SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 139 - Die Gemeinden verfügen über Autonomie, insbesondere bei: |
|
a | der Verwaltung der öffentlichen Güter und des Vermögens der Gemeinde; |
b | der Verwaltung der Gemeinde; |
c | der Festlegung, Erhebung und Zweckbestimmung der Gemeindeabgaben und -steuern; |
d | der örtlichen Raumplanung; |
e | der öffentlichen Ordnung; |
f | den Beziehungen unter Gemeinden. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 139 - Die Gemeinden verfügen über Autonomie, insbesondere bei: |
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a | der Verwaltung der öffentlichen Güter und des Vermögens der Gemeinde; |
b | der Verwaltung der Gemeinde; |
c | der Festlegung, Erhebung und Zweckbestimmung der Gemeindeabgaben und -steuern; |
d | der örtlichen Raumplanung; |
e | der öffentlichen Ordnung; |
f | den Beziehungen unter Gemeinden. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 56 - 1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
|
1 | Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
2 | Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. |
3 | Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. |
4 | Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 56 - 1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
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1 | Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
2 | Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. |
3 | Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. |
4 | Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 56 - 1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
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1 | Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
2 | Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. |
3 | Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. |
4 | Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben. |
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1 | Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
2 | Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. |
3 | Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. |
4 | Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 136 - 1 Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
|
1 | Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
2 | Es: |
a | überprüft auf ein Begehren, das zwanzig Tage nach der Veröffentlichung zu stellen ist, die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest; |
b | beurteilt auf Beschwerde und in letzter kantonaler Instanz Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte auf kantonaler und auf kommunaler Ebene; |
c | entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden. |
3 | Seine Entscheide werden veröffentlicht. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 136 - 1 Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
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1 | Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
2 | Es: |
a | überprüft auf ein Begehren, das zwanzig Tage nach der Veröffentlichung zu stellen ist, die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest; |
b | beurteilt auf Beschwerde und in letzter kantonaler Instanz Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte auf kantonaler und auf kommunaler Ebene; |
c | entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden. |
3 | Seine Entscheide werden veröffentlicht. |
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1 | Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
2 | Es: |
a | überprüft auf ein Begehren, das zwanzig Tage nach der Veröffentlichung zu stellen ist, die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest; |
b | beurteilt auf Beschwerde und in letzter kantonaler Instanz Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte auf kantonaler und auf kommunaler Ebene; |
c | entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden. |
3 | Seine Entscheide werden veröffentlicht. |
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1 | Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
2 | Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. |
3 | Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. |
4 | Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben. |
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1 | Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
2 | Es: |
a | überprüft auf ein Begehren, das zwanzig Tage nach der Veröffentlichung zu stellen ist, die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest; |
b | beurteilt auf Beschwerde und in letzter kantonaler Instanz Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte auf kantonaler und auf kommunaler Ebene; |
c | entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden. |
3 | Seine Entscheide werden veröffentlicht. |
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2 | Es: |
a | überprüft auf ein Begehren, das zwanzig Tage nach der Veröffentlichung zu stellen ist, die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest; |
b | beurteilt auf Beschwerde und in letzter kantonaler Instanz Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte auf kantonaler und auf kommunaler Ebene; |
c | entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden. |
3 | Seine Entscheide werden veröffentlicht. |
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1 | Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
2 | Es: |
a | überprüft auf ein Begehren, das zwanzig Tage nach der Veröffentlichung zu stellen ist, die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest; |
b | beurteilt auf Beschwerde und in letzter kantonaler Instanz Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte auf kantonaler und auf kommunaler Ebene; |
c | entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden. |
3 | Seine Entscheide werden veröffentlicht. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 136 - 1 Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
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1 | Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
2 | Es: |
a | überprüft auf ein Begehren, das zwanzig Tage nach der Veröffentlichung zu stellen ist, die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest; |
b | beurteilt auf Beschwerde und in letzter kantonaler Instanz Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte auf kantonaler und auf kommunaler Ebene; |
c | entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden. |
3 | Seine Entscheide werden veröffentlicht. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 136 - 1 Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
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1 | Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
2 | Es: |
a | überprüft auf ein Begehren, das zwanzig Tage nach der Veröffentlichung zu stellen ist, die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest; |
b | beurteilt auf Beschwerde und in letzter kantonaler Instanz Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte auf kantonaler und auf kommunaler Ebene; |
c | entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden. |
3 | Seine Entscheide werden veröffentlicht. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 136 - 1 Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
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1 | Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
2 | Es: |
a | überprüft auf ein Begehren, das zwanzig Tage nach der Veröffentlichung zu stellen ist, die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest; |
b | beurteilt auf Beschwerde und in letzter kantonaler Instanz Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte auf kantonaler und auf kommunaler Ebene; |
c | entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden. |
3 | Seine Entscheide werden veröffentlicht. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 136 - 1 Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
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1 | Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
2 | Es: |
a | überprüft auf ein Begehren, das zwanzig Tage nach der Veröffentlichung zu stellen ist, die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest; |
b | beurteilt auf Beschwerde und in letzter kantonaler Instanz Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte auf kantonaler und auf kommunaler Ebene; |
c | entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden. |
3 | Seine Entscheide werden veröffentlicht. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 136 - 1 Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
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1 | Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
2 | Es: |
a | überprüft auf ein Begehren, das zwanzig Tage nach der Veröffentlichung zu stellen ist, die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest; |
b | beurteilt auf Beschwerde und in letzter kantonaler Instanz Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte auf kantonaler und auf kommunaler Ebene; |
c | entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden. |
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 136 - 1 Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
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1 | Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
2 | Es: |
a | überprüft auf ein Begehren, das zwanzig Tage nach der Veröffentlichung zu stellen ist, die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest; |
b | beurteilt auf Beschwerde und in letzter kantonaler Instanz Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte auf kantonaler und auf kommunaler Ebene; |
c | entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden. |
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 136 - 1 Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
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1 | Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
2 | Es: |
a | überprüft auf ein Begehren, das zwanzig Tage nach der Veröffentlichung zu stellen ist, die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest; |
b | beurteilt auf Beschwerde und in letzter kantonaler Instanz Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte auf kantonaler und auf kommunaler Ebene; |
c | entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden. |
3 | Seine Entscheide werden veröffentlicht. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 84 - 1 Dem fakultativen Referendum unterstellt sind: |
|
1 | Dem fakultativen Referendum unterstellt sind: |
a | Gesetze und Dekrete; |
b | völkerrechtliche Verträge und Konkordate, die mit dem Gesetz nicht vereinbar sind oder dieses ergänzen. |
2 | Dem Referendum nicht unterstellt sind: |
a | Geschäfte, von denen der Grosse Rat Kenntnis nimmt; |
b | der Voranschlag, Nachtragskredite, Anleihen, gebundene Ausgaben sowie die Staatsrechnung; |
c | Wahlen; |
d | Begnadigungen; |
e | Einbürgerungen; |
f | die vom Grossen Rat nach Bundesrecht ausgeübten Initiativ- und Referendumsrechte. |
3 | Das Referendum kommt zustande, wenn es innerhalb von sechzig Tagen ab der Veröffentlichung des Erlasses 12 000 Unterschriften auf sich vereinigt. Im Gesetz werden längere Fristen vorgesehen für bestimmte Perioden im Jahr, in denen die Sammlung von Unterschriften erschwert ist.9 |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 103 - 1 Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. |
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1 | Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. |
2 | Er genehmigt völkerrechtliche Verträge und Konkordate mit Ausnahme derjenigen, die in die ausschliessliche Zuständigkeit des Staatsrates fallen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 110 - 1 Der Grosse Rat übt seine Befugnisse aus in Form von: |
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1 | Der Grosse Rat übt seine Befugnisse aus in Form von: |
a | Gesetzen für generelle und abstrakte Normen mit unbegrenzter Geltungsdauer; |
b | Dekreten für die übrigen Beschlüsse; interne Verfahrensentscheide bleiben vorbehalten. |
2 | Er kann seine Meinung auch in Form einer Resolution äussern. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 175 - Diese Verfassung tritt am 14. April 2003 in Kraft. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 139 - Die Gemeinden verfügen über Autonomie, insbesondere bei: |
|
a | der Verwaltung der öffentlichen Güter und des Vermögens der Gemeinde; |
b | der Verwaltung der Gemeinde; |
c | der Festlegung, Erhebung und Zweckbestimmung der Gemeindeabgaben und -steuern; |
d | der örtlichen Raumplanung; |
e | der öffentlichen Ordnung; |
f | den Beziehungen unter Gemeinden. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 140 - Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Staates; dieser achtet darauf, dass ihre Tätigkeiten gesetzeskonform sind. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 140 - Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Staates; dieser achtet darauf, dass ihre Tätigkeiten gesetzeskonform sind. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 56 - 1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
|
1 | Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
2 | Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. |
3 | Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. |
4 | Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 56 - 1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
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1 | Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
2 | Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. |
3 | Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. |
4 | Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 139 - Die Gemeinden verfügen über Autonomie, insbesondere bei: |
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a | der Verwaltung der öffentlichen Güter und des Vermögens der Gemeinde; |
b | der Verwaltung der Gemeinde; |
c | der Festlegung, Erhebung und Zweckbestimmung der Gemeindeabgaben und -steuern; |
d | der örtlichen Raumplanung; |
e | der öffentlichen Ordnung; |
f | den Beziehungen unter Gemeinden. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 56 - 1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
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1 | Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
2 | Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. |
3 | Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. |
4 | Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 56 - 1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
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1 | Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
2 | Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. |
3 | Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. |
4 | Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 139 - Die Gemeinden verfügen über Autonomie, insbesondere bei: |
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a | der Verwaltung der öffentlichen Güter und des Vermögens der Gemeinde; |
b | der Verwaltung der Gemeinde; |
c | der Festlegung, Erhebung und Zweckbestimmung der Gemeindeabgaben und -steuern; |
d | der örtlichen Raumplanung; |
e | der öffentlichen Ordnung; |
f | den Beziehungen unter Gemeinden. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 56 - 1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
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1 | Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
2 | Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. |
3 | Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. |
4 | Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 56 - 1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
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1 | Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
2 | Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. |
3 | Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. |
4 | Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 139 - Die Gemeinden verfügen über Autonomie, insbesondere bei: |
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a | der Verwaltung der öffentlichen Güter und des Vermögens der Gemeinde; |
b | der Verwaltung der Gemeinde; |
c | der Festlegung, Erhebung und Zweckbestimmung der Gemeindeabgaben und -steuern; |
d | der örtlichen Raumplanung; |
e | der öffentlichen Ordnung; |
f | den Beziehungen unter Gemeinden. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 56 - 1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
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1 | Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
2 | Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. |
3 | Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. |
4 | Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 56 - 1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
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1 | Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
2 | Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. |
3 | Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. |
4 | Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
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1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 136 - 1 Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
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1 | Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
2 | Es: |
a | überprüft auf ein Begehren, das zwanzig Tage nach der Veröffentlichung zu stellen ist, die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest; |
b | beurteilt auf Beschwerde und in letzter kantonaler Instanz Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte auf kantonaler und auf kommunaler Ebene; |
c | entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden. |
3 | Seine Entscheide werden veröffentlicht. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
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1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |