Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 327/2010
Urteil vom 19. August 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bossart,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Veruntreuung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 13. Januar 2010.
Sachverhalt:
A.
Das Kreisgericht St. Gallen erklärte X.________ mit Urteil vom 8. Mai 2007 des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 5 Jahren. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte, deren Verwendung zugunsten der Geschädigten bzw. des Staates und über die Zivilforderungen.
Auf Berufung des Beurteilten hin bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 13. Januar 2010 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und in den Nebenpunkten, setzte indes die ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 18 Monate und die Probezeit auf 2 Jahre herab.
B.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde.
C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Dem Beschwerdeführer wird im Sachverhaltskomplex "A.________" vorgeworfen, er habe zusammen mit B.________ Kreditvermittlungsbetrüge zum Nachteil von 47 Geschädigten begangen. Im Einzelnen seien im Namen der A.________ AG in Arbon ab September 1999 über Inserate in deutschen und westschweizerischen Zeitungen Kreditinteressenten akquiriert worden. Bei diesen sei durch den Beschwerdeführer, B.________ oder einen entsprechend instruierten Vermittler der A.________ AG ein Kreditantrag eingeholt worden, wobei die Kreditinteressenten, um eine seriöse Kreditantragsprüfung zu fingieren, zusätzlich zum Kreditantrag Unterlagen über das zu finanzierende Projekt, Kopien der Bilanzen der letzten drei Jahre und weitere Dokumente einzureichen hatten. In der Zeit zwischen Mitte/Ende Oktober 1999 bis anfangs Dezember 1999 sei ihnen sodann ein Kredit des angeblichen Kreditinstituts C.________ Ltd. zugesichert worden. Für die Unterzeichnung des Kreditvertrages seien die Interessenten mehrheitlich zur A.________ AG nach Arbon bestellt worden. Dort sei ihnen der Kreditvertrag gegen Barzahlung einer Kreditvermittlungsprovision von in der Regel 6% des Kreditbetrages ausgehändigt worden. Insgesamt habe die A.________ AG Provisionen im Betrag von Fr.
482'458.-- eingenommen. In Wirklichkeit habe von Beginn an nie die Absicht bestanden, die Kredite auszuzahlen. B.________ habe die C.________ Ende Oktober zusammen mit seinem brasilianischen Geschäftskollegen D.________ als blosse Briefkastenfirma bei der Treuhandfirma E.________ Ltd. in London gegründet. Ab Ende November 1999 sei daher ein mehrstufiges Absageprozedere in Gang gesetzt worden. Dabei seien die Kreditnehmer zuerst durch die C.________ vertröstet, und seien ihnen schliesslich die Kreditverträge wegen angeblicher Kreditunwürdigkeit gekündigt worden. Diejenigen Kreditnehmer, welche in der Folge von der A.________ AG die Rückzahlung der bezahlten Provisionen verlangt hätten, hätten entweder keine Antwort erhalten oder es sei ihnen die Rückerstattung mit der Begründung verweigert worden, bei der A.________ AG und C.________ handle es sich um zwei voneinander unabhängige Gesellschaften.
Im diesem Zusammenhang wird dem Beschwerdeführer weiter vorgeworfen, er habe den externen Buchhalter der A.________ AG angewiesen, Einnahmen von DM 189'700.-- in der Buchhaltung der Gesellschaft nicht auszuweisen. Die auf dieser Buchhaltung beruhende Jahresrechnung sei anfangs 2000 der Eidgenössischen Bankenkommission zugestellt worden, welche Auskünfte zur allenfalls unter das Bankengesetz fallenden Geschäftstätigkeit der A.________ AG verlangt hatte (angefochtenes Urteil S. 4, 15; Anklageschrift S. 5 ff., 36).
1.2 Im Sachverhaltskomplex "F.________" wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe in Mittäterschaft mit anderen Beteiligten Kreditvermittlungsbetrüge zum Nachteil von 119 Personen begangen, wobei im Namen der F.________ AG Provisionen in der Höhe von rund Fr. 1'142'387.-- erzielt worden seien. Dabei geht die Anklage davon aus, G.________ habe Ende Dezember 1999 auf Vorschlag seines Cousins B.________ bei der Treuhandfirma H.________ in London die Briefkastenfirma I.________ Ltd gegründet, wobei mit dem Namen, Briefpapier und Büroadresse über einen Office-Service, welcher im Lloyds-Building über Büroräumlichkeiten verfügte, bewusst eine fingierte Nähe zur Lloyds TSB, London suggeriert worden sei. Im Rahmen der Planung der Kreditvermittlungsgesellschaft F.________ AG sei es anfangs Januar 2000 in Luxemburg zu einem Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und den weiteren Beteiligten B.________, K.________ und L.________ gekommen. Am 21. Januar 2000 sei die Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg gegründet worden. Ab 24. Januar 2000 habe die F.________ AG in verschiedenen Zeitungen in Deutschland, Belgien und der Schweiz Kreditinteressenten angeworben. Potentielle Kreditnehmer, welche sich telefonisch beim Beschwerdeführer und
B.________ gemeldet hätten, seien in der Regel zur Aufnahme eines Kreditantrags nach Luxemburg eingeladen worden. In der Folge sei diesen die angebliche Gewährung eines Kredits der Treuhandfirma H.________ mitgeteilt worden, worauf sie zur Unterzeichnung des Kreditvertrages bestellt worden seien. Der Vertrag sei den Kreditnehmern gegen Barzahlung von gewöhnlich 6% des Kreditbetrages ausgehändigt worden. Wie von Anfang an geplant, seien indes keine Kredite ausbezahlt worden. Vielmehr sei analog dem Vorgehen im Sachverhaltskomplex "A.________" ein Absageprozedere zur Anwendung gekommen (angefochtenes Urteil S. 5, 15 f.; Anklageschrift S. 22 ff.).
1.3 Schliesslich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer der M.________ AG Einnahmen aus dem Inkassogeschäft von DM 60'000.-- nicht in der kaufmännischen Buchführung der Gesellschaft erfasst. Er habe den Betrag vielmehr - nachdem er ihn in einem Tresor der M.________ AG zwischengelagert habe - gleichmässig auf neu eröffnete Jugendsparkonten seiner drei Kinder einbezahlt (angefochtenes Urteil S. 6; Anklageschrift S. 37).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, er sei während des Untersuchungsverfahrens bei verschiedenen Einvernahmen nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden. Die Belehrungspflicht gelte auch bei der Befragung durch die Polizei. Die in diesen Einvernahmen gemachten Aussagen seien daher nicht verwertbar (Beschwerde S. 3 f.).
2.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme pflichtgemäss über seine Rechte belehrt worden. Sein Aussageverweigerungsrecht sei ihm daher bekannt gewesen. Damit seien sämtliche untersuchungsrichterlichen Einvernahmen verwertbar. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer während des ganzen Verfahrens anwaltlich vertreten gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 6 f.).
2.3 Nach einem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten Grundsatz ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen ("nemo tenetur se ipsum accusare"). Der Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Er ist vielmehr berechtigt, die Aussage zu verweigern und zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (BGE 130 I 126 E. 2.1, mit Hinweisen; vgl. auch Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR). Lehre und Rechtsprechung leiten das Schweigerecht des Beschuldigten auch aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Aus Art. 31 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
Schweigerecht gekannt hat. Davon ist nach der Rechtsprechung etwa auszugehen, wenn der Beschuldigte in Anwesenheit seines Anwalts angehört worden ist (BGE 130 I 126 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1P.399/2005 vom 8.5.2006 E. 2, je mit Hinweisen).
2.4 Der Beschwerdeführer wurde am 20. März 2000 festgenommen und am selben Tag vom Bezirksamt Arbon in Untersuchungshaft versetzt, aus welcher er am 14. April 2000 entlassen wurde. Am 9. Mai 2000 wurde über ihn erneut Untersuchungshaft angeordnet. Aus dieser zweiten Untersuchungshaft wurde er am 29. Mai 2000 entlassen (Untersuchungsakten, Ordner 3, act. VIIB/1 ff.).
Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 20. März 2000 vor der Kantonspolizei Thurgau als Beschuldigter zur Sache befragt. Dabei wurde er nicht über seine Rechte belehrt (Untersuchungsakten, Ordner 2, act. IIB/1). In der folgenden Einvernahme beim Bezirksamt Arbon vom selben Tag wurde er demgegenüber in Gegenwart des Untersuchungsrichters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jederzeit einen Anwalt nach freier Wahl und auf eigene Kosten beiziehen oder ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellen könne. Zudem wurde er auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht (Untersuchungsakten Ordner 2 act. IIB/2 S. 1). Diese Belehrung wurde in den folgenden, im Zeitraum vom 21. März bis 8. November 2000 vor dem Bezirksamt Arbon fortgesetzten Einvernahmen nicht mehr wiederholt (Untersuchungsakten Ordner 2 act. IIB/3-II/B22). In der vor dem Bezirksamt Arbon rechtshilfeweise für die luxemburgische Justiz durchgeführten Einvernahme vom 5. Dezember 2000 (Untersuchungsakten Ordner 2 act. IIB/23) und in den Einvernahmen beim Kantonalen Untersuchungsamt vom 5. März 2004 (Untersuchungsakten Ordner 2 act. IIB/24 und 25) wurde der Beschwerdeführer erneut ausdrücklich darüber belehrt, dass er nicht zur Aussage verpflichtet sei bzw. die Aussage
verweigern könne.
Der Beschwerdeführer ist mithin in der ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden. Dass die Belehrung in den folgenden Vernehmungen nicht wiederholt wurde, schadet nicht, da die Belehrung in der ersten Einvernahme genügt. Ausserdem war der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers an verschiedenen Einvernahmen, erstmals am 23. März 2000, anwesend (Untersuchungsakten Ordner 2 act. IIB/4, 13, 16, 22 bis 25). Damit sind, wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, jedenfalls die untersuchungsrichterlichen Einvernahmen ohne weiteres verwertbar. Die erste Einvernahme vor der Kantonspolizei kann demgegenüber nicht verwertet werden. Dies ist allerdings nicht von Bedeutung, da auch der Beschwerdeführer nicht vorbringt, die Vorinstanz hätte sich wesentlich auf diese Aussage gestützt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch wegen Betruges im Zusammenhang mit den Kreditvermittlungsgeschäften. Er habe tatsächlich Kredite vermitteln wollen und habe stets den Aussagen von B.________ vertraut, dass die Kredite auch wirklich gewährt würden. Die Vorinstanz nehme willkürlich an, er habe gewusst oder hätte zumindest wissen müssen, dass nie beabsichtigt gewesen sei, die Kredite auszubezahlen.
In Bezug auf den Sachverhaltskomplex A.________ bringt er vor, er habe die Kreditverträge den Kunden erst übergeben, nachdem er sich von der Gründung der C.________ überzeugt habe und er im Besitz des Bestätigungsschreibens der Gesellschaft vom 27. Oktober 1999 gewesen sei, wonach er offiziell berechtigt sei, Kunden zu vermitteln und bei diesen anlässlich der Übergabe des Kreditvertrages die Provisionen einzuziehen. Daraus ergebe sich, dass er sich habe absichern wollen, bevor er die Provisionen einkassierte. Dass das Schreiben der C.________ rückdatiert gewesen sei, habe er bei seinem Empfang nicht bemerkt. Die Vorinstanz unterstelle auch willkürlich, dass er und seine Firma A.________ AG mit der C.________ und Herrn D.________ personell eng verflochten gewesen seien. Eine solche Verflechtung sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Schliesslich habe er nicht gewusst, dass die C.________ bereits am 25. November 1999 einzelnen Kunden angekündigt habe, dass sie vorerst keine Kredite auszahlen werde. Davon habe er erst durch Reklamationen seiner Kunden und durch ein Schreiben der C.________ an die A.________ AG vom 2. Dezember 1999 erfahren. Es spreche daher nicht gegen seine Gutgläubigkeit, dass er bis anfangs Dezember 1999 Provisionen
entgegengenommen habe. Dass er mit dem Vorgehen der C.________ nicht einverstanden gewesen sei, lasse sich aus seinem Schreiben vom 7. Dezember 1999 ersehen, mit welchem er sich bei der C.________ beschwert habe. Auch B.________ habe bestätigt, dass er (der Beschwerdeführer) weder mit der C.________ noch mit Herrn D.________ etwas zu tun gehabt, sondern lediglich Kredite vermittelt habe (Beschwerde S. 4 ff.).
Auch in Bezug auf den Sachverhaltskomplex F.________ macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht gewusst, dass die vermittelten Kredite nie ausbezahlt werden sollten. Aus dem Umstand, dass nach den Aussagen B.________s die Herren L.________ und K.________ von Anfang an über die Absichten informiert gewesen seien, könne nicht darauf geschlossen werden, er (der Beschwerdeführer) habe ebenfalls Bescheid gewusst. Daran ändere auch nichts, dass G.________ nach seinen Aussagen den Eindruck gehabt habe, er sei über alles orientiert. Er habe Pahl nur ein einziges Mal auf dem Flughafen getroffen, wo er mit jenem nicht über die Geschäfte gesprochen habe. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass er an der F.________ nicht beteiligt gewesen sei und er mit Gründung, Aufbau und interner Organisation der Gesellschaft nichts zu tun gehabt habe. Er sei lediglich im Auftragsverhältnis als Kreditvermittler tätig gewesen und hätte in dieser Funktion 15% der Provision verdienen können, wozu es indes nie gekommen sei. Die Feststellung der Vorinstanz, dass er in der Planungsphase involviert gewesen sei, sei aktenwidrig. Insgesamt sei der Schluss der Vorinstanz, er habe von Anfang an gewusst, dass keine Kredite
zur Auszahlung gelangen sollten, auch in diesem Punkt willkürlich (Beschwerde S. 8 ff.).
3.2 Die Vorinstanz stützt sich für den Schuldspruch wegen Betruges in erster Linie auf das umfassende und glaubhafte Geständnis von B.________, welches sich mit demjenigen von G.________ und den übrigen Beweisen decke. Danach hätten diese nie die Absicht gehabt, Kredite zur Auszahlung zu bringen. Nach dem Geständnis von B.________ müsse auch davon ausgegangen werden, dass D.________ in die Sache involviert gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer auf die Aussagen B.________s vertraut habe, wonach D.________ Gelder aus Brasilien in Europa habe platzieren wollen, sei daher nicht glaubhaft. Das auf sein Verlangen ausgestellte Schreiben der C.________ vom 27. Oktober 1999, auf welches sich der Beschwerdeführer berufe, sei nachweislich rückdatiert gewesen. Unter den gegebenen Umständen habe die Rückdatierung nur dazu dienen können, wider den realen Gegebenheiten die zeitliche Abfolge des angeblich serösen Kreditvermittlungsgeschäfts in Einklang zu bringen. Denn es seien bereits ab Ende Oktober 1999 erste Kredite zugesichert und bereits ab dem 9. November 1999 mit der Vergabe von Kreditverträgen gegen Bezahlung von Provisionen begonnen worden. Zudem sei mit dem Bestätigungsschreiben der Eindruck einer in Wirklichkeit nicht vorhandenen
personellen Unabhängigkeit zwischen den Gesellschaften erweckt worden. Um die personelle Verflechtung der Unternehmen zu verheimlichen, habe der Beschwerdeführer die Druckerei, welche die Druckerzeugnisse, namentlich Blanko-Verträge, Visitenkarten, Briefpapier und Couverts, für die C.________ hergestellt habe, aufgefordert, sämtliche alten Daten zu vernichten. Dies wäre nicht nötig gewesen, wenn er tatsächlich an die Seriosität des von B.________ initiierten Kreditvermittlungsgeschäfts geglaubt hätte. Gegen den angeblichen guten Glauben spreche auch, dass er bis anfangs Dezember 1999 Provisionen entgegengenommen habe, obwohl sich bereits im November 1999 erste Kunden der A.________ AG über die Nichtauszahlung der Kredite beschwert hätten. Ebenfalls gegen seine Gutgläubigkeit spreche, dass er die Büroräumlichkeiten der A.________ AG zum voraus befristet auf zwei Monate gemietet habe, obwohl zu Beginn des Mietverhältnisses bereits festgestanden habe, dass die Nachfrage nach Krediten gross gewesen sei. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich beabsichtigt gehabt, ein seriöses Kreditvermittlungsgeschäft aufzuziehen, wäre eine Befristung sinnlos gewesen. Insgesamt müsse der Beschwerdeführer zumindest geahnt haben, dass das vermeintliche
Kreditvermittlungsgeschäft nicht legal gewesen sei. Es habe sich ihm geradezu aufgedrängt, dass das von B.________ aufgezogene Geschäft keinen realen Hintergrund gehabt habe, zumal er selbst angegeben habe, dass Geschäfte mit B.________ immer "louche" seien. Spätestens als Ende November die ersten Reklamationen eingegangen seien, sei offensichtlich gewesen, dass die C.________ nicht beabsichtigt habe, Kredite auszuzahlen.
Die Vorinstanz nimmt weiter an, nachdem der Beschwerdeführer von Oktober bis Dezember 1999 einschlägige Erfahrungen mit dem angeblichen Kreditvermittlungsgeschäft von B.________ gemacht habe, sei er bereits anfangs Januar 2000 mit diesem zusammen nach Luxemburg gereist, um das Vorgehen in Bezug auf F.________ mit den Herren L.________ und K.________ zu besprechen. Nach den Aussagen B.________s seien diese beiden von Anfang an darüber informiert gewesen, dass die Kredite niemals ausbezahlt werden sollten. Dies lasse darauf schliessen, dass dies auch für den Beschwerdeführer zutreffe, obwohl dieser von B.________ nicht explizit belastet worden sei. Auch G.________ habe in mehreren Aussagen bestätigt, er habe den Eindruck gehabt, dass jener über alles bestens im Bilde gewesen sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Sachen F.________ von Anfang an gewusst habe, dass keine Kredite zu Auszahlung gelangen sollten. Es wäre auch völlig realitätsfremd anzunehmen, dass er in den beiden gleich gelagerten Fällen A.________ und F.________ kurz hintereinander zweimal Opfer der Machenschaften von B.________ geworden sein solle (angefochtenes Urteil S. 9 ff., 14)
3.3 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nach Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.4 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde in weiten Teilen darauf, seinen schon im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt zu bekräftigen und seine eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen. So bringt er in Bezug auf den Sachverhalt A.________ lediglich vor, er habe auf die Angaben von B.________ vertraut, wonach die vermittelten Kredite tatsächlich ausbezahlt würden. Ebenfalls nicht bemerkt habe er, dass das Ermächtigungsschreiben der C.________ vom 27. Oktober 1999 (Beschwerdebeilage 2) rückdatiert gewesen sei. Schliesslich sei für ihn auch die personelle Verflechtung der Gesellschaften A.________ AG, C.________ London und Herrn D.________ nicht erkennbar gewesen. Inwieweit die Schlüsse der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollen, legt er indes nicht dar. Er setzt sich auch nicht mit den Feststellungen der Vorinstanz auseinander, wonach das Schreiben der C.________ vom 27. Oktober 1999 auf sein Verlangen ausgestellt worden war, und dass ihm aufgrund des Umstands, dass die von ihm selbst bei der Druckerei in Arbon abgeholten Druckerzeugnisse für die C.________, u.a. das Briefpapier, erst ab dem 8. November 1999 zur Verfügung standen, bekannt sein musste, dass das besagte Schreiben rückdatiert
war. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Begründung von Willkür nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Bei Lichte besehen geht die Beschwerde nicht über eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus.
Dies gilt auch, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch im Komplex F.________ wendet. Es mag zutreffen, dass aus dem Umstand, dass die Mittäter L.________ und K.________ über das geplante Vorgehen informiert waren, nicht unbesehen auf das Wissen des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Die Vorinstanz nimmt indes zunächst an, dass der Beschwerdeführer schon im Sachverhalt A.________ um die betrügerischen Absichten gewusst hat. Davon ausgehend ist jedenfalls nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe auch bei den nachfolgenden, nach demselben Schema ablaufenden Geschäften gewusst, dass die Kredite in Wirklichkeit nicht ausbezahlt werden sollten. Zudem stützt sich die Vorinstanz in diesem Punkt auf die Aussagen des Mittäters G.________, der mehrfach bestätigte, der Beschwerdeführer sei "über alles bestens informiert" (Untersuchungsakten, Ordner 2. act. IIC/4 S. 4; IIC/ 14. S. 4 f.). Inwiefern dies willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
4.
4.1 Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in Bezug auf die Buchhaltung der A.________ AG. Er habe der Eidgenössischen Bankenkommission im Zusammenhang mit ihrem Auskunftsbegehren lediglich eine provisorische "Bilanz und Erfolgsrechnung" der A.________ AG übersandt. Da er zu jenem Zeitpunkt nicht im Besitz aller Aufwandpositionen gewesen sei, habe er den Buchhalter in diesem Zusammenhang - nicht jedoch im Zusammenhang mit dem definitiven Jahresabschluss - angewiesen, gewisse Einnahmen nicht zu berücksichtigen, um ein repräsentatives Resultat auszuweisen. Dieser der Bankenkommission eingereichten "Bilanz und Erfolgsrechnung" komme keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
möglich gewesen sei, schon am 2. Januar 2000 eine Jahresschlussabrechnung per 31. Dezember 1999 einzureichen (Beschwerde S. 10 ff.).
4.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe den externen Buchhalter angewiesen, im Einzelkonto "Kasse DM" der kaufmännischen Buchhaltung der A.________ AG Einnahmen im Betrag von DM 189'700.-- rückwirkend zu löschen. Damit habe er bewirkt, dass diese per Ende des Geschäftsjahres 1999 ein falsches Gesamtbild der finanziellen Situation der Gesellschaft aufgezeigt habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass die der Eidgenössische Bankenkommission eingereichte Jahresrechnung für die Geschäftsperiode 1999 ein schlechteres Bild als in Wirklichkeit gezeigt habe. Damit habe er sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 18).
4.3 Gemäss Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
|
1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
Im zu beurteilenden Fall fällt nur der Tatbestand der Falschbeurkundung in Betracht. Eine Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist etwa der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 958 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. |
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1 | Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. |
2 | Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten. |
3 | Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen. |
4.4 Gegenstand der Anklage bildet allein die Frage, ob sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die der Eidgenössischen Bankenkommission eingereichte Jahresrechnung der Falschbeurkundung schuldig gemacht hat. Insofern wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass er den Buchhalter angewiesen hat, in der Buchhaltung rückwirkend Einnahmen zu löschen. Ob die ordentliche Jahresrechnung inhaltlich wahr war, ist in diesem Kontext ohne Belang.
Zu prüfen ist, ob der zuhanden der Eidgenössischen Bankenkommission erstellten Jahresrechnung erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne des Tatbestands der Falschbeurkundung zukommt. Dies hat die Vorinstanz zu Recht bejaht. Die Jahresrechnung eines Unternehmens ist als Ausweis über dessen finanzielle Lage im Rechtsleben von erheblicher Bedeutung. Entsprechend wird ihr von der Rechtsprechung erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt. Dies gilt auch für die von der Verwaltung aufgestellte, von der Kontrollstelle noch nicht geprüfte und von der Generalversammlung noch nicht abgenommene Bilanz, sofern der Geschäftsverkehr üblicherweise darauf abstellt (BGE 114 IV 32 E. 2a; 103 IV 23 E. 1b und c; vgl. auch BGE 120 IV 122 E. 5c/cc).
Die Eidgenössische Bankenkommission hat von der A.________ AG zwecks Abklärung einer allfälligen Unterstellung unter das Banken-, Börsen- oder Anlagefondsgesetz Erläuterungen zu ihrer Geschäftstätigkeit verlangt. Nach Art. 23 Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 23 - Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten durchführen, wenn dies angesichts von deren wirtschaftlichen Bedeutung, der Komplexität des abzuklärenden Sachverhalts oder zur Abnahme interner Modelle notwendig ist. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 1 - 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt. |
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1 | Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt. |
2 | Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6 |
3 | Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht: |
a | Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen; |
b | Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen. |
4 | Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7 |
5 | Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 3 - 1 Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist. |
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1 | Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn: |
a | die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist; |
b | die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist; |
c | die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; |
cbis | die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt; |
d | die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können. |
3 | Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat. |
4 | ...28 |
5 | Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.29 |
6 | Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.30 |
7 | Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.31 |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 23ter - Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. |
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1 | Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. |
2 | Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 23bis - 1 Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200796. |
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1 | Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200796. |
2 | Die FINMA kann bei diesen Personen jederzeit Prüfungen vornehmen. |
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. |
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1 | Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. |
2 | Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können. |
die ihr übertragene Aufsicht nicht auf unterstellte Betriebe beschränkt. Soweit ihre Aufsichtspflicht reicht, ist sie berechtigt, die im Gesetz vorgesehenen Mittel zur Durchsetzung ihrer Aufsicht auch gegenüber Instituten (oder Personen) einzusetzen, deren Unterstellungspflicht strittig ist (BGE 126 II 111 E. 3a; 121 IV 147 E. 3a je mit Hinweisen). Soweit die Bankenkommission im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit von Unternehmen Auskunft verlangt, sind diese verpflichtet, die notwendigen Informationen zu liefern. Die erfolgreiche Durchführung der Aufsicht und die Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele des Gläubiger- und Anlegerschutzes erfordern eine besondere Verlässlichkeit der von den beaufsichtigten Unternehmen einverlangten Unterlagen. Vor diesem Hintergrund ist der von der A.________ AG zuhanden der Bankenkommission eingereichten Jahresrechnung erhöhte Glaubwürdigkeit zuzuerkennen.
5.
5.1 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch der Urkundenfälschung und der Veruntreuung im Sachverhaltskomplex M.________. Es stehe fest, dass der Betrag von DM 60'000.-- Eingang in die Buchhaltung gefunden habe. Dass er diese Buchung erst nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft veranlasst habe, sei eine blosse Vermutung der Vorinstanz, auf welche sich ein Schuldspruch nicht stützen lasse. Die bezogenen Barprovisionen seien als Sammelbuchung über das Kontokorrent verbucht worden. Im Weiteren macht er geltend, er habe über Lohnguthaben verfügt, da er als Geschäftsführer Anspruch auf eine Entschädigung gehabt habe. Er habe daher jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Darlehen mit Lohnguthaben zu verrechnen (Beschwerde S. 13 f.).
5.2 Die kantonalen Instanzen nehmen an, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der M.________ AG gewesen, welche Inkassodienstleistungen angeboten habe. Für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen hätten die Kunden der Gesellschaft vorab eine Gebühr entrichten müssen. Im Laufe des Jahres 1999 habe der Beschwerdeführer von Aussendienstmitarbeitern bar erhaltene Gebühren im Gesamtbetrag von ca. DM 60'000.-- entgegengenommen. Diesen Betrag habe er nicht verbuchen lassen, sondern in den Tresor der M.________ AG gelegt. Am 23. November 1999 habe er bei der Kantonalbank St. Gallen drei Sparhefte auf die Namen seiner Kinder eröffnet und je Fr. 17'500.-- (entsprechend ca. DM 20'000.--) einbezahlt, wobei das Geld aus dem Tresor der M.________ AG stammte. Nachdem der Untersuchungsrichter die Jugendsparkonten der Kinder des Beschwerdeführers entdeckt und dahinter deliktisches Provisionsgeld der A.________ AG vermutet habe, habe der Beschwerdeführer von sich aus zugegeben, dass es sich bei den entsprechenden Guthaben um Geld handle, welches nicht in der Buchhaltung der M.________ AG verbucht worden sei. Aus diesem Geständnis leitet die Vorinstanz ab, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Überführung durch den
Untersuchungsrichter nicht beabsichtigt hatte, die Barprovisionen im Betrag von DM 60'000.-- in der kaufmännischen Buchhaltung der M.________ AG zu verbuchen. Bei der in den Einzelkonten "2030 KK M.N. X.________" und "6000 Erlös Beratung Ausland" ersichtlichen Buchung "Provision X.________" im Betrag von Fr. 48'000.--, auf welche sich der Beschwerdeführer in der zweitinstanzlichen Verhandlung berufe, handle es sich sehr wahrscheinlich um die Verbuchung der fraglichen Barprovisionen zum damaligen Fremdwährungskurs. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Buchung erst nach seiner Entlassung aus der zweiten Untersuchungshaft, d.h. nach Ablegung des Geständnisses veranlasst habe. Indem er die Verbuchung der Barprovisionen bewusst unterlassen und die der Gesellschaft zustehenden Einnahmen direkt auf die Jugendsparkonten seiner Kinder überwiesen habe, habe er sich der Falschbeurkundung und der Veruntreuung schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 19 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 42 ff.).
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
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1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
5.3.2 Eine falsche Buchung erfüllt nach der Rechtsprechung den Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 51 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
5.4 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Die M.________ AG unterlag der Buchführungspflicht (Art. 662a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 662a |
Dasselbe gilt für den Schuldspruch wegen Veruntreuung. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die ihm übergebenen Provisionszahlungen nicht an die Gesellschaft weitergeleitet, sondern auf die neu eröffneten Jugendsparhefte seiner Kinder einbezahlt. Damit hat er sich, wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, die Vermögenswerte angeeignet. Die Vorinstanz nimmt dabei auch zu Recht an, dass der Beschwerdeführer keinen Ersatzwillen hatte, da das Motiv seines Handelns gerade darin bestanden habe, die Barprovisionen der Gesellschaft bzw. mittelbar den Gläubigern zu entziehen (angefochtenes Urteil S. 22). Im Übrigen wird auch die Ersatzfähigkeit nur bejaht, wenn das Geld für den Täter griffbereit ist, nicht aber, wenn er es sich erst bei Dritten, die ihm gegenüber zu keiner Leistung verpflichtet sind, beschaffen muss (BGE 118 IV 27 E. 3b). Schliesslich beseitigt die nachträgliche Wiedergutmachung die Strafbarkeit der vorausgegangenen Handlung nicht. Der Beschwerdeführer kann daher nichts daraus ableiten, dass die Vorinstanz die Beschlagnahme in Bezug auf die der Gesellschaft vorenthaltenen Gelder aufgehoben hat (Beschwerde S. 14; angefochtenes Urteil S. 24 lit. C 1c).
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet.
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Boog