SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 40 - 1 Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Staatsrates, der autonomen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, der Gerichtsbehörden sowie über die Vertreter des Staates in den Gesellschaften, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung besitzt. Er prüft die Geschäftsführung und berät über deren Genehmigung. |
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1 | Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Staatsrates, der autonomen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, der Gerichtsbehörden sowie über die Vertreter des Staates in den Gesellschaften, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung besitzt. Er prüft die Geschäftsführung und berät über deren Genehmigung. |
2 | Er kann jederzeit von der ausführenden Gewalt Rechenschaft über eine Handlung ihrer Verwaltung verlangen. |
3 | Das Gesetz kann gewisse Aufgaben des Staates autonomen Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts übertragen. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 40 - 1 Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Staatsrates, der autonomen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, der Gerichtsbehörden sowie über die Vertreter des Staates in den Gesellschaften, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung besitzt. Er prüft die Geschäftsführung und berät über deren Genehmigung. |
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1 | Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Staatsrates, der autonomen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, der Gerichtsbehörden sowie über die Vertreter des Staates in den Gesellschaften, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung besitzt. Er prüft die Geschäftsführung und berät über deren Genehmigung. |
2 | Er kann jederzeit von der ausführenden Gewalt Rechenschaft über eine Handlung ihrer Verwaltung verlangen. |
3 | Das Gesetz kann gewisse Aufgaben des Staates autonomen Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts übertragen. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 40 - 1 Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Staatsrates, der autonomen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, der Gerichtsbehörden sowie über die Vertreter des Staates in den Gesellschaften, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung besitzt. Er prüft die Geschäftsführung und berät über deren Genehmigung. |
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1 | Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Staatsrates, der autonomen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, der Gerichtsbehörden sowie über die Vertreter des Staates in den Gesellschaften, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung besitzt. Er prüft die Geschäftsführung und berät über deren Genehmigung. |
2 | Er kann jederzeit von der ausführenden Gewalt Rechenschaft über eine Handlung ihrer Verwaltung verlangen. |
3 | Das Gesetz kann gewisse Aufgaben des Staates autonomen Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts übertragen. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 40 - 1 Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Staatsrates, der autonomen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, der Gerichtsbehörden sowie über die Vertreter des Staates in den Gesellschaften, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung besitzt. Er prüft die Geschäftsführung und berät über deren Genehmigung. |
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1 | Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Staatsrates, der autonomen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, der Gerichtsbehörden sowie über die Vertreter des Staates in den Gesellschaften, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung besitzt. Er prüft die Geschäftsführung und berät über deren Genehmigung. |
2 | Er kann jederzeit von der ausführenden Gewalt Rechenschaft über eine Handlung ihrer Verwaltung verlangen. |
3 | Das Gesetz kann gewisse Aufgaben des Staates autonomen Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts übertragen. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 40 - 1 Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Staatsrates, der autonomen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, der Gerichtsbehörden sowie über die Vertreter des Staates in den Gesellschaften, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung besitzt. Er prüft die Geschäftsführung und berät über deren Genehmigung. |
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1 | Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Staatsrates, der autonomen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, der Gerichtsbehörden sowie über die Vertreter des Staates in den Gesellschaften, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung besitzt. Er prüft die Geschäftsführung und berät über deren Genehmigung. |
2 | Er kann jederzeit von der ausführenden Gewalt Rechenschaft über eine Handlung ihrer Verwaltung verlangen. |
3 | Das Gesetz kann gewisse Aufgaben des Staates autonomen Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts übertragen. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 40 - 1 Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Staatsrates, der autonomen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, der Gerichtsbehörden sowie über die Vertreter des Staates in den Gesellschaften, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung besitzt. Er prüft die Geschäftsführung und berät über deren Genehmigung. |
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3 | Das Gesetz kann gewisse Aufgaben des Staates autonomen Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts übertragen. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 40 - 1 Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Staatsrates, der autonomen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, der Gerichtsbehörden sowie über die Vertreter des Staates in den Gesellschaften, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung besitzt. Er prüft die Geschäftsführung und berät über deren Genehmigung. |
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1 | Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Staatsrates, der autonomen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, der Gerichtsbehörden sowie über die Vertreter des Staates in den Gesellschaften, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung besitzt. Er prüft die Geschäftsführung und berät über deren Genehmigung. |
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SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 39 Amtspflichten - 1 Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. |
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1 | Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. |
2 | Die Steuerbehörden erteilen einander kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren einander Einsicht in die amtlichen Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung. |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle Auskünfte, die für die Anwendung dieser Gesetze erforderlich sind. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. |
4 | ...183 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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