Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 551/2011

Urteil vom 29. September 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Fürsprecher Eduard Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 15. Juni 2011.

Sachverhalt:

A.
H.________, geboren 1983, meldete sich unter Hinweis auf ein Schädel-Hirntrauma, welches er am 7. Mai 2007 bei einem Verkehrsunfall erlitten hatte, am 18. September 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 11. April 2011 gestützt auf die neurologische und psychiatrische Begutachtung der Dres. med. M.________ und O.________ vom 24. Juni 2010 mit Ergänzung vom 5. und 8. August 2010 ab.

B.
H.________ erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Prozessbeistand. Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die unentgeltliche Rechtspflege sowie die beschwerdeweise beantragten Beweismassnahmen ab.

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren zu gewähren und der gestellte Antrag auf Einvernahme seines Hausarztes Dr. med. G.________ sowie von Familienangehörigen als Zeugen gutzuheissen. Des Weiteren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege auch im letztinstanzlichen Prozess.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143).

1.2 Ein Nachteil ist im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nicht wieder gutzumachend, wenn er rechtlicher Natur und auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647; 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.).

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Beschwerdeweise ist in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG beziehungsweise eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C 511/2011 vom 4. August 2011; 8C 303/2011 vom 23. Mai 2011; 8C 158/2011 vom 13. Mai 2011).

3.
Mit dem angefochtenen Zwischenentscheid hat die Vorinstanz zunächst die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge für das Hauptverfahren abgewiesen.
Der Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung von Beweismitteln ist grundsätzlich nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil herbeizuführen, da die entsprechende Beurteilung auch im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid erfolgen kann (Urteil 9C 790/2009 vom 14. Oktober 2009). Insbesondere überprüft das Bundesgericht die Einhaltung der Untersuchungsmaxime auch im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid als Rechtsfrage frei, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts hingegen nur mit eingeschränkter Kognition (oben E. 2), was indessen auch für Beschwerden gegen Zwischenentscheide gilt. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil kann im Zusammenhang mit Beweismassnahmen etwa dann bejaht werden, wenn Beweismittelverlust droht (Urteil 9C 790/2009 vom 14. Oktober 2009).
Soweit beschwerdeweise gerügt wird, dass der Antrag auf Einvernahme des Hausarztes sowie von Familienangehörigen als Zeugen zur Beurteilung des in der Hauptsache streitigen Rentenanspruchs abgewiesen worden sei, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, denn der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen. Es sind daher keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb die vorinstanzliche Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben könnte.

4.
Streitig und zu prüfen bleibt sodann im vorliegenden Verfahren die Rechtmässigkeit der Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Gericht.

4.1 Es handelt sich dabei rechtsprechungsgemäss um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 133 IV 335; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C 530/2008 E. 2). Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern wie hier zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (BGE 128 V 199 E. 2b S. 202 mit Hinweisen; 126 I 207 E. 2a S. 210; Urteil 8C 453/2011 vom 29. Juli 2011 E. 1).
Trotz auch hier fehlender Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Voraussetzungen ist auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten, da offenkundig ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt (vgl. Urteil 8C 966/2010 vom 28. März 2011 E. 1.1).

4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Er macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass der Zwischenentscheid nicht hinreichend begründet sei und das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten im Widerspruch zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte stehe.

4.3 Nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

4.4 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.
Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht unter dem Blickwinkel der Willkür, in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136 mit Hinweisen). Dabei ist Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307; Urteil 8C 453/2011 vom 29. Juli 2011 E. 2).
Dabei ist es allerdings nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht, sondern lediglich, ob der vom Bedürftigen verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt beziehungsweise nicht von vornherein unbegründet erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a S. 115). Das Bundesgericht greift in den Spielraum des Sachgerichts bei der prognostischen Beurteilung der Erfolgsaussichten nur dann ein, wenn das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (Urteil 4A 336/2008 vom 2. September 2008 E. 2.1).

Das vorinstanzliche Gericht hat sich bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren im Rahmen des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege auf eine vorläufige und summarische Beurteilung der Prozessaussichten aufgrund der Verhältnisse zur Zeit der Gesuchseinreichung zu beschränken (Urteil 4A 336/2008 vom 2. September 2008 E. 5.2).
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist vor allem Ausfluss des Prinzips der Waffengleichheit, welches Argument jedoch nicht über eine allfällige Aussichtslosigkeit des Verfahrens hinweghelfen kann (BGE 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; Urteil 5A 145/2010 vom 7. April 2010 E. 3.5).

4.5 Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung ist die Rüge, die Vorinstanz sei im angefochtenen Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege auf seine detaillierten Ausführungen nicht eingegangen, unberechtigt. Dies gilt namentlich auch hinsichtlich der Begründung des Zwischenentscheides. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist rechtsprechungsgemäss nicht eine umfassende Prüfung der Angelegenheit erforderlich. Eine Stellungnahme zu sämtlichen Aspekten erübrigt sich und die Verfügung über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wird summarisch begründet (Urteil 2E 1/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.2).

4.6 In der Sache selber geht es um die Beurteilung des Rentenanspruchs beziehungsweise die Frage nach dem dafür vorausgesetzten invalidisierenden Gesundheitsschaden. Entscheidwesentlich dafür und damit auch für die Beurteilung der Prozessaussichten des Beschwerdeführers ist die Würdigung der medizinischen Berichte. Darauf bezieht sich auch die Begründung der Vorinstanz, welche auf das von der IV-Stelle eingeholte interdisziplinäre Gutachten verweist. Die Vorinstanz hat es bezüglich der Prozessaussichten somit als ausschlaggebend erachtet, dass sich die IV-Stelle bei der Beurteilung des Rentenanspruchs auf ein versicherungsexternes Gutachten stützen konnte. Dass dieser Umstand grundsätzlich unbeachtlich wäre, wird nicht geltend gemacht.
Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Soweit die vorinstanzliche Beurteilung der Prozessaussichten sich darauf bezieht, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden voraussichtlich erstellt sei, hat das Bundesgericht eine Überprüfung lediglich unter dem Blickwinkel der Willkür vorzunehmen (oben E. 4.4). Die Beschwerde beschränkt sich diesbezüglich auf den pauschalen Einwand, dass das interdisziplinäre Gutachten im Widerspruch zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte stehe und die Vorinstanz nicht weiter begründe, weshalb trotzdem auf das Gutachten abzustellen sei; im Übrigen erschöpft sie sich weitestgehend in einer wortwörtlichen Wiederholung der Eingaben an Verwaltung und Vorinstanz, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine eigene Sichtweise in der Sache selber darstellt. Dies genügt jedoch nicht, zumal damit nicht näher dargelegt wird,
inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen geradezu willkürlich seien. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass das Gericht einem Gutachten externer Spezialärzte, welches vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholt wurde und den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht, vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Des Weiteren fällt auf, dass die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte wie auch der Bericht über die berufliche Abklärung, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, aus den Jahren 2008 und 2009 datieren, während die von der IV-Stelle veranlasste Begutachtung im Mai 2010 durchgeführt wurde. Schliesslich ergibt sich bei summarischer Durchsicht des Gutachtens, dass die Experten selber zur zuverlässigen Beurteilung ergänzend die - vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandete - Überwachung des Versicherten vorgeschlagen und ihre Stellungnahme zum Gesundheitsschaden in der Folge gestützt darauf bestätigt haben.

4.7 Das kantonale Gericht hat erwogen, dass die angeordnete Überwachung des Versicherten zulässig gewesen und damit verwertbar sei und die Einschätzung der Gutachter bestätige. Bereits die IV-Stelle hat sich in ihrer leistungsablehnenden Verfügung vom 11. April 2011 sowohl zur Zulässigkeit der Überwachung als auch zu ihren Ergebnissen eingehend geäussert und festgehalten, dass gestützt darauf in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Gutachter aufgrund deren eigener Untersuchungen nicht von invalidisierenden Beschwerden ausgegangen werden könne. Vor der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts anderes als schon gegenüber der IV-Stelle im Vorbescheidverfahren eingewendet. Gleiches gilt im Übrigen für das bundesgerichtliche Verfahren, hat er doch seine Vorbringen auch hier wortwörtlich wiederholt. Dass die Vorinstanz die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt als aussichtslos erachtet und ihren Zwischenentscheid diesbezüglich nicht weitergehend begründet hat, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

4.8 Unter Hinweis darauf, dass gestützt auf eine erste vorläufige Beurteilung der Akten das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. M.________ und O.________ vollständig und überzeugend erscheine, hat das kantonale Gericht zusammenfassend erwogen, es müsse mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zwar an einem schweren Unfall beteiligt gewesen sei und dabei erhebliche Verletzungen erlitten habe, dass diese jedoch einer Heilung nicht grundsätzlich entzogen seien und im vorliegenden Fall die Heilung vor Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs (Wartejahr) eingetreten sei.
Dem ist beizupflichten. Aus dem fraglichen Gutachten geht insbesondere hervor, dass sich die Experten mit den Vorakten auseinandergesetzt haben, was - unter anderem - massgeblich ist für die Beurteilung von dessen Beweiskraft (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben namentlich berücksichtigt, dass der Versicherte am 7. Mai 2007 ein erhebliches Schleudertrauma erlitten hatte und zur neuropsychologischen Rehabilitation zunächst während drei Monaten im Spital X.________ hospitalisiert werden und anschliessend ambulant bis im Januar 2008 weiter betreut werden musste. Indessen habe schon die Abklärung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle im Oktober 2008 ergeben, dass die von den Neuropsychologen des Spitals X.________ beschriebenen "schweren modalitätsunspezifischen Gedächtnisstörungen" bei der Symptomvalidierung keine Bestätigung gefunden beziehungsweise sich zumindest in wesentlichen Teilen als artifiziell herausgestellt hätten. Demgegenüber sei der behandelnde Psychiater Dr. med. R.________ im August 2009 davon ausgegangen, dass aufgrund der erlittenen Verletzung ein beruflicher Einstieg vorerst nicht möglich sei. Anlässlich der Begutachtung im Mai 2010 habe der
Versicherte ein ausgesprochen auffälliges Untersuchungsverhalten gezeigt. Nach dem Verlauf der Krankengeschichte könnten seine Angaben zu seinen Beschwerden nicht objektiviert werden. So wie er sich den Gutachtern präsentiert habe und anhand der Resultate der verhaltensneurologischen Abklärungen, die jedoch unerklärliche Diskrepanzen ergaben, müsste, bei entsprechender Validität, eine Beeinträchtigung angenommen werden, welche ein selbstständiges Leben und Wohnen nicht mehr ermöglichen würde. Dies liess sich hingegen mit der von den Gutachtern erhobenen Anamnese nicht vereinbaren. Zu berücksichtigen war nach dem Gutachten der Dres. med. M.________ und O.________ weiter, dass die Verletzung des Gehirns beim damals noch jungen Exploranden mit entsprechend erhaltener cerebraler Plastizität nicht zwingend zu einem bleibenden kognitiven Defizit führen müsse. Die Gutachter zweifelten deshalb an der Wahrhaftigkeit der Leiden und empfahlen eine Überwachung. Gestützt darauf liessen sich die geklagten Beeinträchtigungen, entsprechend den bei der Untersuchung gezeigten Inkonsistenzen, gemäss ergänzender gutachtlicher Stellungnahme nicht bestätigen.
Unter Berücksichtigung, dass sich die Gutachter insbesondere auch mit dem Verlauf der Krankengeschichte, wie er sich aus den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte aus den Jahren 2008 und 2009 ergab, beschäftigt haben, sich jedoch bei ihrer Einschätzung auf aktuelle Untersuchungen stützen konnten, scheint das Gutachten der Dres. med. M.________ und O.________ auch im Vergleich zu den früheren medizinischen Akten zu überzeugen. Dabei besteht kein Zweifel daran, dass noch im Spital X.________ die erheblichen Verletzungsfolgen des erlittenen Unfalls zu behandeln waren; indessen ist die gutachtliche Einschätzung nachvollziehbar und scheint, soweit hier zu prüfen, plausibel, dass die Unfallfolgen einer Heilung zugänglich waren und keine anhaltenden invalidisierenden Beschwerden vorliegen, die einen Rentenanspruch hätten begründen können. Der Beschwerdeführer vermag deshalb mit der Berufung auf diesbezügliche Widersprüchlichkeiten im Rahmen der vom Bundesgericht vorzunehmenden Willkürprüfung nicht durchzudringen.

4.9 Zusammengefasst ist die zu Recht summarisch erfolgte Beurteilung der Aussichten des Beschwerdeführers im Prozess gegen die IV-Stelle zur Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege durch das kantonale Gericht und namentlich die Erwägung, dass voraussichtlich auf das versicherungsexterne Gutachten abzustellen und die Ablehnung des Rentenanspruchs gestützt darauf zu schützen sei, nicht zu beanstanden, zumal sich die letztinstanzlich vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers auf Tatfragen beziehen und keine Willkür zu begründen vermögen.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Der vorinstanzliche Entscheid ist zwar in der Begründung knapp ausgefallen; das kantonale Gericht hat die seiner Ansicht nach entscheidwesentlichen Gründe für die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege indessen genannt. Die beschwerdeweise erhobenen Rügen vermochten den angefochtenen Zwischenentscheid nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, zumal sie sich auf Tatfragen bezogen und anhand der Beschwerde keine Anhaltspunkte für Willkür auszumachen sind, und zudem nicht dargelegt wurde, inwiefern mit Blick auf die vorläufige und summarische Beurteilung der Prozessaussichten eine weiter gehende Begründung angezeigt gewesen wäre. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann daher auch im letztinstanzlichen Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo