102 Ib 257
44. Urteil vom 25. Juni 1976 i.S. Fridolin Durrer AG gegen Schweiz. Eidgenossenschaft und Rekurskommission der Eidg. Militärverwaltung
Regeste (de):
- Militärorganisation, Quartierleistungspflicht, Entschädigung.
- Die Schadenersatzforderung eines Kantonnementgebers gegen den Bund wegen Abbestellung einer von der Truppe zunächst beanspruchten Unterkunft beurteilt sich nicht nach Art. 22 , sondern nach Art. 30 Abs. 2 MO. Der Betroffene hat demnach nicht Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung darzutun, sondern nur den behaupteten Schaden und dessen Kausalzusammenhang mit dem Militärdienst (Erw. 4).
- Haftet der Bund nicht, wenn der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Selbstverschulden des Geschädigten verursacht worden ist? Frage offengelassen (Erw. 5).
Regeste (fr):
- Organisation militaire, obligation de loger la troupe, indemnité.
- La demande d'indemnisation présentée à la Confédération par celui qui avait mis à disposition de la troupe des locaux que celle-ci a renoncé à utiliser doit être jugée sur la base de l'art. 30 al. 2, et non sur celle de l'art. 22 OM. L'intéressé n'a ainsi pas à établir l'illicéité de l'acte, mais uniquement le dommage et le rapport de causalité adéquate entre celui-ci et le service militaire (consid. 4).
- La responsabilité de la Confédération est-elle engagée lorsqu'elle prouve la force majeure ou une faute grave à la charge de la personne lésée? Question laissée indécise (consid. 5).
Regesto (it):
- Organizzazione militare, obbligo di fornire alloggio alla truppa, indennità.
- La pretesa d'indennità fatta valere nei confronti della Confederazione da chi aveva messo a disposizione della truppa locali che quest'ultima ha rinunciato ad utilizzare, non va giudicata secondo l'art. 22, bensì secondo l'art. 30 cpv. 2 OM. L'interessato non è pertanto tenuto a dimostrare l'illegittimità dell'atto pregiudizievole, ma solo l'esistenza del danno asserito e il suo rapporto causale con il servizio militare (consid. 4).
- Viene meno la responsabilità della Confederazione ove il danno sia dovuto a forza maggiore o a colpa del danneggiato? Questione lasciata indecisa (consid. 5).
Sachverhalt ab Seite 258
BGE 102 Ib 257 S. 258
Gemäss einer Vereinbarung vom 22. Dezember 1971 hatte sich die Fridolin Durrer AG als Eigentümerin des Berghauses Tannalp auf Melchsee-Frutt gegenüber dem Oberkriegskommissariat (OKK) verpflichtet, der Truppe, ausgenommen während der Ferienzeit, Räumlichkeiten für Einquartierungen gegen bestimmte Entschädigungen zur Verfügung zu stellen. Am 12. Februar 1973 rekognoszierte der Fourier der Füs Kp I/42 auf Tannalp hinsichtlich der Unterbringung seiner Einheit im bevorstehenden Wiederholungskurs (10./14. Mai-2. Juni 1973) und besprach sich mit dem Leiter des Berghauses. Mit Schreiben vom 28. April 1973 bestätigte er diesem, die Kompanie werde den Wiederholungskurs auf Tannalp absolvieren und daher im Berghaus Quartier nehmen. Mit Brief vom 2. Mai 1973 teilte der Fourier dem Leiter des Berghauses jedoch mit, er habe vom Regimentsstab soeben Bescheid erhalten, dass der Wiederholungskurs der Füs Kp 1/42 nicht auf Tannalp stattfinden werde. Wegen der ungünstigen Wetterverhältnisse werde die Kompanie in Engelberg einquartiert. Das Schreiben vom 28. April 1973 sei daher als annulliert zu betrachten. Die Fridolin Durrer AG akzeptierte diese Absage nicht. Sie machte geltend, sie habe auf Grund der Bestellung alle Vorbereitungen zur Einquartierung der Truppe getroffen, insbesondere auch das nötige Personal eingestellt, und verlangte Schadenersatz im Betrage von Fr. 5571.40. Das OKK lehnte eine Entschädigungspflicht ab. Einen Rekurs der Fridolin Durrer AG gegen diesen Entscheid wies die Rekurskommission der Eidg. Militärverwaltung am 18. März 1975 gestützt auf Art. 22 MO ab. Sie nahm an, eine widerrechtliche Schädigung liege nicht vor. Im Bereich der hier in Frage stehenden relativen Rechte werde für die Annahme der Widerrechtlichkeit zusätzlich zur Rechtsverletzung ein schuldhafter Verstoss gegen Sorgfaltsnormen verlangt. Im vorliegenden Fall habe jedoch die Truppe nicht schuldhaft gehandelt. Der Entscheid, die Kompanie in Engelberg einzuquartieren, sei wegen der aussergewöhnlich grossen Schneemassen in der Gegend der Tannalp geboten gewesen. Gegen den Entscheid der Rekurskommission führt die Fridolin Durrer AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt, die Eidgenossenschaft sei zu verurteilen, ihr Fr. 5571.40 nebst Zins zu 5% seit 17. Mai 1973 zu bezahlen; eventuell sei
BGE 102 Ib 257 S. 259
die Sache an die Vorinstanz, weiter eventuell an die "zuständige Bundesbehörde" zur Neubeurteilung zu weisen. Es wird geltend gemacht, die Truppe habe der Beschwerdeführerin rechtswidrig und schuldhaft Schaden zugefügt, wofür der Bund einzustehen habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes im Gebiete der Militärverwaltung und ist von einer eidg. Rekurskommission ausgegangen (Art. 98 lit. e OG). Keiner der Ausschlussgründe der Art. 99 -102 OG ist gegeben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig. Es ist darauf einzutreten.
2. In der Sache selbst geht es in erster Linie um den massgebenden Haftungsgrundsatz. Die Rekurskommission gründet ihren Entscheid auf Art. 22 MO. Die Beschwerdeführerin lässt die Frage offen; sie beruft sich einfach auf alle einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen, eventuell auch des privaten Rechtes. Indes hat das Bundesgericht das anwendbare Recht von Amtes wegen zu finden.
3. Auf die Vereinbarung vom 22. Dezember 1971 vermag die Beschwerdeführerin ihren Entschädigungsanspruch nicht zu stützen. Diese Vereinbarung schafft nicht eine vertragliche, sondern sie konkretisiert die bereits von Gesetzes wegen bestehende Einquartierungspflicht und regelt die Entschädigungsansätze. Sie ist im Hinblick auf Art. 32
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 32 - Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab. |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 32 - Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab. |
BGE 102 Ib 257 S. 260
4. a) Nach Art. 30
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 32 - Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab. |
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SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 88 - 1 und2 ...85 |
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1 | und2 ...85 |
3 | Die Truppe übernimmt und übergibt Schiessplätze wenn möglich im Beisein des Besitzers oder seines Vertreters. Diesem kann eine vom Bundesrat festgesetzte Pauschalentschädigung ausgerichtet werden.86 |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 32 - Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab. |
BGE 102 Ib 257 S. 261
Der Betroffene hat demnach nicht Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung darzutun, sondern lediglich den behaupteten Schaden und dessen Kausalzusammenhang mit dem Militärdienst. b) Demgegenüber vermögen die Bedenken der Rekurskommission nicht aufzukommen. Der Hinweis auf Art. 39 Abs. 1
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 39 - 1 Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht. |
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1 | Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht. |
2 | Für die Festsetzung der Entschädigungen sind die jeweiligen Bestände an Mann und Tier (ohne Abzug von kurzfristig Beurlaubten) massgebend. |
3 | In den Entschädigungsansätzen für die Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten ist die Vergütung für Gebrauch und normale Abnützung der beanspruchten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften, für Aus- und Einräumen sowie für Reinigung inbegriffen.71 |
4 | Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen den Bund entscheidet die Logistikbasis der Armee.72 |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 39 - 1 Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht. |
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1 | Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht. |
2 | Für die Festsetzung der Entschädigungen sind die jeweiligen Bestände an Mann und Tier (ohne Abzug von kurzfristig Beurlaubten) massgebend. |
3 | In den Entschädigungsansätzen für die Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten ist die Vergütung für Gebrauch und normale Abnützung der beanspruchten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften, für Aus- und Einräumen sowie für Reinigung inbegriffen.71 |
4 | Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen den Bund entscheidet die Logistikbasis der Armee.72 |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 32 - Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab. |
5. Art. 23
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 32 - Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab. |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 39 - 1 Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht. |
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1 | Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht. |
2 | Für die Festsetzung der Entschädigungen sind die jeweiligen Bestände an Mann und Tier (ohne Abzug von kurzfristig Beurlaubten) massgebend. |
3 | In den Entschädigungsansätzen für die Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten ist die Vergütung für Gebrauch und normale Abnützung der beanspruchten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften, für Aus- und Einräumen sowie für Reinigung inbegriffen.71 |
4 | Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen den Bund entscheidet die Logistikbasis der Armee.72 |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 32 - Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab. |
BGE 102 Ib 257 S. 262
Streitigkeit zu beurteilen ist, enthält keine entsprechende Bestimmung. Immerhin kann man sich fragen, ob der gleiche Grundsatz nicht auch in solchen Fällen anzuwenden sei. Die Frage kann indes hier offengelassen werden, wenn sich ergibt, dass der Schaden weder auf höhere Gewalt noch auf Selbstverschulden zurückgeführt werden kann. Es wird nicht behauptet, dass der Schaden durch Verschulden von Personen, für deren Verhalten die Beschwerdeführerin selber verantwortlich wäre, verursacht worden sei. Dagegen wird geltend gemacht, er sei infolge höherer Gewalt entstanden. Die Rekurskommission ist allerdings auf diesen vom OKK vorgebrachten Einwand formell nicht eingetreten, da sie die Streitigkeit unter dem Gesichtswinkel des Art. 22 MO beurteilt hat. Sie hat jedoch zur Frage der Rechtswidrigkeit und eines allfälligen Verschuldens von Militärpersonen Ausführungen gemacht, mit denen sie sinngemäss das Vorliegen höherer Gewalt ebenfalls bejaht hat. Unter höherer Gewalt wird ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis verstanden, das mit dem "Betrieb" des Haftpflichtigen nicht zusammenhängt, sondern mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht (OFTINGER, Schweiz. Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 1975, Bd. I S. 118; BGE 91 II 487 E. 8, BGE 100 II 142). Hier sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt: Schneefälle im Gebirge im Frühjahr sind selbst dann, wenn sie das normale Mass übersteigen, nicht so aussergewöhnlich, dass mit ihnen nicht gerechnet werden muss (vgl. BGE 100 II 142). Das schädigende Ereignis war demnach weder unvorhersehbar noch aussergewöhnlich. Zudem wurde die Belegung des Quartiers mit Schreiben vom 28. April 1973 bestätigt, also erst nach den Schneefällen von Mitte April. Sie wurde nicht deshalb widerrufen, weil die Schneeräumung auf der Strasse nach Melchsee-Frutt unmöglich geworden wäre, sondern weil das Militär die Schneeräumungsarbeiten mit einer Woche Verspätung aufnahm. Diese Verspätung ist darauf zurückzuführen, dass auf die Luftseilbahn Stöckalp-Frutt Rücksicht genommen wurde, die ihren Betrieb eine Woche länger, als ursprünglich vorgesehen worden war, aufrechterhielt; die Schneeräumungsarbeiten auf der Strasse hätten die Skipiste unpassierbar gemacht. Wenn das Militär sich entschloss, auf die Luftseilbahn und deren Benützer Rücksicht zu nehmen, auf die Quartiervorbereitungen der Beschwerdeführerin
BGE 102 Ib 257 S. 263
jedoch nicht, so beruht dies nicht auf höherer Gewalt. Die Verspätung in der Schneeräumung auf der Strasse war keineswegs unvermeidlich. Die Haftpflicht des Bundes kann daher nicht unter Berufung auf höhere Gewalt ausgeschlossen werden. Ob die Truppe eine Sorgfaltsnorm verletzt und damit schuldhaft gehandelt habe, kann offen bleiben. Die Haftung des Bundes besteht hier unabhängig vom Verschulden des Wehrmannes. Ist aber die Haftung zu bejahen, so kann auch dahingestellt bleiben, ob das Militär mit dem Widerruf des Belegungsbescheides den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt habe.
6. Der Entscheid der Rekurskommission, der die Haftung des Bundes gestützt auf Art. 22 MO verneint, verletzt demnach Bundesrecht und ist aufzuheben. Der angefochtene Entscheid enthält keine Ausführungen darüber, ob der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten des Militärs und den einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen gegeben ist. Die Rekurskommission hat auch die Höhe der Ersatzansprüche nicht überprüft. Sie hat ferner offengelassen, ob die Beschwerdeführerin das ihr Zumutbare unternommen habe, um den ihr durch die Abbestellung der Unterkunft drohenden Schaden abzuwenden oder mindestens zu vermindern. Auch die erste Instanz, das OKK (Art. 39 Abs. 4
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 39 - 1 Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht. |
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1 | Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht. |
2 | Für die Festsetzung der Entschädigungen sind die jeweiligen Bestände an Mann und Tier (ohne Abzug von kurzfristig Beurlaubten) massgebend. |
3 | In den Entschädigungsansätzen für die Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten ist die Vergütung für Gebrauch und normale Abnützung der beanspruchten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften, für Aus- und Einräumen sowie für Reinigung inbegriffen.71 |
4 | Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen den Bund entscheidet die Logistikbasis der Armee.72 |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 39 - 1 Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht. |
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1 | Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht. |
2 | Für die Festsetzung der Entschädigungen sind die jeweiligen Bestände an Mann und Tier (ohne Abzug von kurzfristig Beurlaubten) massgebend. |
3 | In den Entschädigungsansätzen für die Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten ist die Vergütung für Gebrauch und normale Abnützung der beanspruchten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften, für Aus- und Einräumen sowie für Reinigung inbegriffen.71 |
4 | Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen den Bund entscheidet die Logistikbasis der Armee.72 |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Eidg. Oberkriegskommissariat zurückgewiesen wird.