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Auszug aus dem Urteil der Abteilung II
i.S. Verband X. gegen Bundesamt für Sozialversicherungen
B 1950/2014 vom 16. Oktober 2015

Finanzhilfen für Modellvorhaben.

Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG.

1. Der Bund unterstützt ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nur ergänzend (E. 3.4).

2. Ein Modellvorhaben im Sinne von Art. 8 KJFG kann nur dann subventioniert werden, wenn es einmalig ist und innovativen Gehalt hat (E. 6.1.3.1).

3. Die Wiederholung eines bereits früher unterstützten Projekts ist von der Finanzhilfe des Bundes ausgeschlossen (E. 6.1.3.3).

Aides pour des projets pouvant servir de modèle.

Art. 8 al. 1 let. a LEEJ.

1. La Confédération ne soutient les activités extrascolaires avec des enfants et des jeunes qu'à titre complémentaire (consid. 3.4).

2. Un projet pouvant servir de modèle au sens de l'art. 8 LEEJ ne pourra être subventionné que s'il est unique et qu'il a un contenu novateur (consid. 6.1.3.1).

3. L'aide financière de la Confédération est exclue pour la répétition d'un projet qui a déjà été soutenu (consid. 6.1.3.3).

Aiuti finanziari per progetti modello.

Art. 8 cpv. 1 lett. a LPAG.

1. La Confederazione sostiene delle attività extrascolastiche per fanciulli e giovani soltanto a titolo complementare (consid. 3.4).

2. Un progetto che funge da modello ai sensi dell'art. 8 LPAG potrà beneficiare di aiuti finanziari a condizione che sia unico ed abbia un contenuto innovativo (consid. 6.1.3.1).

3. La concessione di aiuti finanziari federali per la ripetizione di un progetto già promosso in precedenza è esclusa (consid. 6.1.3.3).


Am 21. November 2013 ersuchte der Verband X. das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV, nachfolgend auch Vorinstanz) um Finanzhilfen für Modellvorhaben gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September 2011 (KJFG, SR 446.1) für das Projekt « Zukunftskonferenz 2014 ». Da X. bereits im Jahre 2012 eine Zukunftskonferenz durchgeführt hatte, lehnte die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 12. März 2014 ab.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die dagegen am 9. April 2014 erhobene Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Nach Art. 67 Abs. 2 BV kann der Bund in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen. Dabei ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Subsidiaritätsprinzip zu beachten: Der Bund wird nur ergänzend tätig (Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1, 284, nachfolgend: Botschaft zur BV). Demnach gibt Art. 67 Abs. 2 BV dem Bund nur eine parallele und subsidiäre Kompetenz, Aktivitäten zur Förderung von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen (Botschaft vom 17. September 2010 zum KJFG, BBl 2010 6803, 6817, nachfolgend: Botschaft zum KJFG). Deren Förderung ist primär Sache der Kantone und Gemeinden.

Das Subsidiaritätsprinzip ist in Art. 5a BV verankert und gilt für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben. Ihm liegt die Idee zugrunde, dass der Bund im Bundesstaat nicht Aufgaben an sich ziehen soll, welche die Gliedstaaten ebensogut erfüllen können, für die es also keinen zwingenden Grund zur bundesweiten Vereinheitlichung gibt. Die in der BV vorgenommene Aufgabenteilung ist Ausdruck dieses Gedankens (Botschaft zur BV, BBl 1997 I 1, 209). Das Prinzip bezieht sich nur auf die verschiedenen Staatsebenen und ist ein bundesstaatliches beziehungsweise föderalistisches. Es soll keine unmittelbare Geltung im Verhältnis Staat-Private entfalten (Schweizer/Müller, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 5a Rz. 7), wirkt sich aber mittelbar auch auf die Privaten aus. Der Grundsatz ist nicht unmittelbar justiziabel (einklagbar; Schweizer/Müller, a.a.O., Art. 5a Rz. 16).

3.2 Solange die Kantone und Gemeinden objektiv in der Lage sind, aus eigener Kraft die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu fördern, ist diese Förderung folglich keine Bundesaufgabe. So erfüllt beispielsweise auch eine in Not geratene Person die Voraussetzungen von Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) nicht und ist nicht anspruchsberechtigt, solange sie objektiv fähig ist, sich selbst die notwendigen Mittel zu verschaffen (vgl. Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 916). Auch kommt als weiteres Beispiel eine Bundesintervention (Art. 52 Abs. 2 BV) nur in Betracht, wenn sich der betroffene Kanton nicht selbst oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann (Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 1040).

3.3 Dass die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gemäss Art. 67 Abs. 2 BV nur subsidiär durch den Bund unterstützt wird, entspricht dem Sozialziel betreffend Kinder und Jugendliche, welches in Art. 41 Abs. 1 Bst. g BV formuliert ist. Danach erfolgt deren Unterstützung durch Bund und Kantone nur in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative und nicht an deren Stelle. Zudem können Bund und Kantone bloss im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel Unterstützung gewähren (Art. 41 Abs. 3 BV). Dabei ist im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen zu berücksichtigen, dass der Bund nur die Aufgaben übernimmt, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen (Art. 43a Abs. 1 BV). Dieser Vorrang der Kantone gegenüber dem Bund gründet ebenfalls im Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 3.1; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 1051; Schweizer/Müller, a.a.O., Art. 5a Rz. 7).

3.4 Die Unterstützung ausserschulischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist damit in erster Linie Aufgabe der Privaten, erst in zweiter Linie, wenn die Privaten kräftemässig überfordert sind, Aufgabe der Kantone (und ihrer Gemeinden) und erst in dritter Linie, wenn nämlich auch deren Kräfte versagen, Aufgabe des Bundes (Botschaft zur BV, BBl 1997 I 1, 204; Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803, 6804). Aus dem Sozialziel von Art. 41 Abs. 1 Bst. g BV können folgerichtig keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden (Art. 41 Abs. 4 BV). Die Gestaltung staatlicher Kinder- und Jugendförderung verbleibt daher primär im Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Kantone und Gemeinden (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803, 6817). Unterstützungen des Bundes können in Übereinstimmung mit Art. 67 und Art. 5a BV folglich insbesondere unter dem KJFG nur ergänzend erfolgen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803, 6825).

3.5 In diesem einschränkenden Rahmen kommt dem Bund andererseits die Aufgabe zu, im gesamtschweizerischen Kontext Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit zu fördern, die gegenseitige Abstimmung der Kinder- und Jugendpolitik zwischen den drei staatlichen Ebenen Gemeinden, Kantone und Bund und Nichtregierungsorganisationen zu unterstützen, Impulse für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik zu geben sowie die horizontale Koordination auf Bundesebene sicherzustellen (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803, 6824). Zeitlich befristete Subventionen des Bundes zugunsten von Kantonen, Gemeinden oder Privaten sind im Sinne einer impulsgebenden Anschubfinanzierung zu verstehen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803, 6852). Der Gesetzgeber hat hiermit seinen politischen Willen zur Selektion zum Ausdruck gebracht.

4.

4.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den Art. 6 10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der Kinder- und Jugendförderungsverordnung vom 17. Oktober 2012 (KJFV, SR 446.11) konkretisiert. In Art. 6 KJFG (Allgemeine Voraussetzungen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann (aber nicht muss). Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 KJFG, dass Finanzhilfen nach diesem Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich das heisst bei Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (so auch die Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803, 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventionen einzustufen.

4.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. Wiederkehr/ Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 1476; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 440; Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006, S. 44f.; Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Berner Diss. 1992, S. 178). Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990, SuG, SR 616.1). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechtsgleiche
und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten (vgl. Urteile des BVGer B 3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2 und B 6272/2008 vom 20. Oktober 2010 E. 4.3).

4.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (vgl. Urteile des BVGer B 3939/2013 E. 2.2 und B 6272/2008 E. 4.3). Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird.

5.

5.1 Das KJFG und die dazugehörende KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Jugendförderungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (JFG, AS 1990 2007 ff.) und die Jugendförderungsverordnung vom 10. Dezember 1990 (JFV, AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem KJFG will der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803, 6805 und 6822). Der Gesetzgeber will selektiv sein (vgl. auch E. 3.5). Das KJFG stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich denn auch auf eine neue Grundlage. So sind nun insbesondere die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen des BSV grundlegend anders geregelt als im JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.).

5.2 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern. Er will dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu Personen zu entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können (Art. 2 KJFG). Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulischer Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von
Art. 11 Abs. 1 BV Rechnung tragen.

5.3 Art. 8 KJFG (Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte von gesamtschweizerischer Bedeutung) lautet wie folgt:

1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung gewähren, die:

a. Modellcharakter für die Weiterentwicklung der ausserschulischen Arbeit haben; oder

b. in besonderer Weise die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Entwicklung und Umsetzung des Projekts fördern.

2 Der Bundesrat kann für die Gewährung von Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben festlegen.

Finanzhilfen an private Trägerschaften gemäss Art. 8 Abs. 1 KJFG werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1 SuG). Der Gesuchsteller muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 11 Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde (Urteil des BVGer B 5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 3.2).

5.4 Die KJFV enthält die Legaldefinition, was als « Vorhaben mit Modellcharakter » beziehungsweise « Modellvorhaben » nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG zu betrachten ist. Demnach handelt es sich bei diesen Vorhaben um einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte, welche innovative Aspekte enthalten, welche auf andere Kontexte übertragbar sind, für die ein Bedürfnis nachgewiesen ist und für die der Wissenstransfer sichergestellt ist (Art. 8 Abs. 1
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 8 Modellvorhaben und Partizipationsprojekte
1    Als Modellvorhaben nach Artikel 8 KJFG gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte:
a  die innovative Aspekte enthalten;
b  die auf andere Kontexte übertragbar sind:
c  für die ein Bedürfnis nachgewiesen ist; und
d  für die der Wissenstransfer sichergestellt ist.
2    Als Partizipationsprojekte gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Pro­jekte:
a  die massgeblich von Kindern oder Jugendlichen erarbeitet, geleitet und umgesetzt werden; oder
b  in denen Kinder oder Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf eine zentrale und aktive Rolle einnehmen.
KJFV).

Art. 10
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 10 Gesuche
1    Private Trägerschaften können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 8 KJFG bis Ende Februar, bis Ende Juni oder bis Ende November beim BSV einreichen.
2    Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:
a  die Art und den Umfang des geplanten Projekts;
b  das Ziel und den Nutzen des geplanten Projekts;
c  den Modell- oder Partizipationscharakter des geplanten Projekts;
d  die am Projekt beteiligten Personen und Organisationen;
e  die Finanzierung und das Budget des geplanten Projekts.
KJFV formuliert sodann die näheren Anforderungen an ein Gesuch von privaten Trägerschaften um Finanzhilfen für ein Modellvorhaben nach Art. 8 KJFG. Das Gesuch ist jeweils bis Ende Februar, Ende Juni oder Ende November beim BSV einzureichen (Abs. 1) und muss mindestens Angaben enthalten über die Art, den Umfang, das Ziel, den Nutzen und den Modellcharakter des geplanten Projekts, die am Projekt beteiligten Personen und Organisationen sowie die Finanzierung und das Budget des geplanten Projekts (Abs. 2). Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche unter anderem Formulare anbieten und Richtlinien über die Einzelheiten erlassen (Art. 5
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 5 Einreichung und Bearbeitung der Gesuche
1    Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche Formulare anbieten oder ein Informatiksystem einrichten und die Gesuche in diesem System bearbeiten.
2    Es erlässt Richtlinien über die Einzelheiten der Gesuchseinreichung.
KJFV). Das BSV entscheidet nach einer Prüfung der eingereichten Gesuche spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist (Art. 11 Abs. 1
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 11 Prüfung und Entscheid
1    Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.
2    Es kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen.
3    Es kann verlangen, dass Projekte mit anderen Vorhaben koordiniert werden.
4    Es entscheidet spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
und 4
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 11 Prüfung und Entscheid
1    Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.
2    Es kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen.
3    Es kann verlangen, dass Projekte mit anderen Vorhaben koordiniert werden.
4    Es entscheidet spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
KJFV).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung verletze Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG, da er die dortigen Voraussetzungen erfüllt habe, und macht im Rahmen dessen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Umstritten und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Finanzhilfe nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG erfüllt.

6.1.1 Die erste Voraussetzung ist jene der privaten Trägerschaft. Gemäss der Legaldefinition in Art. 5 Bst. b
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 11 Prüfung und Entscheid
1    Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.
2    Es kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen.
3    Es kann verlangen, dass Projekte mit anderen Vorhaben koordiniert werden.
4    Es entscheidet spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
KJFG sind unter dem Begriff « private Trägerschaft » private Verbände, Organisationen und Gruppierungen zu verstehen, welche ausserschulische Arbeit leisten. Als solche gilt verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten (Art. 5 Bst. a KJFG). Der Gesetzgeber führt als eine der privaten Trägerschaften beispielhaft den Beschwerdeführer an (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803, 6810). Somit ist die erste Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG ohne Weiteres gegeben.

6.1.2 Umstritten und näher zu prüfen ist hingegen, ob die Voraussetzung eines zeitlich begrenzten Vorhabens erfüllt ist. (...)

6.1.3

6.1.3.1 Das KJFG schweigt zur zeitlichen Begrenzung eines Modellvorhabens. Aus Art. 8 Abs. 1
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KJFV Art. 8 Modellvorhaben und Partizipationsprojekte
1    Als Modellvorhaben nach Artikel 8 KJFG gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte:
a  die innovative Aspekte enthalten;
b  die auf andere Kontexte übertragbar sind:
c  für die ein Bedürfnis nachgewiesen ist; und
d  für die der Wissenstransfer sichergestellt ist.
2    Als Partizipationsprojekte gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Pro­jekte:
a  die massgeblich von Kindern oder Jugendlichen erarbeitet, geleitet und umgesetzt werden; oder
b  in denen Kinder oder Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf eine zentrale und aktive Rolle einnehmen.
KJFV geht aber hervor, dass Modellvorhaben nach Art. 8 KJFG nur einmalig stattfinden und höchstens bis zu drei Jahre dauern dürfen. Die Vorhaben müssen zudem ausdrücklich innovative Aspekte enthalten (Art. 8 Abs. 1
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 8 Modellvorhaben und Partizipationsprojekte
1    Als Modellvorhaben nach Artikel 8 KJFG gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte:
a  die innovative Aspekte enthalten;
b  die auf andere Kontexte übertragbar sind:
c  für die ein Bedürfnis nachgewiesen ist; und
d  für die der Wissenstransfer sichergestellt ist.
2    Als Partizipationsprojekte gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Pro­jekte:
a  die massgeblich von Kindern oder Jugendlichen erarbeitet, geleitet und umgesetzt werden; oder
b  in denen Kinder oder Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf eine zentrale und aktive Rolle einnehmen.
KJFV). Aus Sicht des Gesetzgebers handelt es sich um ein zeitlich begrenztes Vorhaben, wenn dieses nur einmal jährlich stattfindet (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803, 6843). Der Gesetzgeber versteht demnach die zeitliche Begrenzung eines Vorhabens nicht nur punktuell, sondern er lässt auch dessen Aufteilung in mehrere Teile zu, sofern es im Übrigen eine zeitliche Eingrenzung aufweist. Somit ist im Sinne des Gesetzgebers ein Vorhaben dann als zeitlich begrenzt zu erachten, wenn es sich insgesamt nicht über einen unbefristeten Zeitraum, einen nicht näher bestimmten Zeitraum von mehreren Jahren oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum erstreckt. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass ein Vorhaben über einen begrenzten Zeitraum wie zum Beispiel einige wenige bestimmte Jahre verteilt beispielsweise einmal pro Jahr durchgeführt wird. Dieses darf jedoch insbesondere nicht Teil einer regelmässigen,
unbefristeten Tätigkeit sein. Denn wenn ein Vorhaben zu einer solchen gehört, ist es nicht mehr zeitlich begrenzt.

Zu berücksichtigen ist überdies, dass ein Vorhaben nur dann als einmalig zu betrachten ist, wenn es innovativen Gehalt hat. Nach der Botschaft zum KJFG ist die Unterstützung von Projekten der ausserschulischen Arbeit insbesondere mit Blick auf die mit der Totalrevision des Gesetzes angestrebte verstärkte Förderung innovativer Formen der Kinder- und Jugendarbeit von Bedeutung. Es war dem Gesetzgeber ein Anliegen, dass nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG Finanzhilfen für Projekte mit Modellcharakter ausgerichtet werden können, die ein entsprechendes Potenzial zur Leistung eines wesentlichen Beitrags zur Innovation von Formen und Arbeitsmethoden der ausserschulischen Arbeit aufweisen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803, 6844). Demzufolge können nicht jedem einmaligen Projekt Fördergelder des Bundes zugesprochen werden.

6.1.3.2 Wie in E. 6.1.3.1 vorstehend ausgeführt, ist die Vorschrift von Art. 8 Abs. 1
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KJFV Art. 8 Modellvorhaben und Partizipationsprojekte
1    Als Modellvorhaben nach Artikel 8 KJFG gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte:
a  die innovative Aspekte enthalten;
b  die auf andere Kontexte übertragbar sind:
c  für die ein Bedürfnis nachgewiesen ist; und
d  für die der Wissenstransfer sichergestellt ist.
2    Als Partizipationsprojekte gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Pro­jekte:
a  die massgeblich von Kindern oder Jugendlichen erarbeitet, geleitet und umgesetzt werden; oder
b  in denen Kinder oder Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf eine zentrale und aktive Rolle einnehmen.
KJFV so zu verstehen, dass ein Vorhaben auch einmalig sein kann, wenn es innerhalb des maximalen Zeitraums von drei Jahren auf jährlich stattfindende Teilvorhaben aufgeteilt ist. Diese müssen als solche erkennbar sein, das heisst insbesondere klarerweise zusammengehören, und gemeinsam ein einziges Vorhaben bilden, das einmalig ist. Die Teilvorhaben können neben- oder nacheinander stattfinden, letzterenfalls auch mit einem zeitlichen Unterbruch. Für die Annahme der Unterteilung eines Projekts genügt es aber nicht, wenn über drei Jahre verteilt jährlich ähnliche Vorhaben stattfinden oder diese Teil eines anderen Projekts sind. Während im zweiten Fall das andere Projekt länger als drei Jahre dauern könnte, fehlt es im ersten Fall unter Umständen an der Einmaligkeit eines Vorhabens. Denn ein solches ist unter anderem nicht bereits dann einmalig, wenn in ihm im Vergleich zu einem anderen lediglich die Rahmenbedingungen wie das Thema, der Ort und die Teilnehmer ändern. Vielmehr muss das Projekt als solches innovativ sein (vgl. Urteil des BVGer C 7833/2010 vom 4. März 2013 E. 5.3). Es muss, wie Art. 8 Abs. 1
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 8 Modellvorhaben und Partizipationsprojekte
1    Als Modellvorhaben nach Artikel 8 KJFG gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte:
a  die innovative Aspekte enthalten;
b  die auf andere Kontexte übertragbar sind:
c  für die ein Bedürfnis nachgewiesen ist; und
d  für die der Wissenstransfer sichergestellt ist.
2    Als Partizipationsprojekte gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Pro­jekte:
a  die massgeblich von Kindern oder Jugendlichen erarbeitet, geleitet und umgesetzt werden; oder
b  in denen Kinder oder Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf eine zentrale und aktive Rolle einnehmen.
KJFV ausdrücklich erwähnt,
innovative Aspekte aufweisen.

6.1.3.3 In den vorinstanzlichen Richtlinien vom 1. Januar 2014 über die Gesuchseinreichung betreffend Finanzhilfen nach dem KJFG, die für das Jahr 2014 galten, ist ein Projekt als ein einmaliges zielgerichtetes Vorhaben definiert, das aus einer Menge von Tätigkeiten mit Anfangs- und Endtermin besteht und durchgeführt wird, um unter Berücksichtigung von Zwängen bezüglich Zeit, Ressourcen und Qualität ein Ziel zu erreichen (Art. 3 Bst. f dieser Richtlinien). Diese Definition knüpft an das Verständnis dessen an, was schon nach den im Jahre 2013 gültigen Richtlinien unter einem erst- beziehungsweise einmaligen Projekt zu verstehen ist. In jenen gilt als eines der generellen Kriterien für die Förderung eines Vorhabens gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG, dass das Projekt erst- oder einmalig durchgeführt wird (Ziff. 2 Bst. d des Anhangs 3 der entsprechenden Richtlinien vom 1. Februar 2013). Eine Wiederholung eines bereits einmal durchgeführten Projekts ist damit von Finanzhilfe ausgeschlossen. Diese vorinstanzliche Regelung, welche die Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis zu Art. 8 Abs. 1
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 8 Modellvorhaben und Partizipationsprojekte
1    Als Modellvorhaben nach Artikel 8 KJFG gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte:
a  die innovative Aspekte enthalten;
b  die auf andere Kontexte übertragbar sind:
c  für die ein Bedürfnis nachgewiesen ist; und
d  für die der Wissenstransfer sichergestellt ist.
2    Als Partizipationsprojekte gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Pro­jekte:
a  die massgeblich von Kindern oder Jugendlichen erarbeitet, geleitet und umgesetzt werden; oder
b  in denen Kinder oder Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf eine zentrale und aktive Rolle einnehmen.
KJFV im Jahre 2014 bezweckte, entspricht dem Willen des Verordnungsgebers (s. E. 6.1.3.2).

Die ab dem 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der Vorinstanz gelangen vorliegend nicht zur Anwendung (...).

6.1.3.4 Im « Gesuchsformular Modellprojekte 2013 » war vom Gesuchsteller unter dem Titel « Grundvoraussetzungen Kinder- und Jugendförderungsgesetz » insbesondere mittels Anbringens eines Kreuzchens zu bestätigen, dass es sich um ein Projekt handelt, welches zum ersten Mal und/ oder einmalig durchgeführt wird, und dass das Projekt maximal eine Dauer von drei Jahren hat. Der Beschwerdeführer hat dies mittels entsprechender Angaben bestätigt (...).

6.1.3.5 Vorliegend sah das Projekt « Zukunftskonferenz 2014 » des Beschwerdeführers inhaltlich ein Programm mit im Wesentlichen zwei wiederkehrenden Arbeitsformen, nämlich den Formen « Plenum » und « geleitete Arbeitsgruppen », vor. Im Plenum fanden die Begrüssung und der Abschluss, Informationen, Präsentationen, Referate sowie Abstimmungen statt. In den geleiteten Arbeitsgruppen wurden unter der Leitung jeweils einer Person Gruppenarbeiten zur Reflexion, zum gegenseitigen Austausch, zur gemeinsamen Entscheidfindung und zur Erarbeitung von Präsentationen durchgeführt. Die Mittagspause mit einem Stehlunch diente ebenfalls dem wechselseitigen Austausch (...). Auch das Projekt « Zukunftskonferenz 2012 » arbeitete im Wesentlichen mit den Formen « Plenum » und « geleitete Arbeitsgruppen » und den vorstehend beschriebenen Formelementen. Thematisch ging es in beiden Zukunftskonferenzen um die eigene Zukunft des Beschwerdeführers, darum wurde das Vorhaben beide Male « Zukunftskonferenz » genannt. Unterschiedlich waren abgesehen von den verschiedenen Grund- beziehungsweise Ausgangslagen und dem Veranstaltungsjahr lediglich die Anordnung der Elemente im Konferenzverlauf und deren konkrete Inhalte. Die Methodik der
Zukunftskonferenz 2014 war angesichts dieser Übereinstimmungen im Grundsatz gleich wie jene der Konferenz im Jahre 2012 (« Zukunftskonferenz » bzw. « Grossgruppenkonferenz », vgl. < https://de.wikipedia.org/wiki/Zukunftskonferenz >, abgerufen am 03.09.2015).

In diesen Merkmalen können keine innovativen Aspekte im Sinne von Art. 8 Abs. 1
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 8 Modellvorhaben und Partizipationsprojekte
1    Als Modellvorhaben nach Artikel 8 KJFG gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte:
a  die innovative Aspekte enthalten;
b  die auf andere Kontexte übertragbar sind:
c  für die ein Bedürfnis nachgewiesen ist; und
d  für die der Wissenstransfer sichergestellt ist.
2    Als Partizipationsprojekte gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Pro­jekte:
a  die massgeblich von Kindern oder Jugendlichen erarbeitet, geleitet und umgesetzt werden; oder
b  in denen Kinder oder Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf eine zentrale und aktive Rolle einnehmen.
KJFV erkannt werden. Vielmehr liegt sowohl der Zukunftskonferenz 2012 wie auch jener des Jahres 2014 dasselbe Modell zugrunde, wie der Beschwerdeführer selbst dargelegt hat (E. 6.1.3.5). Dass die Teilnehmenden der Zukunftskonferenz 2014 einen Prozess zu einem Verbandsdenken hin durchlaufen hätten (E. 6.1.2.1), ist als inneres subjektives Geschehen nicht nachprüfbar und kann nicht als Nachweis der erforderlichen Innovation genügen.

Dass es sich bei den Zukunftskonferenzen 2012 und 2014 um ein in sich geschlossenes, zweiteiliges Einzelprojekt handle und erst die Gesamtheit beider Projekte die erforderliche Innovation schaffe, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Vielmehr spricht er von einer allfälligen weiteren Zukunftskonferenz (E. 6.1.3.5), was auf eine regelmässig geplante Aktivität hindeutet.

6.1.3.6 Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Erst- beziehungsweise Einmaligkeit der Zukunftskonferenz 2014 verneint.

6.1.4 Da bereits die Voraussetzung der Erst- beziehungsweise Einmaligkeit des Vorhabens nicht erfüllt ist, sind die weiteren Voraussetzungen für die Zusprechung von Fördergeldern des Bundes gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG nicht mehr zu prüfen.

7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2015/33
Datum : 16. Oktober 2015
Publiziert : 22. Juni 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2015/33
Sachgebiet : Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung)
Gegenstand : Finanzhilfen für ausserschulische Jugendarbeit


Gesetzesregister
BV: 5a  11  12  41  43a  52  67
JFV: 5 
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 5 Einreichung und Bearbeitung der Gesuche
1    Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche Formulare anbieten oder ein Informatiksystem einrichten und die Gesuche in diesem System bearbeiten.
2    Es erlässt Richtlinien über die Einzelheiten der Gesuchseinreichung.
8 
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 8 Modellvorhaben und Partizipationsprojekte
1    Als Modellvorhaben nach Artikel 8 KJFG gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte:
a  die innovative Aspekte enthalten;
b  die auf andere Kontexte übertragbar sind:
c  für die ein Bedürfnis nachgewiesen ist; und
d  für die der Wissenstransfer sichergestellt ist.
2    Als Partizipationsprojekte gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Pro­jekte:
a  die massgeblich von Kindern oder Jugendlichen erarbeitet, geleitet und umgesetzt werden; oder
b  in denen Kinder oder Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf eine zentrale und aktive Rolle einnehmen.
10 
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 10 Gesuche
1    Private Trägerschaften können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 8 KJFG bis Ende Februar, bis Ende Juni oder bis Ende November beim BSV einreichen.
2    Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:
a  die Art und den Umfang des geplanten Projekts;
b  das Ziel und den Nutzen des geplanten Projekts;
c  den Modell- oder Partizipationscharakter des geplanten Projekts;
d  die am Projekt beteiligten Personen und Organisationen;
e  die Finanzierung und das Budget des geplanten Projekts.
11
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 11 Prüfung und Entscheid
1    Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.
2    Es kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen.
3    Es kann verlangen, dass Projekte mit anderen Vorhaben koordiniert werden.
4    Es entscheidet spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
Jugendförderungsgesetz, JFG: 1  2  5  6  8  12
SuG: 11  13
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aids • aufgabenteilung • beendigung • bescheinigung • beteiligung oder zusammenarbeit • beurteilung • bewilligung oder genehmigung • budget • bundesamt für sozialversicherungen • bundesgesetz über finanzhilfen und abgeltungen • bundesintervention • bundesrat • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • dauer • eingrenzung • entscheid • ermessen • finanzhilfe • form und inhalt • gemeinde • gerichts- und verwaltungspraxis • gesuchsteller • initiative • innerhalb • koordination • maler • menge • monat • not • rechtsanwendung • richtigkeit • richtlinie • staatsorganisation und verwaltung • stelle • subsidiarität • subvention • teilung • totalrevision • verfahren • verfassungsrecht • verhältnis zwischen • voraussetzung • vorinstanz • weisung • wiederholung • wille • zahl • öffentlichrechtliche aufgabe
BVGer
B-1950/2014 • B-3939/2013 • B-5547/2014 • B-6272/2008 • C-7833/2010
AS
AS 1990/2007 • AS 1990/2012
BBl
1997/I/1 • 2010/6803