SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 1 Milchverwerter und Milchverwerterinnen - 1 Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen. |
|
1 | Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen. |
2 | Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten auch Direktvermarkter, Direktvermarkterinnen sowie Verwerter und Verwerterinnen, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von anderen Milchverwertern und Milchverwerterinnen zukaufen. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 1 Milchverwerter und Milchverwerterinnen - 1 Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen. |
|
1 | Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen. |
2 | Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten auch Direktvermarkter, Direktvermarkterinnen sowie Verwerter und Verwerterinnen, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von anderen Milchverwertern und Milchverwerterinnen zukaufen. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31 |
a | zugekauft wurden; |
b | unverarbeitet verkauft wurden; |
c | im Betrieb verarbeitet wurden. |
2 | Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: |
a | die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; |
b | die Art der hergestellten Produkte; |
c | die Menge der hergestellten Produkte. |
3 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: |
a | monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb; |
b | ....32 |
3bis | Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33 |
4 | Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |