Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1609/2006
{T 0/2}

Urteil vom 29. April 2008

Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Richter Lorenz Kneubühler (Abteilungspräsident), Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

Parteien

X._______ Limited,
Bermuda,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Mehrwertsteuer (1/2002 ­ 4/2003);
Vergütungszins (Art. 90 Abs. 2 lit. b MWSTG).

A-1609/2006

Sachverhalt:
A.
Die X._______ Limited (nachfolgend: Antragstellerin oder Beschwerdeführerin) stellte bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) am 5. Juni 2003 betreffend das Jahr 2002 und am 17. Januar 2004 betreffend das Jahr 2003 jeweils einen Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer (für das Jahr 2002 im Umfang von Fr. 116'627.54; für das Jahr 2003 im Umfang von Fr. 565'830.39). Sie stützte ihre Anträge auf Art. 90 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Den Gesuchen auf amtlichen Formularen lagen diverse einschlägige Belege sowie jeweils die schriftliche Erklärung der schweizerischen Leistungserbringerin gegenüber der ESTV bei, wonach sie die schweizerische Mehrwertsteuer deklariert hatte, welche auf den der ausländisch ansässigen Antragstellerin in Rechnung gestellten Umsätzen der Jahre 2002 bzw. 2003 lastete. Zur Prüfung des Begehrens ersuchte die ESTV die Antragstellerin, verschiedene Unterlagen nachzureichen. B.
Am 27. Februar 2004 entschied die ESTV, die Vergütungsanträge vom 5. Juni 2003 sowie 17. Januar 2004 für die Jahre 2002 und 2003 seien abzuweisen. Sie begründete ihre Entscheide im Wesentlichen damit, die Antragstellerin habe weder ihre Unternehmereigenschaft noch die Verwendung der bezogenen Leistungen zur Erzielung von Umsätzen, welche in der Schweiz von Gesetzes wegen der Mehrwertsteuer unterliegen würden oder für welche eine Steuerbefreiung nach Art. 19 MWSTG zur Anwendung käme, nachgewiesen.
C.
Mit Einsprache vom 30. März 2004 beantragte die Antragstellerin, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben. Ihr seien für die Jahre 2002 und 2003 die Steuervergütungen zu gewähren und ein Verspätungszins von 5% pro Jahr auszurichten, beginnend nach Ablauf von 60 Tagen seit Einreichungsdatum der Anträge. Für das Verfahren vor der ESTV sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen, alles unter Kostenfolge zulasten der ESTV. D.
Mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2006 hiess die ESTV im vereinigten Verfahren die Einsprachen im Sinne der Erwägungen
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sowie die Steuervergütungsanträge für die Jahre 2002 und 2003 gut. Einen Vergütungszins richtete die Verwaltung hingegen nicht aus, auch sprach sie keine Parteientschädigung zu. Zur Begründung der Gutheissung hielt sie fest, aus den weiteren, eingereichten Unterlagen und Beweismitteln gehe hervor, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine Vergütung der Mehrwertsteuer erfülle. Demgegenüber sei ein Vergütungszins nicht geschuldet, denn die Bermuda Islands gewähre kein entsprechendes Gegenrecht bzw. könne ein solches aufgrund der anderen Steuersystematik gar nicht gewähren. Die einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union (EU) würden ­ wie das MWSTG ­ ebenfalls keine Bestimmung betreffend Vergütungszinsen vorsehen. E.
Am 14. Juni 2006 reichte die Antragstellerin gegen diesen Einspracheentscheid bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde ein. Sie beantragte, dieser sei aufzuheben, soweit er keinen Vergütungszins und keine Parteientschädigung zuspreche; ihr sei ein Verspätungszins von 5% auf Fr. 116'627.54 für die Zeit vom 5. August 2003 bis 30. Mai 2006 bzw. auf Fr. 565'831.-- für die Zeit vom 21. März 2004 bis 30. Mai 2006 zu bezahlen. Ferner sei ihr für das Einspracheverfahren vor der ESTV eine Parteientschädigung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.
Mit Vernehmlassung vom 14. August 2006 schloss die ESTV auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Per 31. Dezember 2006 hat die SRK die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache übergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 die bei der SRK hängigen Rechtsmittel, sofern es zuständig ist und keine Ausnahme vorliegt (Art. 31 ­ Art. 33
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VGG). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Vorliegend ist keine Ausnahme gegeben und gegen die Entscheide der Vorinstanz ist die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist mithin zur Beurteilung in der Sache sachlich wie funktionell zuständig.
2.
2.1 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden, es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1465 vom 27. Juni 2007 E. 2.1, A-1468/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.1; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 1.8 f.).
2.2
2.2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen sowie im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b MWSTG). 2.2.2 Der Bundesrat ist zuständig zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen den Abnehmern mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Lieferungen oder Dienstleistungen bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann (Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG). Der Bundesrat hat die Voraussetzungen für eine solche Steuervergütung in Art. 28 ff. der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) geregelt.
2.2.3 Danach ist anspruchsberechtigt auf Steuervergütung, wer Gegenstände einführt oder sich im Inland Leistungen der in Art. 6 und 7 MWSTG genannten Arten gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:
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a. Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat, wobei der Ort, an welchem eine Betriebsstätte geführt wird, einem Geschäftssitz gleichgestellt ist; b. im Inland keine Gegenstände liefert oder, unter Vorbehalt von Abs. 2, im Inland keine Dienstleistungen erbringt; c. im Land seines Wohn- oder Geschäftssitzes seine Unternehmereigenschaft nachweist (Art. 28 Abs. 1 MWSTGV). Ebenfalls unter dem Titel ,,Anspruchsberechtigte" setzt die Verordnung für eine Steuervergütung überdies voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes des Antragstellers ein entsprechendes Gegenrecht gewährt (Art. 28 Abs. 3 MWSTGV). Daneben regelt der Verordnungsgeber den Umfang der Steuervergütung (Art. 29 MWSTGV), die Vergütungsperiode (Art. 30 MWSTGV) sowie das Vergütungsverfahren (Art. 31 MWSTGV).
Einen allfälligen Vergütungszins hat der Verordnungsgeber für die Steuervergütung gemäss Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG ausdrücklich weder vorgesehen noch ausgeschlossen (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1465/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.2.3, A-1468/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.2.3).
2.2.4 Die MWSTGV wird im konkreten Anwendungsakt grundsätzlich daraufhin überprüft, ob sie gesetz- und verfassungsmässig ist. Ist der Bundesrat wie im Fall der in Rede stehenden Art. 28 ff. MWSTGV durch eine Delegationsnorm in einem Bundesgesetz ermächtigt worden (Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG), ist zu prüfen, ob sich der Verordnungsgeber an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnungen. Räumt jedoch das Gesetz dem Bundesrat ­ wie hier ­ einen weiten Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe ein, so ist dieser für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Der Richter hat diesfalls nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Verordnungsgebers zu setzen, sondern lediglich zu prüfen, ob die Verordnungsbestimmung den Rahmen der dem Bundesrat delegierten Kompetenzen offensichtlich sprenge oder sich aus andern Gründen als gesetz- oder verfassungswidrig erweise (BGE 131 II 25 f, mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1465/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.2.4, A-1468/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.2.4, A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.4.2; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER,
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Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 2096 ff.).
2.3
2.3.1 Erfolgt die Auszahlung des Überschusses an abziehbaren Vorsteuern beziehungsweise eines anderen Saldoguthabens zu Gunsten der steuerpflichtigen Person später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung beziehungsweise der schriftlichen Geltendmachung des Saldos bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung ein Vergütungszins zum Zinssatz für den Verzugszins ausgerichtet. Ein solcher Vergütungszins wird auch dann ausgerichtet, wenn der steuerpflichtigen Person Steuern zurückzuerstatten sind, die zu Unrecht eingefordert wurden (Art. 48 Abs. 4 MWSTG). Der für die zu Unrecht erhobene Steuer ausgerichtete Vergütungszins ergibt sich bereits aus den allgemeinen Prinzipien der ungerechtfertigten Bereicherung (vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, Bern/Stuttgart/Wien 2000, Rz. 1251). Die Verwaltung ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebotes gehalten, alle Bürger, denen sie Steuern zurückzuerstatten hat, auf die selbe Weise zu restituieren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1465/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.3.1, A-1468/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.3.1; Entscheid der SRK 2001-154 vom 24. Mai 2002 E. 5., bestätigt durch Urteil 2A.326/2002 des Bundesgerichts vom 2. Juni 2003, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 679 E. 4.3).
Nicht zu verzinsen sollen demgegenüber Überschüsse aus Vorauszahlungen der steuerpflichtigen Person sein (Bericht vom 28. August 1996 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats [WAK-N] zur parlamentarischen Initiative [Parlamentarische Initiative Dettling, 93.461] über den Erlass eines Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, ad Art. 46 Abs. 4), da die Vergütungszinspflicht des Fiskus auf die Fälle der verspäteten Auszahlung des Vorsteuerüberschusses, der Rückerstattung zu Unrecht einverlangter oder irrtümlich bezahlter Beträge beschränkt sei (THOMAS P. WENK, in mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/ München 2000, N. 5 zu Art. 48 Abs. 4).
2.3.2 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist für öffentlichrechtliche Geldforderungen ­ mithin auch abgaberechtliche Forderungen ­ ein Verzugszins geschuldet, sofern dies durch be-
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sondere gesetzliche Regelung nicht ausgeschlossen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 1999, veröffentlicht in ASA 68 522 E. 3a; BGE 101 Ib 252 E. 4b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1465/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.3.2, A-1468/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.3.2; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 27. April 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.74 E. 5c.bb; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 756 ff; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 296 f.; relativierend für das Sozialversicherungsrecht: BGE 119 V 81 E. 3a). Vergütungszins, welcher für die zuviel bezahlten und deshalb rückzuerstattenden Beträge auszurichten ist, wird im Steuerrecht sogar ohne gesetzliche Grundlage gewährt (BGE 101 Ib 18 E. 3; Entscheid der SRK vom 28. Juni 2005, veröffentlicht in VPB 69.125 E. 4, mit weiteren Hinweisen; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 313).
2.3.3 Bei verspäteter Rückerstattung der Mehrwertsteuer beträgt der Vergütungszinssatz 5% pro Jahr (Art. 1 Abs. 3 der ausser Kraft gesetzten, aber hier noch anwendbaren Verordnung vom 20. Juni 2000 des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze, AS 2000 2146). 3.
3.1 Im vorliegenden Fall bleibt nunmehr die eigentliche Steuervergütung mit Bezug auf die fraglichen Leistungen, welche die Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 und 2003 von der schweizerisch ansässigen Leistungserbringerin bezogen hat, unbestritten. Im Streit liegen indes die Fragen, ob die ESTV bezüglich der mit Eingaben vom 5. Juni 2003 und 17. Januar 2004 beantragten und erst mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2006 bewilligten Steuervergütungen in Höhe von Fr. 116'627.54 bzw. Fr. 565'830.39 je einen Vergütungszins auszurichten hat sowie, ob der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. 3.2 Die Vorinstanz begründet ihren abweisenden Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, die Bermuda Islands gewährten kein Gegenrecht bezüglich Vergütungszinsen. Dabei verkennt sie, dass dieser Staat ­ wie die ESTV selber ausführt ­ ein völlig anderes Steuersystem als die Schweiz und deshalb auch keine Steuervergütung in der hier in Rede stehenden Art kennt. Es liegt
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deshalb auf der Hand, dass die Bermuda Islands eine Vergütungszinspflicht bezüglich solcher Steuervergütungen, die ihr unbekannt sind, gar nicht vorsehen können. Unter diesen Umständen erweist sich im vorliegenden Fall als unzulässig, die Ausrichtung von Vergütungszins vom Gegenrecht der Bermuda Islands abhängig zu machen. Hätte die ESTV im Übrigen auf dieses Gegenrecht abgestellt, wäre es überhaupt zu keiner Steuervergütung gekommen. Weshalb die ESTV schliesslich auf die Regelung der EU verweist, die nach ihrer Behauptung kein Gegenrecht auf Vergütungszins im Steuervergütungsverfahren einräume, bleibt unersichtlich, ist die Beschwerdeführerin doch auf den Bermuda Islands und nicht in der EU ansässig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1465/2006 vom 27. Juni 2007 E. 3.2, A-1468/2006 vom 27. Juni 2007 E. 3.2). 3.3 Der ESTV ist ferner entgegen zu halten, dass unzulässig erscheint, die Vergütungszinspflicht überhaupt vom Gegenrecht des betroffenen Staates abhängig zu machen. Der Bundesrat bezieht das Gegenrecht als Voraussetzung für die Steuervergütung einzig auf die Anspruchsberechtigung (Randtitel zu Art. 28 MWSTGV, Art. 28 Abs. 3 MWSTGV, E. 2.2.3 hievor). Den Umfang der Steuervergütung (Art. 29 MWSTGV), die Vergütungsperiode (Art. 30 MWSTGV) sowie das Vergütungsverfahren (Art. 31 MWSTGV) regelt der Verordnungsgeber hingegen nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts, mithin unabhängig vom Gegenrecht. Macht der Bundesrat lediglich die Anspruchsberechtigung auf Steuervergütung vom Gegenrecht abhängig, dann richtet sich ein allfälliger Vergütungszins gleich wie die übrigen Regelungsinhalte nach innerstaatlichem Recht.
Es kann auch nicht gesagt werden, der Verordnungsgeber unterschreite den ihm mit Delegationsnorm von Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG übertragenen Ermessensspielraum bei der Regelung der Steuervergütung, indem er einzig die Anspruchsberechtigung vom Gegenrecht des andern Staates abhängig macht und nicht etwa auch die Vergütungszinspflicht. Denn diese Delegationsnorm beschränkt das Gegenrecht als Voraussetzung der Steuervergütung auf die Tatbestände ,,im Inland ausgeführte Lieferungen oder Dienstleistungen" an ,,Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland" und geht damit nicht über jene Tatbestände hinaus, welche der Bundesrat in Art. 28 MWSTGV unter dem Titel ,,Anspruchsberechtigte" erfasst und vom Gegenrecht abhängig macht.

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Überdies hat der Verordnungsgeber ­ anders als etwa beim Erlass der Einfuhrsteuer (Art. 19f Abs. 4 MWSTGV) ­ die Vergütungszinspflicht bei der Steuervergütung in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG nicht ausdrücklich ausgeschlossen und damit signalisiert, dass er ­ anders als beim Einfuhrsteuerlass ­ nicht von der grundsätzlichen Vergütungszinspflicht (E. 2.3.1 und 2.3.2 hievor) abweichen will. Hierzu ist er angesichts des sehr weiten Ermessensspielraums, welcher ihm durch die Delegationsnorm übertragen wird, berechtigt. Dies nicht zuletzt auch angesichts des Grundsatzes, wonach öffentlichrechtliche Geldforderungen zu verzinsen sind. Daran orientiert sich der Bundesrat offensichtlich, wenn er die Vergütungszinspflicht im Vergütungsverfahren nicht ausschliesst. Eine Verletzung von Verfassungs- oder Gesetzesrecht durch diese Regelungsart ist weder ersichtlich noch durch die ESTV dargetan. Im Gegenteil verschafft mit seiner Ermessensbetätigung der Verordnungsgeber dem Gebot Nachachtung, die Verwaltung sei gehalten, alle Betroffenen, denen sie Steuern rückzuerstatten hat, auf dieselbe Weise zu behandeln (E. 2.3.1 hievor). Unter diesen Umständen hält die Regelung jedenfalls vor der zurückhaltenden Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stand (vgl. ebenso Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1465/2006 vom 27. Juni 2007 E. 3.3, A-1468/2006 vom 27. Juni 2007 E. 3.3). Der Richter hat nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Verordnungsgebers zu setzen und im Vergütungsverfahren einen Ausschluss der Vergütungszinspflicht zu statuieren. 3.4 Einen weiteren Ablehnungsgrund erblickt die ESTV im Wortlaut und in der Systematik von Art. 48 Abs. 4 MWSTG. Daraus gehe hervor, Vergütungszins sei ausschliesslich an steuerpflichtige Personen auszurichten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich aber nicht um eine Steuerpflichtige, weshalb ein Vergütungszins entfalle. Dem ist nicht beizupflichten. Wie bereits mehrfach dargelegt, ist die Verwaltung von Verfassungs wegen gehalten, alle Betroffenen, denen sie Steuern zurückzuerstatten hat, gleicherweise Vergütungszinse zu entrichten (E. 2.3.1 und 3.3 hievor). Weshalb dies gerade für Gläubiger im Vergütungsverfahren nicht zutreffen sollte, nur weil sie subjektiv nicht steuerpflichtig sind, ist nicht ersichtlich. Die Leistungsempfänger, auf welche das Vergütungsverfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG abzielt, sind systemnotwendigerweise nie schweizerisch steuerpflichtig. Systemwidrig und daher nicht sachgerecht ist unter diesem Gesichtspunkt, wenn die Verwaltung das Recht auf Ver-
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gütungszins von der subjektiven Steuerpflicht abhängig machen will. Solches wäre auch mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht zu vereinbaren. Der Vergütungszins zielt im Fall des inländischen Steuerpflichtigen darauf ab, diesen dafür zu entschädigen, dass sein Anspruch auf Rückerstattung von Vorsteuern (oder Steuern) durch die Verwaltung verspätet erfüllt worden ist. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Die ausländisch ansässige Unternehmerin hat Anspruch auf Vergütung schweizerischer Vorsteuer, welche ihr verspätet ausbezahlt worden ist. Es erscheint ungerechtfertigt, die eine Unternehmerin für die Verspätung mit Vergütungszins zu entschädigen, die andere aber nicht. Schliesslich macht die Rechtsprechung die Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 4 MWSTG (bzw. des gleichlautenden Art. 39 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG)
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464]) nicht davon abhängig, dass die Anspruchsberechtigte eine steuerpflichtige Person ist. Beispielsweise ist die aufgrund der Verwaltungsratstätigkeit zunächst entrichtete Steuer zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten, nachdem sich zwischenzeitlich erwiesen hat, Verwaltungsratshonorare hätten als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu gelten (Urteil 2A.326/2002 des Bundesgerichts vom 2. Juni 2003, veröffentlicht in ASA 74 679 E. 4.3, 681 E. 5.3.1). Der Verwaltungsrat hat mangels selbständiger Tätigkeit nicht als steuerpflichtige Person zu gelten und zwar ab Beginn der Verwaltungsratstätigkeit. Ein Vergütungszins ist demzufolge dort nicht anders als im vorliegenden Fall an eine nicht steuerpflichtige Person auszurichten. Das Argument der ESTV verfängt nicht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1465/2006 vom 27. Juni 2007 E. 3.4, A-1468/2006 vom 27. Juni 2007 E. 3.4). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um ,,Überschüsse aus Vorauszahlungen" handelt, welche offenbar nicht zu verzinsen sind (E. 2.3.1 hievor). Die an die Beschwerdeführerin vergütete Vorsteuer im Betrag von Fr. 116'627.54 bzw. Fr. 565'830.39 wurde durch die schweizerisch ansässige Leistungserbringerin nicht ,,vorausbezahlt" in diesem Sinne. So wird vorliegend denn auch kein Vergütungszins ab dem Zeitpunkt der Steuerentrichtung durch die Leistungserbringerin, sondern ab dem 61. Tag nach Eingang der Gesuche der Beschwerdeführerin um Steuervergütung geltend gemacht.
3.5 Die Beschwerdeführerin hat die Gesuche um Vergütung der auf den in den Jahren 2002 und 2003 bezogenen Leistungen lastenden
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Vorsteuer am 5. Juni 2003 bzw. 17. Januar 2004 bei der zuständigen Behörde eingereicht. Die Steuervergütungen wurden ihr erst mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2006 zugesprochen. Die fraglichen Beträge in Höhe von Fr. 116'627.54 bzw. Fr. 565'830.39 waren der Beschwerdeführerin bis zur Auszahlung folglich unrechtmässig entzogen. Für den daraus resultierenden unberechtigten Genuss des Geldvorteils des Fiskus in der Zeit ab dem 61. Tag seit Einreichung des Antrags bis zur Auszahlung ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 4 MWSTG ein Vergütungszins in Höhe von 5% geschuldet. Mit Recht wirft die ESTV der Beschwerdeführerin nicht vor, das Vergütungsverfahren schuldhaft übermässig verlängert zu haben mit der Folge, dass deshalb ein Vergütungszins als nicht (oder nicht für die ganze Zeitdauer) geschuldet zu gelten hätte.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt dem Grundsatze nach gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorsteuer in Höhe von Fr. 116'628.-- bzw. Fr. 565'831.-- sei ihr am 30. Mai 2006 entrichtet worden. Das genaue Datum der Auszahlungen ist jedoch aktenmässig nicht erstellt. Da es ohnehin grundsätzlich zunächst an der ESTV ist, Steuerforderungen oder -guthaben zu beziffern, ist die Sache zur Berechnung des geschuldeten Vergütungszinses für die Zeit ab dem 61. Tag seit Gesuchstellung bis zur tatsächlichen Auszahlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
An dieser Stelle sei schliesslich anzumerken, dass betreffend die Ausrichtung von Vergütungszinsen auf Steuervergütungen gemäss Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG das Bundesgericht auf Beschwerde der ESTV hin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1365/2006 vom 19. März 2007 im Umfang des zugesprochenen Vergütungszinses aufgehoben hat (Urteil 2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007; Begründung noch ausstehend). Indessen bleibt dies für das vorliegende Verfahren ohne Auswirkung, handelt es sich doch um zwei rechtswesentlich unterschiedliche Fallkonstellationen. Während das bundesgerichtliche Verfahren einen deutschen Leistungsempfänger betrifft, steht hier eine bermudische Leistungsempfängerin in Frage. Im Gegensatz zu Deutschland, dessen differenziertes Mehrwertsteuerrecht ein Gegenrecht auf Steuervergütung gewährt, kennen die Bermuda Islands keine vergleichbare Steuersystematik und können entsprechend auch kein Gegenrecht auf Vergütungszins vorsehen (vgl. E. 3.2). Der vorliegende Sachverhalt ist deshalb analog den Verfahren
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A-1465/2006 und A-1468/2006 (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2007) betreffend die Vergütungszinspflicht gegenüber Saudi-Arabien, das ebenso über eine grundsätzlich andere Steuersystematik verfügt, zu entscheiden. Die entsprechenden Urteile sind von der ESTV im Übrigen denn auch konsequenterweise nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen. 4.
Die Beschwerdeführerin beantragt ferner eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren vor der ESTV. Art. 68 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG)
MWSTG sieht vor, dass im Veranlagungsverfahren und im Einspracheverfahren in der Regel keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Vom Grundsatz der Kostenlosigkeit wird dann abgewichen, wenn der Steuerpflichtige das Verfahren schuldhaft verursacht hat (vgl. PETER A. MÜLLER-STOLL, in mwst.com, a.a.O., N. 3 zu Art. 68). Umgekehrt hat die ESTV eine Parteikostenentschädigung ebenfalls nur dann auszurichten, wenn ihr ein solches schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann (Entscheid der SRK vom 8. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.161 E. 5). Solches ist hier indes weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr ist die Vorinstanz verpflichtet, Steuervergütungsanträge zu prüfen und nötigenfalls ein Einspracheverfahren zu eröffnen, falls die entsprechenden Ansprüche umstritten bleiben. Von einer schuldhaften Verursachung des Verfahrens kann keine Rede sein. Für die ungebührlich lange Verfahrensdauer wird die Beschwerdeführerin mit dem Vergütungszins entschädigt (vgl. betreffend dieselbe Konstellation Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1465/2006 vom 27. Juni 2007 E. 4, A-1468/2006 vom 27. Juni 2007 E. 4). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5.
Folglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur Berechnung des geschuldeten Vergütungszinses an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als zu einem kleinen Teil unterliegende Partei die Verfahrenskosten (Fr. 2'000.--) im Umfange von Fr. 200.-- zu tragen. Der ESTV sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG)
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG)
VwVG). Der Kostenvorschuss ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und der Überschuss (Fr. 1'800.--) zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'700.-- (inkl. Mehr-
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wertsteuer) auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG)
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG)
VwVG, Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Sache zur Berechnung des geschuldeten Vergütungszinses an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 2'000.-- werden der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 200.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'800.-- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'700.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der Abteilungspräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Lorenz Kneubühler

Iris Widmer

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).
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