung von Eingaben öffentlich zugänglich machen (Art. 41 Abs. 2); |
i | Mustervorlagen für Pfandtitel abgeben (Art. 144 Abs. 2); |
j | Verfügungen und Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen bei den kantonalen Beschwerdeinstanzen (Art. 956a ZGB) und beim Bundesgericht anfechten. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 6 Oberaufsicht des Bundes - 1 Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 |
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1 | Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 |
2 | Es erstellt den Datenkatalog für das Grundbuch und bereitet die Festlegung von Datenmodellen und einheitlichen Schnittstellen für die Grundbuchführung vor. |
3 | Es kann insbesondere: |
a | Weisungen über den Vollzug dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlassen; |
b | Inspektionen der Grundbuchämter durchführen; |
c | Projekte und Konzepte der Kantone für die Grundbuchführung einsehen, Systeme auf ihre Tauglichkeit und ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht prüfen; |
d | Weisungen über die Vernetzung mit den Geodiensten nach Artikel 13 Absatz 2 GeoIG erlassen; |
e | Weisungen über die langfristige Sicherung, die Auslagerung und die Aufbewahrung von Grundbuchdaten erlassen; |
f | Mustervorlagen für Vereinbarungen über den erweiterten Zugang (Art. 29) abgeben; |
g | Mustervorlagen für die Grundbuchführung auf Papier abgeben; |
h | Mustervorlagen für die elektronische Übermittlung von Eingaben öffentlich zugänglich machen (Art. 41 Abs. 2); |
i | Mustervorlagen für Pfandtitel abgeben (Art. 144 Abs. 2); |
j | Verfügungen und Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen bei den kantonalen Beschwerdeinstanzen (Art. 956a ZGB) und beim Bundesgericht anfechten. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 6 Oberaufsicht des Bundes - 1 Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 |
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1 | Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 |
2 | Es erstellt den Datenkatalog für das Grundbuch und bereitet die Festlegung von Datenmodellen und einheitlichen Schnittstellen für die Grundbuchführung vor. |
3 | Es kann insbesondere: |
a | Weisungen über den Vollzug dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlassen; |
b | Inspektionen der Grundbuchämter durchführen; |
c | Projekte und Konzepte der Kantone für die Grundbuchführung einsehen, Systeme auf ihre Tauglichkeit und ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht prüfen; |
d | Weisungen über die Vernetzung mit den Geodiensten nach Artikel 13 Absatz 2 GeoIG erlassen; |
e | Weisungen über die langfristige Sicherung, die Auslagerung und die Aufbewahrung von Grundbuchdaten erlassen; |
f | Mustervorlagen für Vereinbarungen über den erweiterten Zugang (Art. 29) abgeben; |
g | Mustervorlagen für die Grundbuchführung auf Papier abgeben; |
h | Mustervorlagen für die elektronische Übermittlung von Eingaben öffentlich zugänglich machen (Art. 41 Abs. 2); |
i | Mustervorlagen für Pfandtitel abgeben (Art. 144 Abs. 2); |
j | Verfügungen und Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen bei den kantonalen Beschwerdeinstanzen (Art. 956a ZGB) und beim Bundesgericht anfechten. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 6 Oberaufsicht des Bundes - 1 Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 |
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1 | Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 |
2 | Es erstellt den Datenkatalog für das Grundbuch und bereitet die Festlegung von Datenmodellen und einheitlichen Schnittstellen für die Grundbuchführung vor. |
3 | Es kann insbesondere: |
a | Weisungen über den Vollzug dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlassen; |
b | Inspektionen der Grundbuchämter durchführen; |
c | Projekte und Konzepte der Kantone für die Grundbuchführung einsehen, Systeme auf ihre Tauglichkeit und ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht prüfen; |
d | Weisungen über die Vernetzung mit den Geodiensten nach Artikel 13 Absatz 2 GeoIG erlassen; |
e | Weisungen über die langfristige Sicherung, die Auslagerung und die Aufbewahrung von Grundbuchdaten erlassen; |
f | Mustervorlagen für Vereinbarungen über den erweiterten Zugang (Art. 29) abgeben; |
g | Mustervorlagen für die Grundbuchführung auf Papier abgeben; |
h | Mustervorlagen für die elektronische Übermittlung von Eingaben öffentlich zugänglich machen (Art. 41 Abs. 2); |
i | Mustervorlagen für Pfandtitel abgeben (Art. 144 Abs. 2); |
j | Verfügungen und Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen bei den kantonalen Beschwerdeinstanzen (Art. 956a ZGB) und beim Bundesgericht anfechten. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 6 Oberaufsicht des Bundes - 1 Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 |
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1 | Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 |
2 | Es erstellt den Datenkatalog für das Grundbuch und bereitet die Festlegung von Datenmodellen und einheitlichen Schnittstellen für die Grundbuchführung vor. |
3 | Es kann insbesondere: |
a | Weisungen über den Vollzug dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlassen; |
b | Inspektionen der Grundbuchämter durchführen; |
c | Projekte und Konzepte der Kantone für die Grundbuchführung einsehen, Systeme auf ihre Tauglichkeit und ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht prüfen; |
d | Weisungen über die Vernetzung mit den Geodiensten nach Artikel 13 Absatz 2 GeoIG erlassen; |
e | Weisungen über die langfristige Sicherung, die Auslagerung und die Aufbewahrung von Grundbuchdaten erlassen; |
f | Mustervorlagen für Vereinbarungen über den erweiterten Zugang (Art. 29) abgeben; |
g | Mustervorlagen für die Grundbuchführung auf Papier abgeben; |
h | Mustervorlagen für die elektronische Übermittlung von Eingaben öffentlich zugänglich machen (Art. 41 Abs. 2); |
i | Mustervorlagen für Pfandtitel abgeben (Art. 144 Abs. 2); |
j | Verfügungen und Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen bei den kantonalen Beschwerdeinstanzen (Art. 956a ZGB) und beim Bundesgericht anfechten. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 6 Oberaufsicht des Bundes - 1 Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 |
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1 | Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 |
2 | Es erstellt den Datenkatalog für das Grundbuch und bereitet die Festlegung von Datenmodellen und einheitlichen Schnittstellen für die Grundbuchführung vor. |
3 | Es kann insbesondere: |
a | Weisungen über den Vollzug dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlassen; |
b | Inspektionen der Grundbuchämter durchführen; |
c | Projekte und Konzepte der Kantone für die Grundbuchführung einsehen, Systeme auf ihre Tauglichkeit und ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht prüfen; |
d | Weisungen über die Vernetzung mit den Geodiensten nach Artikel 13 Absatz 2 GeoIG erlassen; |
e | Weisungen über die langfristige Sicherung, die Auslagerung und die Aufbewahrung von Grundbuchdaten erlassen; |
f | Mustervorlagen für Vereinbarungen über den erweiterten Zugang (Art. 29) abgeben; |
g | Mustervorlagen für die Grundbuchführung auf Papier abgeben; |
h | Mustervorlagen für die elektronische Übermittlung von Eingaben öffentlich zugänglich machen (Art. 41 Abs. 2); |
i | Mustervorlagen für Pfandtitel abgeben (Art. 144 Abs. 2); |
j | Verfügungen und Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen bei den kantonalen Beschwerdeinstanzen (Art. 956a ZGB) und beim Bundesgericht anfechten. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 6 Oberaufsicht des Bundes - 1 Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 |
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1 | Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 |
2 | Es erstellt den Datenkatalog für das Grundbuch und bereitet die Festlegung von Datenmodellen und einheitlichen Schnittstellen für die Grundbuchführung vor. |
3 | Es kann insbesondere: |
a | Weisungen über den Vollzug dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlassen; |
b | Inspektionen der Grundbuchämter durchführen; |
c | Projekte und Konzepte der Kantone für die Grundbuchführung einsehen, Systeme auf ihre Tauglichkeit und ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht prüfen; |
d | Weisungen über die Vernetzung mit den Geodiensten nach Artikel 13 Absatz 2 GeoIG erlassen; |
e | Weisungen über die langfristige Sicherung, die Auslagerung und die Aufbewahrung von Grundbuchdaten erlassen; |
f | Mustervorlagen für Vereinbarungen über den erweiterten Zugang (Art. 29) abgeben; |
g | Mustervorlagen für die Grundbuchführung auf Papier abgeben; |
h | Mustervorlagen für die elektronische Übermittlung von Eingaben öffentlich zugänglich machen (Art. 41 Abs. 2); |
i | Mustervorlagen für Pfandtitel abgeben (Art. 144 Abs. 2); |
j | Verfügungen und Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen bei den kantonalen Beschwerdeinstanzen (Art. 956a ZGB) und beim Bundesgericht anfechten. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 6 Oberaufsicht des Bundes - 1 Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 |
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1 | Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 |
2 | Es erstellt den Datenkatalog für das Grundbuch und bereitet die Festlegung von Datenmodellen und einheitlichen Schnittstellen für die Grundbuchführung vor. |
3 | Es kann insbesondere: |
a | Weisungen über den Vollzug dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlassen; |
b | Inspektionen der Grundbuchämter durchführen; |
c | Projekte und Konzepte der Kantone für die Grundbuchführung einsehen, Systeme auf ihre Tauglichkeit und ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht prüfen; |
d | Weisungen über die Vernetzung mit den Geodiensten nach Artikel 13 Absatz 2 GeoIG erlassen; |
e | Weisungen über die langfristige Sicherung, die Auslagerung und die Aufbewahrung von Grundbuchdaten erlassen; |
f | Mustervorlagen für Vereinbarungen über den erweiterten Zugang (Art. 29) abgeben; |
g | Mustervorlagen für die Grundbuchführung auf Papier abgeben; |
h | Mustervorlagen für die elektronische Übermittlung von Eingaben öffentlich zugänglich machen (Art. 41 Abs. 2); |
i | Mustervorlagen für Pfandtitel abgeben (Art. 144 Abs. 2); |
j | Verfügungen und Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen bei den kantonalen Beschwerdeinstanzen (Art. 956a ZGB) und beim Bundesgericht anfechten. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 6 Oberaufsicht des Bundes - 1 Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 |
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1 | Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 |
2 | Es erstellt den Datenkatalog für das Grundbuch und bereitet die Festlegung von Datenmodellen und einheitlichen Schnittstellen für die Grundbuchführung vor. |
3 | Es kann insbesondere: |
a | Weisungen über den Vollzug dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlassen; |
b | Inspektionen der Grundbuchämter durchführen; |
c | Projekte und Konzepte der Kantone für die Grundbuchführung einsehen, Systeme auf ihre Tauglichkeit und ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht prüfen; |
d | Weisungen über die Vernetzung mit den Geodiensten nach Artikel 13 Absatz 2 GeoIG erlassen; |
e | Weisungen über die langfristige Sicherung, die Auslagerung und die Aufbewahrung von Grundbuchdaten erlassen; |
f | Mustervorlagen für Vereinbarungen über den erweiterten Zugang (Art. 29) abgeben; |
g | Mustervorlagen für die Grundbuchführung auf Papier abgeben; |
h | Mustervorlagen für die elektronische Übermittlung von Eingaben öffentlich zugänglich machen (Art. 41 Abs. 2); |
i | Mustervorlagen für Pfandtitel abgeben (Art. 144 Abs. 2); |
j | Verfügungen und Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen bei den kantonalen Beschwerdeinstanzen (Art. 956a ZGB) und beim Bundesgericht anfechten. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 6 Oberaufsicht des Bundes - 1 Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 |
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1 | Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 |
2 | Es erstellt den Datenkatalog für das Grundbuch und bereitet die Festlegung von Datenmodellen und einheitlichen Schnittstellen für die Grundbuchführung vor. |
3 | Es kann insbesondere: |
a | Weisungen über den Vollzug dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlassen; |
b | Inspektionen der Grundbuchämter durchführen; |
c | Projekte und Konzepte der Kantone für die Grundbuchführung einsehen, Systeme auf ihre Tauglichkeit und ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht prüfen; |
d | Weisungen über die Vernetzung mit den Geodiensten nach Artikel 13 Absatz 2 GeoIG erlassen; |
e | Weisungen über die langfristige Sicherung, die Auslagerung und die Aufbewahrung von Grundbuchdaten erlassen; |
f | Mustervorlagen für Vereinbarungen über den erweiterten Zugang (Art. 29) abgeben; |
g | Mustervorlagen für die Grundbuchführung auf Papier abgeben; |
h | Mustervorlagen für die elektronische Übermittlung von Eingaben öffentlich zugänglich machen (Art. 41 Abs. 2); |
i | Mustervorlagen für Pfandtitel abgeben (Art. 144 Abs. 2); |
j | Verfügungen und Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen bei den kantonalen Beschwerdeinstanzen (Art. 956a ZGB) und beim Bundesgericht anfechten. |