SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
|
1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |