Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 501/2013
Urteil vom 31. März 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Niquille,
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Ch.,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Thouvenin,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Joseph Schuler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Überstundenentschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 3. September 2013.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Kläger und Beschwerdeführer) arbeitete vom 1. Juli 2004 bis zum 30. April 2009 für B.________ (Beklagter und Beschwerdegegner) als Carchauffeur. Nach der Kündigung gelangte er mit Eingabe vom 12. Mai 2010 an das Kantonsgericht Zug. Er verlangte Fr. 5'000.-- Lohn, Fr. 104'303.-- für "Überzeitstunden" und Fr. 11'860.70 Ferienentschädigung, jeweils nebst Zins. Das Kantonsgericht erachtete die Ansprüche auf Lohn und Ferienentschädigung als ausgewiesen. Mit Urteil vom 23. Juli 2012 sprach es dem Kläger nach Abzug von begründeten Verrechnungsforderungen Fr. 6'010.70 nebst Zins zu. In diesen Punkten akzeptierten in der Folge beide Parteien das Urteil. Die Forderung für Überzeitentschädigung wies das Kantonsgericht ab, auferlegte sämtliche Kosten dem Kläger und sprach dem Beklagten eine Parteientschädigung zu. In diesen Punkten focht der Kläger das Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zug an. Er hielt an seiner Forderung für Überzeitentschädigung fest und beanstandete die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Urteil vom 3. September 2013 wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts.
B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangt der Kläger die Fr. 104'303.-- nebst Zins neu auch unter dem Titel "Überstunden". Eventualiter sei deren Anzahl zu schätzen und subeventualiter die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Sodann sei dessen Entscheid bezüglich der Partei- und Verfahrenskosten entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzuändern und es seien die Verfahrens- und Parteikosten der vorinstanzlichen Verfahren entsprechend dem Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens neu zu regeln. Da die jeweilige Gegenpartei keine Einwände erhob, gab das Bundesgericht sowohl dem Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung als auch demjenigen des Beschwerdegegners um Sicherstellung der Parteikosten statt. Dieser schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer bemerkt zur Beschwerdeantwort, deren wesentlich grösserem Umfang im Vergleich zur Beschwerdeschrift sei bei der Kostenverteilung Rechnung zu tragen und der als Anhang beigefügte Schlussvortrag des Beschwerdegegners nicht zu berücksichtigen. Dieser hat unter Hinweis auf die Beschwerdeantwort auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Parteien haben ihre Argumente vor Bundesgericht in ihren Rechtsschriften vorzubringen. Blosse Verweise auf die Akten sind unbeachtlich (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen). Es genügt nicht, auf im kantonalen Verfahren vorgebrachte Beanstandungen zu verweisen oder Teile der Eingaben im kantonalen Verfahren in die Rechtsschrift an das Bundesgericht zu kopieren (Urteil des Bundesgerichts 4A 709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 1.1 und 1.4). Diese Regeln gelten auch für die Beschwerdeantwort (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A 721/2012 vom 16. Mai 2013 E. 1.1). Der Anhang 1 zur Beschwerdeantwort, der den Schlussvortrag des Beschwerdegegners vor dem Kantonsgericht enthält, kann daher nicht als Teil der Beschwerdeantwort berücksichtigt werden.
2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.
Die Vorinstanz ging davon aus, die Parteien hätten mündlich vereinbart, Arbeitseinsätze an einem freien Tag seien pauschal mit Fr. 200.-- abzugelten, die vom Beschwerdegegner auch geleistet worden seien. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer keine Ansprüche erheben, da er die Umstände nicht dargelegt habe, die dem Gericht eine Schätzung (Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
4.
Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, dass die Vorinstanz aus seiner Aussage, lediglich während der (für den eingeklagten Anspruch nicht relevanten) ersten zwei Jahren sei für Arbeitseinsätze an freien Tagen pauschal eine Entschädigung von Fr. 200.-- vereinbart worden, geschlossen hat, diese Regelung habe während der ganzen Arbeitsdauer gegolten. Die Parteien hätten nie eine entsprechende Vereinbarung für die gesamte Arbeitsdauer geschlossen.
4.1. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).
4.2. Zur Begründung einer Willkürrüge genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer eine von derjenigen der Vorinstanz abweichende Auffassung vertritt. Er muss die Beweiswürdigung vielmehr als offensichtlich unhaltbar ausweisen. Diesen Anforderungen genügen die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht. Die Vorinstanz trug der Tatsache Rechnung, dass der Beschwerdeführer zunächst die vom Beschwerdegegner behauptete Vereinbarung generell bestritten hatte. Erst im späteren Verlauf der Befragung habe er eingeräumt, während der ersten zwei Jahre sei für Arbeitseinsätze an freien Tagen pauschal eine Entschädigung von Fr. 200.-- vereinbart gewesen. Wenn die Vorinstanz mit Blick auf dieses Aussageverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Begründung dafür angeben konnte, weshalb die Vereinbarung nur während der ersten beiden Jahre gegolten haben sollte, die Behauptung des Beschwerdegegners für ausgewiesen erachtete, kann von Willkür keine Rede sein.
5.
Auch die Annahme, die Fr. 200.-- seien tatsächlich ausbezahlt worden, erachtet der Beschwerdeführer als willkürlich. Keiner der befragten Zeugen habe aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung bestätigen können, dass dem Beschwerdeführer bereits sämtliche Überzeit entschädigt worden sei. Die Rüge ist unbegründet. Da der Beschwerdegegner die anderen, im Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht fest angestellten Chauffeure für ihre unregelmässigen Arbeitseinsätze in bar ausbezahlte, um den administrativen Aufwand gering zu halten, erachtete es die Vorinstanz als erwiesen, dass er den Beschwerdeführer in der gleichen Weise für die unregelmässigen Einsätze sofort in bar entschädigte. Dieser Schluss ist nicht offensichtlich unhaltbar, wären doch sonst für die Zahlungen an den Beschwerdeführer die administrativen Umtriebe angefallen, die der Beschwerdegegner bei den übrigen Chauffeuren zu vermeiden suchte.
6.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
6.1. Eine Anwendung von Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
6.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdegegner seine Kontroll- und Aufzeichnungspflichten nicht nur in Bezug auf den Beschwerdeführer, sondern im Allgemeinen nicht oder nur sehr mangelhaft wahrgenommen. Er bezweckte damit nach Auffassung der Vorinstanz aber nicht, die Beweisführung zu verunmöglichen. Ergeben sich indessen aus derartigen Pflichtverstössen für den Arbeitnehmer Beweisschwierigkeiten, sind an den Nachweis der Überstunden keine unrealistisch hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.146/2003 vom 28. August 2003 E. 5.2.1). Auch die Vorinstanz kam zum Schluss, dass insoweit die Voraussetzungen für eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
6.3. Das Bundesgericht hat im zit. Urteil 4C.146/2003 E. 5.2.1, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, zwar festgehalten, mit Blick auf die Kontroll- und Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers sei es nicht realistisch, vom Arbeitnehmer zu verlangen, dass er selbst eine genaue Aufstellung seiner Überstunden beibringe. Es hielt in diesem Entscheid aber auch fest, der Arbeitnehmer könne sehr wohl abschätzen und nach entsprechenden substanziierten Behauptungen mit Zeugen nachweisen, ob und gegebenenfalls in welchem ungefähren Umfang in einem Betrieb Überstunden geleistet worden seien. Diesen Anforderungen war der Arbeitnehmer im zitierten Entscheid nachgekommen. Wenn der Beschwerdeführer monatliche Arbeitsstundenpläne einreicht, auf denen jeweils der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende aufgeführt sind, und die Vorinstanz in Würdigung der Umstände davon ausgeht, er sei in den Genuss von Ruhe- und Pausenzeiten gekommen, die bei Berechnung der Überstunden oder der Überzeit zu berücksichtigen sind, verletzt es kein Bundesrecht, für eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
sein sollte, diesbezüglich nähere Angaben zu machen, tut er nicht dar und ist nicht ersichtlich. Dass er im kantonalen Verfahren entsprechende, substanziierte Angaben gemacht hätte oder sich die Dauer der Ruhe- und Pausenzeiten aus den übrigen von ihm eingereichten Dokumenten hätte ablesen lassen, zeigt er nicht auf. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mangels hinreichender Angaben des Beschwerdeführers keine Schätzung vorgenommen hat.
7.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer noch die Kostenverlegung im kantonalen Verfahren. Ihm seien vor der ersten Instanz alle Kosten auferlegt worden, obwohl er zu 5 % obsiegt habe. Die Vorinstanz habe diese Verteilung mit Blick auf § 38 Abs. 5 der Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 (ZPO/ZG) nicht beanstandet, da der Referent den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe, wonach der Beschwerdeführer Fr. 8'000.-- hätte erhalten sollen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Gerichtskosten und die Parteientschädigung seien gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
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1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
7.1. Gemäss § 38 ZPO/ZG sind die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Abs. 1). Hat kein Teil ganz obsiegt, so sind sie in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind (Abs. 2). Wenn eine Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr erhält, als ihr von der Gegenpartei für den Fall gütlicher Beilegung des Streites angeboten wurde, kann sie zu allen Kosten verurteilt werden (Abs. 5). Der Beschwerdeführer geht davon aus, § 38 Abs. 5 ZPO/ZG verstosse gegen Bundesrecht. Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist aber erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Für Verfahren, die in diesem Zeitpunkt bereits rechtshängig waren, gilt nach Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. |
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1 | Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. |
2 | Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
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1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
7.2. Hinzu kommt, dass in der Beschwerde nur die Anpassung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens beantragt wird. Da der Beschwerde mit Bezug auf den eingeklagten Anspruch kein Erfolg beschieden ist, besteht aber kein Anlass für eine Anpassung. Soweit der Beschwerdeführer entgegen dem Wortlaut der Rechtsbegehren die Kostenregelung unabhängig vom Erfolg der Beschwerde in der Sache anfechten will, hätte er entweder einen bezifferten Antrag stellen (Urteile des Bundesgerichts 4A 225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.6.2; 5A 34/2009 vom 26. Mai 2009 E. 11.3, nicht publ. in: BGE 135 III 513; 4A 43/2008 vom 4. März 2008 E. 2, publ. in: Praxis 97/2008 Nr. 121 S. 757 f.) oder darlegen müssen, weshalb das Bundesgericht, sollte es der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, nicht selbst einen Entscheid fällen könnte (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen). Von Letzterem kann grundsätzlich nicht ausgegangen werden, wenn eine Verteilung der Kosten nach Art. 106 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
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1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
8.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig, wobei die Entschädigung aus der zu diesem Zweck bei der Gerichtskasse hinterlegten Sicherheitsleistung ausgerichtet wird. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Gerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Luczak