Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 683/2014

2C 684/2014

Urteil vom 24. Oktober 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (4. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2009 und Steuerperiode 2010); unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerden gegen die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 8. Juli 2014.

Erwägungen:

1.

1.1. Für die Abrechnungsperioden 4. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2009 und für die Steuerperiode 2010 schätzte die Eidgenössische Steuerverwaltung die Umsätze des Mehrwertsteuerpflichtigen A.________ mangels vorhandener Buchhaltung nach pflichtgemässem Ermessen ein und verfügte eine Steuerkorrektur zugunsten des Bundes von Fr. 51'168.-- bzw. Fr. 12'622.--, je zuzüglich Verzugszins. Gegen diese Veranlagungen erhob der Pflichtige erfolglos Einsprachen und gelangte danach an das Bundesverwaltungsgericht.

1.2. In beiden Verfahren forderte das Bundesverwaltungsgericht A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf (Fr. 3'000.-- bzw. Fr. 1'250.--), worauf der Beschwerdeführer jeweils um unentgeltliche Prozessführung ersuchte. Diese verweigerte ihm das Gericht mit zwei Zwischenverfügungen vom 8. Juli 2014, unter jeweiliger Ansetzung einer Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss bis zum 29. Juli 2014 und Androhung des Nichteintretens bei Säumnis. Das Gericht begründete die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege wie folgt: Es könne offen bleiben, ob die Beschwerden von A.________ gegen die Einspracheentscheide aussichtslos seien; auf jeden Fall habe er die massgeblichen Vermögensverhältnisse nur völlig unzureichend substantiiert bzw. belegt und somit seine Bedürftigkeit nicht nachzuweisen vermocht.

1.3. Am 30. Juli 2014 hat A.________ Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die beiden Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 erhoben. Betreffend die Mehrwertsteuer vom 4. Quartal 2008 bis zum 4. Quartal 2009 (Verfahren 2C 683/2014) und diejenige der Periode 2010 (Verfahren 2C 684/2014) formuliert er das Rechtsbegehren, "meinem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen".

1.4. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Bundesverwaltungsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

2.

2.1. Die gleich lautenden Beschwerden betreffen dieselben Parteien, richten sich gegen praktisch übereinstimmende Zwischenverfügungen und werfen identische Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP; siehe u.a. BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

2.2. Angefochten sind Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Dabei handelt es sich um Zwischenentscheide, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweis). Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern - wie hier - zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (vgl. BGE 128 V 199 E. 2b S. 202 mit Hinweisen). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. In dieser geht es hier um eine Steuerveranlagung, mithin um eine Streitsache, die der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unterliegt (vgl. Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Insoweit steht dasselbe Rechtsmittel auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor der Vorinstanz offen. Auf die grundsätzlich form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist daher - allerdings nur unter dem
folgenden Vorbehalt - einzutreten.

2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

2.3.1. Unerlässlich ist dabei u.a., dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin Bundesrecht verletzt wird. Die Beschwerdeschrift soll vor Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte und Argumente wiederholen, wie sie im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden sind, sondern muss sich konkret und spezifisch mit den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749).

2.3.2. Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung liegt hier nur in unzureichendem Ausmass vor. Im wesentlichen Punkt unterlässt es der Beschwerdeführer, sich vor Bundesgericht mit der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen (vgl. unten E. 3.2). Inwiefern unter den gegebenen Umständen auf seine Rechtsmittel überhaupt einzutreten ist, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben.

3.

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, weil dieser die massgeblichen Vermögensverhältnisse nur völlig unzureichend substantiiert bzw. belegt und somit seine Mittellosigkeit nicht nachzuweisen vermocht habe.

3.1.1. Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt dem Gesuchsteller. Er hat insbesondere die Pflicht, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen (vgl. u.a. BGE 127 I 202 E. 3g S. 210 f.). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (vgl. u.a. BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.).

3.1.2. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die durch den Beschwerdeführer in Bezug auf seine Einkünfte gemachten Angaben noch knapp zu genügen vermöchten (S. 4 der angefochtenen Verfügungen), dass aber die massgeblichen Vermögensverhältnisse (inkl. diejenigen der Ehefrau) in keiner Weise, z.B. durch Bankauszüge oder Steuererklärungen, belegt seien (S. 5). Namentlich habe der Beschwerdeführer weder eine aktuelle Steuererklärung zu Einkommen und Vermögen noch den letzten definitiven Steuervermögensbescheid eingereicht. Auch sei kein anderer Beleg aktenkundig, welcher lückenlos Aufschluss über die massgeblichen Vermögensverhältnisse vermittle. Gestützt auf die gelieferten Angaben und die vorhandenen Unterlagen ergebe sich kein hinreichend vollständiges Bild der finanziellen Lage, so dass den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege bereits mangels genügender Substantiierung der Mittellosigkeit nicht stattgegeben werden könne (S. 6 ).

3.1.3. Daneben hat die Vorinstanz einen konkreten Einzelaspekt geprüft und diesbezüglich erwogen, dass der Gesuchsteller Miteigentümer einer Liegenschaft sei. Aufgrund der verfügbaren Angaben und Unterlagen könne die Möglichkeit einer zusätzlichen Hypothekenbelastung der Liegenschaft nicht ausgeschlossen werden (S. 5 f. der angefochtenen Verfügungen).

3.2. Mit der Hauptbegründung der Vorinstanz (vgl. oben E. 3.1.2) setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht überhaupt nicht auseinander.

3.2.1. Vielmehr begnügt er sich damit, als Beleg für seine Bedürftigkeit die (ebenfalls nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommene) Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2011 einzureichen. Zudem argumentiert er, eine zusätzliche Hypothekenbelastung der im Miteigentum gehaltenen Liegenschaft (vgl. oben E. 3.1.3) sei nicht realistisch.

3.2.2. Soweit auf die Argumentation des Beschwerdeführers überhaupt eingetreten werden kann (vgl. oben E. 2.3), ergibt sich aus ihr keineswegs, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz Bundesrecht verletzen würde. Es stimmt mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.1.1) überein, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dann abzulehnen, wenn - wie hier - die durch den Gesuchsteller gemachten Angaben sich als gänzlich unzureichend einzustufen und der zuständigen Behörde keinerlei Belege unterbreitet worden sind (vgl. oben E. 3.1.2). Dann ist ohne weiteres auf einen mangelnden Nachweis der Mittellosigkeit zu schliessen, ohne dass es noch notwendig wäre, auf Einzelaspekte (vgl. oben E. 3.1.3) näher einzugehen.

4.

4.1. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als offensichtlich unbegründet und sind im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) somit an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG). Es ist aber zu fragen, ob er auch für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Prozessführung ersucht hat. Das geht aus seinem Antrag (vgl. oben E. 1.3) zumindest nicht klar hervor. Selbst wenn dies aufgrund des gegenüber Laienbeschwerden üblichen Wohlwollens anzunehmen wäre, so müsste ein solches Gesuch abgelehnt werden.

4.2.1. Dabei erübrigt sich, auf den neu eingereichten Beleg (vgl. oben E. 3.2.1) einzugehen und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage zu prüfen.

4.2.2. Es genügt festzuhalten, dass die beim Bundesgericht eingereichten Beschwerdemittel aussichtslos (vgl. zu diesem Begriff u.a. BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen) waren, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls ausschliesst. Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Gesuche bereits wegen mangelnden Nachweises der Mittellosigkeit abzulehnen seien, entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist eingehend begründet. Wenn der Beschwerdeführer zudem die vorinstanzlichen Zwischenverfügungen vor Bundesgericht anficht, ohne sich mit deren Hauptbegründung auseinanderzusetzen, dann hat ein derartiges Vorgehen keinerlei Erfolgsaussichten, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C 683/2014 und 2C 684/2014 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter