SR 641.311 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung TStV Art. 11 Rückerstattungsgesuch - (Art. 24 Abs. 2 TStG) |
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1 | Die steuerpflichtige Person muss Gesuche um Rückerstattung der Steuer nach Artikel 24 Absatz 1 TStG auf amtlichem Formular innerhalb folgender Fristen bei der Oberzolldirektion einreichen: |
a | für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)9 bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen inländischen Zollfreiladen nach Artikel 17 Absatz 1bis des Zollgesetzes vom 18. März 200510 verbracht werden, innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung; |
b | für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, innerhalb von zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer; |
c | für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind, innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Schadens. |
2 | Die Oberzolldirektion kann die Rückerstattung ausnahmsweise auch Zwischenhändlern gewähren. |
3 | Die gesuchstellende Person muss das Datum und den Betrag der Steuerentrichtung belegen. Dem Gesuch sind die von der Oberzolldirektion bezeichneten Unterlagen beizulegen. In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist zudem der Nachweis der Ausfuhrveranlagung zu erbringen. |
4 | Die Oberzolldirektion kann von der gesuchstellenden Person die Bescheinigung einer ausländischen Zollbehörde über die Ein- oder Durchfuhrveranlagung verlangen. |
SR 641.311 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung TStV Art. 11 Rückerstattungsgesuch - (Art. 24 Abs. 2 TStG) |
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1 | Die steuerpflichtige Person muss Gesuche um Rückerstattung der Steuer nach Artikel 24 Absatz 1 TStG auf amtlichem Formular innerhalb folgender Fristen bei der Oberzolldirektion einreichen: |
a | für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)9 bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen inländischen Zollfreiladen nach Artikel 17 Absatz 1bis des Zollgesetzes vom 18. März 200510 verbracht werden, innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung; |
b | für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, innerhalb von zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer; |
c | für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind, innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Schadens. |
2 | Die Oberzolldirektion kann die Rückerstattung ausnahmsweise auch Zwischenhändlern gewähren. |
3 | Die gesuchstellende Person muss das Datum und den Betrag der Steuerentrichtung belegen. Dem Gesuch sind die von der Oberzolldirektion bezeichneten Unterlagen beizulegen. In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist zudem der Nachweis der Ausfuhrveranlagung zu erbringen. |
4 | Die Oberzolldirektion kann von der gesuchstellenden Person die Bescheinigung einer ausländischen Zollbehörde über die Ein- oder Durchfuhrveranlagung verlangen. |
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 19 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen - 1 Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
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1 | Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
2 | Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes. |
SR 641.311 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung TStV Art. 11 Rückerstattungsgesuch - (Art. 24 Abs. 2 TStG) |
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1 | Die steuerpflichtige Person muss Gesuche um Rückerstattung der Steuer nach Artikel 24 Absatz 1 TStG auf amtlichem Formular innerhalb folgender Fristen bei der Oberzolldirektion einreichen: |
a | für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)9 bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen inländischen Zollfreiladen nach Artikel 17 Absatz 1bis des Zollgesetzes vom 18. März 200510 verbracht werden, innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung; |
b | für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, innerhalb von zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer; |
c | für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind, innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Schadens. |
2 | Die Oberzolldirektion kann die Rückerstattung ausnahmsweise auch Zwischenhändlern gewähren. |
3 | Die gesuchstellende Person muss das Datum und den Betrag der Steuerentrichtung belegen. Dem Gesuch sind die von der Oberzolldirektion bezeichneten Unterlagen beizulegen. In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist zudem der Nachweis der Ausfuhrveranlagung zu erbringen. |
4 | Die Oberzolldirektion kann von der gesuchstellenden Person die Bescheinigung einer ausländischen Zollbehörde über die Ein- oder Durchfuhrveranlagung verlangen. |
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 19 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen - 1 Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
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1 | Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
2 | Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes. |
SR 641.311 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung TStV Art. 11 Rückerstattungsgesuch - (Art. 24 Abs. 2 TStG) |
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1 | Die steuerpflichtige Person muss Gesuche um Rückerstattung der Steuer nach Artikel 24 Absatz 1 TStG auf amtlichem Formular innerhalb folgender Fristen bei der Oberzolldirektion einreichen: |
a | für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)9 bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen inländischen Zollfreiladen nach Artikel 17 Absatz 1bis des Zollgesetzes vom 18. März 200510 verbracht werden, innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung; |
b | für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, innerhalb von zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer; |
c | für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind, innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Schadens. |
2 | Die Oberzolldirektion kann die Rückerstattung ausnahmsweise auch Zwischenhändlern gewähren. |
3 | Die gesuchstellende Person muss das Datum und den Betrag der Steuerentrichtung belegen. Dem Gesuch sind die von der Oberzolldirektion bezeichneten Unterlagen beizulegen. In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist zudem der Nachweis der Ausfuhrveranlagung zu erbringen. |
4 | Die Oberzolldirektion kann von der gesuchstellenden Person die Bescheinigung einer ausländischen Zollbehörde über die Ein- oder Durchfuhrveranlagung verlangen. |
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 19 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen - 1 Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
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1 | Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
2 | Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes. |
SR 641.311 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung TStV Art. 11 Rückerstattungsgesuch - (Art. 24 Abs. 2 TStG) |
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1 | Die steuerpflichtige Person muss Gesuche um Rückerstattung der Steuer nach Artikel 24 Absatz 1 TStG auf amtlichem Formular innerhalb folgender Fristen bei der Oberzolldirektion einreichen: |
a | für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)9 bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen inländischen Zollfreiladen nach Artikel 17 Absatz 1bis des Zollgesetzes vom 18. März 200510 verbracht werden, innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung; |
b | für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, innerhalb von zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer; |
c | für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind, innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Schadens. |
2 | Die Oberzolldirektion kann die Rückerstattung ausnahmsweise auch Zwischenhändlern gewähren. |
3 | Die gesuchstellende Person muss das Datum und den Betrag der Steuerentrichtung belegen. Dem Gesuch sind die von der Oberzolldirektion bezeichneten Unterlagen beizulegen. In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist zudem der Nachweis der Ausfuhrveranlagung zu erbringen. |
4 | Die Oberzolldirektion kann von der gesuchstellenden Person die Bescheinigung einer ausländischen Zollbehörde über die Ein- oder Durchfuhrveranlagung verlangen. |
SR 641.311 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung TStV Art. 11 Rückerstattungsgesuch - (Art. 24 Abs. 2 TStG) |
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1 | Die steuerpflichtige Person muss Gesuche um Rückerstattung der Steuer nach Artikel 24 Absatz 1 TStG auf amtlichem Formular innerhalb folgender Fristen bei der Oberzolldirektion einreichen: |
a | für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)9 bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen inländischen Zollfreiladen nach Artikel 17 Absatz 1bis des Zollgesetzes vom 18. März 200510 verbracht werden, innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung; |
b | für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, innerhalb von zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer; |
c | für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind, innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Schadens. |
2 | Die Oberzolldirektion kann die Rückerstattung ausnahmsweise auch Zwischenhändlern gewähren. |
3 | Die gesuchstellende Person muss das Datum und den Betrag der Steuerentrichtung belegen. Dem Gesuch sind die von der Oberzolldirektion bezeichneten Unterlagen beizulegen. In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist zudem der Nachweis der Ausfuhrveranlagung zu erbringen. |
4 | Die Oberzolldirektion kann von der gesuchstellenden Person die Bescheinigung einer ausländischen Zollbehörde über die Ein- oder Durchfuhrveranlagung verlangen. |
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 19 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen - 1 Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
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1 | Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
2 | Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes. |
SR 641.311 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung TStV Art. 11 Rückerstattungsgesuch - (Art. 24 Abs. 2 TStG) |
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1 | Die steuerpflichtige Person muss Gesuche um Rückerstattung der Steuer nach Artikel 24 Absatz 1 TStG auf amtlichem Formular innerhalb folgender Fristen bei der Oberzolldirektion einreichen: |
a | für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)9 bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen inländischen Zollfreiladen nach Artikel 17 Absatz 1bis des Zollgesetzes vom 18. März 200510 verbracht werden, innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung; |
b | für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, innerhalb von zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer; |
c | für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind, innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Schadens. |
2 | Die Oberzolldirektion kann die Rückerstattung ausnahmsweise auch Zwischenhändlern gewähren. |
3 | Die gesuchstellende Person muss das Datum und den Betrag der Steuerentrichtung belegen. Dem Gesuch sind die von der Oberzolldirektion bezeichneten Unterlagen beizulegen. In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist zudem der Nachweis der Ausfuhrveranlagung zu erbringen. |
4 | Die Oberzolldirektion kann von der gesuchstellenden Person die Bescheinigung einer ausländischen Zollbehörde über die Ein- oder Durchfuhrveranlagung verlangen. |
SR 641.311 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung TStV Art. 11 Rückerstattungsgesuch - (Art. 24 Abs. 2 TStG) |
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1 | Die steuerpflichtige Person muss Gesuche um Rückerstattung der Steuer nach Artikel 24 Absatz 1 TStG auf amtlichem Formular innerhalb folgender Fristen bei der Oberzolldirektion einreichen: |
a | für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)9 bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen inländischen Zollfreiladen nach Artikel 17 Absatz 1bis des Zollgesetzes vom 18. März 200510 verbracht werden, innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung; |
b | für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, innerhalb von zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer; |
c | für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind, innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Schadens. |
2 | Die Oberzolldirektion kann die Rückerstattung ausnahmsweise auch Zwischenhändlern gewähren. |
3 | Die gesuchstellende Person muss das Datum und den Betrag der Steuerentrichtung belegen. Dem Gesuch sind die von der Oberzolldirektion bezeichneten Unterlagen beizulegen. In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist zudem der Nachweis der Ausfuhrveranlagung zu erbringen. |
4 | Die Oberzolldirektion kann von der gesuchstellenden Person die Bescheinigung einer ausländischen Zollbehörde über die Ein- oder Durchfuhrveranlagung verlangen. |
SR 641.311 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung TStV Art. 11 Rückerstattungsgesuch - (Art. 24 Abs. 2 TStG) |
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1 | Die steuerpflichtige Person muss Gesuche um Rückerstattung der Steuer nach Artikel 24 Absatz 1 TStG auf amtlichem Formular innerhalb folgender Fristen bei der Oberzolldirektion einreichen: |
a | für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)9 bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen inländischen Zollfreiladen nach Artikel 17 Absatz 1bis des Zollgesetzes vom 18. März 200510 verbracht werden, innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung; |
b | für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, innerhalb von zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer; |
c | für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind, innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Schadens. |
2 | Die Oberzolldirektion kann die Rückerstattung ausnahmsweise auch Zwischenhändlern gewähren. |
3 | Die gesuchstellende Person muss das Datum und den Betrag der Steuerentrichtung belegen. Dem Gesuch sind die von der Oberzolldirektion bezeichneten Unterlagen beizulegen. In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist zudem der Nachweis der Ausfuhrveranlagung zu erbringen. |
4 | Die Oberzolldirektion kann von der gesuchstellenden Person die Bescheinigung einer ausländischen Zollbehörde über die Ein- oder Durchfuhrveranlagung verlangen. |
SR 641.311 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung TStV Art. 11 Rückerstattungsgesuch - (Art. 24 Abs. 2 TStG) |
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1 | Die steuerpflichtige Person muss Gesuche um Rückerstattung der Steuer nach Artikel 24 Absatz 1 TStG auf amtlichem Formular innerhalb folgender Fristen bei der Oberzolldirektion einreichen: |
a | für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)9 bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen inländischen Zollfreiladen nach Artikel 17 Absatz 1bis des Zollgesetzes vom 18. März 200510 verbracht werden, innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung; |
b | für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, innerhalb von zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer; |
c | für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind, innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Schadens. |
2 | Die Oberzolldirektion kann die Rückerstattung ausnahmsweise auch Zwischenhändlern gewähren. |
3 | Die gesuchstellende Person muss das Datum und den Betrag der Steuerentrichtung belegen. Dem Gesuch sind die von der Oberzolldirektion bezeichneten Unterlagen beizulegen. In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist zudem der Nachweis der Ausfuhrveranlagung zu erbringen. |
4 | Die Oberzolldirektion kann von der gesuchstellenden Person die Bescheinigung einer ausländischen Zollbehörde über die Ein- oder Durchfuhrveranlagung verlangen. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |