S. 57 / Nr. 15 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 70 III 57

15. Entscheid vom 7. August 1944 i. S. von Rotz.


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Regeste:
Betreibung unter Ehegatten. Die Zulässigkeit einer Betreibung zur Durchführung
der Gütertrennung gemäss Art. 176 ZGB setzt nicht voraus, dass diese im
Güterrechtsregister eingetragen sei. (Art. 173 , 174 , 176 , 179 , 186 , 188 , 248 ,
250 ZGB).
Poursuite entre époux. Une poursuite tendant à réaliser une séparation de
biens légale ou judiciaire (art. 176 CC) est possible même si la séparation de
biens n'a pas fait l'objet d'une inscription au registre des régimes
matrimoniaux (art. 173, 174, 176, 179, 186, 188, 248 et 250 CC).
Esecuzione tra coniugi. Un'esecuzione per eseguire la separazione dei beni
legale o giudiziaria (art. 176 CC) è ammissibile anche se la separazione dei
beni non è stata iscritta nel registro dei beni matrimoniali (art. 173, 174,
176, 179, 186, 188, 248, 250 CC).

A. - Die Ehe von Rotz-Balmer wurde im November 1932 rechtskräftig auf
unbestimmte Zeit getrennt; es wurde Gütertrennung angeordnet, jedoch auf das
Begehren um Güterausscheidung nicht eingetreten. Eine Anschlusspfändung der
Ehefrau gemäss Art. 111 SchKG führte am 22. Dezember 1932 zur Ausstellung
eines Verlustscheins über Fr. 17346.10.
B. - Am 23. September 1942 erwirkte die Frau gegen den Mann in Basel für diese
Verlustscheinsforderung sowie eine Zessionsforderung von Fr. 4220.60 einen
Arrest, den sie bezüglich der erstern Forderung mit Betreibung vom 13. Oktober
1942 rechtzeitig prosequierte.
C. - Auf Beschwerde des Schuldners vom 22. Februar 1944 hob die
Aufsichtsbehörde die Betreibung als unter das Zwangsvollstreckungsverbot des
Art. 173 ZGB fallend auf. Sie führt aus, es handle sich bei der
Verlustscheinsforderung um eine Frauengutsersatzforderung, die mit der
güterrechtlichen Auseinandersetzung zufolge Trennungsurteils zusammenhänge,
weshalb zu prüfen sei, ob sie unter die in Art. 176 ZGB vorgesehene Ausnahme
vom Verbot falle. Nach Lehre und Rechtsprechung setze diese Ausnahme jedoch
voraus, dass die Gütertrennung im Güterrechtsregister eingetragen sei. Möge es
auch

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zunächst befremdlich erscheinen, dass ein Ehegatte sich gegenüber dem andern
auf das Fehlen der Eintragung solle berufen können, so ergebe doch genaue
Überlegung, dass das Zwangsvollstreckungsverbot nicht nur den Ehegatten selber
Schutz gewähre, sondern auch einen Rechtsschutz der Gläubiger, namentlich
derjenigen des Ehemannes bilde. Würde man vom Erfordernis der Eintragung und
Publikation absehen, so würden die Gläubiger um diesen Rechtsschutz gebracht.
Es müsse daher an diesem Erfordernis festgehalten werden. Nun stehe fest, dass
die Gütertrennung der Parteien am 9. Januar 1933 im Güterrechtsregister des
Kantons Schwyz eingetragen, infolge Wegzugs derselben von Goldau aber dort am
17. Mai 1935 gelöscht und am neuen Wohnsitz des Mannes in Basel nie
eingetragen worden sei.
D. - Hiegegen rekurriert die Gläubigerin mit dem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Bei Prüfung der Frage, ob die Zulässigkeit einer Betreibung unter Ehegatten
zur Durchführung der gerichtlich angeordneten Gütertrennung gemäss Art. 176
ZGB eine Eintragung der Gütertrennung im Güterrechtsregister voraussetze, ist
von der allgemeinen gesetzlichen Regelung der Rechtswirksamkeit der
güterrechtlichen Verhältnisse auszugehen. Nach Art. 248 ZGB bedürfen die
bezüglichen richterlichen Verfügungen zur Rechtskraft gegenüber Dritten der
Eintragung in das Register und der Publikation. E contrario sind sie im
Verhältnis zwischen den Ehegatten sogleich mit Eintritt der Rechtskraft des
Urteils, ohne Eintragung und Publikation verbindlich. Ist aber ihre
Wirksamkeit intern diesen Formerfordernissen nicht unterworfen, so kann deren
Beobachtung auch nicht verlangt werden, wenn es sich um die Durchführung der
Anordnungen zwischen den Ehegatten im Wege der Zwangsvollstreckung handelt.
Diese Anforderung mag praktisch

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für den die Durchführung der Gütertrennung verlangenden Ehegatten keine
Erschwerung darstellen, solange die erste Güterrechtsregistereintragung
besteht, welche von Amtes wegen erfolgt (Art. 186 Abs. 3 ZGB); sie kann es
jedoch in den Fällen werden, wo diese erste Eintragung zufolge Verlegung des
Wohnsitzes des Mannes in einen andern Registerbezirk ihre Wirkung verliert
(Art. 250 Abs. 3 ZGB) und daher am neuen Wohnsitze erneuert werden sollte
(Abs. 2), was nicht von Amtes wegen geschieht. Der die Durchführung
verlangende Ehegatte müsste mithin vorgängig jeder Betreibung die Eintragung
veranlassen und die Publikation abwarten, was für ihn mit Nachteilen verbunden
sein kann (Kosten möglicherweise in keinem Verhältnis zum zu erwartenden
Ergebnis; Gefahr, dass der durch die Publikation gewarnte Schuldner seine Habe
dem Zugriff entziehe, usw.). Zu einer Verunmöglichung der Vollstreckung könnte
das Requisit führen, wenn der neue Wohnsitz des Ehemannes, an dem die
Eintragung zu geschehen hat (Art. 250 Abs. 2), der Ehefrau unbekannt ist oder
sich im Auslande befindet.
Ebensowenig rechtfertigt die Rücksicht auf dritte Gläubiger den angefochtenen
Entscheid. Dieser Einwand könnte mit gleichem Recht dem Art. 248 ZGB
entgegengehalten werden, der die Güterrechtsgestaltung intern ohne Eintragung
gelten lässt. Gegen möglichen Missbrauch güterrechtlicher Änderungen sind die
Gläubiger durch Art. 188 ZGB geschützt. Die Betreibung unter Ehegatten zur
Durchführung der Gütertrennung kann allerdings u. U., wie jede andere
Betreibung, die Interessen dritter Gläubiger beeinträchtigen. Diese blosse
Möglichkeit berechtigt jedoch die Betreibungsbehörden nicht, deren
Zulässigkeit an Voraussetzungen zu knüpfen, die das Gesetz selbst nicht
vorsieht. Der von der Vorinstanz zitierte Entscheid (BGE 44 III 112 ff), der
auf eine Kritik bezw. Korrektur des in Art. 248 ZGB begründeten gesetzlichen
Systems hinausläuft, geht dabei, wie am Schlusse ausdrücklich bemerkt wird,
von einer Prüfung der

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Zulässigkeit der Betreibung nach Art. 174 ZGB, also im Wege der
Anschlusspfändung, aus, während es sich vorliegend um die Ausnahme nach Art.
176 handelt. Insbesondere aber ist im Gegensatz zu dem Fall des Präjudizes, wo
der Rekurrent nicht ein Ehegatte, sondern ein Drittgläubiger war, vorliegend
gar kein anderer, dritter Gläubiger ersichtlich, auf den Rücksicht zu nehmen
wäre. Vor allem wäre es unverständlich, Güterrechtsregistereintragung und
Veröffentlichung zu verlangen ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt andere
Gläubiger vorhanden sind oder auch nur es zu sein behaupten. Auf allfällige
künftige Gläubiger aber ist keine Rücksicht zu nehmen, wie es ja auch Art. 179
Abs. 3 und 188 Abs. 1 ZGB nicht tun. Es kann nicht Sache der
Betreibungsbehörden sein, die zivilrechtliche Ordnung dadurch zu modifizieren,
dass von dem zur Durchführung der Gütertrennung im Betreibungswege genötigten
Ehegatten die Erfüllung von Formalitäten verlangt wird, zu denen er nicht
verpflichtet wäre, wenn sich der Güterstandswechsel gütlich durchführen
liesse, namentlich z. B. in Form der Versilberung von Mannesvermögen zum
Zwecke der Bezahlung der Frauengutsforderung mit Bargeld, wofür von der
Notwendigkeit einer Registereintragung keine Rede sein könnte.
Ist mithin die Beschwerde ohnehin als unbegründet abzuweisen, so kann die
Frage ihrer Rechtzeitigkeit dahingestellt bleiben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die
Beschwerde abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 70 III 57
Datum : 01. Januar 1943
Publiziert : 06. August 1944
Quelle : Bundesgericht
Status : 70 III 57
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Betreibung unter Ehegatten. Die Zulässigkeit einer Betreibung zur Durchführung der Gütertrennung...


Gesetzesregister
SchKG: 111
ZGB: 173  174  176  179  186  188  248  250
BGE Register
44-III-112 • 70-III-57
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
biene • ehe • ehegatte • eintragung • entscheid • frage • kantonales rechtsmittel • mann • rechtskraft • richterliche behörde • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • verhältnis zwischen • verlustschein • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • zwangsvollstreckung