120 Ib 64
11. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4. Februar 1994 i.S. X. gegen Gemeinde Küttigen und Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Informationsfreiheit; Art. 52 f. BG über Radio- und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (RTVG; SR 784.40); Verbot von Dachantennen.
- Kommunales Baurecht genügt als gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Informationsfreiheit. Verfassungskonforme Auslegung von § 66 der Bauordnung von Küttigen (E. 4).
- Voraussetzungen, unter denen ein Ortsbild als "bedeutend" im Sinne von Art. 53 Abs. 1 lit. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt:
a die Programme der SRG; b die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. - Mit dem Anschluss an ein Kabelnetz, das den Empfang von heute 21 Fernsehprogrammen gewährleistet, ist die von Art. 53 Abs. 1 lit. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt:
a die Programme der SRG; b die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen.
Regeste (fr):
- Liberté de l'information; art. 52 s. de la loi fédérale du 21 juin 1991 sur la radio et la télévision (LRTV; RS 784.40); interdiction d'installer des antennes sur les toits.
- Des dispositions de droit communal constituent une base légale suffisante pour limiter la liberté de l'information. Le § 66 du règlement sur les constructions de la commune de Küttigen peut être interprété de manière conforme à la Constitution (consid. 4).
- L'aspect du centre du village de Küttigen, en tout cas dans le quartier habité par le recourant, remplit les conditions de l'art. 53 al. 1 let. a LRTV, qui permet aux cantons de protéger le site bâti en interdisant les antennes extérieures (consid. 5).
- Les exigences de l'art. 53 al. 1 let. b LRTV en matière de réception des programmes sont satisfaites lorsque le raccordement à un réseau câblé permet la réception de 21 chaînes de télévision (consid. 6).
Regesto (it):
- Libertà d'informazione; art. 52 e seg. della Legge federale del 21 giugno 1991 sulla radiotelevisione (LRTV; RS 784.40); divieto di installare antenne sui tetti.
- Disposizioni di diritto comunale costituiscono una base legale sufficiente per limitare la libertà di ricezione. Il § 66 del regolamento edilizio del Comune di Küttigen può essere interpretato in maniera conforme alla Costituzione (consid. 4).
- L'aspetto del centro del villaggio di Küttigen, perlomeno nel quartiere abitato dal ricorrente, adempie le condizioni poste dall'art. 53 cpv. 1 lett. a LRTV, che permette ai cantoni di proteggere luoghi significativi, vietando l'installazione di antenne esterne (consid. 5).
- Le esigenze dell'art. 53 cpv. 1 lett. b LRTV in materia di ricezione di programmi sono soddisfatte allorché un allacciamento ad una rete via cavo permette la ricezione di 21 canali televisivi (consid. 6).
Sachverhalt ab Seite 65
BGE 120 Ib 64 S. 65
X. ist Eigentümer eines Wohnhauses an der Alten Staffeleggstrasse in Küttigen. Das Haus liegt nach dem Zonenplan vom 11. Dezember 1981 in der Dorfkernzone gemäss § 44 der Bauordnung vom 11. Dezember 1981 (genehmigt vom Grossen Rat am 26. Februar 1982; BO), der Garten in der Dorfzone gemäss § 43 BO. Am 18. Dezember 1989 stellte der Gemeinderat von Küttigen auf dem Dachfirst des Wohnhauses von X. eine nicht bewilligte Parabolantenne fest. Nachdem er diesem Gelegenheit gegeben hatte, sich zur Sache zu äussern, verfügte der Gemeinderat am 23. Januar 1990 den Abbruch der Antenne und büsste X. mit 300 Franken. Dagegen erhob X. Beschwerde ans Baudepartement des Kantons Aargau, welches am 27. September 1990 einen Augenschein durchführte. An diesem wurde vereinbart, dass X. ein Baugesuch für eine Parabolantenne auf der Südseite des Daches einreichen sollte. Das Verfahren wurde daraufhin sistiert. Am 26. Februar 1991 wies der Gemeinderat das neu eingereichte Baugesuch für eine solche in der Farbe des Daches braun lackierte Antenne, welche den Dachfirst nicht übersteigen würde, ab. Zur Begründung führte er an, das Wohnhaus befinde sich in der Dorfkernzone, in welcher nach § 66 BO Aussenantennen generell ausgeschlossen seien. Das Baudepartement nahm in der Folge das Verfahren wieder auf. Es wies die Beschwerde am 13. Juni 1991 ab und verfügte den Abbruch der Parabolantenne innert 30 Tagen. Diesen Entscheid fochten X. und Y., dessen Firma Z. AG die in Frage stehende Satellitenempfangsanlage hergestellt und montiert hatte, beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau an. Dieses wies die Beschwerde des ersteren am 16. Juni 1992 ab und trat auf diejenige des letzteren mangels Legitimation nicht ein.
BGE 120 Ib 64 S. 66
Dagegen gelangt X. mit Eingaben vom 28. Januar 1993 sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verschiedener von EMRK, Bundesverfassung und Kantonsverfassung garantierter Individualrechte als auch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 52
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 52 Einschränkungen - 1 Das BAKOM kann die fernmeldetechnische Übertragung eines Programms einschränken oder untersagen, wenn das Programm: |
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1 | Das BAKOM kann die fernmeldetechnische Übertragung eines Programms einschränken oder untersagen, wenn das Programm: |
a | das für die Schweiz verbindliche internationale Fernmelderecht verletzt; |
b | die für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Vorschriften über Programmgestaltung, Werbung oder Sponsoring dauernd und schwerwiegend verletzt; oder |
c | mit einem Sendeverbot nach Artikel 89 Absatz 2 belegt ist. |
2 | Gegen die Verfügung des BAKOM können sich sowohl der Veranstalter des betreffenden Programms als auch die Fernmeldedienstanbieterin beschweren, welche das Programm verbreitet oder der Verbreitung zuführt. |
3 | ...53 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. a) Ein Eingriff in die verfassungsrechtlich als Bestandteil der Informationsfreiheit geschützte Empfangsfreiheit ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. b) Der angefochtene Entscheid wendet § 66 BO an, welcher wie folgt lautet: "Aussenantennen sind nicht gestattet. Bestehende Anlagen dürfen nicht erneuert werden." Diese Bestimmung widerspricht offensichtlich Art. 53
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
BGE 120 Ib 64 S. 67
Gemeindegebiet geltende Verbot von Aussenantennen nur noch auf Teile davon (die Dorfkernzone) und dort nur noch auf Dachantennen anzuwenden. Das muss jedoch zumindest für die Übergangszeit bis zur Revision der BO - sie befindet sich bereits in der kantonalen Vorprüfung - hingenommen werden, weil sonst die Gemeinde bis dahin keinerlei Handhabe mehr hätte, die Errichtung von Aussenantennen zu ordnen und gegebenenfalls zu verhindern, auch dort nicht, wo das zum Schutz eines bedeutenden Ortsbildes notwendig wäre. § 66 BO bildet somit, im Lichte von Art. 53
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
5. a) Für die Interessenabwägung und die Prüfung der Verhältnismässigkeit im Anwendungsfall hat der Bundesgesetzgeber in Art. 53
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 17 Schutzzonen - 1 Schutzzonen umfassen: |
|
1 | Schutzzonen umfassen: |
a | Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; |
b | besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften; |
c | bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; |
d | Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. |
2 | Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 17 Schutzzonen - 1 Schutzzonen umfassen: |
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1 | Schutzzonen umfassen: |
a | Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; |
b | besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften; |
c | bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; |
d | Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. |
2 | Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
BGE 120 Ib 64 S. 68
Heimatschutz ist in erster Linie Sache der Kantone (Art. 24sexies Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 17 Schutzzonen - 1 Schutzzonen umfassen: |
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1 | Schutzzonen umfassen: |
a | Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; |
b | besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften; |
c | bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; |
d | Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. |
2 | Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 17 Schutzzonen - 1 Schutzzonen umfassen: |
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1 | Schutzzonen umfassen: |
a | Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; |
b | besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften; |
c | bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; |
d | Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. |
2 | Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
BGE 120 Ib 64 S. 69
das für die gesamte Dorfkernzone gleichermassen gilt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das ISOS stuft ihre Erhaltenswürdigkeit südlich der Verzweigung Staffeleggstrasse-Trottengasse weniger hoch ein, während andere Gebiete, etwa die Bebauung Vorstadt oder der Mühlebezirk, als bedeutende Ortsbilder ebenfalls in Betracht kämen. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich demzufolge innerhalb eines bedeutenden Ortsbildes, und es steht ausser Frage, dass dieses gerade im aus verschiedenen Richtungen von den Höhen her einsehbaren Küttigen durch Parabol-Dachantennen beeinträchtigt würde. Das Antennenverbot liegt daher im öffentlichen Interesse (Art. 53 Abs. 1 lit. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
6. Der Beschwerdeführer kann über das Kabelnetz von Küttigen heute 21 Programme empfangen. Die von Art. 53 Abs. 1 lit. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 42 Finanzaufsicht - 1 Der Konzessionär legt dem BAKOM jährlich die Rechnung vor. Dieses prüft, ob die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwendet werden. Andernfalls kann es die Abgabenanteile eines Konzessionärs vermindern oder zurückfordern. |
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1 | Der Konzessionär legt dem BAKOM jährlich die Rechnung vor. Dieses prüft, ob die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwendet werden. Andernfalls kann es die Abgabenanteile eines Konzessionärs vermindern oder zurückfordern. |
2 | Das BAKOM kann auch Auskünfte vom Konzessionär und von den Auskunftspflichtigen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a-c verlangen und vor Ort Finanzprüfungen vornehmen. |
3 | Reine Zweckmässigkeitskontrollen sind unzulässig. |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |