SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 31 Einfuhrbewilligung - 1 Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76 |
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1 | Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76 |
2 | Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen: |
a | im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1- F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg; |
b | pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen. |
3 | Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 31 Einfuhrbewilligung - 1 Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76 |
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1 | Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76 |
2 | Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen: |
a | im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1- F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg; |
b | pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen. |
3 | Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 31 Einfuhrbewilligung - 1 Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76 |
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1 | Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76 |
2 | Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen: |
a | im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1- F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg; |
b | pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen. |
3 | Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 1a Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeuten: |
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1 | In dieser Verordnung bedeuten: |
a | Betriebssicherheit: die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln den Schutz von Leben und Gut sowie die Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet; |
b | Explosivstoffe: Sprengmittel und Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und 7a SprstG; |
c | Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Kategorien F1-F413); |
d | Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: Feuerwerkskörper der Kategorie F4; |
e | Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten nicht als auf dem Schweizer Markt bereitgestellt; |
ebis | Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt; |
f | Detailhandel: offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1-F3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher; |
g | Person mit Fachkenntnissen: Person, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 SprstG verfügt. |
2 | Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 2014/28/EU16, Artikel 3 der Richtlinie 2013/29/EU17 und Artikel 2 der Richtlinie 2008/43/EG18. Anstelle der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Ziffern 15-17 der Richtlinie 2014/28/EU und Artikel 3 Ziffern 14-16 der Richtlinie 2013/29/EU gelten die Begriffsbestimmungen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach Anhang 15.19 |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 5 Pyrotechnische Gegenstände - 1 Pyrotechnische Gegenstände enthalten mindestens einen Zünd- oder Explosivsatz. Ihre Energie ist dazu bestimmt, Licht, Wärme, Schall, Rauch, Gas, Druck, eine Bewegung oder ähnliche Wirkungen zu erzeugen.21 |
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1 | Pyrotechnische Gegenstände enthalten mindestens einen Zünd- oder Explosivsatz. Ihre Energie ist dazu bestimmt, Licht, Wärme, Schall, Rauch, Gas, Druck, eine Bewegung oder ähnliche Wirkungen zu erzeugen.21 |
2 | Zündsätze brennen ab, Explosivsätze erzeugen eine mit einem Knall verbundene Druck- oder Stosswelle. |
3 | Als pyrotechnische Gegenstände gelten auch solche, die mit einer Abschussvorrichtung verwendet werden. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 6 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken - 1 Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt. |
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1 | Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt. |
2 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und P1 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. |
3 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2 und P2 dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden. |
4 | Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P3 ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht. |
5 | Die Zentralstelle Explosivstoffe (ZSE)23 kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 7 Feuerwerkskörper - 1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt. |
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1 | Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt. |
2 | Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht. |
3 | Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. |
4 | Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. |
5 | Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden. |
6 | Die ZSE kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 7 Feuerwerkskörper - 1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt. |
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1 | Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt. |
2 | Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht. |
3 | Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. |
4 | Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. |
5 | Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden. |
6 | Die ZSE kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 7 Feuerwerkskörper - 1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt. |
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1 | Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt. |
2 | Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht. |
3 | Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. |
4 | Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. |
5 | Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden. |
6 | Die ZSE kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 7 Feuerwerkskörper - 1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt. |
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1 | Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt. |
2 | Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht. |
3 | Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. |
4 | Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. |
5 | Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden. |
6 | Die ZSE kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 7 Feuerwerkskörper - 1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt. |
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1 | Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt. |
2 | Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht. |
3 | Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. |
4 | Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. |
5 | Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden. |
6 | Die ZSE kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 1a Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeuten: |
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1 | In dieser Verordnung bedeuten: |
a | Betriebssicherheit: die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln den Schutz von Leben und Gut sowie die Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet; |
b | Explosivstoffe: Sprengmittel und Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und 7a SprstG; |
c | Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Kategorien F1-F413); |
d | Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: Feuerwerkskörper der Kategorie F4; |
e | Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten nicht als auf dem Schweizer Markt bereitgestellt; |
ebis | Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt; |
f | Detailhandel: offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1-F3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher; |
g | Person mit Fachkenntnissen: Person, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 SprstG verfügt. |
2 | Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 2014/28/EU16, Artikel 3 der Richtlinie 2013/29/EU17 und Artikel 2 der Richtlinie 2008/43/EG18. Anstelle der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Ziffern 15-17 der Richtlinie 2014/28/EU und Artikel 3 Ziffern 14-16 der Richtlinie 2013/29/EU gelten die Begriffsbestimmungen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach Anhang 15.19 |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 1a Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeuten: |
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1 | In dieser Verordnung bedeuten: |
a | Betriebssicherheit: die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln den Schutz von Leben und Gut sowie die Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet; |
b | Explosivstoffe: Sprengmittel und Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und 7a SprstG; |
c | Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Kategorien F1-F413); |
d | Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: Feuerwerkskörper der Kategorie F4; |
e | Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten nicht als auf dem Schweizer Markt bereitgestellt; |
ebis | Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt; |
f | Detailhandel: offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1-F3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher; |
g | Person mit Fachkenntnissen: Person, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 SprstG verfügt. |
2 | Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 2014/28/EU16, Artikel 3 der Richtlinie 2013/29/EU17 und Artikel 2 der Richtlinie 2008/43/EG18. Anstelle der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Ziffern 15-17 der Richtlinie 2014/28/EU und Artikel 3 Ziffern 14-16 der Richtlinie 2013/29/EU gelten die Begriffsbestimmungen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach Anhang 15.19 |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 1a Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeuten: |
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1 | In dieser Verordnung bedeuten: |
a | Betriebssicherheit: die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln den Schutz von Leben und Gut sowie die Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet; |
b | Explosivstoffe: Sprengmittel und Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und 7a SprstG; |
c | Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Kategorien F1-F413); |
d | Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: Feuerwerkskörper der Kategorie F4; |
e | Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten nicht als auf dem Schweizer Markt bereitgestellt; |
ebis | Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt; |
f | Detailhandel: offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1-F3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher; |
g | Person mit Fachkenntnissen: Person, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 SprstG verfügt. |
2 | Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 2014/28/EU16, Artikel 3 der Richtlinie 2013/29/EU17 und Artikel 2 der Richtlinie 2008/43/EG18. Anstelle der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Ziffern 15-17 der Richtlinie 2014/28/EU und Artikel 3 Ziffern 14-16 der Richtlinie 2013/29/EU gelten die Begriffsbestimmungen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach Anhang 15.19 |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 1a Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeuten: |
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1 | In dieser Verordnung bedeuten: |
a | Betriebssicherheit: die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln den Schutz von Leben und Gut sowie die Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet; |
b | Explosivstoffe: Sprengmittel und Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und 7a SprstG; |
c | Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Kategorien F1-F413); |
d | Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: Feuerwerkskörper der Kategorie F4; |
e | Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten nicht als auf dem Schweizer Markt bereitgestellt; |
ebis | Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt; |
f | Detailhandel: offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1-F3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher; |
g | Person mit Fachkenntnissen: Person, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 SprstG verfügt. |
2 | Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 2014/28/EU16, Artikel 3 der Richtlinie 2013/29/EU17 und Artikel 2 der Richtlinie 2008/43/EG18. Anstelle der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Ziffern 15-17 der Richtlinie 2014/28/EU und Artikel 3 Ziffern 14-16 der Richtlinie 2013/29/EU gelten die Begriffsbestimmungen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach Anhang 15.19 |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 7 Feuerwerkskörper - 1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt. |
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1 | Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt. |
2 | Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht. |
3 | Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. |
4 | Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. |
5 | Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden. |
6 | Die ZSE kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 1a Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeuten: |
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1 | In dieser Verordnung bedeuten: |
a | Betriebssicherheit: die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln den Schutz von Leben und Gut sowie die Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet; |
b | Explosivstoffe: Sprengmittel und Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und 7a SprstG; |
c | Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Kategorien F1-F413); |
d | Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: Feuerwerkskörper der Kategorie F4; |
e | Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten nicht als auf dem Schweizer Markt bereitgestellt; |
ebis | Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt; |
f | Detailhandel: offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1-F3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher; |
g | Person mit Fachkenntnissen: Person, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 SprstG verfügt. |
2 | Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 2014/28/EU16, Artikel 3 der Richtlinie 2013/29/EU17 und Artikel 2 der Richtlinie 2008/43/EG18. Anstelle der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Ziffern 15-17 der Richtlinie 2014/28/EU und Artikel 3 Ziffern 14-16 der Richtlinie 2013/29/EU gelten die Begriffsbestimmungen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach Anhang 15.19 |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände - 1 Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich. |
|
1 | Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich. |
2 | Wer einen Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen. |
3 | Der Erwerbsschein muss alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben enthalten. |
4 | Der Erwerbsschein ist höchstens ein Jahr gültig. |
5 | Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände - 1 Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich. |
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1 | Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich. |
2 | Wer einen Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen. |
3 | Der Erwerbsschein muss alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben enthalten. |
4 | Der Erwerbsschein ist höchstens ein Jahr gültig. |
5 | Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 52 - 1 Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen: |
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1 | Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen: |
a | Je Sprengung dürfen höchstens 5 kg Sprengstoff verwendet werden. |
b | Bei pyrotechnischer Zündung ist je Sprengung maximal eine Sicherheitsanzündschnur erlaubt. |
2 | Der Eintrag B berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen: |
a | mit bis zu 25 kg Sprengstoff je Sprengung selbstständig; |
b | mit grösserer Sprengstoffmenge nach den erforderlichen schriftlichen Anweisungen (Sprengplan usw.) einer Person mit dem Eintrag C und unter deren fachkundiger Überwachung. |
3 | Der Eintrag C berechtigt: |
a | allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu planen und auszuführen; |
b | allgemeine Sprengarbeiten mit hohem Schadenrisiko nach den schriftlichen Anweisungen (Projektunterlagen usw.) ausgewiesener Fachpersonen zu planen und unter deren projektbezogenen Überwachung auszuführen. |
4 | Der Eintrag für besondere Sprengarbeiten berechtigt zur Ausführung der entsprechenden Sprengarbeit. Unter Vorbehalt von Absatz 5 setzt die Berechtigung einen Eintrag A, B oder C voraus und richtet sich bezüglich des zulässigen Schadenrisikos nach diesen Einträgen. |
5 | Die Berechtigung für das Lawinensprengen setzt keinen anderen Eintrag voraus. |
6 | Der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände berechtigt zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4.89 |
6bis | Für die Verwendung eines pyrotechnischen Gegenstands der Kategorie P2 bedarf es keines Verwendungsausweises, wenn es sich um ein gebrauchsfertiges Produkt handelt.90 |
7 | Keinen Ausweis für pyrotechnische Gegenstände benötigen Personen, die: |
a | in der Automobil- oder Luftfahrtindustrie tätig sind und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 einbauen, bearbeiten, instand setzen oder ausbauen; und |
b | aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung die notwendigen Fachkenntnisse haben.91 |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 119a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 - 1 und 2 ...180 |
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1 | und 2 ...180 |
3 | Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017. |
4 | ...181 |
5 | Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSE für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig. |
6 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
7 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
8 | Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung. |
9 | Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 119a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 - 1 und 2 ...180 |
|
1 | und 2 ...180 |
3 | Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017. |
4 | ...181 |
5 | Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSE für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig. |
6 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
7 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
8 | Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung. |
9 | Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 119a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 - 1 und 2 ...180 |
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1 | und 2 ...180 |
3 | Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017. |
4 | ...181 |
5 | Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSE für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig. |
6 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
7 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
8 | Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung. |
9 | Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 119a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 - 1 und 2 ...180 |
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1 | und 2 ...180 |
3 | Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017. |
4 | ...181 |
5 | Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSE für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig. |
6 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
7 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
8 | Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung. |
9 | Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 1a Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeuten: |
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1 | In dieser Verordnung bedeuten: |
a | Betriebssicherheit: die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln den Schutz von Leben und Gut sowie die Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet; |
b | Explosivstoffe: Sprengmittel und Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und 7a SprstG; |
c | Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Kategorien F1-F413); |
d | Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: Feuerwerkskörper der Kategorie F4; |
e | Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten nicht als auf dem Schweizer Markt bereitgestellt; |
ebis | Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt; |
f | Detailhandel: offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1-F3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher; |
g | Person mit Fachkenntnissen: Person, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 SprstG verfügt. |
2 | Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 2014/28/EU16, Artikel 3 der Richtlinie 2013/29/EU17 und Artikel 2 der Richtlinie 2008/43/EG18. Anstelle der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Ziffern 15-17 der Richtlinie 2014/28/EU und Artikel 3 Ziffern 14-16 der Richtlinie 2013/29/EU gelten die Begriffsbestimmungen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach Anhang 15.19 |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 119a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 - 1 und 2 ...180 |
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1 | und 2 ...180 |
3 | Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017. |
4 | ...181 |
5 | Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSE für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig. |
6 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
7 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
8 | Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung. |
9 | Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 7 Feuerwerkskörper - 1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt. |
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1 | Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt. |
2 | Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht. |
3 | Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. |
4 | Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. |
5 | Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden. |
6 | Die ZSE kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 7 Feuerwerkskörper - 1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt. |
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1 | Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt. |
2 | Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht. |
3 | Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. |
4 | Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. |
5 | Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden. |
6 | Die ZSE kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 1a Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeuten: |
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1 | In dieser Verordnung bedeuten: |
a | Betriebssicherheit: die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln den Schutz von Leben und Gut sowie die Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet; |
b | Explosivstoffe: Sprengmittel und Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und 7a SprstG; |
c | Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Kategorien F1-F413); |
d | Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: Feuerwerkskörper der Kategorie F4; |
e | Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten nicht als auf dem Schweizer Markt bereitgestellt; |
ebis | Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt; |
f | Detailhandel: offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1-F3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher; |
g | Person mit Fachkenntnissen: Person, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 SprstG verfügt. |
2 | Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 2014/28/EU16, Artikel 3 der Richtlinie 2013/29/EU17 und Artikel 2 der Richtlinie 2008/43/EG18. Anstelle der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Ziffern 15-17 der Richtlinie 2014/28/EU und Artikel 3 Ziffern 14-16 der Richtlinie 2013/29/EU gelten die Begriffsbestimmungen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach Anhang 15.19 |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 119a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 - 1 und 2 ...180 |
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1 | und 2 ...180 |
3 | Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017. |
4 | ...181 |
5 | Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSE für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig. |
6 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
7 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
8 | Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung. |
9 | Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände - 1 Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich. |
|
1 | Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich. |
2 | Wer einen Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen. |
3 | Der Erwerbsschein muss alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben enthalten. |
4 | Der Erwerbsschein ist höchstens ein Jahr gültig. |
5 | Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 52 - 1 Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen: |
|
1 | Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen: |
a | Je Sprengung dürfen höchstens 5 kg Sprengstoff verwendet werden. |
b | Bei pyrotechnischer Zündung ist je Sprengung maximal eine Sicherheitsanzündschnur erlaubt. |
2 | Der Eintrag B berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen: |
a | mit bis zu 25 kg Sprengstoff je Sprengung selbstständig; |
b | mit grösserer Sprengstoffmenge nach den erforderlichen schriftlichen Anweisungen (Sprengplan usw.) einer Person mit dem Eintrag C und unter deren fachkundiger Überwachung. |
3 | Der Eintrag C berechtigt: |
a | allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu planen und auszuführen; |
b | allgemeine Sprengarbeiten mit hohem Schadenrisiko nach den schriftlichen Anweisungen (Projektunterlagen usw.) ausgewiesener Fachpersonen zu planen und unter deren projektbezogenen Überwachung auszuführen. |
4 | Der Eintrag für besondere Sprengarbeiten berechtigt zur Ausführung der entsprechenden Sprengarbeit. Unter Vorbehalt von Absatz 5 setzt die Berechtigung einen Eintrag A, B oder C voraus und richtet sich bezüglich des zulässigen Schadenrisikos nach diesen Einträgen. |
5 | Die Berechtigung für das Lawinensprengen setzt keinen anderen Eintrag voraus. |
6 | Der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände berechtigt zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4.89 |
6bis | Für die Verwendung eines pyrotechnischen Gegenstands der Kategorie P2 bedarf es keines Verwendungsausweises, wenn es sich um ein gebrauchsfertiges Produkt handelt.90 |
7 | Keinen Ausweis für pyrotechnische Gegenstände benötigen Personen, die: |
a | in der Automobil- oder Luftfahrtindustrie tätig sind und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 einbauen, bearbeiten, instand setzen oder ausbauen; und |
b | aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung die notwendigen Fachkenntnisse haben.91 |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 119a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 - 1 und 2 ...180 |
|
1 | und 2 ...180 |
3 | Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017. |
4 | ...181 |
5 | Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSE für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig. |
6 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
7 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
8 | Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung. |
9 | Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 12 Erfüllung der Anforderungen - 1 Der Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU44 gilt als erbracht, wenn die Sprengmittel von einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 15 als konform bescheinigt worden sind.45 |
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1 | Der Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU44 gilt als erbracht, wenn die Sprengmittel von einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 15 als konform bescheinigt worden sind.45 |
2 | Werden Sprengmittel nach Massgabe der technischen Normen im Sinne von Artikel 10 hergestellt, so wird vermutet, dass sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen. |
3 | Stimmen die Sprengmittel nicht oder nur teilweise mit den technischen Normen überein, ist nachzuweisen, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise eingehalten werden. |
4 | Hersteller und Importeure müssen den Bewilligungs- und Vollzugsbehörden auf Verlangen technische Unterlagen vorlegen können, die es erlauben, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen. |
5 | Die Tatsache der Konformität entbindet nicht von der Verpflichtung, die erforderlichen Bewilligungen zur Herstellung, Einfuhr oder Ausfuhr einzuholen. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde muss die Konformitätsbescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle (Art. 15) vorgelegt werden können. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 14 Konformitätsbewertungsverfahren - Für den Nachweis der Konformität der Sprengmittel mit den grundlegenden Anforderungen muss eines der folgenden Verfahren nach Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU47 durchgeführt werden: |
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a | die EU-Baumusterprüfung (Modul B) in Verbindung mit einem der folgenden Verfahren: |
a1 | Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmässigen Abständen (Modul C2), |
a2 | Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D), |
a3 | Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E), |
a4 | Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung (Modul F); oder |
b | Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G). |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 15 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen - 1 Prüf- oder Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen auf Grund der Verfahren nach Artikel 14 ausstellen, müssen: |
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1 | Prüf- oder Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen auf Grund der Verfahren nach Artikel 14 ausstellen, müssen: |
a | nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199648 akkreditiert; |
b | von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt; oder |
c | durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein. |
2 | Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen nach Massgabe von Artikel 18 THG genügen. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände - 1 Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich. |
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1 | Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich. |
2 | Wer einen Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen. |
3 | Der Erwerbsschein muss alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben enthalten. |
4 | Der Erwerbsschein ist höchstens ein Jahr gültig. |
5 | Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 52 - 1 Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen: |
|
1 | Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen: |
a | Je Sprengung dürfen höchstens 5 kg Sprengstoff verwendet werden. |
b | Bei pyrotechnischer Zündung ist je Sprengung maximal eine Sicherheitsanzündschnur erlaubt. |
2 | Der Eintrag B berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen: |
a | mit bis zu 25 kg Sprengstoff je Sprengung selbstständig; |
b | mit grösserer Sprengstoffmenge nach den erforderlichen schriftlichen Anweisungen (Sprengplan usw.) einer Person mit dem Eintrag C und unter deren fachkundiger Überwachung. |
3 | Der Eintrag C berechtigt: |
a | allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu planen und auszuführen; |
b | allgemeine Sprengarbeiten mit hohem Schadenrisiko nach den schriftlichen Anweisungen (Projektunterlagen usw.) ausgewiesener Fachpersonen zu planen und unter deren projektbezogenen Überwachung auszuführen. |
4 | Der Eintrag für besondere Sprengarbeiten berechtigt zur Ausführung der entsprechenden Sprengarbeit. Unter Vorbehalt von Absatz 5 setzt die Berechtigung einen Eintrag A, B oder C voraus und richtet sich bezüglich des zulässigen Schadenrisikos nach diesen Einträgen. |
5 | Die Berechtigung für das Lawinensprengen setzt keinen anderen Eintrag voraus. |
6 | Der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände berechtigt zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4.89 |
6bis | Für die Verwendung eines pyrotechnischen Gegenstands der Kategorie P2 bedarf es keines Verwendungsausweises, wenn es sich um ein gebrauchsfertiges Produkt handelt.90 |
7 | Keinen Ausweis für pyrotechnische Gegenstände benötigen Personen, die: |
a | in der Automobil- oder Luftfahrtindustrie tätig sind und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 einbauen, bearbeiten, instand setzen oder ausbauen; und |
b | aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung die notwendigen Fachkenntnisse haben.91 |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 119a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 - 1 und 2 ...180 |
|
1 | und 2 ...180 |
3 | Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017. |
4 | ...181 |
5 | Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSE für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig. |
6 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
7 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
8 | Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung. |
9 | Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 31 Einfuhrbewilligung - 1 Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76 |
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1 | Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76 |
2 | Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen: |
a | im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1- F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg; |
b | pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen. |
3 | Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 119a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 - 1 und 2 ...180 |
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1 | und 2 ...180 |
3 | Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017. |
4 | ...181 |
5 | Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSE für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig. |
6 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
7 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
8 | Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung. |
9 | Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 7 Feuerwerkskörper - 1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt. |
|
1 | Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt. |
2 | Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht. |
3 | Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. |
4 | Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. |
5 | Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden. |
6 | Die ZSE kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 6 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken - 1 Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt. |
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1 | Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt. |
2 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und P1 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. |
3 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2 und P2 dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden. |
4 | Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P3 ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht. |
5 | Die Zentralstelle Explosivstoffe (ZSE)23 kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 119a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 - 1 und 2 ...180 |
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1 | und 2 ...180 |
3 | Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017. |
4 | ...181 |
5 | Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSE für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig. |
6 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
7 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
8 | Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung. |
9 | Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 119a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 - 1 und 2 ...180 |
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1 | und 2 ...180 |
3 | Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017. |
4 | ...181 |
5 | Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSE für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig. |
6 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
7 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
8 | Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung. |
9 | Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
a | ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst; |
b | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
c | Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet; |
d | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt; |
e | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt; |
f | bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40 |
4 | Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar. |
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz KMG Art. 2 Grundsatz - Einer Bewilligung des Bundes bedürfen: |
|
a | die Herstellung von Kriegsmaterial; |
b | der Handel mit Kriegsmaterial; |
c | die Vermittlung von Kriegsmaterial; |
d | die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial; |
e | die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, und die Einräumung von Rechten daran, sofern sie sich auf Kriegsmaterial beziehen und an natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland erfolgen. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 119a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 - 1 und 2 ...180 |
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1 | und 2 ...180 |
3 | Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017. |
4 | ...181 |
5 | Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSE für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig. |
6 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
7 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
8 | Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung. |
9 | Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 119a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 - 1 und 2 ...180 |
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1 | und 2 ...180 |
3 | Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017. |
4 | ...181 |
5 | Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSE für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig. |
6 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
7 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014. |
8 | Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung. |
9 | Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. |
|
1 | Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. |
2 | Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
|
1 | Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2225 und 3), bei Raub und Erpressung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |