Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-7343/2014

Urteil vom 1. April 2015

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiber Beat König.

1.A._______ AG,

2.B._______AG,

3.C._______ AG,

Parteien 4.D._______AG,

5.E._______ AG,

alle vertreten durch Andreas Kolb, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidg. Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA-F).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Direction Générale des Finances Publiques von Frankreich (im Folgenden: DGFP) am 22. Februar und 2. März 2012 gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; DBA-F) vier Amtshilfegesuche an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) richtete;

dass die DGFP hinsichtlich des den Ersuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes ausführte, die französische Steuerverwaltung führe betreffend die französische Gesellschaft A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und hinsichtlich des Jahres 2010 ein steuerliches Kontrollverfahren durch; dass sie weiter erklärte, die Prüfbehörde habe im Laufe des Verfahrens festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 1 zugunsten der schweizerischen Gesellschaften B._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), C._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), und E._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5) Zahlungen geleistet;

dass die DGFP in den Amtshilfegesuchen ferner festhielt, die Prüfbehörde habe insbesondere unter dem Titel Dividenden geleistete Zahlungen der Beschwerdeführerin 1 an die schweizerische D._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4) festgestellt;

dass die DGFP mit ihren Amtshilfegesuchen im Zusammenhang mit den genannten Zahlungen Angaben darüber verlangte, welche Steuern in welcher Höhe die Beschwerdeführerinnen 2-5 auf Bundes- und kantonaler Ebene für das Jahr 2010 schuldeten;

dass die ESTV der DGFP mit drei Schreiben vom 27. Juli 2012 als Antwort auf drei der gestellten Amtshilfegesuche erklärte, die verlangten Informationen zu den von den Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 5 auf Bundes- und kantonaler Ebene für das Jahr 2010 geschuldeten Steuern seien ihrer Ansicht nach nicht geeignet für die Feststellung, ob (a) die von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 der Beschwerdeführerin 1 angeblich erbrachten Leistungen tatsächlich erfolgt seien und (b) die Marken, Patente und das Know-how im angeblichen Besitz der Beschwerdeführerin 5 wirklich existierten;

dass die ESTV der DGFP ferner mit Schreiben vom 25. Juni 2014 zur Frage der im Jahr 2010 erfolgten Besteuerung der Beschwerdeführerin 4 in der Schweiz im Wesentlichen mitteilte, diese Gesellschaft sei im Jahr 2010 entsprechend den Gesetzen und der Praxis der schweizerischen Unternehmensbesteuerung sowie unter Gewährung des Beteiligungsabzuges besteuert worden;

dass die DGFP mit Schreiben vom 9. September 2014 unter Bezugnahme auf ihr Amtshilfegesuch (mit der schweizerischen Referenz-Nr. [...]), mit welchem sie Informationen über die Beschwerdeführerin 4 verlangt hatte, der ESTV erklärte, die in diesem Gesuch verlangten Informationen seien für die korrekte Anwendung des französischen Rechts notwendig;

dass die DGFP mit diesem Schreiben die ESTV bat, das erwähnte Amtshilfegesuch erneut zu prüfen;

dass die ESTV die Steuerverwaltung des Kantons F._______ unter anderem mit E-Mail vom 8. Oktober 2014 aufgefordert hat, ihr die von der DGFP verlangten Informationen zur Besteuerung der Beschwerdeführerinnen 2-5 zu übermitteln; dass die Steuerverwaltung des Kantons F._______ dieser Aufforderung mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 nachgekommen ist;

dass die ESTV die Beschwerdeführerinnen 2-5 mit Schreiben vom 3. November 2014 unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme - jeweils ohne Bezugnahme auf ihre bereits der DGFP übermittelten Informationen - darüber in Kenntnis setzte, welche Informationen sie nunmehr dieser französischen Behörde gestützt auf die Amtshilfeersuchen zu übermitteln beabsichtige; dass die Beschwerdeführerinnen 2-5 am 7. November 2014 gegenüber der ESTV erklärten, mit der beabsichtigten Informationsübermittlung nicht einverstanden zu sein;

dass die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 17. November 2014 gegenüber den Beschwerdeführerinnen 2-5 eine Schlussverfügung erliess;

dass die ESTV nach dieser Schlussverfügung der DGFP Amtshilfe betreffend die Beschwerdeführerin 1 leistet (Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung) und dieser Behörde die in Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung festgehaltenen Angaben über den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital sowie die geschuldeten Gewinn- und Kapitalsteuern der Beschwerdeführerinnen 2-5 übermittelt;

dass die ESTV gemäss Dispositiv-Ziff. 3 Bst. a der Schlussverfügung die DGFP darauf hinweisen wird, dass die unter Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 für die in den Ersuchen vom 22. Februar und 2. März 2012 genannten Tatbestände verwertet werden dürfen;

dass ESTV ferner laut Dispositiv-Ziff. 3 Bst. b der Schlussverfügung die DGFP auf die Pflicht zur Geheimhaltung der erhaltenen Informationen und Dokumente hinweisen wird;

dass die Beschwerdeführerinnen 1-5 am 17. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liessen;

dass sie beantragen, die Schlussverfügung der ESTV vom 17. November 2014 sei aufzuheben, den Beschwerdeführerinnen seien keine Kosten für das Verfahren aufzuerlegen und es sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen;

dass die ESTV mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2015 beantragt, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen;

dass die Beschwerdeführerinnen mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 18. Februar 2015 ankündigten, bis zum 6. März 2015 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung nachzureichen;

dass die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 6. März 2015 an ihren Beschwerdeanträgen festhalten und verschiedene Dokumente einreichten;

dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. März 2015 eine Kostennote zusandte;

dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 23. März 2015 unter Einreichung einer internen Notiz vom 23. Juli 2014 betreffend ein bilaterales Gespräch zwischen ihr und der DGFP vom 22. Juli 2014 an ihrem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde festhält;

dass sie ferner beantragt, die erwähnte interne Notiz sei den Beschwerdeführerinnen nicht zur Einsichtnahme zuzustellen;

dass auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen wird;

und zieht in Erwägung,

1.

dass dem vorliegenden Verfahren ein Amtshilfegesuch der französischen Steuerbehörde gestützt auf Art. 28 DBA-F zugrunde liegt;

dass die heute geltende Fassung dieser Amtshilfebestimmung seit dem 4. November 2010 in Kraft (vgl. Art. 28 DBA-F in der Fassung gemäss Art. 7 des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 zum DBA-F [AS 2010 5683; im Folgenden: Zusatzabkommen 2009]) und in zeitlicher Hinsicht auf Kalender- oder Geschäftsjahre anwendbar ist, welche ab dem 1. Januar nach Unterzeichnung des Zusatzabkommens 2009, also ab dem 1. Januar 2010, beginnen (Art. 11 Abs. 3 Zusatzabkommen 2009); dass die im vorliegenden Fall in Frage stehenden Amtshilfegesuche mit Schreiben vom 22. Februar und 2. März 2012 gestellt wurden und sie das Jahr 2010 betreffen; dass somit Art. 28 DBA-F in der erwähnten Fassung anwendbar ist;

dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 1. September 2010 über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; AS 2010 4017) festhält, dass der Vollzug der Amtshilfe nach den neuen oder revidierten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die nach dem In-krafttreten dieser Verordnung in Kraft treten, durch diese Verordnung geregelt wird; dass die ADV am 1. Oktober 2010 in Kraft trat (Art. 18 ADV); dass die vorliegend anwendbare Amtshilfeklausel des DBA-F (wie ausgeführt) am 4. November 2010 und damit nach dem Inkrafttreten der ADV in Kraft trat; dass somit die ADV im hier zu beurteilenden Fall anzuwenden ist, aber die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens - hier also des DBA-F - vorbehalten sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 ADV);

dass die ADV vorliegend weiterhin gilt, obwohl auf den 1. Februar 2013 das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) in Kraft getreten ist; dass nämlich das StAhiG nur auf Amtshilfegesuche anwendbar ist, die nach dessen Inkrafttreten eingereicht wurden (vgl. Art. 24
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
StAhiG e contrario);

2.

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
VwVG beurteilt; dass zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen damit auch die vorliegend angefochtene Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe gehört (vgl. Art. 32
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
VGG e contrario und Art. 4
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
ADV; BGE 139 II 404 E. 2.1.1 und 2.3); dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde somit gegeben ist;

dass die Beschwerdeführerin 1 als betroffene Person (vgl. Art. 3 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
ADV) und die Beschwerdeführerinnen 2-5 als Informationsinhaberinnen (vgl. Art. 3 Bst. b
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
ADV) sowie Verfügungsadressatinnen die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis erfüllen (vgl. Art. 13 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
ADV; Art. 48 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
VwVG);

dass die Beschwerde zudem form- und fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
und Art. 52 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
VwVG, je in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
und Art. 13 Abs. 4
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
ADV);

dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist;

dass gemäss Art. 33a Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
VwVG (in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
und Art. 13 Abs. 4
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
ADV) im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend wäre, das Verfahren aber stattdessen in einer anderen Amtssprache geführt werden kann, wenn die Parteien eine solche verwenden; dass die vorliegend angefochtene Schlussverfügung in Französisch abgefasst wurde, es sich indessen entsprechend der genannten Regelung rechtfertigt, dieses Urteil in der von den Parteien ab Einreichen der Beschwerdeschrift verwendeten deutschen Sprache zu erlassen;

3.

dass nach der heute geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
Satz 1 DBA-F die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen austauschen, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht»;

dass die Einstellung des im ersuchenden Staat geführten Steuerverfahrens grundsätzlich das Interesse der ersuchenden Behörde an ihrem Gesuch dahinfallen und die Amtshilfe mangels voraussichtlicher Erheblichkeit der Informationen bzw. wegen Unverhältnismässigkeit als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6600/2014 vom 24. März 2015 E. 7, A-6287/2014 vom 20. März 2015 E. 6; s. ferner [mit Bezug auf das deutsche Recht] Claus Möllenbeck, Das Verhältnis der EG-Amtshilfe zu den erweiterten Mitwirkungspflichten bei internationalen Steuerfällen, Frankfurt am Main 2010, S. 136);

4.

dass die Beschwerdeführerinnen vorliegend insbesondere geltend machen, das den Amtshilfegesuchen der DGFP zugrunde liegende Verfahren sei beendet und die in Frankreich von der Beschwerdeführerin 1 geschuldete Steuer sei definitiv festgesetzt;

dass sie zum Beweis ihrer Behauptung, das französische Steuerverfahren betreffend die Beschwerdeführerin 1 sei erledigt worden, mit ihrer Beschwerde ein Schreiben der DGFP vom 17. Oktober 2012 eingereicht haben (Beschwerdebeilage 29); dass die DGFP darin die Beschwerdeführerin 1 dahingehend informierte, dass das am 5. September 2011 hinsichtlich der Geschäftsjahre 2008-2010 eingeleitete Verfahren der Nachprüfung der Buchhaltung beendet sei und die Kontrolle ohne Berichtigung abgeschlossen worden sei;

dass dieses Schreiben der DGFP dafür spricht, dass die Fragen der französischen Steuerbehörden, die mit den Gegenstand der streitbetroffenen Amtshilfegesuche bildenden Zahlungen der Beschwerdeführerin 1 zugunsten der Beschwerdeführerinnen 2-5 in Zusammenhang stehen, von diesen Behörden zwischenzeitlich vollständig geklärt bzw. beantwortet werden konnten;

dass sich dieser Schluss mit Bezug auf die drei Amtshilfegesuche, in welchen die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 5 als «Personnes morales concernées en Suisse» bezeichnet werden (bzw. mit welchen über diese Gesellschaften im Zusammenhang mit der Besteuerung der Beschwerdeführerin 1 Informationen verlangt werden), schon deshalb aufdrängt, weil die DGFP nach Erhalt der Antworten der ESTV vom 27. Juli 2012 keine erneute Prüfung dieser Gesuche verlangt hat; dass nämlich

(a) entgegen der Auffassung der ESTV aus ihrer internen Notiz vom 23. Juli 2014 weder ausdrücklich noch implizit hervorgeht, dass anlässlich der am Vortag durchgeführten Sitzung mit Mitgliedern der ESTV und der DGFP seitens der letzteren Behörde eine weitere Prüfung der drei genannten Gesuche gewünscht worden ist, und diese drei Gesuche bezeichnenderweise in der Liste mit dem Titel «Affaires à réexaminer par le SEI» in der internen Notiz der ESTV nicht aufgeführt sind,

und

(b) eine neuerliche Behandlung der drei genannten Gesuche auch nicht mit dem erwähnten Schreiben der DGFP vom 9. September 2014 oder auf andere aktenkundige Weise beantragt worden ist;

dass hinsichtlich der drei Amtshilfegesuche betreffend Informationen über die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 5 mangels Forderung der DGFP um erneute Prüfung nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden muss, dass diese Behörde die Amtshilfeverfahren bereits seit Erhalt der Antworten der ESTV vom 27. Juli 2012 für abgeschlossen hält;

dass es unter den gegebenen Umständen unverhältnismässig wäre, entsprechend der angefochtenen Schlussverfügung der DGFP amtshilfeweise Informationen über die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 5 zu übermitteln;

dass die DGFP zwar mit ihrem Schreiben vom 9. September 2014 sowie gemäss der internen Notiz der ESTV vom 23. Juli 2014 anlässlich eines bilateralen Gesprächs eine erneute Prüfung des Gesuches mit der schweizerischen Referenz-Nr. [...] betreffend Informationen über die Beschwerdeführerin 4 verlangt hat und dabei unter Hinweis auf die erwähnte Sitzung vom 22. Juli 2014 sowie mit Erläuterungen zu Art. 238 A des französischen Code général des impôts erklärte, die mit diesem Gesuch geforderten Informationen seien für die korrekte Anwendung des französischen Rechts erforderlich;

dass jedoch nicht aktenkundig ist, dass die DGFP in diesem Zusammenhang auf die Einstellung des in Frankreich geführten Steuerverfahrens Bezug genommen hat;

dass insbesondere nicht aus den Akten hervorgeht, dass die DGFP - namentlich für den Fall, dass die Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der französischen Behörden unter Inanspruchnahme von Amtshilfe eine zu Unrecht erfolgte Verfahrenseinstellung aufzeigen sollte (vgl. dazu Möllenbeck, a.a.O., S. 136) - sich zumindest die Wiederaufnahme des entsprechenden Verfahrens vorbehalten hat;

dass es sich unter diesen Umständen (auch) mit Bezug auf das Gesuch mit der schweizerischen Referenz-Nr. [...] nicht rechtfertigt, vom erwähnten Grundsatz abzuweichen, dass bei einer Einstellung des im ersuchenden Staat geführten Steuerverfahrens das Interesse der ersuchenden Behörde an ihrem Gesuch als dahingefallen zu betrachten ist (vgl. BGE 126 II 409 E. 5b/bb [betreffend internationale Amtshilfe in Börsenangelegenheiten]; s. ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6287/2014 vom 20. März 2015 E. 6, A 6600/2014 vom 24. März 2015 E. 8);

dass nach dem Gesagten die von der ESTV beabsichtigte Amtshilfeleistung mangels voraussichtlicher Erheblichkeit der zu übermittelnden Informationen bzw. wegen Unverhältnismässigkeit ausgeschlossen ist;

5.

dass der DGFP nach dem Gesagten keine Amtshilfe betreffend die Beschwerdeführerin 1 geleistet werden darf; dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist und die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben ist;

dass, weil die angefochtene Schlussverfügung schon mit Blick auf das Ausgeführte nicht rechtskonform und aufzuheben ist, dahingestellt bleiben kann, ob diese Verfügung auch aus anderen (durch die Beschwerdeführerinnen geltend gemachten) Gründen oder etwa wegen allfälliger nicht rechtsgenügender Information der Beschwerdeführerin 1 über das Amtshilfeverfahren seitens der Vorinstanz (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7401/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3) Bundesrecht verletzt und was gegebenenfalls die Konsequenzen wären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6600/2014 vom 24. März 2014 E. 2);

dass bei diesem Verfahrensausgang auch nicht zu entscheiden ist, ob die Vorinstanz mit Recht fordert, in ihre interne Notiz vom 23. Juli 2014 sei den Beschwerdeführerinnen die Einsicht zu verwehren;

6.

dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
VwVG) und die Vorinstanz als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten trägt (Art. 63 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
VwVG);

dass einer obsiegenden Partei nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (vgl. Art. 63 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
VwVG in Verbindung mit Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]); dass dabei die Verfahrenskosten insbesondere dann als unnötigerweise verursacht gelten, wenn ein Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und Beweismittel verschuldetermassen verspätet eingereicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B 173/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 7, A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2, mit Hinweisen);

dass die vorliegend obsiegenden Beschwerdeführerinnen zwar das für die Gutheissung des Rechtsmittels ausschlaggebende Schreiben der DGFP vom 17. Oktober 2012 erst mit der Beschwerde vorgelegt haben; dass ihnen aber in diesem Zusammenhang keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten angelastet werden kann, da sich dieses Schreiben (ausschliesslich) an die Beschwerdeführerin 1 richtete und diese Beschwerdeführerin von der Vorinstanz offenbar diesbezüglich nicht angehört worden ist (vgl. Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
ADV);

dass somit die auf Fr. [...] festzusetzenden Verfahrenskosten weder den obsiegenden Beschwerdeführerinnen noch der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
und 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
VwVG); dass deshalb der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. [...] den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist;

dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE) und es sich aus den nämlichen Gründen, wie sie für die Kostenverlegung ausschlaggebend waren, nicht rechtfertigt, infolge der erst mit der Beschwerde erfolgten Einreichung des Schreibens der DGFP vom 17. Oktober 2012 (teilweise oder vollständig) auf eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerinnen zu verzichten (vgl. zum Einfluss einer [hier nicht gegebenen] Verletzung von Mitwirkungspflichten auf die Parteientschädigung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B173/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 8);

dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen für das vorliegende Beschwerdeverfahren am 15. März 2015 eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. [...] (exkl. MWST) bzw. Fr. [...] (inkl. MWST) eingereicht haben; dass sich diese Kostennote als ausreichend detailliert erweist (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.85) und der verrechnete Ansatz für die anwaltliche Vertretung von Fr. [...] pro Stunde den Vorgaben von Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE entspricht; dass die Parteikosten unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen auch als notwendig zu betrachten sind (Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE), da sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen;

dass in der Kostennote die Mehrwertsteuer auf sämtlichen Leistungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen ausgewiesen ist, jedoch hinsichtlich der zugunsten der Beschwerdeführerin 1 erbrachten Leistungen ihres Rechtsvertreters keine Entschädigung für Mehrwertsteuern auszurichten ist, weil die Mehrwertsteuer von 8 % nur für Dienstleistungen geschuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden (vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und Art. 25 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), und aufgrund des Sitzes der Beschwerdeführerin 1 in Frankreich davon auszugehen ist, dass die an sie erbrachten Dienstleistungen ihres Rechtsvertreters in Frankreich, also nicht im Inland erbracht wurden (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
MWSTG; s. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 10.2.4);

dass demgemäss der mittels der Kostennote geltend gemachte Betrag um 8 % des auf die Beschwerdeführerin 1 entfallenden Fünftels der geltend gemachten Kosten, also um Fr. [...] (= Fr. [...] : 5 = Fr. [...] * 8 %), zu reduzieren ist; dass den Beschwerdeführerinnen somit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. [...] (inkl. Mehrwertsteuer auf den an die Beschwerdeführerinnen 2-5 erbrachten Leistungen) zuzusprechen ist;

7.

dass dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen gemäss Art. 83 Bst. h
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG handelt (Art. 84a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG); dass das Bundesgericht entscheidet, ob dies der Fall ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Schlussverfügung der ESTV vom 17. November 2014 wird aufgehoben. Es wird keine Amtshilfe betreffend die Beschwerdeführerin 1 geleistet.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. [...] wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-rückerstattet.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. [...] zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der Vorinstanz vom 23. März 2015 [ohne interne Notiz der ESTV vom 23. Juli 2014]);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG handelt (Art. 82
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, Art. 83 Bst. h
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, Art. 84a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, Art. 90 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

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