SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29e Information der Abnehmer - 1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
|
1 | Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
a | über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind; |
b | so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden. |
2 | Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29e Information der Abnehmer - 1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
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1 | Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
a | über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind; |
b | so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden. |
2 | Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29e Information der Abnehmer - 1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
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1 | Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
a | über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind; |
b | so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden. |
2 | Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29e Information der Abnehmer - 1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
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1 | Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
a | über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind; |
b | so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden. |
2 | Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29e Information der Abnehmer - 1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
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1 | Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
a | über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind; |
b | so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden. |
2 | Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29e Information der Abnehmer - 1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
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1 | Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
a | über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind; |
b | so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden. |
2 | Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29e Information der Abnehmer - 1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
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1 | Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
a | über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind; |
b | so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden. |
2 | Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29e Information der Abnehmer - 1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
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1 | Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
a | über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind; |
b | so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden. |
2 | Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29e Information der Abnehmer - 1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
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1 | Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
a | über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind; |
b | so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden. |
2 | Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29e Information der Abnehmer - 1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
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1 | Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
a | über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind; |
b | so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden. |
2 | Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29e Information der Abnehmer - 1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
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1 | Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
a | über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind; |
b | so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden. |
2 | Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29e Information der Abnehmer - 1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
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1 | Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
a | über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind; |
b | so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden. |
2 | Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29e Information der Abnehmer - 1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
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1 | Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
a | über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind; |
b | so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden. |
2 | Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29e Information der Abnehmer - 1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
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1 | Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
a | über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind; |
b | so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden. |
2 | Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29e Information der Abnehmer - 1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
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1 | Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
a | über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind; |
b | so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden. |
2 | Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29e Information der Abnehmer - 1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
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1 | Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
a | über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind; |
b | so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden. |
2 | Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29e Information der Abnehmer - 1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
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1 | Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
a | über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind; |
b | so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden. |
2 | Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten. |
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung FrSV Art. 19 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen |
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1 | Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Organismen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch die Anforderungen nach den Artikeln 7-9 und 11 nicht verletzt werden können. |
2 | Das Gesuch muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten: |
a | eine Beschreibung des Versuchs mit mindestens folgenden Angaben: |
a1 | Angaben zum Ziel und zum Kontext des Versuchs, |
a2 | Begründung, warum die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche im geschlossenen System gewonnen werden können, |
a3 | Darstellung der zu erwartenden neuen wissenschaftlichen Ergebnisse über die Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Umwelt, biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung sowie über die Wirksamkeit von Sicherheitsmassnahmen, die dank dem Versuch gewonnen werden können; |
b | ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang IIIA oder IIIB der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 200132 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, jedoch ohne Ausführungen zu den Überwachungsplänen; |
c | die Ergebnisse früherer Versuche, insbesondere: |
c1 | Ergebnisse von Vorversuchen im geschlossenen System, die der Abklärung der biologischen Sicherheit dienten, |
c2 | Daten, Ergebnisse und Beurteilungen von Freisetzungsversuchen, die mit den gleichen Organismen oder deren Empfängerorganismen unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen und bei vergleichbarer Fauna und Flora durchgeführt wurden; |
d | die Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4; |
e | einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4 zutreffen und ob die Massnahmen zur Einhaltung der Grundsätze nach den Artikeln 6 Absätze 1 und 2 sowie 7 GTG ausreichen, und der mindestens folgende Angaben umfasst: |
e1 | Art, Spezifität, Empfindlichkeit und Verlässlichkeit der Methoden, |
e2 | Dauer und Häufigkeit der Überwachung; |
f | eine Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG, die zeigt, dass durch die gentechnische Veränderung des Erbmaterials bei Tieren und Pflanzen die Würde der Kreatur nicht missachtet worden ist; |
g | ein Informationskonzept, das darüber Auskunft gibt, wie, wann und wo die Öffentlichkeit über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort des geplanten Freisetzungsversuchs informiert wird; |
h | den Nachweis, dass die Sicherstellungspflichten erfüllt sind. |
3 | In der Dokumentation der Ergebnisse früherer Versuche nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 kann auf Daten oder Ergebnisse einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwiesen werden, sofern diese oder dieser schriftlich zugestimmt hat. |
4 | Das BAFU kann auf einzelne Angaben des technischen Dossiers nach Absatz 2 Buchstabe b verzichten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese Angaben zur Beurteilung des Gesuchs nicht erforderlich sind. |
5 | Ein einziges Gesuch kann eingereicht werden, wenn ein Freisetzungsversuch zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt wird: |
a | mit einem gentechnisch veränderten Organismus an verschiedenen Orten; |
b | mit einer Kombination von Organismen am gleichen Ort oder an verschiedenen Orten. |
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung FrSV Art. 19 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen |
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1 | Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Organismen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch die Anforderungen nach den Artikeln 7-9 und 11 nicht verletzt werden können. |
2 | Das Gesuch muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten: |
a | eine Beschreibung des Versuchs mit mindestens folgenden Angaben: |
a1 | Angaben zum Ziel und zum Kontext des Versuchs, |
a2 | Begründung, warum die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche im geschlossenen System gewonnen werden können, |
a3 | Darstellung der zu erwartenden neuen wissenschaftlichen Ergebnisse über die Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Umwelt, biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung sowie über die Wirksamkeit von Sicherheitsmassnahmen, die dank dem Versuch gewonnen werden können; |
b | ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang IIIA oder IIIB der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 200132 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, jedoch ohne Ausführungen zu den Überwachungsplänen; |
c | die Ergebnisse früherer Versuche, insbesondere: |
c1 | Ergebnisse von Vorversuchen im geschlossenen System, die der Abklärung der biologischen Sicherheit dienten, |
c2 | Daten, Ergebnisse und Beurteilungen von Freisetzungsversuchen, die mit den gleichen Organismen oder deren Empfängerorganismen unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen und bei vergleichbarer Fauna und Flora durchgeführt wurden; |
d | die Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4; |
e | einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4 zutreffen und ob die Massnahmen zur Einhaltung der Grundsätze nach den Artikeln 6 Absätze 1 und 2 sowie 7 GTG ausreichen, und der mindestens folgende Angaben umfasst: |
e1 | Art, Spezifität, Empfindlichkeit und Verlässlichkeit der Methoden, |
e2 | Dauer und Häufigkeit der Überwachung; |
f | eine Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG, die zeigt, dass durch die gentechnische Veränderung des Erbmaterials bei Tieren und Pflanzen die Würde der Kreatur nicht missachtet worden ist; |
g | ein Informationskonzept, das darüber Auskunft gibt, wie, wann und wo die Öffentlichkeit über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort des geplanten Freisetzungsversuchs informiert wird; |
h | den Nachweis, dass die Sicherstellungspflichten erfüllt sind. |
3 | In der Dokumentation der Ergebnisse früherer Versuche nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 kann auf Daten oder Ergebnisse einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwiesen werden, sofern diese oder dieser schriftlich zugestimmt hat. |
4 | Das BAFU kann auf einzelne Angaben des technischen Dossiers nach Absatz 2 Buchstabe b verzichten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese Angaben zur Beurteilung des Gesuchs nicht erforderlich sind. |
5 | Ein einziges Gesuch kann eingereicht werden, wenn ein Freisetzungsversuch zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt wird: |
a | mit einem gentechnisch veränderten Organismus an verschiedenen Orten; |
b | mit einer Kombination von Organismen am gleichen Ort oder an verschiedenen Orten. |
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung FrSV Art. 19 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen |
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1 | Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Organismen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch die Anforderungen nach den Artikeln 7-9 und 11 nicht verletzt werden können. |
2 | Das Gesuch muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten: |
a | eine Beschreibung des Versuchs mit mindestens folgenden Angaben: |
a1 | Angaben zum Ziel und zum Kontext des Versuchs, |
a2 | Begründung, warum die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche im geschlossenen System gewonnen werden können, |
a3 | Darstellung der zu erwartenden neuen wissenschaftlichen Ergebnisse über die Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Umwelt, biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung sowie über die Wirksamkeit von Sicherheitsmassnahmen, die dank dem Versuch gewonnen werden können; |
b | ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang IIIA oder IIIB der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 200132 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, jedoch ohne Ausführungen zu den Überwachungsplänen; |
c | die Ergebnisse früherer Versuche, insbesondere: |
c1 | Ergebnisse von Vorversuchen im geschlossenen System, die der Abklärung der biologischen Sicherheit dienten, |
c2 | Daten, Ergebnisse und Beurteilungen von Freisetzungsversuchen, die mit den gleichen Organismen oder deren Empfängerorganismen unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen und bei vergleichbarer Fauna und Flora durchgeführt wurden; |
d | die Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4; |
e | einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4 zutreffen und ob die Massnahmen zur Einhaltung der Grundsätze nach den Artikeln 6 Absätze 1 und 2 sowie 7 GTG ausreichen, und der mindestens folgende Angaben umfasst: |
e1 | Art, Spezifität, Empfindlichkeit und Verlässlichkeit der Methoden, |
e2 | Dauer und Häufigkeit der Überwachung; |
f | eine Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG, die zeigt, dass durch die gentechnische Veränderung des Erbmaterials bei Tieren und Pflanzen die Würde der Kreatur nicht missachtet worden ist; |
g | ein Informationskonzept, das darüber Auskunft gibt, wie, wann und wo die Öffentlichkeit über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort des geplanten Freisetzungsversuchs informiert wird; |
h | den Nachweis, dass die Sicherstellungspflichten erfüllt sind. |
3 | In der Dokumentation der Ergebnisse früherer Versuche nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 kann auf Daten oder Ergebnisse einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwiesen werden, sofern diese oder dieser schriftlich zugestimmt hat. |
4 | Das BAFU kann auf einzelne Angaben des technischen Dossiers nach Absatz 2 Buchstabe b verzichten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese Angaben zur Beurteilung des Gesuchs nicht erforderlich sind. |
5 | Ein einziges Gesuch kann eingereicht werden, wenn ein Freisetzungsversuch zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt wird: |
a | mit einem gentechnisch veränderten Organismus an verschiedenen Orten; |
b | mit einer Kombination von Organismen am gleichen Ort oder an verschiedenen Orten. |
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung FrSV Art. 19 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen |
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1 | Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Organismen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch die Anforderungen nach den Artikeln 7-9 und 11 nicht verletzt werden können. |
2 | Das Gesuch muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten: |
a | eine Beschreibung des Versuchs mit mindestens folgenden Angaben: |
a1 | Angaben zum Ziel und zum Kontext des Versuchs, |
a2 | Begründung, warum die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche im geschlossenen System gewonnen werden können, |
a3 | Darstellung der zu erwartenden neuen wissenschaftlichen Ergebnisse über die Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Umwelt, biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung sowie über die Wirksamkeit von Sicherheitsmassnahmen, die dank dem Versuch gewonnen werden können; |
b | ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang IIIA oder IIIB der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 200132 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, jedoch ohne Ausführungen zu den Überwachungsplänen; |
c | die Ergebnisse früherer Versuche, insbesondere: |
c1 | Ergebnisse von Vorversuchen im geschlossenen System, die der Abklärung der biologischen Sicherheit dienten, |
c2 | Daten, Ergebnisse und Beurteilungen von Freisetzungsversuchen, die mit den gleichen Organismen oder deren Empfängerorganismen unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen und bei vergleichbarer Fauna und Flora durchgeführt wurden; |
d | die Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4; |
e | einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4 zutreffen und ob die Massnahmen zur Einhaltung der Grundsätze nach den Artikeln 6 Absätze 1 und 2 sowie 7 GTG ausreichen, und der mindestens folgende Angaben umfasst: |
e1 | Art, Spezifität, Empfindlichkeit und Verlässlichkeit der Methoden, |
e2 | Dauer und Häufigkeit der Überwachung; |
f | eine Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG, die zeigt, dass durch die gentechnische Veränderung des Erbmaterials bei Tieren und Pflanzen die Würde der Kreatur nicht missachtet worden ist; |
g | ein Informationskonzept, das darüber Auskunft gibt, wie, wann und wo die Öffentlichkeit über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort des geplanten Freisetzungsversuchs informiert wird; |
h | den Nachweis, dass die Sicherstellungspflichten erfüllt sind. |
3 | In der Dokumentation der Ergebnisse früherer Versuche nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 kann auf Daten oder Ergebnisse einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwiesen werden, sofern diese oder dieser schriftlich zugestimmt hat. |
4 | Das BAFU kann auf einzelne Angaben des technischen Dossiers nach Absatz 2 Buchstabe b verzichten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese Angaben zur Beurteilung des Gesuchs nicht erforderlich sind. |
5 | Ein einziges Gesuch kann eingereicht werden, wenn ein Freisetzungsversuch zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt wird: |
a | mit einem gentechnisch veränderten Organismus an verschiedenen Orten; |
b | mit einer Kombination von Organismen am gleichen Ort oder an verschiedenen Orten. |
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung FrSV Art. 19 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen |
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1 | Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Organismen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch die Anforderungen nach den Artikeln 7-9 und 11 nicht verletzt werden können. |
2 | Das Gesuch muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten: |
a | eine Beschreibung des Versuchs mit mindestens folgenden Angaben: |
a1 | Angaben zum Ziel und zum Kontext des Versuchs, |
a2 | Begründung, warum die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche im geschlossenen System gewonnen werden können, |
a3 | Darstellung der zu erwartenden neuen wissenschaftlichen Ergebnisse über die Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Umwelt, biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung sowie über die Wirksamkeit von Sicherheitsmassnahmen, die dank dem Versuch gewonnen werden können; |
b | ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang IIIA oder IIIB der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 200132 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, jedoch ohne Ausführungen zu den Überwachungsplänen; |
c | die Ergebnisse früherer Versuche, insbesondere: |
c1 | Ergebnisse von Vorversuchen im geschlossenen System, die der Abklärung der biologischen Sicherheit dienten, |
c2 | Daten, Ergebnisse und Beurteilungen von Freisetzungsversuchen, die mit den gleichen Organismen oder deren Empfängerorganismen unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen und bei vergleichbarer Fauna und Flora durchgeführt wurden; |
d | die Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4; |
e | einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4 zutreffen und ob die Massnahmen zur Einhaltung der Grundsätze nach den Artikeln 6 Absätze 1 und 2 sowie 7 GTG ausreichen, und der mindestens folgende Angaben umfasst: |
e1 | Art, Spezifität, Empfindlichkeit und Verlässlichkeit der Methoden, |
e2 | Dauer und Häufigkeit der Überwachung; |
f | eine Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG, die zeigt, dass durch die gentechnische Veränderung des Erbmaterials bei Tieren und Pflanzen die Würde der Kreatur nicht missachtet worden ist; |
g | ein Informationskonzept, das darüber Auskunft gibt, wie, wann und wo die Öffentlichkeit über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort des geplanten Freisetzungsversuchs informiert wird; |
h | den Nachweis, dass die Sicherstellungspflichten erfüllt sind. |
3 | In der Dokumentation der Ergebnisse früherer Versuche nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 kann auf Daten oder Ergebnisse einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwiesen werden, sofern diese oder dieser schriftlich zugestimmt hat. |
4 | Das BAFU kann auf einzelne Angaben des technischen Dossiers nach Absatz 2 Buchstabe b verzichten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese Angaben zur Beurteilung des Gesuchs nicht erforderlich sind. |
5 | Ein einziges Gesuch kann eingereicht werden, wenn ein Freisetzungsversuch zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt wird: |
a | mit einem gentechnisch veränderten Organismus an verschiedenen Orten; |
b | mit einer Kombination von Organismen am gleichen Ort oder an verschiedenen Orten. |
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung FrSV Art. 19 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen |
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1 | Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Organismen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch die Anforderungen nach den Artikeln 7-9 und 11 nicht verletzt werden können. |
2 | Das Gesuch muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten: |
a | eine Beschreibung des Versuchs mit mindestens folgenden Angaben: |
a1 | Angaben zum Ziel und zum Kontext des Versuchs, |
a2 | Begründung, warum die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche im geschlossenen System gewonnen werden können, |
a3 | Darstellung der zu erwartenden neuen wissenschaftlichen Ergebnisse über die Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Umwelt, biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung sowie über die Wirksamkeit von Sicherheitsmassnahmen, die dank dem Versuch gewonnen werden können; |
b | ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang IIIA oder IIIB der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 200132 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, jedoch ohne Ausführungen zu den Überwachungsplänen; |
c | die Ergebnisse früherer Versuche, insbesondere: |
c1 | Ergebnisse von Vorversuchen im geschlossenen System, die der Abklärung der biologischen Sicherheit dienten, |
c2 | Daten, Ergebnisse und Beurteilungen von Freisetzungsversuchen, die mit den gleichen Organismen oder deren Empfängerorganismen unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen und bei vergleichbarer Fauna und Flora durchgeführt wurden; |
d | die Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4; |
e | einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4 zutreffen und ob die Massnahmen zur Einhaltung der Grundsätze nach den Artikeln 6 Absätze 1 und 2 sowie 7 GTG ausreichen, und der mindestens folgende Angaben umfasst: |
e1 | Art, Spezifität, Empfindlichkeit und Verlässlichkeit der Methoden, |
e2 | Dauer und Häufigkeit der Überwachung; |
f | eine Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG, die zeigt, dass durch die gentechnische Veränderung des Erbmaterials bei Tieren und Pflanzen die Würde der Kreatur nicht missachtet worden ist; |
g | ein Informationskonzept, das darüber Auskunft gibt, wie, wann und wo die Öffentlichkeit über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort des geplanten Freisetzungsversuchs informiert wird; |
h | den Nachweis, dass die Sicherstellungspflichten erfüllt sind. |
3 | In der Dokumentation der Ergebnisse früherer Versuche nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 kann auf Daten oder Ergebnisse einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwiesen werden, sofern diese oder dieser schriftlich zugestimmt hat. |
4 | Das BAFU kann auf einzelne Angaben des technischen Dossiers nach Absatz 2 Buchstabe b verzichten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese Angaben zur Beurteilung des Gesuchs nicht erforderlich sind. |
5 | Ein einziges Gesuch kann eingereicht werden, wenn ein Freisetzungsversuch zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt wird: |
a | mit einem gentechnisch veränderten Organismus an verschiedenen Orten; |
b | mit einer Kombination von Organismen am gleichen Ort oder an verschiedenen Orten. |
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung FrSV Art. 19 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen |
|
1 | Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Organismen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch die Anforderungen nach den Artikeln 7-9 und 11 nicht verletzt werden können. |
2 | Das Gesuch muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten: |
a | eine Beschreibung des Versuchs mit mindestens folgenden Angaben: |
a1 | Angaben zum Ziel und zum Kontext des Versuchs, |
a2 | Begründung, warum die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche im geschlossenen System gewonnen werden können, |
a3 | Darstellung der zu erwartenden neuen wissenschaftlichen Ergebnisse über die Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Umwelt, biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung sowie über die Wirksamkeit von Sicherheitsmassnahmen, die dank dem Versuch gewonnen werden können; |
b | ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang IIIA oder IIIB der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 200132 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, jedoch ohne Ausführungen zu den Überwachungsplänen; |
c | die Ergebnisse früherer Versuche, insbesondere: |
c1 | Ergebnisse von Vorversuchen im geschlossenen System, die der Abklärung der biologischen Sicherheit dienten, |
c2 | Daten, Ergebnisse und Beurteilungen von Freisetzungsversuchen, die mit den gleichen Organismen oder deren Empfängerorganismen unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen und bei vergleichbarer Fauna und Flora durchgeführt wurden; |
d | die Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4; |
e | einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4 zutreffen und ob die Massnahmen zur Einhaltung der Grundsätze nach den Artikeln 6 Absätze 1 und 2 sowie 7 GTG ausreichen, und der mindestens folgende Angaben umfasst: |
e1 | Art, Spezifität, Empfindlichkeit und Verlässlichkeit der Methoden, |
e2 | Dauer und Häufigkeit der Überwachung; |
f | eine Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG, die zeigt, dass durch die gentechnische Veränderung des Erbmaterials bei Tieren und Pflanzen die Würde der Kreatur nicht missachtet worden ist; |
g | ein Informationskonzept, das darüber Auskunft gibt, wie, wann und wo die Öffentlichkeit über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort des geplanten Freisetzungsversuchs informiert wird; |
h | den Nachweis, dass die Sicherstellungspflichten erfüllt sind. |
3 | In der Dokumentation der Ergebnisse früherer Versuche nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 kann auf Daten oder Ergebnisse einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwiesen werden, sofern diese oder dieser schriftlich zugestimmt hat. |
4 | Das BAFU kann auf einzelne Angaben des technischen Dossiers nach Absatz 2 Buchstabe b verzichten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese Angaben zur Beurteilung des Gesuchs nicht erforderlich sind. |
5 | Ein einziges Gesuch kann eingereicht werden, wenn ein Freisetzungsversuch zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt wird: |
a | mit einem gentechnisch veränderten Organismus an verschiedenen Orten; |
b | mit einer Kombination von Organismen am gleichen Ort oder an verschiedenen Orten. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 126f Einsprache - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes 20. Dezember 1968252 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.253 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. |
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1 | Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes 20. Dezember 1968252 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.253 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. |
2 | Wer nach den Vorschriften des EntG254 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.255 |
3 | Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 62e |
|
1 | Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968107 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben.108 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. |
2 | Wer nach den Vorschriften des EntG109 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.110 |
3 | Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 62e |
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1 | Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968107 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben.108 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. |
2 | Wer nach den Vorschriften des EntG109 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.110 |
3 | Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 62e |
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1 | Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968107 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben.108 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. |
2 | Wer nach den Vorschriften des EntG109 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.110 |
3 | Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 18f Einsprache |
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1 | Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. |
2 | Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105 |
3 | Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 18f Einsprache |
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1 | Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. |
2 | Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105 |
3 | Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 18f Einsprache |
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1 | Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. |
2 | Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105 |
3 | Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. |
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung FrSV Art. 19 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen |
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1 | Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Organismen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch die Anforderungen nach den Artikeln 7-9 und 11 nicht verletzt werden können. |
2 | Das Gesuch muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten: |
a | eine Beschreibung des Versuchs mit mindestens folgenden Angaben: |
a1 | Angaben zum Ziel und zum Kontext des Versuchs, |
a2 | Begründung, warum die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche im geschlossenen System gewonnen werden können, |
a3 | Darstellung der zu erwartenden neuen wissenschaftlichen Ergebnisse über die Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Umwelt, biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung sowie über die Wirksamkeit von Sicherheitsmassnahmen, die dank dem Versuch gewonnen werden können; |
b | ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang IIIA oder IIIB der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 200132 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, jedoch ohne Ausführungen zu den Überwachungsplänen; |
c | die Ergebnisse früherer Versuche, insbesondere: |
c1 | Ergebnisse von Vorversuchen im geschlossenen System, die der Abklärung der biologischen Sicherheit dienten, |
c2 | Daten, Ergebnisse und Beurteilungen von Freisetzungsversuchen, die mit den gleichen Organismen oder deren Empfängerorganismen unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen und bei vergleichbarer Fauna und Flora durchgeführt wurden; |
d | die Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4; |
e | einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4 zutreffen und ob die Massnahmen zur Einhaltung der Grundsätze nach den Artikeln 6 Absätze 1 und 2 sowie 7 GTG ausreichen, und der mindestens folgende Angaben umfasst: |
e1 | Art, Spezifität, Empfindlichkeit und Verlässlichkeit der Methoden, |
e2 | Dauer und Häufigkeit der Überwachung; |
f | eine Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG, die zeigt, dass durch die gentechnische Veränderung des Erbmaterials bei Tieren und Pflanzen die Würde der Kreatur nicht missachtet worden ist; |
g | ein Informationskonzept, das darüber Auskunft gibt, wie, wann und wo die Öffentlichkeit über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort des geplanten Freisetzungsversuchs informiert wird; |
h | den Nachweis, dass die Sicherstellungspflichten erfüllt sind. |
3 | In der Dokumentation der Ergebnisse früherer Versuche nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 kann auf Daten oder Ergebnisse einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwiesen werden, sofern diese oder dieser schriftlich zugestimmt hat. |
4 | Das BAFU kann auf einzelne Angaben des technischen Dossiers nach Absatz 2 Buchstabe b verzichten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese Angaben zur Beurteilung des Gesuchs nicht erforderlich sind. |
5 | Ein einziges Gesuch kann eingereicht werden, wenn ein Freisetzungsversuch zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt wird: |
a | mit einem gentechnisch veränderten Organismus an verschiedenen Orten; |
b | mit einer Kombination von Organismen am gleichen Ort oder an verschiedenen Orten. |
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung FrSV Art. 19 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen |
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1 | Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Organismen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch die Anforderungen nach den Artikeln 7-9 und 11 nicht verletzt werden können. |
2 | Das Gesuch muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten: |
a | eine Beschreibung des Versuchs mit mindestens folgenden Angaben: |
a1 | Angaben zum Ziel und zum Kontext des Versuchs, |
a2 | Begründung, warum die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche im geschlossenen System gewonnen werden können, |
a3 | Darstellung der zu erwartenden neuen wissenschaftlichen Ergebnisse über die Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Umwelt, biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung sowie über die Wirksamkeit von Sicherheitsmassnahmen, die dank dem Versuch gewonnen werden können; |
b | ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang IIIA oder IIIB der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 200132 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, jedoch ohne Ausführungen zu den Überwachungsplänen; |
c | die Ergebnisse früherer Versuche, insbesondere: |
c1 | Ergebnisse von Vorversuchen im geschlossenen System, die der Abklärung der biologischen Sicherheit dienten, |
c2 | Daten, Ergebnisse und Beurteilungen von Freisetzungsversuchen, die mit den gleichen Organismen oder deren Empfängerorganismen unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen und bei vergleichbarer Fauna und Flora durchgeführt wurden; |
d | die Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4; |
e | einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4 zutreffen und ob die Massnahmen zur Einhaltung der Grundsätze nach den Artikeln 6 Absätze 1 und 2 sowie 7 GTG ausreichen, und der mindestens folgende Angaben umfasst: |
e1 | Art, Spezifität, Empfindlichkeit und Verlässlichkeit der Methoden, |
e2 | Dauer und Häufigkeit der Überwachung; |
f | eine Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG, die zeigt, dass durch die gentechnische Veränderung des Erbmaterials bei Tieren und Pflanzen die Würde der Kreatur nicht missachtet worden ist; |
g | ein Informationskonzept, das darüber Auskunft gibt, wie, wann und wo die Öffentlichkeit über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort des geplanten Freisetzungsversuchs informiert wird; |
h | den Nachweis, dass die Sicherstellungspflichten erfüllt sind. |
3 | In der Dokumentation der Ergebnisse früherer Versuche nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 kann auf Daten oder Ergebnisse einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwiesen werden, sofern diese oder dieser schriftlich zugestimmt hat. |
4 | Das BAFU kann auf einzelne Angaben des technischen Dossiers nach Absatz 2 Buchstabe b verzichten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese Angaben zur Beurteilung des Gesuchs nicht erforderlich sind. |
5 | Ein einziges Gesuch kann eingereicht werden, wenn ein Freisetzungsversuch zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt wird: |
a | mit einem gentechnisch veränderten Organismus an verschiedenen Orten; |
b | mit einer Kombination von Organismen am gleichen Ort oder an verschiedenen Orten. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 18f Einsprache |
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1 | Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. |
2 | Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105 |
3 | Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 18f Einsprache |
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1 | Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. |
2 | Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105 |
3 | Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. |
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung FrSV Art. 18 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht |
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1 | Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind und mit dem Freisetzungsversuch weitere Erkenntnisse für dieselbe Verwendung angestrebt werden. |
2 | Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen ist erforderlich, wenn diese: |
a | für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind; oder |
b | nicht gebietsfremd und für Menschen und Wirbeltiere nicht pathogen sind. |
3 | Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind. |
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung FrSV Art. 18 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht |
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1 | Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind und mit dem Freisetzungsversuch weitere Erkenntnisse für dieselbe Verwendung angestrebt werden. |
2 | Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen ist erforderlich, wenn diese: |
a | für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind; oder |
b | nicht gebietsfremd und für Menschen und Wirbeltiere nicht pathogen sind. |
3 | Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 18f Einsprache |
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1 | Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. |
2 | Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105 |
3 | Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. |
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung FrSV Art. 18 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht |
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1 | Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind und mit dem Freisetzungsversuch weitere Erkenntnisse für dieselbe Verwendung angestrebt werden. |
2 | Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen ist erforderlich, wenn diese: |
a | für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind; oder |
b | nicht gebietsfremd und für Menschen und Wirbeltiere nicht pathogen sind. |
3 | Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29e Information der Abnehmer - 1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
|
1 | Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
a | über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind; |
b | so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden. |
2 | Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29e Information der Abnehmer - 1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
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1 | Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
a | über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind; |
b | so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden. |
2 | Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten. |
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung FrSV Art. 19 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen |
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1 | Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Organismen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch die Anforderungen nach den Artikeln 7-9 und 11 nicht verletzt werden können. |
2 | Das Gesuch muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten: |
a | eine Beschreibung des Versuchs mit mindestens folgenden Angaben: |
a1 | Angaben zum Ziel und zum Kontext des Versuchs, |
a2 | Begründung, warum die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche im geschlossenen System gewonnen werden können, |
a3 | Darstellung der zu erwartenden neuen wissenschaftlichen Ergebnisse über die Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Umwelt, biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung sowie über die Wirksamkeit von Sicherheitsmassnahmen, die dank dem Versuch gewonnen werden können; |
b | ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang IIIA oder IIIB der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 200132 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, jedoch ohne Ausführungen zu den Überwachungsplänen; |
c | die Ergebnisse früherer Versuche, insbesondere: |
c1 | Ergebnisse von Vorversuchen im geschlossenen System, die der Abklärung der biologischen Sicherheit dienten, |
c2 | Daten, Ergebnisse und Beurteilungen von Freisetzungsversuchen, die mit den gleichen Organismen oder deren Empfängerorganismen unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen und bei vergleichbarer Fauna und Flora durchgeführt wurden; |
d | die Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4; |
e | einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4 zutreffen und ob die Massnahmen zur Einhaltung der Grundsätze nach den Artikeln 6 Absätze 1 und 2 sowie 7 GTG ausreichen, und der mindestens folgende Angaben umfasst: |
e1 | Art, Spezifität, Empfindlichkeit und Verlässlichkeit der Methoden, |
e2 | Dauer und Häufigkeit der Überwachung; |
f | eine Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG, die zeigt, dass durch die gentechnische Veränderung des Erbmaterials bei Tieren und Pflanzen die Würde der Kreatur nicht missachtet worden ist; |
g | ein Informationskonzept, das darüber Auskunft gibt, wie, wann und wo die Öffentlichkeit über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort des geplanten Freisetzungsversuchs informiert wird; |
h | den Nachweis, dass die Sicherstellungspflichten erfüllt sind. |
3 | In der Dokumentation der Ergebnisse früherer Versuche nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 kann auf Daten oder Ergebnisse einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwiesen werden, sofern diese oder dieser schriftlich zugestimmt hat. |
4 | Das BAFU kann auf einzelne Angaben des technischen Dossiers nach Absatz 2 Buchstabe b verzichten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese Angaben zur Beurteilung des Gesuchs nicht erforderlich sind. |
5 | Ein einziges Gesuch kann eingereicht werden, wenn ein Freisetzungsversuch zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt wird: |
a | mit einem gentechnisch veränderten Organismus an verschiedenen Orten; |
b | mit einer Kombination von Organismen am gleichen Ort oder an verschiedenen Orten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29e Information der Abnehmer - 1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
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1 | Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
a | über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind; |
b | so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden. |
2 | Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29e Information der Abnehmer - 1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
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1 | Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: |
a | über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind; |
b | so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden. |
2 | Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten. |
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung FrSV Art. 19 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen |
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1 | Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Organismen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch die Anforderungen nach den Artikeln 7-9 und 11 nicht verletzt werden können. |
2 | Das Gesuch muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten: |
a | eine Beschreibung des Versuchs mit mindestens folgenden Angaben: |
a1 | Angaben zum Ziel und zum Kontext des Versuchs, |
a2 | Begründung, warum die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche im geschlossenen System gewonnen werden können, |
a3 | Darstellung der zu erwartenden neuen wissenschaftlichen Ergebnisse über die Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Umwelt, biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung sowie über die Wirksamkeit von Sicherheitsmassnahmen, die dank dem Versuch gewonnen werden können; |
b | ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang IIIA oder IIIB der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 200132 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, jedoch ohne Ausführungen zu den Überwachungsplänen; |
c | die Ergebnisse früherer Versuche, insbesondere: |
c1 | Ergebnisse von Vorversuchen im geschlossenen System, die der Abklärung der biologischen Sicherheit dienten, |
c2 | Daten, Ergebnisse und Beurteilungen von Freisetzungsversuchen, die mit den gleichen Organismen oder deren Empfängerorganismen unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen und bei vergleichbarer Fauna und Flora durchgeführt wurden; |
d | die Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4; |
e | einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4 zutreffen und ob die Massnahmen zur Einhaltung der Grundsätze nach den Artikeln 6 Absätze 1 und 2 sowie 7 GTG ausreichen, und der mindestens folgende Angaben umfasst: |
e1 | Art, Spezifität, Empfindlichkeit und Verlässlichkeit der Methoden, |
e2 | Dauer und Häufigkeit der Überwachung; |
f | eine Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG, die zeigt, dass durch die gentechnische Veränderung des Erbmaterials bei Tieren und Pflanzen die Würde der Kreatur nicht missachtet worden ist; |
g | ein Informationskonzept, das darüber Auskunft gibt, wie, wann und wo die Öffentlichkeit über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort des geplanten Freisetzungsversuchs informiert wird; |
h | den Nachweis, dass die Sicherstellungspflichten erfüllt sind. |
3 | In der Dokumentation der Ergebnisse früherer Versuche nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 kann auf Daten oder Ergebnisse einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwiesen werden, sofern diese oder dieser schriftlich zugestimmt hat. |
4 | Das BAFU kann auf einzelne Angaben des technischen Dossiers nach Absatz 2 Buchstabe b verzichten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese Angaben zur Beurteilung des Gesuchs nicht erforderlich sind. |
5 | Ein einziges Gesuch kann eingereicht werden, wenn ein Freisetzungsversuch zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt wird: |
a | mit einem gentechnisch veränderten Organismus an verschiedenen Orten; |
b | mit einer Kombination von Organismen am gleichen Ort oder an verschiedenen Orten. |
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung FrSV Art. 19 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen |
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1 | Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Organismen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch die Anforderungen nach den Artikeln 7-9 und 11 nicht verletzt werden können. |
2 | Das Gesuch muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten: |
a | eine Beschreibung des Versuchs mit mindestens folgenden Angaben: |
a1 | Angaben zum Ziel und zum Kontext des Versuchs, |
a2 | Begründung, warum die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche im geschlossenen System gewonnen werden können, |
a3 | Darstellung der zu erwartenden neuen wissenschaftlichen Ergebnisse über die Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Umwelt, biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung sowie über die Wirksamkeit von Sicherheitsmassnahmen, die dank dem Versuch gewonnen werden können; |
b | ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang IIIA oder IIIB der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 200132 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, jedoch ohne Ausführungen zu den Überwachungsplänen; |
c | die Ergebnisse früherer Versuche, insbesondere: |
c1 | Ergebnisse von Vorversuchen im geschlossenen System, die der Abklärung der biologischen Sicherheit dienten, |
c2 | Daten, Ergebnisse und Beurteilungen von Freisetzungsversuchen, die mit den gleichen Organismen oder deren Empfängerorganismen unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen und bei vergleichbarer Fauna und Flora durchgeführt wurden; |
d | die Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4; |
e | einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4 zutreffen und ob die Massnahmen zur Einhaltung der Grundsätze nach den Artikeln 6 Absätze 1 und 2 sowie 7 GTG ausreichen, und der mindestens folgende Angaben umfasst: |
e1 | Art, Spezifität, Empfindlichkeit und Verlässlichkeit der Methoden, |
e2 | Dauer und Häufigkeit der Überwachung; |
f | eine Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG, die zeigt, dass durch die gentechnische Veränderung des Erbmaterials bei Tieren und Pflanzen die Würde der Kreatur nicht missachtet worden ist; |
g | ein Informationskonzept, das darüber Auskunft gibt, wie, wann und wo die Öffentlichkeit über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort des geplanten Freisetzungsversuchs informiert wird; |
h | den Nachweis, dass die Sicherstellungspflichten erfüllt sind. |
3 | In der Dokumentation der Ergebnisse früherer Versuche nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 kann auf Daten oder Ergebnisse einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwiesen werden, sofern diese oder dieser schriftlich zugestimmt hat. |
4 | Das BAFU kann auf einzelne Angaben des technischen Dossiers nach Absatz 2 Buchstabe b verzichten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese Angaben zur Beurteilung des Gesuchs nicht erforderlich sind. |
5 | Ein einziges Gesuch kann eingereicht werden, wenn ein Freisetzungsversuch zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt wird: |
a | mit einem gentechnisch veränderten Organismus an verschiedenen Orten; |
b | mit einer Kombination von Organismen am gleichen Ort oder an verschiedenen Orten. |
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung FrSV Art. 18 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht |
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1 | Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind und mit dem Freisetzungsversuch weitere Erkenntnisse für dieselbe Verwendung angestrebt werden. |
2 | Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen ist erforderlich, wenn diese: |
a | für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind; oder |
b | nicht gebietsfremd und für Menschen und Wirbeltiere nicht pathogen sind. |
3 | Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind. |
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung FrSV Art. 19 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen |
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1 | Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Organismen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch die Anforderungen nach den Artikeln 7-9 und 11 nicht verletzt werden können. |
2 | Das Gesuch muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten: |
a | eine Beschreibung des Versuchs mit mindestens folgenden Angaben: |
a1 | Angaben zum Ziel und zum Kontext des Versuchs, |
a2 | Begründung, warum die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche im geschlossenen System gewonnen werden können, |
a3 | Darstellung der zu erwartenden neuen wissenschaftlichen Ergebnisse über die Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Umwelt, biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung sowie über die Wirksamkeit von Sicherheitsmassnahmen, die dank dem Versuch gewonnen werden können; |
b | ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang IIIA oder IIIB der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 200132 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, jedoch ohne Ausführungen zu den Überwachungsplänen; |
c | die Ergebnisse früherer Versuche, insbesondere: |
c1 | Ergebnisse von Vorversuchen im geschlossenen System, die der Abklärung der biologischen Sicherheit dienten, |
c2 | Daten, Ergebnisse und Beurteilungen von Freisetzungsversuchen, die mit den gleichen Organismen oder deren Empfängerorganismen unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen und bei vergleichbarer Fauna und Flora durchgeführt wurden; |
d | die Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4; |
e | einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4 zutreffen und ob die Massnahmen zur Einhaltung der Grundsätze nach den Artikeln 6 Absätze 1 und 2 sowie 7 GTG ausreichen, und der mindestens folgende Angaben umfasst: |
e1 | Art, Spezifität, Empfindlichkeit und Verlässlichkeit der Methoden, |
e2 | Dauer und Häufigkeit der Überwachung; |
f | eine Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG, die zeigt, dass durch die gentechnische Veränderung des Erbmaterials bei Tieren und Pflanzen die Würde der Kreatur nicht missachtet worden ist; |
g | ein Informationskonzept, das darüber Auskunft gibt, wie, wann und wo die Öffentlichkeit über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort des geplanten Freisetzungsversuchs informiert wird; |
h | den Nachweis, dass die Sicherstellungspflichten erfüllt sind. |
3 | In der Dokumentation der Ergebnisse früherer Versuche nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 kann auf Daten oder Ergebnisse einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwiesen werden, sofern diese oder dieser schriftlich zugestimmt hat. |
4 | Das BAFU kann auf einzelne Angaben des technischen Dossiers nach Absatz 2 Buchstabe b verzichten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese Angaben zur Beurteilung des Gesuchs nicht erforderlich sind. |
5 | Ein einziges Gesuch kann eingereicht werden, wenn ein Freisetzungsversuch zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt wird: |
a | mit einem gentechnisch veränderten Organismus an verschiedenen Orten; |
b | mit einer Kombination von Organismen am gleichen Ort oder an verschiedenen Orten. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 18f Einsprache |
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1 | Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. |
2 | Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105 |
3 | Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. |
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung FrSV Art. 19 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen |
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1 | Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Organismen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch die Anforderungen nach den Artikeln 7-9 und 11 nicht verletzt werden können. |
2 | Das Gesuch muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten: |
a | eine Beschreibung des Versuchs mit mindestens folgenden Angaben: |
a1 | Angaben zum Ziel und zum Kontext des Versuchs, |
a2 | Begründung, warum die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche im geschlossenen System gewonnen werden können, |
a3 | Darstellung der zu erwartenden neuen wissenschaftlichen Ergebnisse über die Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Umwelt, biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung sowie über die Wirksamkeit von Sicherheitsmassnahmen, die dank dem Versuch gewonnen werden können; |
b | ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang IIIA oder IIIB der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 200132 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, jedoch ohne Ausführungen zu den Überwachungsplänen; |
c | die Ergebnisse früherer Versuche, insbesondere: |
c1 | Ergebnisse von Vorversuchen im geschlossenen System, die der Abklärung der biologischen Sicherheit dienten, |
c2 | Daten, Ergebnisse und Beurteilungen von Freisetzungsversuchen, die mit den gleichen Organismen oder deren Empfängerorganismen unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen und bei vergleichbarer Fauna und Flora durchgeführt wurden; |
d | die Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4; |
e | einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4 zutreffen und ob die Massnahmen zur Einhaltung der Grundsätze nach den Artikeln 6 Absätze 1 und 2 sowie 7 GTG ausreichen, und der mindestens folgende Angaben umfasst: |
e1 | Art, Spezifität, Empfindlichkeit und Verlässlichkeit der Methoden, |
e2 | Dauer und Häufigkeit der Überwachung; |
f | eine Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG, die zeigt, dass durch die gentechnische Veränderung des Erbmaterials bei Tieren und Pflanzen die Würde der Kreatur nicht missachtet worden ist; |
g | ein Informationskonzept, das darüber Auskunft gibt, wie, wann und wo die Öffentlichkeit über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort des geplanten Freisetzungsversuchs informiert wird; |
h | den Nachweis, dass die Sicherstellungspflichten erfüllt sind. |
3 | In der Dokumentation der Ergebnisse früherer Versuche nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 kann auf Daten oder Ergebnisse einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwiesen werden, sofern diese oder dieser schriftlich zugestimmt hat. |
4 | Das BAFU kann auf einzelne Angaben des technischen Dossiers nach Absatz 2 Buchstabe b verzichten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese Angaben zur Beurteilung des Gesuchs nicht erforderlich sind. |
5 | Ein einziges Gesuch kann eingereicht werden, wenn ein Freisetzungsversuch zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt wird: |
a | mit einem gentechnisch veränderten Organismus an verschiedenen Orten; |
b | mit einer Kombination von Organismen am gleichen Ort oder an verschiedenen Orten. |
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung FrSV Art. 18 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht |
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1 | Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind und mit dem Freisetzungsversuch weitere Erkenntnisse für dieselbe Verwendung angestrebt werden. |
2 | Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen ist erforderlich, wenn diese: |
a | für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind; oder |
b | nicht gebietsfremd und für Menschen und Wirbeltiere nicht pathogen sind. |
3 | Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind. |
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung FrSV Art. 18 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht |
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1 | Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind und mit dem Freisetzungsversuch weitere Erkenntnisse für dieselbe Verwendung angestrebt werden. |
2 | Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen ist erforderlich, wenn diese: |
a | für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind; oder |
b | nicht gebietsfremd und für Menschen und Wirbeltiere nicht pathogen sind. |
3 | Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind. |