SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht - 1 ...27 |
|
1 | ...27 |
2 | Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für: |
2 | Milchproben: |
3 | je Fleischleistungsprüfung nach ICAR |
4 | je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung nach ICAR |
a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
b1 | je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung |
3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
7 | ...31 |
8 | Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32 |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht - 1 ...27 |
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2 | Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für: |
2 | Milchproben: |
3 | je Fleischleistungsprüfung nach ICAR |
4 | je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung nach ICAR |
a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
b1 | je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung |
3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
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8 | Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32 |
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2 | Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für: |
2 | Milchproben: |
3 | je Fleischleistungsprüfung nach ICAR |
4 | je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung nach ICAR |
a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
b1 | je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung |
3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
7 | ...31 |
8 | Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32 |
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2 | Milchproben: |
3 | je Fleischleistungsprüfung nach ICAR |
4 | je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung nach ICAR |
a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
b1 | je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung |
3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
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8 | Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32 |
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a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
b1 | je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung |
3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
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a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
b1 | je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung |
3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
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a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
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3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
7 | ...31 |
8 | Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32 |
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2 | Milchproben: |
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a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
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3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
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a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
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3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
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a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
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3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
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a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
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3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
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a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
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3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
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8 | Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32 |
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2 | Milchproben: |
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a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
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3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
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8 | Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32 |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht - 1 ...27 |
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a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
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3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
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8 | Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32 |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht - 1 ...27 |
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a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
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3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
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8 | Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32 |
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a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
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7 | ...31 |
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SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht - 1 ...27 |
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a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
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b1 | je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung |
3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
7 | ...31 |
8 | Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32 |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht - 1 ...27 |
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b | Leistungsprüfungen: |
b1 | je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung |
3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
7 | ...31 |
8 | Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32 |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht - 1 ...27 |
|
1 | ...27 |
2 | Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für: |
2 | Milchproben: |
3 | je Fleischleistungsprüfung nach ICAR |
4 | je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung nach ICAR |
a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
b1 | je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung |
3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
7 | ...31 |
8 | Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32 |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht - 1 ...27 |
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2 | Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für: |
2 | Milchproben: |
3 | je Fleischleistungsprüfung nach ICAR |
4 | je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung nach ICAR |
a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
b1 | je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung |
3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
7 | ...31 |
8 | Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32 |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht - 1 ...27 |
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2 | Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für: |
2 | Milchproben: |
3 | je Fleischleistungsprüfung nach ICAR |
4 | je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung nach ICAR |
a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
b1 | je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung |
3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
7 | ...31 |
8 | Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32 |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht - 1 ...27 |
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2 | Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für: |
2 | Milchproben: |
3 | je Fleischleistungsprüfung nach ICAR |
4 | je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung nach ICAR |
a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
b1 | je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung |
3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
7 | ...31 |
8 | Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32 |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht - 1 ...27 |
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2 | Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für: |
2 | Milchproben: |
3 | je Fleischleistungsprüfung nach ICAR |
4 | je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung nach ICAR |
a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
b1 | je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung |
3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
7 | ...31 |
8 | Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32 |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht - 1 ...27 |
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2 | Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für: |
2 | Milchproben: |
3 | je Fleischleistungsprüfung nach ICAR |
4 | je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung nach ICAR |
a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
b1 | je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung |
3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
7 | ...31 |
8 | Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |