Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 589/2016
Urteil vom 2. März 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Heer,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Morris Knecht,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sukzessivlieferungsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 28. Juli 2016.
Sachverhalt:
A.
B.________ (Verkäufer, Kläger und Beschwerdegegner) lieferte A.________ (Käufer, Beklagter und Beschwerdeführer) im Rahmen eines Sukzessivlieferungsvertrages seit mindestens 20 Jahren wöchentlich 70 bis 80 Jager (Ferkel, junge Schweine). Eine schriftliche Vereinbarung wurde nicht geschlossen. Zwischen dem 3. Oktober und dem 28. November 2014 erfolgten neun Lieferungen zum jeweiligen Börsenpreis, die jeweils wenige Tage später in Rechnung gestellt, bis heute aber nicht bezahlt wurden. Der Verkäufer machte geltend, das Vertragsverhältnis nach mehrmaliger Zahlungsaufforderung gekündigt und weitere Lieferungen ausgeschlossen zu haben. Nach einer erfolglosen letzten Mahnung leitete er gegen den Käufer für die ausstehenden Beträge Betreibung ein.
B.
Mit Klagebewilligung vom 13. Mai 2015 klagte der Verkäufer vor dem Bezirksgericht Weinfelden auf Zahlung von Fr. 66'262.22 für die unbezahlten Lieferungen nebst Zins und Kosten und verlangte die Aufhebung des vom Käufer erhobenen Rechtsvorschlages. Der Käufer beantragte die Abweisung der Klage und erhob eine Verrechnungseinrede über Fr. 45'000.-- als Ersatz für den durch den abrupten Lieferungsstop entstandenen Schaden. Mit Entscheid vom 6. Oktober / 22. Dezember 2015 schützte das Bezirksgericht die Klage im Umfang von Fr. 66'262.22 nebst (reduziertem) Zins und hob den Rechtsvorschlag im Umfang des zugesprochenen Betrages auf. Der mittlerweile anwaltlich vertretene Käufer erhob Berufung, mit der er die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht beantragte und eventuell die Gutheissung der Klage im Umfang von Fr. 21'662.22. Mit Entscheid vom 28. Juli 2016 erachtete das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufung als unbegründet und schützte die Klage im Umfang, wie sie vom Bezirksgericht gutgeheissen worden war.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt der Käufer dem Bundesgericht im Wesentlichen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventuell beantragt er sinngemäss die Abänderung des obergerichtlichen Entscheids entsprechend dem vor Obergericht gestellten Eventualbegehren. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erkennt selbst, dass die Voraussetzungen für eine Beschwerde in Zivilsachen erfüllt sind. Damit erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.1. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen).
Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer schildert zu Beginn der Beschwerde, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben, den massgeblichen Sachverhalt aus seiner Sicht. Soweit er dabei über den im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalt hinausgeht oder davon abweicht, ist er nicht zu hören.
3.
Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Klageantwort ausdrücklich eine Zahlungsfrist von zwei Monaten behauptet, was der Beschwerdegegner nicht substanziiert bestritten habe. Daher ging sie davon aus, zwischen den Parteien habe eine stillschweigende Zahlungsfrist von zwei Monaten gegolten. Die eingeklagten Forderungen für die zwischen dem 3. Oktober und dem 28. November 2014 erfolgten neun Lieferungen seien mithin zwischen dem 3. Dezember 2014 und dem 28. Januar 2015 fällig geworden. Sowohl die Behauptung, es habe kein fixes Fälligkeitsdatum bestanden, als auch diejenige, der Beschwerdeführer habe die Ferkel in aller Regel mit einer Zahlungsfrist von durchschnittlich mehr als 60 Tagen bezahlt, erachtete die Vorinstanz für neu und verspätet. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verrechnungsforderung schütze die Vorinstanz nicht. Darin, dass der Beschwerdegegner nach der Lieferung vom 28. November 2014 diejenige vom 5. Dezember 2014 nicht mehr frei gab und seine Lieferungen einstellte, sah sie keine Vertragsverletzung, da am 5. Dezember 2014 bei einer Zahlungsfrist von zwei Monaten die Zahlung für die Lieferung vom 3. Oktober 2014 fällig gewesen sei. Der Beschwerdegegner sei daher berechtigt gewesen,
seine Lieferung vom 5. Dezember 2014 nicht freizugeben, bis zumindest seine Lieferung vom 3. Oktober 2014 bezahlt war. Im Übrigen setze der Leistungsrückbehalt gemäss Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
4.
Der Beschwerdeführer verweist auf zwei Zahlungsprotokolle, aus denen hervorgehe, dass die Zahlung für die Jagerlieferung vom 15. November 2013 erst am 15. Januar 2014, diejenige für die Lieferung vom 8. November 2013 erst am 8. Januar 2014 ausgelöst worden sei, so dass die Zahlungen dem Beschwerdegegner erst nach Ablauf von zwei Monaten hätten gutgeschrieben werden können. Der Beschwerdeführer verweist auf seine Aussage an der Hauptverhandlung, wonach der Beschwerdegegner ihn bei Zahlungen von zwei oder drei Tagen (nach Ablauf zweier Monate) jeweils angerufen habe, und erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdegegner Zahlungsfristen von zwei Monaten und (bis zu) drei Tagen akzeptiert habe, weshalb die Lieferung vom 3. Oktober 2014 erst am 6. Dezember 2014 fällig geworden wäre und daher nicht dazu berechtigt habe, die Lieferung vom 5. Dezember 2014 nicht freizugeben.
4.1. Mit diesen Ausführungen nimmt der Beschwerdeführer, ohne sich rechtsgenüglich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen, einfach eine eigene Würdigung der Beweismittel in seinem Sinne vor. Willkür in der Beweiswürdigung lässt sich mit einer derart appellatorischen Kritik nicht aufzeigen.
4.2. Allein aus der Tatsache, dass die von der Vorinstanz aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers angenommene Zahlungsfrist allenfalls bei gewissen Zahlungen nicht eingehalten wurde, kann der Beschwerdeführer zudem nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Partei kann nach Treu und Glauben nicht einfach aus dem eigenen verzögerten Zahlungsverhalten auf eine entsprechende Vertragsanpassung schliessen. Von Willkür kann keine Rede sein.
5.
Sodann verweist der Beschwerdeführer auf ein Schreiben des beschwerdegegnerischen Treuhänders, in dem ihm implizit eine Stundung in zwei Teilbeträgen angeboten und die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben worden sei. Der Beschwerdegegner habe gemäss seinen Ausführungen in der Klageschrift mit letzter Mahnung vom 14. Januar 2015 eine Nachfrist bis zum 25. Januar 2015 gesetzt und den Beschwerdeführer gemäss Art. 102 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. |
|
1 | Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. |
2 | Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. |
5.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz liess der Beschwerdegegner am 14. Januar 2015 dem Beschwerdeführer eine letzte Mahnung für die neun Jagerlieferungen gemäss den entsprechenden Abrechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 66'262.22 zukommen mit dem Hinweis, entgegenkommenderweise sei er bereit, zwei Teilzahlungen entgegenzunehmen, Fr. 30'000.-- innert 10 Tagen, d.h. bis 25. Januar 2015 und Fr. 36'262.22 bis 25. Februar 2015.
5.2. Aus diesem Schreiben konnte der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht schliessen, die für die Anwendung von Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
6.
Unter Hinweis auf "BGE 111 II 468" macht der Beschwerdeführer sodann geltend, in tatsächlicher Hinsicht könne eine Leistung gestützt auf Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
6.1. BGE 111 II 463 E. 4 S. 468 thematisiert im Wesentlichen nicht diese Frage. Das Bundesgericht hat aber schon in BGE 52 II 137 festgehalten, nach ständiger Rechtsprechung dürfe bei einem Sukzessivlieferungsgeschäft jeder Kontrahent im Zweifel die ihm obliegende Teilleistung (der Verkäufer die weitere Lieferungsrate, der Käufer den Kaufpreis für die frühere Teillieferung) zurückhalten, wenn der Vertragsgegner seinerseits mit einer Teilleistung im Verzuge sei (BGE 52 II 137 E. 1 S. 139 f.; 38 II 118 E. 1 S. 121 f., 479 E. 2 S. 482; 44 II 72 E. 2 S. 76; vgl. auch BGE 84 II 149 S. 150). Auch die Lehre hat diese Formulierung teilweise übernommen (URS LEU, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 5 zu Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
(BGE 79 II 295 E. 2 S. 304) beziehungsweise davon, der Lieferant könne "eine Warenrate solange zurückhalten, bis der Vertreter eine fällige Zahlung für frühere TeiIlieferungen entrichtet" habe (BGE 78 II 32 E. 1a S. 35). Im Rahmen der analogen Anwendung von Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
Arbeitsvertrag gesteht die Lehre dem Arbeitnehmer die Einrede zu, soweit der Arbeitgeber mit den bereits fälligen Zahlungen für verflossene Lohnperioden im Rückstand ist (BGE 120 II 209 E. 6a S. 211 mit Hinweisen).
6.2. Die Anwendung von Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
a.a.O., S. 44 f. und 62). Davon abgesehen ändert sich an den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Einrede nach Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
6.3. Soweit in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von Verzug die Rede war, ging es meist darum, dass die Rückhaltung nach Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. |
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1 | Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. |
2 | Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. |
angenommenen Zahlungsfrist von zwei Monaten nicht ohnehin ein Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. |
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1 | Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. |
2 | Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
7.
Da der Beschwerdeführer fällige Ansprüche aus dem Sukzessivlieferungsvertrag nicht erfüllt hat, konnte der Beschwerdegegner weitere Lieferungen zurückhalten (Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak