Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 859/2009
Urteil vom 12. Januar 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichterin
Jacquemout-Rossari.
Gerichtsschreiber Keller.
Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (fahrlässige schwere Körperverletzung),
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 21. April 2009.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 stellte das Bezirksamt Münchwilen die Strafuntersuchung gegen Y.________ wegen Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung infolge Verkehrsunfalls ein.
Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X.________ Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons Thurgau. Am 21. April 2009 wies diese die Beschwerde ab.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren an das Bezirksamt Münchwilen zur Weiterführung der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
C.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin, die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
Am 11. April 2007, um 12.07, Uhr ereignete sich in Dussnang (TG) ein Verkehrsunfall. Der Beschwerdegegner kollidierte mit seinem Auto mit der plötzlich auf die Strasse rennenden X.________ (Jg. 1997) und verletzte diese schwer. Sie erlitt unter anderem ein schweres Schädelhirntrauma, eine Schädel- und Nasenbeintrümmerfraktur sowie Rissquetschwunden, wobei mit bleibenden Beeinträchtigungen zu rechnen ist (pag. 32 der vorinstanzlichen Akten).
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Weiler "Hätterschwil" an der Tanneggstrasse war damals mit 80 km/h (heute 50 km/h) signalisiert. Das angeordnete Gutachten ergab eine gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 81 km/h und maximal 89 km/h. Gemäss Gutachten wäre auch bei Einhaltung der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h der Unfall unvermeidlich gewesen.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens. Trotz bestehender Zweifel an der Beweislage sei dieses eingestellt worden, obwohl nach der Maxime "in dubio pro duriore" im Zweifelsfall Anklage zu erheben sei. Es müsse Anklage erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheine als ein Freispruch (Beschwerde, S. 5).
Der Beschwerdegegner befahre die Unfallstrecke täglich und habe auch schon Kinder auf der Strasse spielen sehen. Er habe deshalb erklärt, es müsse immer wieder damit gerechnet werden, dass Kinder auf die Strasse kämen (Beschwerde, S. 6).
Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit bedeute nicht, dass diese unter allen Umständen ausgefahren werden könne. Sie gelte vielmehr nur bei günstigen Verhältnissen, die angesichts der bekannten Gefahren, nämlich spielende Kinder, Sichtbehinderung durch eine ca. ein Meter hohe Hecke, hohes Verkehrsaufkommen sowie eine Linkskurve nicht bestanden hätten (Beschwerde, S. 8 ff.).
Durch die Verfahrenseinstellung habe die Vorinstanz Art. 137 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StPO/TG willkürlich angewendet. Zudem habe sie Art. 125 Abs. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. |
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1 | Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. |
2 | Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108 |
3 | Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109 |
4 | ...110 |
5 | ...111 |
2.2 Nach Auffassung der Vorinstanz kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner im Bereich der Unfallstelle schon Kinder gesehen habe, nicht abgeleitet werden, an der fraglichen Stelle überquere jederzeit plötzlich ein Kind rennend die Strasse. Ferner habe der Beschwerdegegner an jener Stelle zur Unfallzeit noch nie Kinder gesehen. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, die entsprechende Stelle sei besonders gefährlich oder hindernisträchtig. Der Beschwerdegegner habe deshalb nicht mit dem überraschenden Auftauchen der Beschwerdeführerin rechnen müssen. Eine Mässigung seiner im Bereich der entsprechenden Signalisation von 80 km/h liegenden Geschwindigkeit sei nicht angezeigt gewesen (angefochtenes Urteil, S. 9) und der Einstellungsentscheid des Bezirksamts Münchwilen zu bestätigen.
2.3 Die Vorinstanz stützt ihren Einstellungsentscheid nicht auf bundesrechtliche Opportunitätserwägungen, sondern auf Art. 137 Abs. 1 StPO/TG. Nach dieser Bestimmung ist die Untersuchung einzustellen, wenn zureichende Gründe für eine weitere Strafverfolgung fehlen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro duriore" verlangt, dass im Zweifel Anklage zu erheben respektive zu überweisen ist. Als praktischer Richtwert kann dabei gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Dahinter steckt die Überlegung, dass bei nicht eindeutiger Beweislage nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte über einen Vorwurf entscheiden sollen. Bei der Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Vielmehr ist nach der Maxime "in dubio pro duriore" (im Zweifelsfall wegen des schwereren Delikts) Anklage zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B 588/2007 vom 11. April 2008 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
2.4 Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Unter welchen Voraussetzungen ein Strafverfahren eingestellt werden darf und wann Anklage zu erheben ist, ergibt sich primär aus dem kantonalen Prozessrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B 588/2007 vom 11. April 2008 E. 3.2).
2.5 Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann die Verletzung von kantonalen Bestimmungen nur im Umfang von Art. 95
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
2.6 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
3.
3.1 Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen befuhr der Beschwerdegegner die Unfallstrecke täglich vier Mal und sah hierbei auch schon Kinder auf der Strasse spielen. Er räumte anlässlich der polizeilichen Befragung ein, dass eine Geschwindigkeit von 80 km/h in diesem Bereich "schon ein bisschen zu schnell ist", dass aber zur Unfallzeit sonst keine Kinder unterwegs gewesen seien. Man müsse jedoch "immer wieder damit rechnen, dass Kinder dort auf die Strasse kommen" (pag. 40 der vorinstanzlichen Akten). Bei der untersuchungsrichterlichen Befragung sagte er aus, er habe um diese Uhrzeit dort "selten" Kinder gesehen. Die Kinder, welche gemäss Aussagen des Beschwerdegegners um 11.45 Uhr Schulschluss hätten und anschliessend mit einem Schulbus zum Weiler "Hätterschwil" gefahren würden, spielten dort auf der Strasse selbst. Der Beschwerdegegner ergänzte aber, dies geschehe hauptsächlich am Wochenende (pag. 47 der vorinstanzlichen Akten).
3.2 Die Vorinstanz schloss aus diesen Aussagen, es müsse nicht damit gerechnet werden, dass an der fraglichen Stelle jederzeit plötzlich ein Kind rennend die Strasse überquere. Zudem habe der Beschwerdegegner eigenen Aussagen zufolge zur Unfallzeit um 12.07 Uhr an jener Stelle noch nie Kinder gesehen und daher nicht mit dem überraschenden Auftauchen der Beschwerdeführerin rechnen müssen (angefochtenes Urteil, S. 9).
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich vor diesem Hintergrund als aktenwidrig und willkürlich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war im Unfallzeitpunkt sehr wohl mit Kindern im Strassenbereich zu rechnen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der mittägliche Schulschluss nur wenige Minuten vor Durchfahrt des Beschwerdegegners stattfand und dieser selber einräumte, er habe an der Unfallstelle wiederholt auf der Strasse spielende Kinder gesehen, zum Unfallzeitpunkt um die Mittagszeit freilich nur "selten".
3.3 Der Umfang der Sorgfalt, welche der Beschwerdegegner vorliegend zu beachten hatte, richtet sich nach den Bestimmungen des SVG und der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11), wie die Vorinstanz zu Recht erwähnt. Gemäss Art. 32 Abs. 1
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. |
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1 | Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. |
2 | Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108 |
3 | Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109 |
4 | ...110 |
5 | ...111 |
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SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 4 Angemessene Geschwindigkeit - (Art. 32 Abs. 1 SVG) |
|
1 | Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können. |
2 | und 3 ...44 |
4 | ...45 |
5 | Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert. |
Der Beschwerdegegner hätte daher seine Geschwindigkeit mässigen und der örtlichen Gefahrensituation anpassen müssen. In welchem Umfang er eine Geschwindigkeitsreduktion hätte vornehmen sollen und ob er hierbei die Kollision mit der Beschwerdeführerin hätte verhindern können, bildet Gegenstand der Strafuntersuchung. Gestützt auf diese Erkenntnisse ist vom Sachrichter zu beurteilen, inwiefern in der vorliegenden Situation die Nichtreduktion der Geschwindigkeit durch den Beschwerdeführer pflichtwidrig unvorsichtig war.
Die Vorinstanz verfällt in Willkür, wenn sie auf fehlende zureichende Gründe für eine weitere Strafverfolgung im Sinne von Art. 137 Abs. 1 StPO/TG erkennt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 21. April 2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Thurgau hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Keller