Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 386/2015
Urteil vom 9. Mai 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Hänni.
Verfahrensbeteiligte
1. Erwin Kessler,
2. Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler und MLaw Andres Thürlimann,
gegen
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, SRG SSR,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg.
Gegenstand
Radio SRF 1; Sendung Regionaljournal Ostschweiz
vom 26. Juni 2014, Beitrag über Urteil des Bundes-gerichts 5A 354/2012 vom 26. Juni 2014,
Beschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
vom 12. Dezember 2014.
Sachverhalt:
A.
Die zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies in einer öffentlichen Beratung vom 26. Juni 2014 eine Beschwerde von Daniel Vasella und Novartis wegen Persönlichkeitsverletzung ab und hiess diejenige des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) gut (Urteil 5A 354/2012 und 5A 374/2012 vom 26. Juni 2014). Gegenstand des Verfahrens bildete ein auf der Website des VgT publizierter Artikel von Erwin Kessler, des Präsidenten des Vereins. Er machte darin Novartis und Daniel Vasella verantwortlich für " Tierquälerei", "Misshandlungen von Versuchstieren" sowie "Massenverbrechen an Versuchstieren".
Radio SRF 1 berichtete am selben Tag unter anderem mit einem knapp dreiminütigen Beitrag in einer Nachrichtensendung ("Regional-Journal Ostschweiz") über die Beratungen und das Urteil des Bundesgerichts. Thema der Nachrichtensendung waren der erwähnte Bundesgerichtsentscheid und weitere Kurzberichte. Wie in der ganzen Sendung wurde auch im Beitrag über das erwähnte Urteil in Mundart gesprochen.
B.
Mit Eingabe vom 8. August 2014 erhob Erwin Kessler in eigenem Namen sowie namens des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen den erwähnten Beitrag. Es wurde vorgebracht, der Beitrag entspreche weder der Medienmitteilung des Bundesgerichts noch der Berichterstattung anderer Medien. Anstelle einer sachgerechten Information zum Gerichtsurteil gegen Daniel Vasella sei der Beitrag ausschliesslich darauf ausgerichtet gewesen, den VgT und dessen Präsidenten "lächerlich zu machen". Der Bundesgerichtskorrespondent habe im Zusammenhang mit dem strittigen Artikel abschätzig von " Tirade" bzw. "Schimpftiraden" gesprochen, einen Begriff, den das Bundesgericht weder wörtlich noch sinngemäss benutzt habe. Nicht zutreffend sei insbesondere, dass das Bundesgericht seinen Entscheid damit begründet habe, die Äusserungen Erwin Kesslers seien nicht ganz ernst zu nehmen. Insgesamt liege eine unwahre, tendenziöse und unnötig beleidigende Gerichtsberichterstattung vor, die das Sachgerechtigkeitsgebot verletze. Unangebracht sei auch gewesen, dass im Beitrag auf das verspätete Erscheinen des VgT-Präsidenten "zur Verhandlung" hingewiesen wurde. Dies habe nur bezweckt, ihn
als eine sich vor dem Gericht respektlos verhaltende Partei darzustellen, ohne sich vorgängig nach den Gründen der Verspätung zu erkundigen.
Der Eingabe der Beschwerdeführer lag der Bericht der Ombudsstelle vom 31. Juli 2014 bei. Die Ombudsstelle sah den beanstandeten Bericht des Korrespondenten als "sehr persönlich gefärbt" und die Beanstandungen als teilweise berechtigt an. Am 12. Dezember 2014 wies die UBI die bei ihr anhängig gemachte Beschwerde ab.
C.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 beantragen Erwin Kessler und der Verein gegen Tierfabriken (VgT) Schweiz, den Entscheid vom 12. Dezember 2014 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, handelnd durch Radio SRF 1, mit dem Beitrag vom 26. Juni 2014 in der Sendung "Regional-Journal Ostschweiz" zum Bundesgerichtsurteil vom 26. Juni 2014 im Zivilverfahren Daniel Vasella und Novartis AG gegen Erwin Kessler und VgT betreffend Persönlichkeitsverletzung das Sachgerechtigkeitsgebot zum Nachteil von Erwin Kessler und des VgT verletzt habe.
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) sowie die UBI beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführer halten in einer weiteren Eingabe an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen über den Inhalt redaktioneller Sendungen können unmittelbar mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 99
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 99 - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
|
1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden. |
3 | Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Bei der Prüfung von Fernsehsendungen stellen sich dem Bundesgericht die gleichen Rechtsfragen wie der UBI, und zwar, ob die angefochtenen Beiträge Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben, wie sie im Radio- und Fernsehgesetz enthalten (Art. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
|
1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 5 Jugendgefährdende Sendungen - Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 97 Entscheid - 1 Die Beratungen der Beschwerdeinstanz sind öffentlich, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen stehen entgegen. |
|
1 | Die Beratungen der Beschwerdeinstanz sind öffentlich, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen stehen entgegen. |
2 | Die Beschwerdeinstanz stellt fest, ob: |
a | die angefochtenen redaktionellen Publikationen Bestimmungen über den Inhalt, die in den Artikeln 4, 5 und 5a oder im einschlägigen internationalen Recht festgelegt sind, verletzt haben; oder |
b | eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) vorliegt.109 |
3 | Stellt sie eine Verletzung fest, so kann sie die in Artikel 89 vorgesehenen Massnahmen ergreifen oder beantragen. |
4 | Bei wiederholten schweren Verstössen gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5 im Programm oder gegen die entsprechenden Pflichten im übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 5a) kann die Beschwerdeinstanz beim UVEK ein Sendeverbot beantragen (Art. 89 Abs. 2).110 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 96 Eintreten und Schriftenwechsel - 1 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, so tritt die Beschwerdeinstanz auch auf fristgemäss erhobene Beschwerden ein, welche nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte. |
|
1 | Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, so tritt die Beschwerdeinstanz auch auf fristgemäss erhobene Beschwerden ein, welche nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte. |
2 | Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so lädt die Beschwerdeinstanz den Programmveranstalter zur Stellungnahme ein. |
3 | Die Beschwerdeinstanz kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offen stehen oder unbenützt geblieben sind oder in der gleichen Angelegenheit ein Verwaltungsverfahren durchgeführt wird. |
1.3. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung des Bundesrechts und des Völkerrechts (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.
2.1. Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet (Art. 17 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
|
1 | Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
2 | Zensur ist verboten. |
3 | Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. |
|
1 | Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. |
2 | Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. |
3 | Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. |
4 | Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. |
5 | Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. |
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1 | Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. |
2 | Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. |
3 | Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. |
4 | Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. |
5 | Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. |
|
1 | Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. |
2 | Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12 |
3 | Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. |
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1 | Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. |
2 | Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12 |
3 | Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. |
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1 | Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. |
2 | Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. |
3 | Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. |
4 | Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. |
5 | Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
|
1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
Fernsehveranstaltern Tatsachen und Ereignisse sachgerecht wiedergeben, sodass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann; zudem haben Ansichten und Kommentare als solche erkennbar zu sein (Art. 4 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
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1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
2.2. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn dem Zuschauer durch angeblich objektive, tatsächlich aber unvollständige Fakten die Meinung bzw. Ansicht des Journalisten als (absolute) Wahrheit suggeriert wird. Ein sachgerechtes Bild kann namentlich auch dadurch verunmöglicht sein, dass wesentliche Umstände verschwiegen werden (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344 f.; Urteile 2C 255/2015 vom 1. März 2016 E. 4.2; 2C 494/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4; 2C 321/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2, nicht publ. in BGE 139 II 519 ff.). Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen dabei weder Stellungnahmen und Kritiken noch den "anwaltschaftlichen Journalismus" aus, bei dem sich der Medienschaffende zum Vertreter einer bestimmten These macht; auch in diesem Fall muss aber die Transparenz im dargelegten Sinn gewahrt bleiben (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345; Urteil 2C 862/2008 vom 1. Mai 2009 E. 5). Die Erfordernisse der Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit als Kriterien der Objektivität dürfen dabei nicht derart streng gehandhabt werden, dass die journalistische Freiheit und Spontaneität verloren gehen (BGE 131 II 253 E. 2.3 S. 257 f.). Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlangt entsprechend nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und
quantitativ genau gleichwertig dargestellt werden; entscheidend erscheint vielmehr, dass der Zuschauer erkennen kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist (vgl. BGE 131 II 253 E. 2.2 S. 257). Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, fallen in die redaktionelle Verantwortung des Veranstalters und sind durch dessen Programmautonomie gedeckt (BGE 134 I 2 E. 3.2.2 S. 6; 131 II 253 E. 2.2 S. 257; Urteil 2C 139/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 2.3). Die Programmaufsicht hat sich auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht bilden (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 263; 122 II 471 E. 5 S. 481).
2.3. Art. 10 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
factuelle suffisante"; Urteil des EGMR De Carolis et France Télévisions gegen Frankreich, a.a.O., § 54 ff.). Scheint eine sachgerechte Berichterstattung und Erklärung gesichert bzw. wird der Gegenstandpunkt gutgläubig und im Rahmen der journalistischen Ethik angemessen berücksichtigt, so rechtfertigt sich eine Beschränkung der journalistischen Meinungsäusserung mit Blick auf Art. 10 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
3.
Zunächst dargestellt werden soll der Inhalt der dem Streit zugrunde liegenden Bericht im Rahmen der Nachrichtensendung "Regionaljournal Ostschweiz" von Radio SRF 1.
3.1. Den Beitrag leitet die Moderatorin der Nachrichtensendung des SRF 1 "Regionaljournal Ostschweiz" mit einer auf der Website des VgT aufgeschalteten Aussage von Erwin Kessler ein. Sie bezieht den Verfahrensgegenstand auf die Äusserung, wonach "Tierversuche Massenverbrechen [seien], welche von Vasella und Konsorten begangen werden". Die Moderatorin informiert, das Bundesgericht habe entscheiden müssen, ob Erwin Kessler mit der Aussage auf der Homepage des VgT die Persönlichkeit von Daniel Vasella, dem ehemaligen CEO von Novartis, verletzt habe. Sie hält fest, das Bundesgericht habe dies verneint. Die Moderatorin fügt in ihrem gut 30 Sekunden dauernden Vorspann sodann hinzu, dass der Bundesgerichtskorrespondent A.________ die "Verhandlung" in Lausanne mitverfolgt habe und befragt ihn dazu. Namentlich erkundigt sich die Moderatorin bei A.________, weshalb die Bundesrichter die Klage von Daniel Vasella abgewiesen hätten (Frage 1). Sodann fragt sie danach, weshalb eine öffentliche Verhandlung durchgeführt worden sei (Frage 2). Schliesslich will die Moderatorin genauer wissen, wie sich die beiden Kontrahenten vor Gericht verhalten hätten (Frage 3). In der 20 Sekunden dauernden Abmoderation weist die Moderatorin auf die Kostenfolgen
des Urteils und auf den Umstand hin, dass Erwin Kessler in einem Strafverfahren, dem dieselben Äusserungen zugrunde liegen, freigesprochen wurde.
3.2.
3.2.1. Der Bundesgerichtskorrespondent antwortet auf die erste Frage, die Klage sei im Wesentlichen aus zwei Gründen abgewiesen worden. "Zum Einen sind sie [die beteiligten Richter] zum Schluss gekommen, es sei nicht Herr Vasella als Person herabgesetzt worden durch diese Tirade von Herrn Kessler, sondern er sei einfach der Sündenbock gewesen für die ganze Pharmabranche...". Der Journalist fährt sodann fort: "Zum anderen war die Mehrheit der Richter der Meinung, 'Massenverbrechen gegen Tiere', dieser Ausdruck sei derart polemisch, dass er auch von einem unbefangenen Leser einfach nicht ganz ernst genommen werden könne und entsprechend haben sie [die Mehrheit der Bundesrichter] eigentlich auch Erwin Kessler mit seinen Schimpftiraden gegen Herrn Vasella nicht so ganz ernst genommen."
3.2.2. In Bezug auf die zweite Frage der Moderatorin, wann es zu einer "öffentlichen Verhandlung" komme, antwortet A.________ "immer dann..., wenn sich die Richter nicht einig werden", und fügt hinzu "die beiden Deutschschweizer haben Erwin Kessler beim Wort nehmen und ihn bestrafen wollen, die beiden Romands und der Tessiner Richter fanden demgegenüber, man könne das Ganze nicht so ganz zum Nennwert nehmen und waren dafür, die Klage abzuweisen".
3.2.3. Auf die dritte Frage nach dem Verhalten der Parteien vor Gericht, antwortet A.________, "Man kann nicht sagen, dass sie dem Gericht heute die Ehre erwiesen hätten... Daniel Vasella ist gar nicht erst erschienen, Erwin Kessler ist zu spät zur Verhandlung gekommen und hat am Schluss trotzig festgestellt, das Urteil sei richtig, wenn auch falsch begründet, - eben, weil man ihn nicht ganz ernst genommen habe -, aber in der Sache richtig...".
3.3. Gestützt auf den unbestrittenen Informationsgehalt der beanstandeten redaktionellen Nachrichtensendung von Radio SRF 1, Regionaljournal Ostschweiz, ist das Sachgerechtigkeitsgebot nach Art. 4 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
|
1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
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1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
4.
4.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Bericht vermittle ein grundlegend anderes Bild der Beratung und des Urteils als die Beratung, die Pressemitteilung des Bundesgerichts und die Berichterstattung aller anderen Medien. Den Hörern sei fast ausschliesslich die falsche Information mitgeteilt worden, das Bundesgericht habe zwar die Beschwerde des VgT gutgeheissen, jedoch nur, weil die fragliche Veröffentlichung des VgT nicht ernst genommen werden könne. Da kein Vor- und Fachwissen beim Publikum vorausgesetzt werden konnte, habe dieses sich kein korrektes Bild von den Gründen der Verneinung der Persönlichkeitsverletzung machen können. Die unmissverständlich falsche Begründung in der Nachrichtensendung widerspreche dem Sachgerechtigkeitsgebot. Erschwerend komme hinzu, dass auch in Nebenpunkten wie dem Auftreten der Parteien vor dem Gericht das den Hörern vermittelte negative Bild des Beschwerdeführers verstärkt wurde. So sei durch den Bericht der Anschein erweckt worden, dass Erwin Kessler seinerseits - durch ein verspätetes Erscheinen zur Beratung - "den nötigen Respekt gegenüber dem Bundesgericht habe vermissen lassen".
4.2. Die UBI spricht im angefochtenen Entscheid von Äusserungen, bei denen "man sich fragen kann", "ob [sie] korrekt wiedergegeben" wurden (angefochtener Entscheid E. 5.3 S. 5) und "missverständlichen" (angefochtener Entscheid E. 5.5 S. 6) Formulierungen, weshalb der Beitrag im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots präziser hätte ausgestaltet werden können (angefochtener Entscheid E. 5.9 S. 8). Das betreffe die Verwendung der im Zusammenhang mit den strittigen Äusserungen von Erwin Kessler "nicht ganz passenden Ausdrücke 'Tirade' bzw. 'Schimpftiraden', die Verwendung des rechtlich nicht zutreffenden Begriffs 'Verhandlung' für die öffentliche Beratung sowie insbesondere die missverständliche Formulierung, wonach mehrere Bundesrichter Erwin Kessler nicht ganz ernst genommen hätten" (angefochtener Entscheid Ziff. 5.9 S. 8). Da demgegenüber "zentrale Fakten" korrekt dargestellt worden seien (angefochtener Entscheid Ziff. 5.8 S. 7 und Ziff. 5.9 S. 8), erachtet sie das Sachgerechtigkeitsgebot im Ergebnis gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen als nicht verletzt.
4.2.1. Die Hauptrüge der Beschwerdeführer, wonach die Begründung des Entscheids nach dem Bericht des Bundesgerichtskorrespondenten darauf beruhe, dass das Bundesgericht Erwin Kessler "nicht ganz ernst genommen" haben soll, bezeichnete die UBI als "missverständlich". Denn das Bundesgericht habe Verständnis für die Anliegen aufgebracht und halte in seiner Medienmitteilung vom gleichen Tag fest, dass hinsichtlich der ebenfalls strittigen Begriffe "Misshandlungen von Versuchstieren" und "Tierquälerei" im Zusammenhang mit Tierversuchen "eine Wertung mit einem zutreffenden Kern vorliegt, zumal für die betroffenen Tiere auch mit legalen Versuchen Qualen und Ängste verbunden sein können." (angefochtener Entscheid Ziff. 5.5 S. 6; Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 26. Juni 2014, abrufbar unter
Wortwahl. Dies habe aber nicht dazu geführt, dass "es die Anliegen von Erwin Kessler nicht ernst genommen hat" (angefochtener Entscheid Ziff. 5.5 S. 6).
4.2.2. Die UBI hält sodann fest, dass der Bundesgerichtskorrespondent im Zusammenhang mit den strittigen Äusserungen ("Tierquälerei", "Misshandlungen von Versuchstieren", "Massenverbrechen an Versuchstieren"), von einer "Tirade" bzw. "Schimpftirade" vonseiten Erwin Kesslers sprach. Den Beschwerdeführern sei - nach dem Dafürhalten der UBI - insofern beizupflichten, als die vom Journalisten mehrfach verwendeten Begriffe negativ besetzt seien (gemäss dem Duden online ist eine Tirade eine "wortreiche, geschwätzige bzw. nichtssagende Äusserung";
zwar im beanstandeten Bericht mehrmals den Begriff "Verhandlung" anstelle des Begriffes "Beratung" verwenden. Der rechtlich nicht zutreffende Begriff führe jedoch zu keiner Beeinträchtigung der Meinungsbildung. Bezüglich der Aussage des Bundesgerichtskorrespondenten, Erwin Kessler sei zu spät zur Beratung erschienen, handle es sich offensichtlich um einen Nebenpunkt.
4.2.3. Die UBI hält weiter fest, Korrespondenten dürften in ihren Berichten überdies auch eine persönliche Färbung einbringen, soweit die wesentlichen Fakten korrekt dargestellt werden. Sie fährt fort: "Zentrale Fakten wurden im Beitrag korrekt vermittelt" (angefochtener Entscheid Ziff. 5.8 S. 7). So habe die Moderatorin einleitend korrekt erwähnt, worum es im Urteil primär ging und wer die Parteien waren. Auch das Stimmverhalten der Richter sei durch den Korrespondenten korrekt wiedergegeben worden. Die Darlegungen des Korrespondenten zu den Gründen des bundesgerichtlichen Urteils würden "mindestens in einem Punkt vollumfänglich" zutreffen (angefochtener Entscheid Ziff. 5.8 S. 7). Dies betreffe den auch in der Medienmitteilung erwähnten Umstand, dass sich die Vorwürfe von Erwin Kessler weniger an Daniel Vasella als an die Pharmaindustrie insgesamt richteten. Auch die Ausführungen der Moderatorin über Entschädigungs- und Kostenfolgen des Urteils und den Freispruch Erwin Kesslers in einem anderen Verfahren seien korrekt.
4.3. Entgegen der Ansicht der UBI lassen sich die von ihr selbst als "Mängel" bezeichneten Inhalte des Berichts - jedenfalls gegenüber der von ihr als "zentrale Fakten" qualifizierten Sätze der An- und Abmoderation - nicht als Nebenpunkte des Beitrags darstellen.
4.3.1. Nach der Anmoderation von gut 30 Sekunden stellt die Moderatorin drei Fragen zu Urteilsbegründung, Verfahrensform ("öffentlichen Verhandlung") sowie Verhalten der Parteien (vgl. hiervor E. 3.1). Hierzu wird eigens ein Korrespondent herangezogen, der die Beratung selbst mitverfolgt hatte, um Auskunft zu geben. Die Frage betreffend Urteilsbegründung wird vom Bundesgerichtskorrespondenten neben der Aussage, dass sich die Äusserungen der Beschwerdeführer auf die Pharmabranche insgesamt bezogen (vgl. hiervor E. 3.2.1), namentlich auf den Umstand gestützt, dass die Mehrheit der Richter weder Erwin Kessler noch dessen Äusserungen ernst nahm. (Nur) dies wird als Urteilsbegründung - je in Beantwortung der gestellten Fragen - insgesamt dreimal wiederholt. Durch die Heranziehung des Korrespondenten erhalten seine Ausführungen (nicht nur in zeitlicher Hinsicht) ein spezifisches Gewicht im beanstandeten Bericht; die im Interview mehrmals wiederholten Ausführungen des Korrespondenten zu den Urteilsgründen prägen den - frei gewählten - Schwerpunkt des Beitrags. Vor diesem Hintergrund greift die Begründung der UBI, das Sachgerechtigkeitsgebot sei gewahrt, weil es die Programmautonomie den Veranstaltern ohnehin "grundsätzlich frei lasse,
mit welchem Fokus sie ein Thema beleuchteten", zu kurz (angefochtener Entscheid Ziff. 5.9 S. 8; Ziff. 5.7 S. 7). Ebenso zielt ihre Begründung an der Sache vorbei, es sei im Rahmen der Programmautonomie nicht zu beanstanden, dass den rechtlichen Erwägungen im Beitrag "verhältnismässig wenig Raum eingeräumt" wurde (angefochtener Entscheid Ziff. 5.9 S. 8). Auch ein selbst gewählter Schwerpunkt einer Nachrichtensendung unterliegt dem Sachgerechtigkeitsgebot.
4.3.2. Zweifelsohne ist es im Rahmen des Leistungsauftrags jedem Veranstalter erlaubt, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Ein Bericht hat nicht "wohlwollend" zu sein, und es gibt auch keine "gänzlich objektive Berichterstattung". Dem Zuschauer darf jedoch nicht durch angeblich objektive, tatsächlich aber unvollständige Fakten die Meinung bzw. Ansicht des Journalisten als (absolute) Wahrheit bzw. objektive Faktenlage suggeriert werden (BGE 134 I 2 E. 3.2.1 S. 5 f.). Die gestalterische Umsetzung eines Beitrags muss für den unbefangenen Zuschauer eine klare Abgrenzung zwischen Tatsachen, Spekulationen und Ansichten des Programmschaffenden ermöglichen (BGE 122 II 471 E. 5a S. 481; 121 II 29 E. 3c/bb S. 35 f.; Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005 E. 3.1). Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein (Art. 4 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
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1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
sein sollen. Während die UBI sich kaum zur Frage der persönlichen Prägung äussert, erachtete die Ombudsstelle die Begründungen des Korrespondenten als "sehr persönlich gefärbt" (Ombudsbericht S. 7). Sie führt aus, in der Sendung nicht aufgenommene Informationen zeigten, dass der Entscheid nicht auf dem Nicht-Ernstnehmen von Herrn Kessler basiere. So seien etwa die Begriffe "Tierquälerei" und "Misshandlung von Versuchstieren" nach der Urteilsberatung eine Wertung mit zutreffendem Kern (Ombudsbericht S. 8; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 26. Juni 2014, a.a.O.; vgl. hiervor E. 4.2.1). Die Ombudsstelle hielt sodann fest, auch wenn die Begründung des diskutierten Urteils zu jenem Zeitpunkt nicht vorlag, deuteten weder die persönlichen Notizen des Journalisten noch die Medienmitteilung des Bundesgerichts auf eine entsprechende Begründung (des Nicht-Ernstnehmens) hin. Der Bericht lasse sodann "verschiedene... wichtige Informationen" vermissen (Ombudsbericht S. 7 unten). Darunter gehöre die in der SDA-Meldung und der Medienmitteilung enthaltene Information, dass "Massenverbrechen" im Zusammenhang mit "Versuchstieren" beim Durchschnittsleser nicht den Eindruck erwecken liessen, Daniel Vasella oder die Novartis hätten ein
Massenverbrechen an Menschen oder einen Genozid begangen.
4.3.3. Massgebend für die Beurteilung des Sachgerechtigkeitsgebots ist der Gesamteindruck (Urteile 2C 255/2015 vom 1. März 2016 E. 4.2 in fine; 2C 862/2008 vom 1. Mai 2009 E. 6.2). Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit sind zugeschnitten auf Informationssendungen, bei denen die Redaktion selber Fakten zu einem Thema erarbeitet und dem Publikum präsentiert (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524). Beim Regionaljournal von Radio SRF 1 handelt es sich um eine Informations- bzw. Nachrichtensendung. Für den Hörer ergibt sich durch die spezifische Betonung und Wiederholung als Gesamtbild, dass die Beschwerde von Novartis und Daniel Vasella insbesondere abgewiesen wurde, weil die Mehrheit der Richter Erwin Kessler und die von ihm gemachten Äusserungen nicht ganz ernst nehmen konnten, sodass keine Persönlichkeitsverletzung gegenüber Daniel Vasella und der Novartis vorliege. Die Information, dass der Durchschnittsleser "Massenverbrechen" im Zusammenhang mit "Versuchstieren" nicht auf ein Massenverbrechen am Menschen oder einen Genozid bezieht, fehlte vollständig (vgl. Meldung der SDA; Medienmitteilung des Bundesgerichts, a.a.O.; angefochtener Entscheid Ziff. 5.5 S. 6; Ombudsbericht S. 7). Die vom Journalisten herangezogene Begründung des
Nicht-Ernstnehmens - die sich auch nicht bloss auf die Äusserungen, sondern ausdrücklich auf Erwin Kessler selbst bezieht - erscheint persönlich gefärbt. (Nur) diese Begründung wird im knapp dreiminütigen Beitrag als "Urteilsgründe" mehrfach wiederholt. Sie vermischt Fakten mit der persönlichen Anschauung des Korrespondenten. Dass diese auch vom Gericht geteilt werden sollen - als Antwort auf die Frage "weshalb hat das Gericht eine Persönlichkeitsverletzung durch Erwin Kessler verneint?" -, lässt den Bericht insgesamt nicht mehr sachgerecht erscheinen (anders vor dem Hintergrund kenntlich gemachter persönlicher Einschätzungen und einer korrekt dargestellten Faktenlage [Steuerverfahren] Urteil 2C 255/2015 vom 1. März 2016 E. 4.3).
4.3.4. Die UBI macht geltend, die Gutheissung der bei ihr erhobenen Beschwerde hätte zu einer Fachaufsicht geführt. Indessen sind die Massstäbe, wonach durchaus zulässige persönliche Ansichten des betreffenden Journalisten als solche zu kennzeichnen und der Gegenstand des Beitrags sachgerecht wiederzugeben ist, allgemeine Grundsätze der Programmaufsicht und keine (verpönte) detaillierte Fachaufsicht (vgl. BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344; 122 II 471 E. 5a S. 481; 121 II 29 E. 3c/bb S. 35 f.; Urteile 2C 494/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4; 2C 321/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2, nicht publ. in BGE 139 II 519 ff.; 2A.41/2005 vom 22. August 2005 E. 3.1). Sie gelten nicht nur für juristische, sondern auch für alle anderen möglichen Inhalte einer Informationssendung. In Anbetracht, dass kein Vor- und Fachwissen beim Publikum vorauszusetzen war, hat sich dieses - auch durch die Auslassungen wesentlicher Informationen zum im Beitrag gewählten Fokus - kein korrektes Bild zum Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung machen können. Die Berichterstattung widersprach insgesamt dem Gebot der Sachgerechtigkeit einer Nachrichtensendung.
5.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der Entscheid der UBI vom 12. Dezember 2014 wird aufgehoben. Bei diesem Prozessausgang werden für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz vom 12. Dezember 2014 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Nachrichtensendung "Regionaljournal Ostschweiz" von Radio SRF 1, "Freispruch für Tierschützer Kessler", ausgestrahlt am 26. Juni 2014, das Sachgerechtigkeitsgebot im Sinne des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen verletzt.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft hat die Beschwerdeführer mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Hänni