Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-7615/2010

Urteil vom 22. März 2011

Richter André Moser (Vorsitz),

Besetzung Richter Beat Forster, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Toni Steinmann.

A._______,

Parteien vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Gerhard Hauser-Schönbächler, Schwarztorstrasse 7, Postfach 6520, 3001 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung EZV,

Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31,

Postfach 666, 4010 Basel,

Vorinstanz

Gegenstand Lohnmassnahmen.

Sachverhalt:

A.
A._______ begann im Januar 2003 die Ausbildung zum Zollexperten (zolltechnische Laufbahn) bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV). Diese Ausbildung war als eine von sieben Monopollaufbahnen der EZV auf sieben Jahre ausgelegt und nach dem Junior-/Senior-System (Endstellenlohnklasse erst mit Ausbildungsabschluss) konzipiert. A._______ wurde, nachdem er die einjährige Grundausbildung (Kurse 1 und 2, Praktikum) absolviert und die Berufsprüfung bestanden hatte, vom Zollaspiranten (Lohnklasse 10) zum Zollfachmann (Lohnklasse 13) befördert. Im dritten und fünften Ausbildungsjahr bestand er die mit den obligatorisch zu besuchenden Kursen 3 und 4 verbundenen Prüfungen (Fachprüfungen 1 und 2). Am 22. August 2008 bewilligte der zuständige Zollinspektoratsleiter das Gesuch von A._______, den im siebten Ausbildungsjahr geplanten Besuch des fünften und letzten Kurses sowie das Verfassen einer Seminararbeit aus gesundheitlichen Gründen um ein Jahr zu verschieben. Diese Verschiebung führte dazu, dass A._______ die Ausbildung nicht nach den vorgesehenen sieben Jahren abschliessen konnte und entsprechend auch nicht per 1. Januar 2010 vom Zollfachmann (Lohnklasse 13) zum Zollexperten (Lohnklasse 18) befördert wurde.

B.
Per 1. Januar 2010 wurde die zolltechnische Laufbahn neu strukturiert, wobei insbesondere die Ausbildungsdauer von sieben auf zwei Jahre reduziert und das Junior-/Senior-System aufgehoben wurden.

Mit einem Informationsblatt vom 10. Juli 2009 wurden diejenigen Mitarbeitenden, welche die zolltechnische Ausbildung vor dem 1. Januar 2010 begonnen, jedoch noch nicht abgeschlossen hatten, über die Übergangsregelungen in Kenntnis gesetzt. Diese sahen insbesondere vor, dass die zolltechnische Ausbildung für die Übergangsgenerationen mit dem Bestehen der zweiten Fachprüfung ohne weitere Ausbildungsmassnahmen - mithin ohne Besuch des fünften Kurses sowie ohne Verfassen einer Seminararbeit - abgeschlossen sei. Im Weiteren wurde u.a. festgehalten, dass der fünfte Kurs im Jahr 2010 nicht mehr durchgeführt werde.

Mit einem Zirkular vom 22. Dezember 2009 informierte die Oberzolldirektion die Mitarbeitenden über die übergangsrechtlich vorgesehene Lohnentwicklung und -anpassung. Unter Ziffer 1.2 des Zirkulars wurde die Übergangsregelung für die einzelnen Klassen, welche die Ausbildung zwischen August 2003 bis August 2009 begonnen hatten, je separat aufgeführt. Für Repetenten und Kursverschieber mit Ausbildungsbeginn vor August 2003 wurde in Ziffer 1.4 insbesondere festgehalten, dass per 1. Juli 2012 ein neuer Arbeitsvertrag mit Lohnklasse 18 (ohne Lohnanpassung) ausgestellt werde, sofern die zweite Fachprüfung bis am 1. Juli 2010 erfolgreich bestanden worden sei.

C.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 gelangten einige Mitarbeiter des technischen Personals, worunter A._______, an die Zollkreisdirektion Basel, um ihren Unmut über die Übergansregelung zu bekunden. Anhand verschiedener Beispiele machten sie geltend, dass die Übergangsregelung zu finanziellen Ungerechtigkeiten führe, welche unter Umsetzung der abschliessend beantragten Änderungen, so insbesondere der Streichung der Regelung für Repetenten und Kursverschieber, zu beseitigen seien.

Die Zollkreisdirektion schloss mit Schreiben vom 11. Juni 2010 ein Zurückkommen auf die mit Zirkular vom 22. Dezember 2009 kommunizierten Übergangsbestimmungen aus.

D.
Mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe an den Oberzolldirektor vom 2. Juli 2010 legte A._______ dar, dass die Übergangsregelung für ihn enorme finanzielle Nachteile habe, weil er den neuen Arbeitsvertrag in der Lohnklasse 18 erst per 1. Juli 2012 erhalten werde. Bis ins Jahr 2018 ergebe sich dadurch eine Lohneinbusse von über Fr. 47'882.--. Er beantrage eine Gleichbehandlung mit den Mitarbeitenden, welche die Ausbildung im August 2003 begonnen hatten. Diese würden gemäss der Übergangsregelung eine Lohnanpassung für den ausgefallenen Seminarkurs von Fr. 3'911.-- sowie den neuen Arbeitsvertrag in der Lohnklasse 18 per 1. Januar 2011 erhalten.

Der Oberzolldirektor teilte A._______ mit Schreiben vom 14. Juli 2010 mit, dass es im Sinne einer Gleichbehandlung des betroffenen Personals keine Möglichkeit gebe, sein Anliegen gutzuheissen. Falls er diesbezüglich eine beschwerdefähige Verfügung wünsche, könne er diese bei der Zollkreisdirektion Basel verlangen.

E.
Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch von A._______ vom 20. Juli 2010 erliess die Zollkreisdirektion Basel am 30. August 2010 eine Verfügung. Darin hielt sie fest, dass A._______ den Arbeitsvertrag in der Lohnklasse 18 ohne Lohnanpassung für den entgangenen Seminarkurs per 1. Juli 2012 erhalte.

F.
Mit Eingabe vom 29. September 2010 lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), nunmehr anwaltlich vertreten, Beschwerde beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) erheben und beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 30. August 2010 sei er per 1. Januar 2011 in die 18. Lohnklasse zu befördern und es sei gleichzeitig eine Lohnanpassung in der Höhe von Fr. 3'911.-- vorzunehmen. In der Begründung lässt er im Wesentlichen eine Verletzung des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots geltend machen.

G.
Am 26. Oktober 2010 überwies das EFD die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2010 schliesst die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.

I.
Der Beschwerdeführer hält in den Schlussbemerkungen vom 2. Dezember 2010 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche Schriftstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Im Bereich des Bundespersonalrechts besteht einzig in Art. 32 Abs. 1 Bst. c
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG (Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile) eine derartige Ausnahme, welche indessen vorliegend keine Anwendung findet.

1.2 Der direkte Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht gegen personalrechtliche Verfügungen der Zollkreisdirektion als Arbeitgeberin im Sinne von Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) steht grundsätzlich nicht offen. Im Normalfall unterliegen lediglich die Beschwerdeentscheide einer internen Beschwerdeinstanz der Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG). Gemäss Art. 110 Bst. b
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 110
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) ist die Oberzolldirektion die interne Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen nachgeordneter Organe. Eine Verfügung ist jedoch mittels Sprungbeschwerde unmittelbar bei der nächsthöheren Beschwerdeinstanz anzufechten, wenn eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt hat, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll (Art. 47 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG). Gemäss Rechtsprechung genügt es, wenn aufgrund der gesamten Umstände bereits feststeht, wie die interne Beschwerdeinstanz entscheiden würde. In einem solchen Fall rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs abzusehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Beschwerdeinstanz massgeblich bei der Entscheidfindung der Vorinstanz mitgewirkt hat (BVGE 2009/30 E. 1.2.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4749/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 1.2 mit Hinweisen;André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.55).

1.3 Vorliegend hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass diese auf Weisung der Oberzolldirektion erlassen worden sei und der Sprungbeschwerde unterliege. Da die Oberzolldirektion die lohnrelevanten Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der zolltechnischen Laufbahn erlassen hatte und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juli 2010 keine Ausnahme von diesen zugestehen wollte, ist anzunehmen, dass sie auch als interne Beschwerdeinstanz nicht anders entscheiden würde. Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb insbesondere mit Blick auf die Verfahrensökonomie, vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs abzusehen und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Beschwerde im Sinne einer Sprungbeschwerde zu bejahen, zumal das in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung aufgeführte EFD offensichtlich nicht zuständig ist (vgl. E. 1.2 hiervor).

2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Verfügungsadressat der belastenden Verfügung ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert.

3.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Verfügungen mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), sondern auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indessen eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 5; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.160). Zu beachten ist sodann, dass sich Reorganisationsmassnahmen der gerichtlichen Überprüfung weitgehend entziehen. Sie sind lediglich darauf hin zu prüfen, ob sie auf ernstlichen Überlegungen beruhen und nicht nur vorgeschoben werden, um auf diese Weise auf ein bestimmtes Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 626/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 2 und A-3627/2007 vom 9. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.
5.1 Die vorliegende Streitsache findet ihren Ursprung in der per 1. Januar 2010 erfolgten Neustrukturierung der zolltechnischen Ausbildung und beruht somit auf einer Reorganisationsmassnahme, welche sich der gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzieht (vgl. E. 4 hiervor). Der Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich denn auch keine Einwände, weshalb sich Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen. Ebenfalls unbeanstandet und zwischen den Verfahrensbeteiligten somit unstreitig ist die Beförderung des Beschwerdeführers von der Lohnklasse 13 in die Lohnklasse 18. Streitig und zu prüfen ist hingegen der verfügte Zeitpunkt dieser Höhereinstufung sowie die nicht gewährte Lohnanpassung.

5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Verfügung verletze in diesen Punkten das Gleichbehandlungsgebot. Er werde gegenüber denjenigen Mitarbeitenden, welche die Ausbildung im August 2003 - mithin ein halbes Jahr später als er - begonnen hätten, ungleich behandelt, weil diese gemäss den Übergangsbestimmungen auf den 1. Juli 2010 eine Lohnanpassung von Fr. 3'911.-- erhielten und gleichzeitig in die Lohnklasse 18 befördert würden, während er als Kursverschieber erst per 1. Juli 2012 den neuen Arbeitsvertrag in der Lohnklasse 18 erhalte und dies ohne Lohnanpassung. Noch krasser werde es, wenn man berücksichtige, dass sogar diejenigen Mitarbeiter, welche die Ausbildung eineinhalb Jahre nach ihm begonnen hätten, ein ganzes Jahr vor ihm befördert und dabei noch eine Lohnanpassung erhalten würden. Dass diese Mitarbeitenden, welche mit dem erfolgreichen Bestehen der Fachprüfung 2 auf dem gleichen Ausbildungsstand seien wie er, früher in die Lohnklasse 18 befördert und zudem eine Lohnanpassung für den ausgefallenen fünften Kurs erhalten würden, obwohl sie diesen ebenfalls nicht mehr absolvieren konnten, stelle eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund dar.

5.3 Die Vorinstanz verneint dagegen eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers. Die Neugestaltung der zolltechnischen Laufbahn per 1. Januar 2010 habe für ca. 390 Mitarbeitende eine Übergangsregelung erforderlich gemacht. Davon seien insgesamt neun Jahrgangsklassen, welche die Ausbildung ausschliesslich aufgrund der Neugestaltung der zolltechnischen Laufbahn nicht beenden konnten, sowie ca. 55 Repetenten bzw. Kursverschieber mit Ausbildungsbeginn vor August 2003 betroffen. Bei der Ausarbeitung der Übergangsbestimmungen sei die Gleichbehandlung der Mitarbeitenden das vordringlichste Ziel gewesen. Dabei habe auch die Gleichbehandlung mit den Mitarbeitenden, welche die Ausbildung noch nach dem alten System mit der aufwändigen Seminararbeit und dem fünften Kurs absolviert hatten, berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer falle aufgrund des verschobenen fünften Kurses unter die in Ziffer 1.4 des Zirkulars vom 22. Dezember 2009 aufgestellte Regelung für Repetenten und Kursverschieber mit Ausbildungsbeginn vor August 2003. Bei dieser Kategorie liege der Grund für die im Zeitpunkt des Systemwechsels noch nicht abgeschlossene Ausbildung im Verantwortungsbereich der jeweiligen Mitarbeiter. Dabei sei unerheblich, ob die Kursverschiebung selbstverschuldet oder aus anderen Gründen erfolgt sei. Insgesamt ergebe sich keine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers. Dieser hätte - im Gegensatz zu den Mitarbeitenden der Jahrgangsklassen August 2003 und August 2004 - die Ausbildung grundsätzlich vor dem 1. Januar 2010 abschliessen können. Er könne deshalb nicht die für diese Jahrgangsklassen konzipierten Übergangsregelungen für sich beanspruchen.

5.4 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 135 V 361 E. 5.4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 4362/2009 vom 23. Juli 2010 E. 3.3; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 750 ff.).

5.5 Vorliegend ist mit Blick auf den - bereits erwähnten (vgl. E. 4 hiervor) - grossen Ermessenspielraum der zuständigen Behörden in Organisations- und Besoldungsfragen eine unzulässige Ungleichbehandlung zu verneinen. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, hätten sämtliche Mitarbeiter mit Ausbildungsbeginn vor August 2003 - mithin auch der Beschwerdeführer - die Ausbildung grundsätzlich vor der Neustrukturierung der zolltechnischen Laufbahn per 1. Januar 2010 abschliessen können. Im Gegensatz dazu war dies den Mitarbeitenden mit Ausbildungsbeginn ab August 2003 nicht möglich. Damit besteht zwischen den genannten Mitarbeiterkategorien ein wesentlicher Unterschied, welcher eine ungleiche Behandlung nicht als unhaltbar erscheinen lässt. Auch wenn der Umstand, dass trotz des gleichen Ausbildungsstandes eine unterschiedliche Behandlung erfolgt, vom Beschwerdeführer als störende Ungleichheit empfunden werden mag, kann angesichts der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte und dem diesbezüglich grossen Ermessen der zuständigen Behörde nicht von einer das zulässige Mass sprengenden Ungleichheit gesprochen werden. Eine besondere Zurückhaltung bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Ermessens drängt sich vorliegend umso mehr auf, als nicht nur der Vergleich von zwei Mitarbeiterkategorien, sondern das ganze System der Übergangsregelung im Auge zu behalten ist. Mit einer Änderung im Hinblick auf die Gleichheit zweier Kategorien würde das Gericht deshalb Gefahr laufen, neue Ungleichheiten zu schaffen. So würde beispielsweise mit der Beseitigung der Ungleichheit zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitarbeitenden mit Ausbildungsbeginn ab August 2003 die Gleichbehandlung mit denjenigen Mitarbeitenden, welche die Ausbildung noch nach dem alten System mit der aufwändigen Seminararbeit und dem fünften Kurs absolviert hatten, in Frage gestellt. Zu beachten ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer kein Einzelfall darstellt, sondern - gemäss Angaben der Vorinstanz - ca. 55 weitere Mitarbeiter unter die Kategorie der Repetenten bzw. Kursverschieber mit Ausbildungsbeginn vor August 2003 fallen. Zwischen diesen und den Mitarbeitern mit Ausbildungsbeginn ab August 2003 besteht ein sachlich begründbarer Unterschied, welcher eine ungleiche Behandlung zu rechtfertigen vermag. Die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erweist sich somit als unbegründet.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren sinngemäss eine Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend, weil sein Krankheitsfall zu einem lohnrelevanten Kriterium gemacht werde.

6.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV).

6.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers knüpft die übergangsrechtliche Zuteilung nicht an seinem Krankheitsfall, sondern am Zeitpunkt seines Ausbildungsbeginns und an der Tatsache des verschobenen Kurses an. Welche Gründe zur Kursverschiebung geführt haben und ob diese selbst- oder unverschuldet herbeigeführt worden sind, bleibt dabei unbeachtlich. Insofern bildet vorliegend kein Merkmal im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV ein massgebendes Kriterium für die übergangsrechtliche Zuteilung. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots liegt deshalb nicht vor.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er wäre noch heute bereit, den fünften Seminarkurs zu absolvieren. Dass dies nicht mehr möglich sei, liege an der Neustrukturierung der Ausbildung und nicht in seinem Verschulden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen finanziellen Nachteil geltend macht, bezieht er sich auf einen Vergleich seiner mutmasslichen Lohnentwicklung nach dem alten bzw. neuen Ausbildungssystem. Dies wirft die Frage auf, ob der Beschwerdeführer - auch wenn er dies nicht explizit geltend macht - allenfalls ein wohlerworbenes Recht auf Ausbildungsbeendigung bzw. Beförderung nach dem alten System hat.

7.2 Das öffentliche Dienstverhältnis wird durch die jeweilige Gesetzgebung bestimmt und macht daher, auch was seine vermögensrechtliche Seite angeht, die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfährt. Ansprüche der Dienstnehmer sind dabei grundsätzlich gegenüber den Massnahmen des Gesetzgebers nur nach Massgabe des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots geschützt. Ein umfassender Schutz besteht nur dort, wo bestimmte Ansprüche aus dem Dienstverhältnis als wohlerworbene Rechte betrachtet werden können, welche durch den Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) geschützt sind. Dies trifft aber für die vermögensrechtlichen Ansprüche der öffentlichen Angestellten in der Regel nicht zu. Solche Ansprüche können nur dann als wohlerworbene Rechte eingestuft werden, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für allemal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden (BGE 134 I 23 E. 7.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2583/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 7.1.3).

7.3 Ein wohlerworbenes Recht und damit ein Anspruch auf Ausbildungsbeendigung bzw. Beförderung nach dem alten System könnte vorliegend lediglich dann gegeben sein, wenn die frühere Regelung bezüglich der zolltechnischen Laufbahn ausdrücklich eine Rechtsbeständigkeit für den Fall einer zukünftigen Änderung zugesichert hätte. Eine derartige Zusicherung liegt aber nicht vor und wird denn auch nicht geltend gemacht.

Im Weiteren ist auch keine mit dem Anstellungsverhältnis verbundene individuelle Zusicherung ersichtlich, auf welcher ein allfälliges Vertrauen in die Beständigkeit des bisherigen Ausbildungs- bzw. Beförderungssystems gründen könnte. Insbesondere aus der Kursverschiebungsbewilligung des Zollinspektoratsleiters lässt sich keine konkrete Zusicherung im Sinne einer Garantie zur Absolvierung des fünften Kurses zu einem späteren Zeitpunkt und zur anschliessenden Beförderung in die Lohnklasse 18 ableiten.

Ein wohlerworbenes Recht des Beschwerdeführers auf Ausbildungsbeendigung bzw. Beförderung nach dem alten System liegt demnach nicht vor.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen gegen die Verfügung vom 30. August 2010 unbegründet sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

9.
In personalrechtlichen Angelegenheiten ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Verfahrensausgang kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG), welche vorliegend jedoch nicht gegeben ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10.
Der Beschwerdeführer gilt bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegend und hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 117.0/004; Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Toni Steinmann

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
und 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

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