Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5432/2013

Urteil vom 23. April 2014

Richter André Moser (Vorsitz),

Richterin Kathrin Dietrich,
Besetzung
Richterin Marie-Chantal May Canellas,

Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.

X._______ AG,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kommunikation,

Vorinstanz.

Gegenstand Provisorisches Verkaufsverbot für elektrische Erzeugnisse.

Sachverhalt:

A.
Aufgrund einer Störungsmeldung führte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) am 12. Juni 2013 eine Marktkontrolle bei der X._______ AG durch und überprüfte folgende zwei Geräte: LED Flutlicht [...] sowie LED Balkenleuchte [...]. Zudem wurde die X._______ AG als Importeur dieser Geräte zur Einreichung der Konformitätserklärungen und der technischen Unterlagen aufgefordert.

Nachdem die technischen Prüfungen durch das BAKOM ergaben, dass die kontrollierten Geräte die Grenzwerte für die Störspannung am Netzeingang, die Störfeldabstrahlung sowie die Oberschwingungsströme nicht einhielten und sich damit als technisch nicht konform erwiesen, stellte das BAKOM der X._______ AG die Prüfberichte zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör vor Erlass des vorgesehenen provisorischen Verkaufsverbots.

B.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2013 erliess das BAKOM (Vorinstanz) das angedrohte provisorische Verkaufsverbot und untersagte der X._______ AG mit sofortiger Wirkung, die beiden fraglichen Geräte in Verkehr zu bringen. Zudem dürfe diese ohne vorherige Zustimmung der Vorinstanz nicht über die sich in ihrem Besitz befindlichen Geräte verfügen (exportieren, zerstören, veräussern usw.). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die Geräte nicht den geltenden Vorschriften bezüglich des Inverkehrbringens entsprächen, da sie die grundlegenden Anforderungen gemäss Art. 4 der Verordnung vom 18. November 2009 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV, SR 734.5) nicht einhielten.

C.
Gegen diese Zwischenverfügung erhebt die X._______ AG (Beschwerdeführerin) am 26. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und macht geltend, dass die fraglichen Produkte, als sie sie importierte, von einer TÜV zertifizierten Prüfstelle getestet und zertifiziert worden seien. Sie habe die gesamten Prüfdokumente der Vorinstanz zugestellt, doch habe diese die Prüfzertifikate und Testberichte ignoriert und an den eigenen Testberichten festgehalten. Zu den eingereichten Testberichten und Zertifikaten habe sie in keiner Weise Stellung genommen.

D.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen bringt sie vor, ihre Messungen hätten ergeben, dass die fraglichen Geräte die grundlegenden Anforderungen nicht einhielten und das Funkfrequenzspektrum und das Stromnetz stören könnten. Selbst wenn die eingereichten technischen Unterlagen vollständig und korrekt gewesen wären, hätte dies angesichts der Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und den möglichen Störungen durch diese weder an der in den EMV-Prüfberichten der Vorinstanz festgestellten Nichtkonformität noch am Erlass des provisorischen Verkaufsverbots etwas geändert. Weniger einschneidende Massnahmen seien nicht ersichtlich, weshalb sich das provisorische Verkaufsverbot auch als verhältnismässig erweise.

E.
Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, zu den Vorbringen der Vorinstanz Stellung zu nehmen.

F.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG gelten auch selbständig eröffnete Zwischenverfügungen wie die vorliegend angefochtene (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG). Eine Beschwerde gegen eine solche Verfügung ist allerdings nicht in jedem Fall zulässig. Stets möglich ist einzig die Anfechtung von Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG). Gegen andere Zwischenverfügungen kommt eine Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1 VwVG dagegen nur in Frage, wenn diese entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b).

Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils wird die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung umschrieben. Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6184/2010 vom 23. Februar 2012 E. 4.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 910). Der Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher, namentlich auch wirtschaftlicher Natur sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1 m.w.H.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.45 ff.). Er muss nicht geradezu irreparabel, jedoch von einigem Gewicht sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.2.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 910). Nicht erforderlich ist, dass er tatsächlich entsteht; es reicht aus, dass er entstehen bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1 m.w.H.; Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich 2008, Art. 46 N. 10). Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei (vgl. BGE 125 II 620 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5436/2011 vom 5. März 2012 E. 3.4 m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 909).

1.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zwar geltend, durch das provisorische Verkaufsverbot einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden. Sie führt indes in keiner Weise näher aus, worin dieser Nachteil bestehen soll. Es erscheint demnach fraglich, ob sie ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen ist. Zwar geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erlassenen vorsorglichen Massnahme bereits während des Verfahrens (und nicht erst mit dessen Abschluss) daran gehindert wird, die beiden in Frage stehenden Geräte in Verkehr zu bringen und ohne vorherige Zustimmung der Vorinstanz über diese zu verfügen, das heisst sie zu exportieren, zu zerstören, weiter zu veräussern etc. Ob insofern von einem (wirtschaftlichen) Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG, der - für die Dauer des Verfahrens - auch nicht mit einem günstigen Endentscheid behoben werden könnte, gesprochen und ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse der Beschwerdeführerin bejaht werden kann, kann indes an dieser Stelle offen gelassen werden, da die Beschwerde, wie sogleich zu sehen ist, ohnehin abzuweisen ist.

1.3 Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist somit - vorbehältlich der vorstehenden Erwägung zum Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (E. 1.2) - einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vorinstanz die gesamten Prüfdokumente zugestellt zu haben. Diese habe die Prüfzertifikate und Testberichte jedoch ignoriert und in der Begründung ihrer Verfügung zu diesen nicht Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und umfasst verschiedene Teilgehalte, so das Recht auf Information über den Verfahrensausgang, die Möglichkeit, sich zu äussern bevor entschieden wird und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begründeten Entscheid (BGE 136 I 265 E. 3.2, BGE 135 II 286 E. 5.1, jeweils mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.84 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz: Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Art. 35 Abs. 1 VwVG regelt die Begründungspflicht ausdrücklich, geht in seinem Gehalt aber nicht weiter als Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Diese verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen an die Begründung gelten auch für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Daran ändert nichts, dass diese regelmässig aufgrund einer summarischen Beurteilung der Anspruchsgrundlage erfolgen und ihrem Zweck nach rasch erlassen werden müssen und dass damit nicht endgültig über materielle Ansprüche der Parteien entschieden wird (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein; allenfalls kann auf ein anderes Schriftstück verwiesen werden (Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 35 N 13). Die Anforderungen sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen (zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.104 ff).

Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur. Daraus folgt, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs indes als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die untere Instanz. Ausgeschlossen ist die Heilung jedoch, wenn die Verletzung der Parteirechte besonders schwer wiegt; überdies darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4597/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.5.1).

3.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung einzig aus, die beiden kontrollierten Geräte würden den geltenden Vorschriften bezüglich des Inverkehrbringens nicht entsprechen, da sie die grundlegenden Anforderungen gemäss Art. 4 VEMV nicht einhielten. Eine weitergehende Darlegung des Sachverhalts resp. eine nähere Begründung enthält die Verfügung nicht. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, geht aus der Verfügung somit nicht hervor, was die Vorinstanz im Einzelnen überprüft hat und insbesondere, inwiefern die fraglichen Geräte den Anforderungen nicht genügen sollen.

Selbst wenn die Verfügung unzureichend begründet war, wusste die Beschwerdeführerin jedoch von den Testberichten der Vorinstanz Bescheid. So war sie am 14. August 2013 dazu eingeladen worden, sich zum vorgesehenen provisorischen Verkaufsverbot zu äussern (was sie mit Schreiben vom 25. August 2013 tat). Die Vorinstanz verwies sie dabei auf die Testberichte vom 13. August 2013, die sie der Beschwerdeführerin ebenfalls in Kopie zustellte und die die Mängel an den Geräten enthalten. Der Beschwerdeführerin musste somit bewusst sein, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz ausging und auf welche Testresultate sie sich stützte. Es erscheint somit zweifelhaft, unter diesen Umständen noch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sprechen.

Jedenfalls aber wäre eine solche im vorliegenden Fall geheilt worden: Einerseits gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 Gelegenheit, sich im Zusammenhang mit der zu erlassenden Verfügung bezüglich der Nichtkonformität der Geräte zu äussern. In diesem Schreiben legte die Vorinstanz dar, welche technischen Mängel an den Geräten bestehen (Nichteinhalten der Grenzwerte für die Störspannung am Netzeingang, der Störfeldabstrahlung sowie der Oberschwingungsströme) und weshalb die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nicht als Konformitätserklärungen angesehen werden können. Die Vorinstanz ging zudem auch auf die Rüge der Beschwerdeführerin ein, sich nicht zu ihren eingereichten Unterlagen geäussert, sondern stattdessen neue Messberichte erstellt zu haben. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 hierzu vernehmen und nahm somit das rechtliche Gehör (im Verfahren betreffend die Nichtkonformität der Geräte) wahr. Andererseits hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, das im Beschwerdeverfahren mit voller Prüfungsbefugnis entscheidet (vgl. E. 2), und ihr vorliegend die Möglichkeit gegeben hat, sich zu den Vorbringen der Vorinstanz, insbesondere deren massgeblichen Entscheidgründen, zu äussern. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung gälte somit als geheilt.

4.

4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. Auf dieser Grundlage erliess der Bundesrat die VEMV. Die VEMV gilt für Geräte und ortsfeste Anlagen, die elektromagnetische Störungen verursachen können, und für Geräte und ortsfeste Anlagen, deren Betrieb durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann, und regelt das Inverkehrbringen von Geräten, das Erstellen von ortsfesten Anlagen, die Anerkennung von Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen sowie die Kontrolle über die in Verkehr gebrachten Geräte und die in Betrieb stehenden Geräte und ortsfesten Anlagen (vgl. Art. 1 VEMV).

In Art. 4 VEMV sind die grundlegenden Anforderungen geregelt: Danach müssen Geräte und ortsfeste Anlagen nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen unter einem Pegel liegen, der einen bestimmungsgemässen Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder von anderen Geräten und ortsfesten Anlagen verunmöglichen würde (Art. 4 Abs. 1 Bst. a VEMV) und sie gegen die elektromagnetischen Störungen, die bei bestimmungsgemässem Betrieb zu erwarten sind, so geschützt sind, dass dieser Betrieb nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VEMV). Wer ein Gerät in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass das Gerät den grundlegenden Anforderungen entspricht (Art. 9 Abs. 1 VEMV).

Für die Sicherstellung der Konformität elektrischer Geräte und ortsfester Anlagen ist die Vorinstanz als Marktüberwachungsbehörde im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit zuständig (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. e der Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation [OV-UVEK, SR 172.217.1]). In diesem Rahmen kontrolliert sie, ob die in Verkehr gebrachten Geräte und die in Betrieb stehenden Geräte und ortsfesten Anlagen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen oder ob sie den Betrieb anderer Geräte oder ortsfester Anlagen stören (Art. 19 Abs. 1 VEMV). Zu diesem Zweck führt sie Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise (Art. 19 Abs. 2 VEMV). Liegen Störungen vor, kann sie jederzeit Kontrollen vornehmen und Massnahmen anordnen (Art. 19 Abs. 3 VEMV).

4.2 Nachdem eine Störungsmeldung erfolgt war, führte die Vorinstanz am 12. Juni 2013 eine Marktkontrolle bei der Beschwerdeführerin durch. Sie forderte bei dieser die erforderlichen Unterlagen an und überprüfte die beiden fraglichen Geräte. Die durch die Vorinstanz durchgeführten Messungen ergaben, dass diverse Normen nicht eingehalten werden (vgl. EMV-Messberichte vom 13. August 2013). So werden insbesondere die Grenzwerte für die Störspannung am Netzeingang, für die Störfeldabstrahlung sowie für die Oberschwingungsströme überschritten. Ausserdem entspricht die Kurvenform der Geräte nicht den Anforderungen (vgl. zusammengefasst jeweils Ziff. 1 der EMV-Messberichte). Angesichts dieser Resultate erweisen sich die grundlegenden Anforderungen an die Geräte nicht als erfüllt und diese können daher, wie die Vorinstanz festhält, das Funkfrequenzspektrum und das Stromnetz stören.

Diese Ergebnisse der vorinstanzlichen Messungen werden von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht eigentlich bestritten. Vielmehr rügt diese einzig, dass die von ihr eingereichten Prüfzertifikate und Testberichte ignoriert worden seien. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass selbst bei Vorliegen der erforderlichen Unterlagen diese nichts daran geändert hätten, dass sich die überprüften Geräte gemäss den durch die Vorinstanz durchgeführten Messungen nicht als konform erweisen.

4.3 Ergibt eine Kontrolle oder eine Überprüfung, dass die Vorschriften der VEMV verletzt sind, verfügt die Vorinstanz geeignete Massnahmen (Art. 22 Abs. 1 VEMV). Dazu kann sie gemäss Art. 22 Abs. 2 VEMV das weitere Inverkehrbringen verbieten (Bst. a), den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen (Bst. b), die Weiterführung des Betriebes untersagen oder einschränken (Bst. c) oder eine Anpassung des Gerätes oder der ortsfesten Anlage verlangen (Bst. d). Gestützt auf diese Bestimmung untersagte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorsorglich, die betroffenen Geräte in Verkehr zu bringen. Zudem verfügte sie, dass die Beschwerdeführerin nicht ohne ihre Zustimmung über die genannten Geräte verfügen dürfe (exportieren, zerstören, veräussern etc.). Die verfügten Massnahmen halten sich somit an den gesetzlich vorgegeben Rahmen. Fraglich ist einzig, ob sie sich auch als verhältnismässig erweisen.

4.3.1 So hat jede Verwaltungsmassnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581).

4.3.2 Das auferlegte provisorische Verkaufsverbot sowie die Einschränkungen bei der Verfügung über die Geräte sind zweifelsohne geeignet, dem öffentlichen Interesse an einem störungsfreien und sicheren Betrieb dieser Produkte nachzukommen und dafür zu sorgen, dass von in Verkehr gebrachten Geräten keine Störungen ausgehen resp. keine Geräte auf den Markt gelangen, welche die gesetzlichen Anforderungen an die Konformität nicht einhalten. Die Massnahmen erweisen sich zudem als erforderlich, ist doch keine mildere Massnahme ersichtlich, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte; dies umso mehr, als der Lagerbestand der Beschwerdeführerin nicht besonders gross ist (ca. 50 LED Balkenleuchten und ca. 10 LED Flutlichter), die Preise für die Produkte nicht sehr hoch sind (Verkaufspreis ca. Fr. 55.-- für die LED Balkenleuchten und ca. Fr. 180.-- für die LED Flutlichter) und lediglich eine relativ geringe Anzahl Geräte verkauft wurde (ca. 20 LED Balkenleuchten seit September 2012 und ca. 3 LED Flutlichter seit Januar 2013). Im Übrigen handelt es sich vorliegend um ein provisorisches Verkaufsverbot im Sinne einer vorsorglichen Massnahme: Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, die Geräte im Laufe des vor der Vorinstanz hängigen Verfahrens in einen konformen Zustand zu bringen. Insgesamt überwiegen, angesichts ihrer Bedeutung für die Sicherheit, somit auch die erwähnten öffentlichen Interessen das private wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin, die beiden Produkte weiterhin in nicht konformem Zustand in Verkehr zu bringen. Die Anordnungen der Vorinstanz können damit auch als zumutbar bezeichnet werden.

4.3.3 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz erweist sich demnach als verhältnismässig.

5.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihre Zwischenverfügung vom 30. August 2013 zu Recht erlassen und der Beschwerdeführerin untersagt, die beiden in Frage stehenden und überprüften Geräte in Verkehr zu bringen sowie frei über diese zu verfügen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2), abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

6.2 Der unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Mia Fuchs

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

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