SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 52 - 1 Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen ohne Weisungen. |
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1 | Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen ohne Weisungen. |
2 | Sie legen ihre Interessenbindungen offen. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 52 - 1 Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen ohne Weisungen. |
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1 | Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen ohne Weisungen. |
2 | Sie legen ihre Interessenbindungen offen. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 52 - 1 Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen ohne Weisungen. |
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1 | Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen ohne Weisungen. |
2 | Sie legen ihre Interessenbindungen offen. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 52 - 1 Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen ohne Weisungen. |
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1 | Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen ohne Weisungen. |
2 | Sie legen ihre Interessenbindungen offen. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 52 - 1 Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen ohne Weisungen. |
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1 | Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen ohne Weisungen. |
2 | Sie legen ihre Interessenbindungen offen. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 52 - 1 Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen ohne Weisungen. |
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1 | Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen ohne Weisungen. |
2 | Sie legen ihre Interessenbindungen offen. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 22 Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen |
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1 | Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im Wahlkreis Nationalräte zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen. |
2 | Die Wahlvorschläge müssen für jeden Vorgeschlagenen angeben: |
a | den amtlichen Namen und Vornamen; |
b | den Namen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist; |
c | das Geschlecht; |
d | das Geburtsdatum; |
e | die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl; |
f | die Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit; und |
g | den Beruf.46 |
3 | Jeder Vorgeschlagene muss schriftlich bestätigen, dass er den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird sein Name gestrichen.47 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 27 Mehrfach Vorgeschlagene |
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1 | Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom Kanton unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen. |
2 | Die Bundeskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen vom Wahlvorschlag, deren Name bereits auf einer Liste oder einem Wahlvorschlag aus einem andern Kanton steht. |
3 | Die Bundeskanzlei teilt den betroffenen Kantonen ihre Streichungen unverzüglich mit. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 27 Mehrfach Vorgeschlagene |
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1 | Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom Kanton unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen. |
2 | Die Bundeskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen vom Wahlvorschlag, deren Name bereits auf einer Liste oder einem Wahlvorschlag aus einem andern Kanton steht. |
3 | Die Bundeskanzlei teilt den betroffenen Kantonen ihre Streichungen unverzüglich mit. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 27 Mehrfach Vorgeschlagene |
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1 | Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom Kanton unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen. |
2 | Die Bundeskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen vom Wahlvorschlag, deren Name bereits auf einer Liste oder einem Wahlvorschlag aus einem andern Kanton steht. |
3 | Die Bundeskanzlei teilt den betroffenen Kantonen ihre Streichungen unverzüglich mit. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 27 Mehrfach Vorgeschlagene |
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1 | Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom Kanton unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen. |
2 | Die Bundeskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen vom Wahlvorschlag, deren Name bereits auf einer Liste oder einem Wahlvorschlag aus einem andern Kanton steht. |
3 | Die Bundeskanzlei teilt den betroffenen Kantonen ihre Streichungen unverzüglich mit. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 27 Mehrfach Vorgeschlagene |
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1 | Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom Kanton unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen. |
2 | Die Bundeskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen vom Wahlvorschlag, deren Name bereits auf einer Liste oder einem Wahlvorschlag aus einem andern Kanton steht. |
3 | Die Bundeskanzlei teilt den betroffenen Kantonen ihre Streichungen unverzüglich mit. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 27 Mehrfach Vorgeschlagene |
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1 | Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom Kanton unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen. |
2 | Die Bundeskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen vom Wahlvorschlag, deren Name bereits auf einer Liste oder einem Wahlvorschlag aus einem andern Kanton steht. |
3 | Die Bundeskanzlei teilt den betroffenen Kantonen ihre Streichungen unverzüglich mit. |