SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 20 Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis - 1 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis setzen sich für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden ein und überprüfen diesen periodisch. |
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1 | Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis setzen sich für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden ein und überprüfen diesen periodisch. |
2 | Sie bedürfen einer Bildungsbewilligung des Kantons; dieser darf keine Gebühren erheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
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2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
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3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
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a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
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a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
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3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
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4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
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4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
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5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
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c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
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SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 14 Lehrvertrag - 1 Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Er richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4 über den Lehrvertrag (Art. 344-346a), soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält. |
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1 | Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Er richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4 über den Lehrvertrag (Art. 344-346a), soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält. |
2 | Der Lehrvertrag wird am Anfang für die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung abgeschlossen. Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils abgeschlossen werden. |
3 | Der Lehrvertrag ist von der zuständigen kantonalen Behörde zu genehmigen. Für die Genehmigung dürfen keine Gebühren erhoben werden. |
4 | Wird der Lehrvertrag aufgelöst, so hat der Anbieter von Bildung umgehend die kantonale Behörde und gegebenenfalls die Berufsfachschule zu benachrichtigen. |
5 | Wird ein Betrieb geschlossen oder vermittelt er die berufliche Grundbildung nicht mehr nach den gesetzlichen Vorschriften, so sorgen die kantonalen Behörden nach Möglichkeit dafür, dass eine begonnene Grundbildung ordnungsgemäss beendet werden kann. |
6 | Wird der Abschluss eines Lehrvertrages unterlassen oder wird dieser nicht oder verspätet zur Genehmigung eingereicht, so unterliegt das Lehrverhältnis dennoch den Vorschriften dieses Gesetzes. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - 1 Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. |
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1 | Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. |
2 | Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. |
3 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest. |
4 | Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 20 Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis - 1 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis setzen sich für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden ein und überprüfen diesen periodisch. |
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1 | Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis setzen sich für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden ein und überprüfen diesen periodisch. |
2 | Sie bedürfen einer Bildungsbewilligung des Kantons; dieser darf keine Gebühren erheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
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SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
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e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
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a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
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a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
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a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
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4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |