SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 5 Schutzmassnahmen - 1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
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1 | Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
2 | Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. |
3 | Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden.4 |
3bis | Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund.5 |
4 | Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 20 Rechtsschutz |
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1 | Die Anfechtung von Verfügungen des ENSI richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Das ENSI ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 20 Rechtsschutz |
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1 | Die Anfechtung von Verfügungen des ENSI richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Das ENSI ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 20 Rechtsschutz |
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1 | Die Anfechtung von Verfügungen des ENSI richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Das ENSI ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 20 Rechtsschutz |
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1 | Die Anfechtung von Verfügungen des ENSI richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Das ENSI ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 20 Rechtsschutz |
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1 | Die Anfechtung von Verfügungen des ENSI richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Das ENSI ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 20 Rechtsschutz |
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1 | Die Anfechtung von Verfügungen des ENSI richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Das ENSI ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 1 Organisation |
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1 | Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Es organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung. |
3 | Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Der nuklearen Sicherheit ist bei der Aufgabenerfüllung Vorrang gegenüber finanziellen Aspekten einzuräumen. |
4 | Der Bundesrat legt den Sitz des ENSI fest. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 1 Organisation |
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1 | Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Es organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung. |
3 | Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Der nuklearen Sicherheit ist bei der Aufgabenerfüllung Vorrang gegenüber finanziellen Aspekten einzuräumen. |
4 | Der Bundesrat legt den Sitz des ENSI fest. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 1 Organisation |
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1 | Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Es organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung. |
3 | Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Der nuklearen Sicherheit ist bei der Aufgabenerfüllung Vorrang gegenüber finanziellen Aspekten einzuräumen. |
4 | Der Bundesrat legt den Sitz des ENSI fest. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 1 Organisation |
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1 | Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Es organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung. |
3 | Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Der nuklearen Sicherheit ist bei der Aufgabenerfüllung Vorrang gegenüber finanziellen Aspekten einzuräumen. |
4 | Der Bundesrat legt den Sitz des ENSI fest. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 1 Organisation |
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1 | Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Es organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung. |
3 | Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Der nuklearen Sicherheit ist bei der Aufgabenerfüllung Vorrang gegenüber finanziellen Aspekten einzuräumen. |
4 | Der Bundesrat legt den Sitz des ENSI fest. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 1 Organisation |
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1 | Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Es organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung. |
3 | Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Der nuklearen Sicherheit ist bei der Aufgabenerfüllung Vorrang gegenüber finanziellen Aspekten einzuräumen. |
4 | Der Bundesrat legt den Sitz des ENSI fest. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 1 Organisation |
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1 | Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Es organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung. |
3 | Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Der nuklearen Sicherheit ist bei der Aufgabenerfüllung Vorrang gegenüber finanziellen Aspekten einzuräumen. |
4 | Der Bundesrat legt den Sitz des ENSI fest. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 70 Aufsichtsbehörden - 1 Aufsichtsbehörden sind: |
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1 | Aufsichtsbehörden sind: |
a | in Bezug auf die nukleare Sicherheit und Sicherung das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat38 (ENSI) gemäss dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200739 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat; |
b | weitere vom Bundesrat zu bezeichnende Stellen.40 |
2 | Diese sind in fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden und formell von den Bewilligungsbehörden zu trennen. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 2 Aufgaben |
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1 | Das ENSI erfüllt die Aufgaben, die ihm gemäss der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und den Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern übertragen sind. |
2 | Es wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen nach Absatz 1 mit und vertritt die Schweiz in internationalen Gremien. |
3 | Es kann Projekte der nuklearen Sicherheitsforschung unterstützen. |
4 | Es kann für einzelne Aufgaben Dritte beiziehen. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 2 Aufgaben |
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1 | Das ENSI erfüllt die Aufgaben, die ihm gemäss der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und den Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern übertragen sind. |
2 | Es wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen nach Absatz 1 mit und vertritt die Schweiz in internationalen Gremien. |
3 | Es kann Projekte der nuklearen Sicherheitsforschung unterstützen. |
4 | Es kann für einzelne Aufgaben Dritte beiziehen. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 2 Aufgaben |
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1 | Das ENSI erfüllt die Aufgaben, die ihm gemäss der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und den Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern übertragen sind. |
2 | Es wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen nach Absatz 1 mit und vertritt die Schweiz in internationalen Gremien. |
3 | Es kann Projekte der nuklearen Sicherheitsforschung unterstützen. |
4 | Es kann für einzelne Aufgaben Dritte beiziehen. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 2 Aufgaben |
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1 | Das ENSI erfüllt die Aufgaben, die ihm gemäss der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und den Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern übertragen sind. |
2 | Es wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen nach Absatz 1 mit und vertritt die Schweiz in internationalen Gremien. |
3 | Es kann Projekte der nuklearen Sicherheitsforschung unterstützen. |
4 | Es kann für einzelne Aufgaben Dritte beiziehen. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
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1 | Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; |
b | der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt. |
2 | Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat. |
3 | Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung. |
4 | Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen. |
5 | Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 64 - 1 Für andere Verfügungen nach diesem Gesetz als jene nach dem 1.-3. Abschnitt dieses Kapitels gilt das VwVG35. |
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1 | Für andere Verfügungen nach diesem Gesetz als jene nach dem 1.-3. Abschnitt dieses Kapitels gilt das VwVG35. |
2 | Für Parteien, die im Ausland wohnen, gilt Artikel 46 Absatz 3. |
3 | Im Verfahren der von den Aufsichtsbehörden zu erteilenden Freigaben hat nur der Gesuchsteller Parteistellung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 64 - 1 Für andere Verfügungen nach diesem Gesetz als jene nach dem 1.-3. Abschnitt dieses Kapitels gilt das VwVG35. |
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1 | Für andere Verfügungen nach diesem Gesetz als jene nach dem 1.-3. Abschnitt dieses Kapitels gilt das VwVG35. |
2 | Für Parteien, die im Ausland wohnen, gilt Artikel 46 Absatz 3. |
3 | Im Verfahren der von den Aufsichtsbehörden zu erteilenden Freigaben hat nur der Gesuchsteller Parteistellung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 64 - 1 Für andere Verfügungen nach diesem Gesetz als jene nach dem 1.-3. Abschnitt dieses Kapitels gilt das VwVG35. |
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1 | Für andere Verfügungen nach diesem Gesetz als jene nach dem 1.-3. Abschnitt dieses Kapitels gilt das VwVG35. |
2 | Für Parteien, die im Ausland wohnen, gilt Artikel 46 Absatz 3. |
3 | Im Verfahren der von den Aufsichtsbehörden zu erteilenden Freigaben hat nur der Gesuchsteller Parteistellung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 64 - 1 Für andere Verfügungen nach diesem Gesetz als jene nach dem 1.-3. Abschnitt dieses Kapitels gilt das VwVG35. |
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1 | Für andere Verfügungen nach diesem Gesetz als jene nach dem 1.-3. Abschnitt dieses Kapitels gilt das VwVG35. |
2 | Für Parteien, die im Ausland wohnen, gilt Artikel 46 Absatz 3. |
3 | Im Verfahren der von den Aufsichtsbehörden zu erteilenden Freigaben hat nur der Gesuchsteller Parteistellung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 64 - 1 Für andere Verfügungen nach diesem Gesetz als jene nach dem 1.-3. Abschnitt dieses Kapitels gilt das VwVG35. |
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1 | Für andere Verfügungen nach diesem Gesetz als jene nach dem 1.-3. Abschnitt dieses Kapitels gilt das VwVG35. |
2 | Für Parteien, die im Ausland wohnen, gilt Artikel 46 Absatz 3. |
3 | Im Verfahren der von den Aufsichtsbehörden zu erteilenden Freigaben hat nur der Gesuchsteller Parteistellung. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 1 Organisation |
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1 | Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Es organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung. |
3 | Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Der nuklearen Sicherheit ist bei der Aufgabenerfüllung Vorrang gegenüber finanziellen Aspekten einzuräumen. |
4 | Der Bundesrat legt den Sitz des ENSI fest. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 64 - 1 Für andere Verfügungen nach diesem Gesetz als jene nach dem 1.-3. Abschnitt dieses Kapitels gilt das VwVG35. |
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1 | Für andere Verfügungen nach diesem Gesetz als jene nach dem 1.-3. Abschnitt dieses Kapitels gilt das VwVG35. |
2 | Für Parteien, die im Ausland wohnen, gilt Artikel 46 Absatz 3. |
3 | Im Verfahren der von den Aufsichtsbehörden zu erteilenden Freigaben hat nur der Gesuchsteller Parteistellung. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 1 Organisation |
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1 | Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Es organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung. |
3 | Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Der nuklearen Sicherheit ist bei der Aufgabenerfüllung Vorrang gegenüber finanziellen Aspekten einzuräumen. |
4 | Der Bundesrat legt den Sitz des ENSI fest. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 64 - 1 Für andere Verfügungen nach diesem Gesetz als jene nach dem 1.-3. Abschnitt dieses Kapitels gilt das VwVG35. |
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1 | Für andere Verfügungen nach diesem Gesetz als jene nach dem 1.-3. Abschnitt dieses Kapitels gilt das VwVG35. |
2 | Für Parteien, die im Ausland wohnen, gilt Artikel 46 Absatz 3. |
3 | Im Verfahren der von den Aufsichtsbehörden zu erteilenden Freigaben hat nur der Gesuchsteller Parteistellung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 64 - 1 Für andere Verfügungen nach diesem Gesetz als jene nach dem 1.-3. Abschnitt dieses Kapitels gilt das VwVG35. |
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1 | Für andere Verfügungen nach diesem Gesetz als jene nach dem 1.-3. Abschnitt dieses Kapitels gilt das VwVG35. |
2 | Für Parteien, die im Ausland wohnen, gilt Artikel 46 Absatz 3. |
3 | Im Verfahren der von den Aufsichtsbehörden zu erteilenden Freigaben hat nur der Gesuchsteller Parteistellung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 1 Gegenstand und Zweck - Dieses Gesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie - 1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
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1 | Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
2 | Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen. |
3 | Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die: |
a | nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind; |
b | zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie - 1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
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1 | Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
2 | Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen. |
3 | Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die: |
a | nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind; |
b | zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie - 1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
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1 | Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
2 | Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen. |
3 | Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die: |
a | nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind; |
b | zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 8 Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle - 1 Bei Kernanlagen sind gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage Schutzmassnahmen zu treffen. |
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1 | Bei Kernanlagen sind gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage Schutzmassnahmen zu treffen. |
2 | Als Störfälle mit Ursprung innerhalb der Anlage gelten insbesondere Reaktivitätsstörung, Kühlmittelverlust, Verlust der Wärmesenke, Brand, Überflutung, mechanische Einwirkungen infolge Komponentenversagen, Beschädigung von Hüllrohren bei der Handhabung von Brennelementen, Versagen von Betriebssystemen, unerwünschtes Ansprechen oder fehlerhaftes Funktionieren von Sicherheitssystemen und Fehler des Personals. |
3 | Als Störfälle mit Ursprung ausserhalb der Anlage gelten insbesondere Störfälle, die ausgelöst werden können durch Erdbeben, Überflutung, unfallbedingten Absturz von zivilen und militärischen Flugzeugen auf die Anlage, Sturmböe, Blitzschlag, Druckwelle, Brand, Verlust der externen Stromversorgung und Beeinträchtigung oder Unterbruch der externen Kühlwasserzufuhr. |
4 | Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c sind die Störfälle nach Absatz 2 und die nicht durch Naturereignisse ausgelösten Störfälle nach Absatz 3 nach den in Artikel 123 Absatz 2 StSV6 bestimmten Häufigkeiten einzuteilen. Dabei ist zusätzlich zum auslösenden Ereignis ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die Dosen nach Artikel 123 Absatz 2 StSV eingehalten werden können.7 |
4bis | Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c ist bei den durch Naturereignisse ausgelösten Störfällen nach Absatz 3 jeweils von einem Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10-3 pro Jahr sowie einem Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10-4 pro Jahr auszugehen. Zusätzlich zum auslösenden Naturereignis ist ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die aus einem einzelnen solchen Störfall resultierende Dosis für Personen aus der Bevölkerung: |
a | bei einer Ereignishäufigkeit von 10-3 pro Jahr höchstens 1 mSv beträgt; |
b | bei einer Ereignishäufigkeit von 10-4 pro Jahr höchstens 100 mSv beträgt.8 |
5 | Mittels probabilistischer Nachweise ist zu zeigen, dass auch ein ausreichender Schutz gegen auslegungsüberschreitende Störfälle besteht. Die vorbeugenden und lindernden Vorkehren nach Artikel 7 Buchstabe d können dabei berücksichtigt werden.9 |
6 | Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) legt die spezifischen Gefährdungsannahmen und die Bewertungskriterien in einer Verordnung fest. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 1 Gegenstand und Zweck - Dieses Gesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 1 Organisation |
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1 | Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Es organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung. |
3 | Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Der nuklearen Sicherheit ist bei der Aufgabenerfüllung Vorrang gegenüber finanziellen Aspekten einzuräumen. |
4 | Der Bundesrat legt den Sitz des ENSI fest. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 1 Gegenstand und Zweck - Dieses Gesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 1 Gegenstand und Zweck - Dieses Gesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 1 Gegenstand und Zweck - Dieses Gesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |